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Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:
(1) Die Stadt Bremerhaven führt zum Zweck der sach- und fachgerechten Erfüllung ihrer kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben Kommunalstatistiken im eigenen Wirkungskreis durch.
(2) Die Durchführung der Kommunalstatistik umfasst die Erhebung und Speicherung von Daten für statistische Zwecke, deren Aufbereitung sowie Analysen. Dieses Ortsgesetz regelt insbesondere die Aufgaben der Statistischen Dienststelle und die nach § 5 Absatz 1 Landesstatistikgesetz vorgeschriebenen organisatorischen Anforderungen.
(3) Geschäftsstatistiken und die Verarbeitung von Daten, die nicht dem Datenschutz oder der statistischen Geheimhaltung unterliegen, sind keine Kommunalstatistik im Sinne dieses Ortsgesetzes.
(1) Die Aufgaben der Kommunalstatistik werden der Abteilung Statistik (91/9) des Bürger- und Ordnungsamtes als Statistische Dienststelle übertragen.
(2) Die Statistische Dienststelle ist zuständig für
Kommunalstatistiken, wenn Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die dem Betroffenen zugeordnet werden können (Einzelangaben), erhoben werden, soweit diese aufgrund eines Ortsgesetzes gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Landesstatistikgesetzes angeordnet sind,
statistische Erhebungen, die aufgrund eines Ortsgesetzes gemäß § 4 Absatz 3 des Landesstatistikgesetzes angeordnet sind,
die statistische Auswertung von Einzelangaben, die ihr nach § 16 Absatz 5 Bundesstatistikgesetz (BStatG) in Verbindung mit der jeweiligen einzelstatistischen Rechtsvorschrift oder nach § 9 Absatz 4 LStatG übermittelt wurden.
Weitere Aufgaben der Statistik können ihr im Einzelfall durch ein Ortsgesetz zugewiesen werden.
Die Statistische Dienststelle ist nach Maßgabe der folgenden Regelungen personell, räumlich und organisatorisch von den übrigen Stellen und Aufgaben der Verwaltung wie folgt getrennt:
Personelle Abschottung
Die in der Statistischen Dienststelle tätigen Personen dürfen während der Tätigkeit in dieser Stelle nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut sein und müssen, soweit es sich nicht um Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete handelt, schriftlich auf das Statistikgeheimnis verpflichtet werden.
Räumliche Abschottung
Die Statistische Dienststelle ist räumlich getrennt von anderen Verwaltungsstellen. Die Räume werden durch eine eigene Schließanlage gegen den Zutritt Unbefugter gesichert. Die Statistische Dienststelle darf grundsätzlich nur von den Mitarbeitern der Statistikstelle betreten werden; Dritte dürfen die Räume nur unter ihrer besonderen Aufsicht betreten.
Organisatorische Abschottung
Erhebungsunterlagen und Unterlagen oder Datenträger mit Einzelangaben, aus denen Rückschlüsse auf einzelne Personen gezogen werden können, sind in der Statistischen Dienststelle unter Verschluss aufzubewahren. Post, die erkennbar an die Statistische Dienststelle gerichtet ist, ist dieser verschlossen zuzuleiten. Bei der automatisierten Verarbeitung von Daten ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen der Datenschutz und die Datensicherung auf der Grundlage des Bremischen Datenschutzgesetzes (insbesondere § 7 BremDSG) zu gewährleisten.
Dienstanweisungen und Organisationsverfügungen gelten nur insoweit für die Statistische Dienststelle, als sie den in diesem Ortsgesetz getroffenen Regelungen nicht entgegenstehen und bei ihrer Anwendung die Wahrung des Statistikgeheimnisses sichergestellt ist.