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  • Ortsgesetz über die Statistische Dienststelle der Stadt Bremerhaven und ihre Abschottung vom 1. September 2016

Ortsgesetz über die Statistische Dienststelle der Stadt Bremerhaven und ihre Abschottung

Veröffentlichungsdatum:19.09.2016 Inkrafttreten20.09.2016
Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 532
Zitiervorschlag: "Ortsgesetz über die Statistische Dienststelle der Stadt Bremerhaven und ihre Abschottung vom 1. September 2016 (Brem.GBl. 2016, S. 532)"

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juris-Abkürzung: DStStatBRHOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:DStStatBRHOG BR
Ausfertigungsdatum:01.09.2016
Gültig ab:20.09.2016
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2016, 532
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über die Statistische Dienststelle
der Stadt Bremerhaven und ihre Abschottung
Vom 1. September 2016
Zum 20.12.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

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§ 1
Allgemeines

(1) Die Stadt Bremerhaven führt zum Zweck der sach- und fachgerechten Erfüllung ihrer kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben Kommunalstatistiken im eigenen Wirkungskreis durch.

(2) Die Durchführung der Kommunalstatistik umfasst die Erhebung und Speicherung von Daten für statistische Zwecke, deren Aufbereitung sowie Analysen. Dieses Ortsgesetz regelt insbesondere die Aufgaben der Statistischen Dienststelle und die nach § 5 Absatz 1 Landesstatistikgesetz vorgeschriebenen organisatorischen Anforderungen.

(3) Geschäftsstatistiken und die Verarbeitung von Daten, die nicht dem Datenschutz oder der statistischen Geheimhaltung unterliegen, sind keine Kommunalstatistik im Sinne dieses Ortsgesetzes.

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§ 2
Statistische Dienststelle

(1) Die Aufgaben der Kommunalstatistik werden der Abteilung Statistik (91/9) des Bürger- und Ordnungsamtes als Statistische Dienststelle übertragen.

(2) Die Statistische Dienststelle ist zuständig für

1.

Kommunalstatistiken, wenn Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die dem Betroffenen zugeordnet werden können (Einzelangaben), erhoben werden, soweit diese aufgrund eines Ortsgesetzes gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Landesstatistikgesetzes angeordnet sind,

2.

statistische Erhebungen, die aufgrund eines Ortsgesetzes gemäß § 4 Absatz 3 des Landesstatistikgesetzes angeordnet sind,

3.

die statistische Auswertung von Einzelangaben, die ihr nach § 16 Absatz 5 Bundesstatistikgesetz (BStatG) in Verbindung mit der jeweiligen einzelstatistischen Rechtsvorschrift oder nach § 9 Absatz 4 LStatG übermittelt wurden.

Weitere Aufgaben der Statistik können ihr im Einzelfall durch ein Ortsgesetz zugewiesen werden.

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§ 3
Abschottung

Die Statistische Dienststelle ist nach Maßgabe der folgenden Regelungen personell, räumlich und organisatorisch von den übrigen Stellen und Aufgaben der Verwaltung wie folgt getrennt:

1.

Personelle Abschottung

Die in der Statistischen Dienststelle tätigen Personen dürfen während der Tätigkeit in dieser Stelle nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut sein und müssen, soweit es sich nicht um Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete handelt, schriftlich auf das Statistikgeheimnis verpflichtet werden.

2.

Räumliche Abschottung

Die Statistische Dienststelle ist räumlich getrennt von anderen Verwaltungsstellen. Die Räume werden durch eine eigene Schließanlage gegen den Zutritt Unbefugter gesichert. Die Statistische Dienststelle darf grundsätzlich nur von den Mitarbeitern der Statistikstelle betreten werden; Dritte dürfen die Räume nur unter ihrer besonderen Aufsicht betreten.

3.

Organisatorische Abschottung

Erhebungsunterlagen und Unterlagen oder Datenträger mit Einzelangaben, aus denen Rückschlüsse auf einzelne Personen gezogen werden können, sind in der Statistischen Dienststelle unter Verschluss aufzubewahren. Post, die erkennbar an die Statistische Dienststelle gerichtet ist, ist dieser verschlossen zuzuleiten. Bei der automatisierten Verarbeitung von Daten ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen der Datenschutz und die Datensicherung auf der Grundlage des Bremischen Datenschutzgesetzes (insbesondere § 7 BremDSG) zu gewährleisten.

Dienstanweisungen und Organisationsverfügungen gelten nur insoweit für die Statistische Dienststelle, als sie den in diesem Ortsgesetz getroffenen Regelungen nicht entgegenstehen und bei ihrer Anwendung die Wahrung des Statistikgeheimnisses sichergestellt ist.


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§ 4
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 1. September 2016

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

 

Grantz
Oberbürgermeister

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