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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach § 86 Absatz 1 Nummer 3 der Bremischen Landesbauordnung vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320 - 2130-d-1 a), die zuletzt durch Gesetz vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 963) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
(1) Dieses Ortsgesetz gilt für die Stadtgemeinde Bremen, mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, soweit nicht durch Bebauungspläne oder andere städtebauliche oder als örtliche Bauvorschriften erlassene Ortsgesetze entgegenstehende Regelungen getroffen werden.
die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und die Unterhaltung von Kinderspielflächen, Mitteilungspflichten gegenüber der für die Spielförderung von Kindern zuständigen Stelle, Ausnahmen von der Herstellungspflicht und Voraussetzungen für die Beseitigung von Kinderspielflächen nach § 8 Absatz 3 der Bremischen Landesbauordnung und
die Voraussetzungen für die Ablösung, Höhe, Zahlungsnachweis und die Verwendung von Ablösungsbeträgen nach § 8 Absatz 4 der Bremischen Landesbauordnung.
(3) Die Pflicht zur Errichtung notwendiger Stellplätze kann der Pflicht zur Herstellung von Kinderspielflächen nicht entgegengehalten werden.
(4) Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Sofern in diesem Gesetz eine Aufgabenwahrnehmung der für die Spielförderung von Kindern zuständigen Stelle zugewiesen wird, erfolgt eine Bekanntmachung der jeweils aktuellen Behördenbezeichnung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen.*
[Die Bekanntmachung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zum Kinderspielflächenortsgesetz für die Stadtgemeinde Bremen (KSpOG) vom 03. Dezember 2020 (Brem.ABl.. S. 1223) ist zu beachten.]
(1) Entsprechend § 8 Absatz 3 der Bremischen Landesbauordnung muss bei Gebäuden mit insgesamt mehr als drei Wohnungen mit jeweils mehr als 40 m2 Wohnfläche die Größe der erforderlichen Kinderspielfläche auf dem Baugrundstück mindestens 10 m2 je Wohnung betragen.
(2) Absatz 1 gilt nicht bei Aufstockungen oder Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, soweit die vorhandene Grundstücksfläche nicht vergrößert wird.
(3) Die Kinderspielflächen sollen wie folgt angelegt werden:
in Ruf- und Sichtweite der pflichtigen Wohnungen, jedoch nicht mehr als 100 Meter von diesen Wohnungen entfernt,
an klimagerechten und immissionsarmen Stellen,
abgegrenzt von anderen Gefahrenquellen und
gefahrlos und barrierefrei erreichbar sein.
(4) Die Kinderspielfläche, die sich nach Absatz 1 für ein Baugrundstück ergibt, kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 auch auf mehreren Teilflächen des Baugrundstücks angelegt werden. Diese Flächen müssen geeignet und miteinander verbunden sein. Die Größe einer Teilfläche muss mindestens 100 m2 betragen.
(5) Wird die Kinderspielfläche auf einem anderen Grundstück angelegt, darf die Entfernung von der Grundstücksgrenze des pflichtigen Baugrundstückes höchstens 100 Meter betragen. Abweichend von Satz 1 ist eine Entfernung bis höchstens 300 Metern zulässig, sofern dort Kinderspielflächen für Kinder von 6 bis 14 Jahren geschaffen werden. Die Herstellung der Kinderspielfläche auf einem anderen Grundstück muss für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 ist es auch zulässig, Kinderspielflächen verschiedener Bauvorhaben auf einem Grundstück zusammengefasst nachzuweisen.
(6) Entsprechend § 7 Absatz 4 Nummer 6 und § 9 Absatz 5 Nummer 2 der Bremischen Bauvorlagenverordnung sind Größe und Lage der nach Absatz 1 notwendigen Kinderspielflächen in den erforderlichen Bauvorlagen darzustellen. Bei Kinderspielflächen von Vorhaben mit mehr als 20 Wohneinheiten ist die Größe und Lage durch die untere Bauaufsichtsbehörde an die für die Spielförderung von Kindern zuständige Stelle zu übermitteln.
(1) Die Kinderspielflächen stehen für die Kinder und ihre Begleitpersonen aus den pflichtigen Grundstücken zur Verfügung.
(2) Bei Kinderspielflächen, bei denen die Instandhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht nach § 5 Absatz 3 auf die Stadtgemeinde Bremen übertragen wurde, ist auch eine öffentliche Zugänglichkeit für Kinder und ihre Begleitpersonen sicherzustellen.
(3) Die Rechte der Eigentümer der pflichtigen Grundstücke im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere bei missbräuchlicher Nutzung, bleiben unberührt.
(1) Die Kinderspielflächen sind verkehrssicher herzustellen. Sie sollen den vielfältigen Spielbedürfnissen der Kinder entsprechen und mit ansprechender Ausgestaltung innerhalb der zu begrünenden nicht überbauten Grundstücksfläche angelegt werden.
(2) Die Grundausstattung einer Kinderspielfläche soll aus mindestens zwei unterschiedlichen ortsfesten Spielangeboten für Kleinkinder im Alter von 2 bis 5 Jahren und einer ortsfesten Sitzmöglichkeit bestehen. Je nach Größe der Kinderspielfläche können diese in verschiedene Bereiche gegliedert werden:
Bereiche für Sand- und Wasserspiele,
Bereiche für Ball-; Lauf- und Bewegungsspiele,
ortsfeste Gerätespielbereiche und Spielbauten,
Bereiche für Kommunikation und ruhebetonte Spiele,
Bereiche für naturnahe Spielerlebnisse.
Insbesondere bei der Ausgestaltung von Kinderspielflächen für mehr als 50 Wohneinheiten sollen auch die Spielbedürfnisse für Kinder von 6 bis 14 Jahren berücksichtigt werden.
(3) Entsprechend § 9 Absatz 7 Nummer 6 der Bremischen Bauvorlagenverordnung ist bei Kinderspielflächen von Vorhaben mit mehr als 50 Wohneinheiten die konkrete Ausstattung nach Absatz 1 und 2 zuvor mit der für die Spielförderung von Kindern zuständigen Stelle abzustimmen und in den erforderlichen Bauvorlagen darzustellen. Die Verpflichtung gilt auch, sofern die Anzahl der Wohneinheiten durch mehrere zusammenhängende Bauanträge erreicht wird.
(1) Die erforderliche ortsfeste Ausstattung nach § 4 Absatz 2 muss bei Nutzungsaufnahme der pflichtigen Wohnungen im Sinne des § 81 Absatz 2 der Bremischen Landesbauordnung hergestellt sein.
(2) Kinderspielflächen, ihre Zugänge und Geräte sind in benutzbarem Zustand zu erhalten und von Verschmutzungen freizuhalten. Der Spielsand ist spätestens alle zwei Jahre auszuwechseln. § 58 Absatz 2 der Bremischen Landesbauordnung bleibt unberührt.
(3) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann nach Fertigstellung die Instandhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht der Kinderspielfläche im Einvernehmen mit der für die Spielförderung zuständigen Stelle und Klärung der Unterhaltslast auf die Stadtgemeinde Bremen übertragen. Die Übertragung ist schriftlich oder elektronisch bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu beantragen; der Antrag ist zu begründen.
(1) Entsprechend § 8 Absatz 4 der Bremischen Landesbauordnung ist die Bauherrin oder der Bauherr auf Antrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde von der Pflicht zur Herstellung einer Kinderspielfläche gegen Zahlung eines Ablösungsbetrages zu befreien, soweit die Herstellung nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.
(2) Eine Ablösung ist zuzulassen, wenn die Entfernung einer öffentlichen Spielfläche von der Grundstücksgrenze des pflichtigen Grundstückes höchstens 100 Meter beträgt.
(3) Der Ablösungsbetrag wird unter Zugrundlegung von 80 Prozent der durchschnittlichen Herstellungs- und Instandhaltungskosten von Spielflächen auf 397 Euro pro m2 Spielfläche festgelegt.
(4) Die Zahlung des Ablösungsbetrages ist der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung nachzuweisen. Bei Vorhaben der Genehmigungsfreistellung nach § 62 der Bremischen Landesbauordnung ist der Nachweis der Zahlung des Ablösungsbetrages den erforderlichen Bauvorlagen beizufügen.
(5) Der Ablösungsbetrag ist für die Errichtung, Gestaltung und Unterhaltung von öffentlichen Kinderspielmöglichkeiten in der Stadtgemeinde Bremen zu verwenden. Im Einvernehmen mit der für Spielförderung zuständigen Stelle kann auch eine ortsteilbezogene Verwendung der Ablösungsbeträge nach Satz 1 zugelassen werden.
(1) Abweichungen von den materiellen Bestimmungen dieses Ortsgesetzes können unter den Voraussetzungen des § 67 der Bremischen Landesbauordnung auf Antrag zugelassen werden.
(2) Die Erteilung einer Abweichung nach § 67 Absatz 2 der Bremischen Landesbauordnung zum vollständigen oder anteiligen Verzicht auf die Herstellungspflicht nach § 8 Absatz 3 der Bremischen Landesbauordnung ohne Zahlung eines Ablösungsbetrages nach § 6 kann insbesondere zugelassen werden, wenn
es sich um Wohneinheiten in Reihenhauszeilen handelt, deren Aufenthaltsräume einen unmittelbaren Zugang zu einer zum Spielen geeigneten und der ausschließlichen Verfügung des Wohnungsinhabers unterliegenden nicht überbaubaren Gartenfläche haben, die unter Berücksichtigung zulässiger Nebenanlagen jeweils eine zusammenhängende Mindestfläche von 60 m2 aufweisen oder
die Pflicht zur Herstellung durch eine Nutzungsänderung im vorhandenen Bestand zu Wohnzwecken entsteht.
(1) Vorhandene Kinderspielflächen dürfen nur mit Zustimmung der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt werden. Die Beseitigung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen; der Antrag ist zu begründen.
(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 kann mit Auflagen und unter Bedingungen versehen werden. Insbesondere kann Ersatz oder eine Ablösung entsprechend § 6 verlangt werden.
Ordnungswidrig im Sinne von § 83 Absatz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 der Bremischen Landesbauordnung erforderliche Kinderspielfläche
nicht in der gemäß § 2 Absatz 1 erforderlichen Mindestgröße herstellt,
nicht entsprechend den Vorschriften nach § 2 Absatz 5 und § 4 Absatz 1 und 2 anlegt.
entgegen § 3 Absatz 2 durch bauliche Maßnahmen unzugänglich macht,
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht in benutzbarem Zustand erhält,
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt.
(1) Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das erste Ortsgesetz über Kinderspielflächen in der Stadtgemeinde Bremen vom 3. April 1973 (Brem.GBl. S. 31 - 2130-d-1a), das durch Artikel 1 Absatz 1 des Ortsgesetzes vom 7. Juli 2015 (Brem.GBl. S. 375) geändert worden ist, außer Kraft.
Bremen, den 24. November 2020
Der Senat