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Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung aufgrund des § 18 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 9 des Bremischen Landesstraßengesetzes (BremLStrG) vom 20. Dezember 1976 (Brem. GBl. S. 341 - 2182-a-1) beschlossene Ortsgesetz:
(1) Als Gebiete, in denen die Ausübung der nichtgewerblichen Werbung durch das Tragen von Plakaten, das Verteilen von Handzetteln oder Werbemitteln und durch den Handverkauf von Zeitungen mit besonderen Gefahren verbunden ist, werden festgelegt:
die Hafengebiete;
die Brücke über den Alten Hafen zwischen Obere Bürger und dem Deutschen Schiffahrtsmuseum, Gemarkung Bremerhaven, Flur 42 und IV, in dem in den Plänen vom 14. und 20. April 1978 im Widmungsverfahren festgestellten räumlichen Umfang.
(2) Die Grenzen der Gebiete nach Absatz 1 sind in Pläne rot eingetragen, die bei der Ortspolizeibehörde zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt sind. Je eine Ausfertigung der Pläne ist im Stadtarchiv der Stadt Bremerhaven hinterlegt.
(1) Die Erlaubnis nach § 18 Abs. 4 BremLStrG gilt als widerruflich erteilt für:
bewegliche Sonnendächer (Markisen) einschließlich der Seitenstücke, Fahnen und Wimpel, sofern sie mindestens 2,50 m über der Gehwegoberfläche beginnen und von der Fahrbahn einen Abstand von mindestens 70 cm einhalten;
das nichtgewerbsmäßige Waschen von Personenkraftwagen mit Wasser; das gilt nicht für das Waschen der Unterseite, das Abspritzen, das Waschen unter Verwendung von Zusätzen, das Waschen auf Gehwegen einschließlich der unbefestigten Randstreifen von Gehwegen;
öffentliche Briefkästen und Fernsprechstellen;
(aufgehoben)
(2) Die Erlaubnis nach § 18 Abs. 4 BremLStrG darf nicht erteilt werden für:
das Waschen von Fahrzeugen, soweit die Erlaubnis nicht nach Absatz 1 Nr. 2 als erteilt gilt;
die gewerbliche Werbung durch das Tragen von Plakaten oder Verteilen von Handzetteln oder Werbemitteln innerhalb der in § 1 festgelegten Gebiete;
das Aufstellen von Werbestellschildern einschließlich des Anlehnens oder Aufhängens von Schildern an Bäumen, Lichtmasten oder sonstigen anderen Zwecken dienenden Masten und Pfählen
zum Zwecke der gewerblichen Werbung;
zum Zwecke der nichtgewerblichen Werbung innerhalb der in § 1 bezeichneten Gebiete;
das Aufstellen von Werbestellschildern einschließlich des Anlehnens oder Aufhängens von Schildern an Bäumen, Lichtmasten oder sonstigen anderen Zwecken dienenden Masten und Pfählen zum Zwecke der politischen Werbung der Parteien und Wählervereinigungen in der Straße Karlsburg, in der Bürgermeister-Smidt-Straße zwischen Theodor-Heuss-Platz und Lloydstraße und auf dem Theodor-Heuss-Platz sowie außerhalb dieser Bereiche und der in § 1 bezeichneten Gebiete in einem Zeitraum von mehr als 6 Wochen vor dem Samstag vor der Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zur Bremischen Bürgerschaft und zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven.
(1) Grundstücke, auf denen Bauwerke errichtet sind, die gewerblichen Zwecken oder dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, sind mit den für die Grundstücke festgesetzten Nummern zu versehen; die Verwendung anderer Nummern ist unzulässig. Die Nummern müssen von der Fahrbahn aus zu erkennen sein und mindestens in Höhe von 1,50 Meter angebracht werden; anderenfalls sind zusätzlich Hinweisschilder anzubringen. Letzteres gilt besonders für Stichwege und Durchgänge. Wird die Sichtbarkeit durch einen Vorgarten oder Pflanzenbewuchs ausgeschlossen, so ist die Hausnummer am Eingang zum Grundstück in geeigneter Höhe deutlich erkennbar anzubringen.
(2) Die Hausnummern müssen sich deutlich vom Hintergrund abheben. Es sind beschriftete Schilder, erhabene Ziffern oder Hausnummernleuchten zu verwenden. Die Nummernschilder müssen mindestens 10 x 10 cm groß sein, mit mindestens 8 cm hohen senkrechten arabischen Ziffern. Zusätzliche Buchstaben (A, B usw.) müssen 2/3 so groß wie die Zahlen ausgeführt sein. Leuchtnummernschilder müssen bei Dunkelheit stets beleuchtet sein.
(3) Die Hausnummernschilder müssen stets lesbar sein. Ist die Lesbarkeit nicht mehr gegeben, so ist das Schild zu erneuern.
(4) Es können Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 2 zugelassen werden, wenn der Anbringung der vorgeschriebenen Nummernschilder baugestalterische Gründe entgegenstehen.
(5) Bei Änderung von Hausnummern sind die neuen Hausnummern entsprechend den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 anzubringen.
(6) Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Nummern- und Hinweisschilder sind die Grundstückseigentümer verpflichtet. Die Kosten hierfür sind vom Grundstückseigentümer zu tragen.