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Auf Grund des § 14 Absatz 3 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 972) wird verordnet:
Der Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten nach §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes darf nur Personen beschäftigen, die die für das jeweilige Wohn- und Unterstützungsangebot geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, soweit nicht in den §§ 10 und 11 etwas anderes bestimmt ist. Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, für eine ausreichende Präsenz der Beschäftigten für Unterstützungsleistungen zu sorgen.
(1) Der Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten nach §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes hat sicherzustellen, dass die Wohn- und Unterstützungsangebote unter der Leitung fachlich und persönlich geeigneten Personals mit entsprechenden Führungskompetenzen erbracht werden. Es ist
in Wohn- und Unterstützungsangeboten nach §§ 5 und 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes eine gesamtverantwortliche Leitung (Einrichtungsleitung) und
in Wohn- und Unterstützungsangeboten nach §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, eine fachliche Leitung für den Bereich der Pflege (Pflegedienstleitung)
vorzusehen.
(2) Die Verantwortungsbereiche und die Entscheidungsbefugnisse der Leitung umfassen insbesondere
für die Einrichtungsleitung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 die gesamtverantwortliche Koordinierung und Kontrolle der Betriebsabläufe wie Verwaltung, Wirtschaft, Personalführung und Vertretung des Wohn- und Unterstützungsangebotes nach außen sowie
für die Pflegedienstleitung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Steuerung und Kontrolle der Pflege- und Betreuungsprozesse.
(3) Zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben nach Absatz 2 Nummer 1 ist fachlich geeignet, wer
eine mindestens dreijährige berufliche Qualifikation mit staatlich anerkanntem Abschluss in einem Pflegeberuf oder in einem sozialen Beruf mit sozialpflegerischer Ausrichtung,
eine mindestens dreijährige berufliche Qualifikation mit staatlich anerkanntem Abschluss in einem kaufmännischen Beruf oder in einem Beruf der öffentlichen Verwaltung oder
einen zumindest mit dem Bachelor-Grad abgeschlossenen, akkreditierten oder staatlich anerkannten Abschluss in einem der genannten Bereiche
nachweisen kann und über Leitungserfahrung verfügt. Leitungserfahrung wird durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer vergleichbaren Einrichtung erworben. Die Tätigkeit muss geeignet sein, die für die Leitung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 kann durch die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote die Anforderung der zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit bis auf ein Jahr verkürzt werden. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 ist eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit in einer vergleichbaren Einrichtung nachzuweisen; dieses Erfordernis ist entbehrlich, wenn vorher eine dreijährige Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- und Sozialwesen mit staatlich anerkanntem Abschluss nachgewiesen werden kann.
(4) Zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 ist fachlich geeignet, wer als verantwortliche Pflegefachkraft nach § 71 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, auf Grundlage der Rahmenempfehlungen nach § 132l Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege oder auf Grundlage der Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege anerkannt ist.
(5) Für die gesamtverantwortliche Leitung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind in Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes in der Regel Personalressourcen im Umfang einer Vollzeitstelle vorzusehen.
(6) In Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, mit bis zu 100 Nutzerinnen und Nutzern sind die Aufgaben der Pflegedienstleitung mindestens von einer Vollzeitkraft oder zwei Teilzeitkräften mit dem Beschäftigungsumfang einer Vollzeitkraft wahrzunehmen. Für jeweils weitere bis zu 25 Nutzerinnen und Nutzer sind die Personalressourcen für die Pflegedienstleitung um zehn Wochenstunden zu erhöhen. Der Pflegedienstleitung nachgeordnete Leitungskräfte sind, soweit sie für Leitungsaufgaben freigestellt sind, auf die zu erhöhenden Personalressourcen für die Pflegedienstleitung anzurechnen. In Hospizen sind darüber hinausgehende Verpflichtungen aus den Rahmenverträgen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch einzuhalten.
(1) Soll eine Einrichtungsleitung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
mehrere Wohn- und Unterstützungsangebote leiten,
zusätzlich Leitungsaufgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 übernehmen oder
abweichend von § 2 Absatz 5 mit weniger als einer Vollzeitstelle besetzt sein,
muss die vorherige Zustimmung der nach § 37 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes zuständigen Behörde eingeholt werden. Zusätzlich zur Leitung einer Gasteinrichtung oder einer Pflege- und Betreuungseinrichtung darf eine Person nicht mehr als drei weitere Wohn- und Unterstützungsangebote leiten. Bei Leitung mehrerer Gasteinrichtungen oder Pflege- und Betreuungseinrichtungen darf die Gesamtzahl der Plätze dieser Einrichtungen nicht größer als 120 sein.
(2) Soll eine Pflegedienstleitung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mehrere Wohn- und Unterstützungsangebote leiten oder sollen die Aufgaben der Pflegedienstleitung abweichend von § 2 Absatz 6 mit weniger als dem Beschäftigungsumfang einer Vollzeitkraft wahrgenommen werden, muss die vorherige Zustimmung der nach § 37 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes zuständigen Behörde eingeholt werden. Zusätzlich zur Leitung einer Gasteinrichtung oder einer Pflege- und Betreuungseinrichtung darf eine Person nicht mehr als ein weiteres Wohn- und Unterstützungsangebot leiten.
(3) Bei der Zustimmung nach Absatz 1 und Absatz 2 soll die zuständige Behörde Besonderheiten der Zielgruppe, die Größe der Einrichtungen, die räumliche Entfernung zwischen den Einrichtungen sowie Konzeption und Organisation der Leitungsebene berücksichtigen.
Bei Personen, die mit Leitungsaufgaben nach § 2 Absatz 2 betraut sind, und bei Beschäftigten für Unterstützungsleistungen dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit ungeeignet sind. Ungeeignet ist insbesondere,
wer wegen einer Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist oder
wer in den letzten fünf Jahren wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist
und die Eintragung der Verurteilung noch nicht aus dem Bundeszentralregister zu tilgen ist. Ungeeignet ist auch derjenige, gegen den innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 38 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig verhängt wurde.
(1) Beschäftigte für Unterstützungsleistungen in Wohn- und Unterstützungsangeboten nach §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9 müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen. Der Nachweis der persönlichen Eignung ist beim Leistungsanbieter vor der Einstellung, insbesondere durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate ist, zu erbringen. Bei Personen, die mit Leitungsaufgaben nach § 2 Absatz 2 betraut sind, ist der zuständigen Behörde zum Nachweis der persönlichen Eignung vor der Einstellung ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 in Verbindung mit § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als drei Monate ist.
(2) Zur Leistungserbringung haben Wohn- und Unterstützungsangebote eine ausreichende Zahl an Beschäftigten für Unterstützungsleistungen vorzuhalten. In Gasteinrichtungen und in Pflege- und Betreuungseinrichtungen darf die in Verträgen nach dem Fünften, Neunten, Elften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarte Personalausstattung nicht unterschritten werden. Bei Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die im Verbund mit Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, betrieben werden, wird die Personalausstattung in der Gesamtschau mit der Pflege- und Betreuungseinrichtung bewertet.
(3) In Gasteinrichtungen nach § 5 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes und in Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, werden diejenigen,
die auf Grundlage der Ansprüche der Nutzerinnen und Nutzer auf Leistungen nach § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,
die auf der Grundlage von Arbeitsmarktprogrammen oder des Bundesfreiwilligendienstes beschäftigt sind,
die im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres beschäftigt sind, und
die in einem Ausbildungsverhältnis beschäftigt sind,
nicht auf die Mindestzahl an Beschäftigten für Unterstützungsleistungen nach Absatz 2 angerechnet. Beschäftigte für Unterstützungsleistungen, die im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses tätig sind, werden ab einem Beschäftigungsumfang von 30 Stunden angerechnet. Diese Personengruppen werden bei der Feststellung der nach § 7 Absatz 2 erforderlichen Präsenz von Beschäftigten für Unterstützungsleistungen berücksichtigt.
(4) Der Leistungsanbieter hat eine qualifizierte Einarbeitung neuer Beschäftigter für Unterstützungsleistungen unter der Verantwortung einer Fachkraft sicherzustellen. Maßgeblich für die Dauer und Intensität der Einarbeitung ist insbesondere der Ausbildungsstand und die Berufserfahrung bezogen auf das Arbeitsfeld der einzuarbeitenden Personen sowie der Unterstützungsbedarf der betreffenden Nutzerinnen und Nutzer.
(1) Unterstützungsleistungen dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften geleistet werden. Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung müssen über den staatlich anerkannten Abschluss einer für den Tätigkeitsbereich in Frage kommenden Berufsausbildung verfügen, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt. Die zuständige Behörde gemäß § 37 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz benennt in einer Richtlinie Berufsabschlüsse, die insbesondere die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen.
(2) In Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die Leistungen nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbringen, wird eine angemessene Beteiligung von Fachkräften angenommen, wenn Anzahl und Qualifikation der Fachkräfte der personellen Ausstattung entspricht, die nach § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 113c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vereinbart ist. In anderen als in Satz 1 genannten Pflege- und Betreuungseinrichtungen und Gasteinrichtungen wird eine angemessene Beteiligung von Fachkräften angenommen, wenn mindestens 50 Prozent der mit unterstützenden Tätigkeiten Beschäftigten Fachkräfte sind, sofern nicht ein außerordentlicher Unterstützungsbedarf eine darüber hinausgehende Beteiligung erforderlich macht. Bezugsgröße für die Berechnung der Fachkraftquote nach Satz 2 ist die Personalausstattung nach § 5 Absatz 2 Satz 2.
(3) Für Pflege- und Betreuungseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen gelten die inhaltlichen Festlegungen zur personellen Ausstattung oder zu Personalrichtwerten, die in den jeweiligen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Rahmenverträgen nach § 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch getroffen worden sind.
(4) Der Leistungsanbieter hat sicherzustellen, dass pflegerische Aufgaben nach § 4 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes durchgeführt werden.
(5) In anbieterverantworteten Wohngemeinschaften nach § 8 Absatz 3 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes müssen die Unterstützungsleistungen unter der Verantwortung einer verantwortlichen Fachkraft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und 3 erbracht werden.
(6) In Wohn- und Unterstützungsangeboten, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind und die sich zur Erbringung hauswirtschaftlicher Leistungen verpflichtet haben, muss diese Leistungserbringung unter Beteiligung einer Hauswirtschaftsfachkraft erfolgen. Hierzu genügt deren verantwortliche Einbindung in die Konzeption und Überwachung der hauswirtschaftlichen Leistungserbringung.
(1) Der Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten hat eine den Unterstützungsbedarfen der Nutzerinnen und Nutzer entsprechende Präsenz von Beschäftigten für Unterstützungsleistungen sicherzustellen. Dazu hat er unter Berücksichtigung des Unterstützungskonzeptes eine personelle Mindestbesetzung zu definieren und überprüfbar zu dokumentieren.
(2) In Gasteinrichtungen nach § 5 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes und in Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, mit mehr als zehn Nutzerinnen und Nutzern muss für jeweils bis zu zehn Nutzerinnen und Nutzer im Tagdienst eine oder ein Beschäftigter für Unterstützungsleistungen anwesend sein. Eine Fachkraft für pflegerische Betreuung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 muss im Tagdienst im Durchschnitt entsprechend dem Verhältnis von je einer Fachkraft pro 30 Nutzerinnen und Nutzern anwesend sein, die auf die nach Satz 1 anwesenden Beschäftigten anzurechnen ist. In diesen Einrichtungen müssen mindestens zwei Unterstützungskräfte anwesend sein, von denen eine eine Fachkraft für pflegerische Betreuung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 sein muss. Sofern nach den Sätzen 1 bis 3 die Anwesenheit mehrerer Beschäftigter für Unterstützungsleistungen erforderlich ist, müssen diese zeitgleich anwesend sein. § 5 Absatz 3 Satz 3 ist zu beachten.
(3) Im Nachtdienst muss in Gasteinrichtungen und in Pflege- und Betreuungseinrichtungen für jeweils bis zu 40 Nutzerinnen und Nutzer, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter für Unterstützungsleistungen anwesend sein. Von diesen Beschäftigten für Unterstützungsleistungen im Nachtdienst muss eine Person eine Fachkraft für pflegerische Betreuung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 sein.
(4) Pflege- und Betreuungseinrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die nicht vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, haben bei Unterstützungsbedarfen im Bereich der Pflege die ausreichende Beteiligung von Unterstützungskräften mit pflegefachlicher Qualifikation zu gewährleisten. Sie haben der nach § 37 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes zuständigen Behörde darzulegen, auf welche Weise sie dies gewährleisten.
(5) Sofern der Unterstützungsbedarf mindestens einer Nutzerin oder eines Nutzers einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft die durchgehende Anwesenheit einer Fachkraft erfordert, kann die zuständige Behörde die entsprechende Anwesenheit einer Fachkraft oder einer anderen geeigneten Betreuungskraft anordnen. Erfordert der konkrete Betreuungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer nicht die ständige Anwesenheit einer Fachkraft, ist durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass im Bedarfsfall in angemessener Zeit eine zur Leistung des konkreten Unterstützungsbedarfes geeignete Fachkraft zur Verfügung steht.
(1) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, den Beschäftigten der Wohn- und Unterstützungsangebote einschließlich der Leitungspersonen Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. Er hat darauf hinzuwirken, dass die Fort- und Weiterbildungsangebote in angemessenem Umfang wahrgenommen werden.
(2) Eine ausreichende Fort- und Weiterbildungsmöglichkeit ist gewährleistet, wenn Veranstaltungen insbesondere mit folgenden Themen und Tätigkeitsfeldern nachgewiesen werden:
Erweiterung und Aktualisierung der jeweiligen Grundqualifikation,
Hintergrundwissen über besondere Zielgruppen,
Integration von Menschen mit Behinderung gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen sowie dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
professionelles Verhalten in Pflege- und Betreuungsbeziehungen, insbesondere Umgang mit Sexualität im Alter und bei Behinderung, Deeskalationstraining und Gewaltprävention sowie Begleitung Sterbender und Palliativversorgung,
pflegerische Unterstützungsleistungen für alt gewordene oder pflegebedürftig gewordene Menschen mit Behinderungen,
gemeinwesenorientierte Arbeit und Vernetzung mit anderen auf die jeweilige Zielgruppe bezogenen Angeboten.
Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Absatz 2 Nummer 1 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 4 Personen mit Leitungsaufgaben betraut, die fachlich nicht geeignet sind,
entgegen § 1 in Verbindung mit § 4 Personen beschäftigt, die persönlich ungeeignet sind,
entgegen § 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und 3 und § 6 Absatz 1 bis 3 unterstützende Tätigkeiten nicht durch ausreichenden Personaleinsatz und eine ausreichende Beteiligung von Fachkräften sicherstellt, oder
entgegen § 1 in Verbindung mit § 7 eine ausreichende Präsenz von Beschäftigten für Unterstützungsleistungen nicht sicherstellt.
(1) Die nach § 37 Absatz 1 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes zuständige Behörde kann den Leistungsanbieter auf Antrag aus wichtigem Grund von den Anforderungen des § 2 Absatz 3 befreien, wenn eine ausreichende Fachaufsicht gewährleistet wird und die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer vereinbar ist.
(2) Die zuständige Behörde kann den Leistungsanbieter auf Antrag von den Anforderungen des § 7 Absatz 2 befreien, wenn die Anforderungen der §§ 2, 3, 5 und 6 erfüllt sind und der Leistungsanbieter darlegt, wie er mit einer von den Anforderungen des § 7 Absatz 2 abweichenden Personalpräsenz eine sichere und qualitativen Mindestanforderungen genügende Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer gewährleistet.
(3) Eine Befreiung nach Absatz 2 ist zu widerrufen, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass eine der Anforderungen der §§ 2, 3, 5 und 6 nicht erfüllt ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die zuständige Behörde Mängel im Sinne des § 31 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes feststellt.
(1) Personen, die zum 1. April 2025 als Einrichtungsleitung nach § 2 der Heimpersonalverordnung tätig sind, ohne die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 3 zu erfüllen, gelten für diese Tätigkeiten weiterhin als geeignet.
(2) Personen, die zum 1. April 2025 als Pflegedienstleitung nach § 4 Absatz 2 der Heimpersonalverordnung tätig sind, ohne die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 zu erfüllen, gelten für diese Tätigkeiten weiterhin als geeignet.
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz vom 8. März 2018 (Brem.GBl. S. 75), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 375) geändert worden ist, außer Kraft.