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Aufgrund des § 12 Absatz 3 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes vom 5. Oktober 2010 (Brem.GBl. S. 509 - 2161-b-1) wird verordnet:
Der Leistungsanbieter einer Pflege- und Betreuungseinrichtung nach § 7 Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz darf nur Personen beschäftigen, die die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 6 erfüllen, soweit nicht in den §§ 10 und 11 etwas anderes bestimmt ist. Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, für eine ausreichende Präsenz der Beschäftigten für Unterstützungsleistungen zu sorgen.
(1) Der verantwortliche Leistungsanbieter hat sicherzustellen, dass die Pflege- und Betreuungseinrichtung durch fachlich und persönlich geeignetes Personal mit entsprechenden Führungskompetenzen geleitet wird. Es ist grundsätzlich
eine gesamtverantwortliche Leitung (Einrichtungsleitung) und
in Pflege- und Betreuungseinrichtungen mit Versorgungsvertrag für Leistungen nach § 42 und § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch eine fachliche Leitung für den Bereich der Pflege (Pflegedienstleitung)
vorzusehen. Den Pflege- und Betreuungseinrichtungen mit Versorgungsvertrag für Leistungen nach § 42 und § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellt werden unterstützende Wohnformen nach § 7 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes, deren Bewohnerinnen und Bewohner vorwiegend wegen einer Pflegebedürftigkeit in dieser Wohnform wohnen.
(2) Die Verantwortungsbereiche und die Entscheidungsbefugnisse der Leitung umfassen insbesondere
für die Einrichtungsleitung nach Absatz 1 Nummer 1 die gesamtverantwortliche Koordinierung und Kontrolle der Betriebsabläufe wie Verwaltung, Wirtschaft, Personalführung und Vertretung der Einrichtung nach außen sowie
für die Pflegedienstleitung nach Absatz 1 Nummer 2 die Steuerung und Kontrolle der Pflege- und Betreuungsprozesse.
(3) Zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist fachlich geeignet, wer
eine mindestens dreijährige berufliche Qualifikation mit staatlich anerkanntem Abschluss in einem Pflegeberuf oder in einem sozialen Beruf mit sozialpflegerischer Ausrichtung und jeweils eine betriebswirtschaftliche Zusatzqualifikation,
eine mindestens dreijährige berufliche Qualifikation mit staatlich anerkanntem Abschluss in einem kaufmännischen Beruf oder in einem Beruf der öffentlichen Verwaltung und jeweils eine sozialpflegerische Zusatzqualifikation oder
einen zumindest mit dem Bachelor-Grad abgeschlossenen, akkreditierten oder staatlich anerkannten Studiengang mit gesundheitlichem, pflegefachlichem, sozialpädagogischem oder sozialwirtschaftlichem Schwerpunkt
nachweisen kann und über Leitungserfahrung verfügt. Leitungserfahrung wird durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer vergleichbaren Einrichtung erworben. Die Tätigkeit muss geeignet sein, die für die Leitung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Durch die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote kann die Anforderung der zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit bis auf ein Jahr verkürzt werden.
(4) Zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist fachlich geeignet, wer
eine Ausbildung zur Fachkraft in einem Pflegeberuf mit staatlich anerkanntem Abschluss nachweisen kann und
im Rahmen einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit die für die Leitung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.
Es sind zusätzlich die Bestimmungen des § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einzuhalten.
(5) In Pflege- und Betreuungseinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind für die Pflegedienstleitung ausreichende Personalressourcen vorzuhalten. In Pflege- und Betreuungseinrichtungen mit bis zu 100 Bewohnerinnen und Bewohner gelten die Personalressourcen als ausreichend, wenn die Aufgaben der Pflegedienstleitung von einer Vollzeitkraft oder zwei Teilzeitkräften mit dem Beschäftigungsumfang einer Vollzeitkraft wahrgenommen werden. Für jeweils weitere 25 Bewohnerinnen und Bewohner sind die Personalressourcen für die Pflegedienstleitung einschließlich der ihr unmittelbar nachgeordneten Leitungskräfte um 10 Wochenstunden zu erhöhen.
(1) Soll eine Einrichtungsleitung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 mehrere Pflege- und Betreuungseinrichtungen leiten oder zusätzlich Leitungsaufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 übernehmen, muss die vorherige Zustimmung der nach § 31 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes zuständigen Behörde eingeholt werden. Gleiches gilt, wenn die Leitung einer Pflege- und Betreuungseinrichtung zusätzlich die Leitung für ambulante und teilstationäre Einrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder für andere unterstützende Wohnformen im Sinn des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes übernehmen soll.
(2) Zusätzlich zur Leitung einer Pflege- und Betreuungseinrichtung darf eine Person nicht mehr als zwei weitere der in Absatz 1 genannten Einrichtungen leiten.
Bei Personen, die mit Leitungsaufgaben nach § 2 Absatz 2 betraut sind, dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Leitung einer Pflege- und Betreuungseinrichtung ungeeignet sind. Ungeeignet ist insbesondere,
wer wegen einer Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist,
wer in den letzten fünf Jahren wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
gegen den innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 32 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig verhängt wurde.
(1) Beschäftigte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen. Der Nachweis der persönlichen Eignung ist insbesondere durch Vorlage eines Führungszeugnisses zu erbringen, das nicht älter als ein Jahr ist.
(2) Der verantwortliche Leistungsanbieter hat eine qualifizierte Einarbeitung neuer Beschäftigter für Unterstützungsleistungen unter der Verantwortung einer Fachkraft sicherzustellen. Maßgeblich für die Dauer und Intensität der Einarbeitung ist insbesondere der Ausbildungsstand und die Berufserfahrung bezogen auf das Arbeitsfeld der einzuarbeitenden Personen sowie der Unterstützungsbedarf der betreffenden Bewohnerinnen und Bewohner.
(3) Zur Leistungserbringung ist in Pflege- und Betreuungseinrichtung eine ausreichende Personalausstattung im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz vorzuhalten.
(4) Zur Personalausstattung im Sinne des Absatzes 3 zählen ausschließlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigte sowie geringfügig Beschäftigte. Nicht angerechnet werden
diejenigen, die auf Grundlage der Zuschläge zur Pflegevergütung nach § 87b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,
diejenigen, die auf der Grundlage von Arbeitsmarktprogrammen oder des Bundesfreiwilligendienstes beschäftigt sind und
Beschäftigte in einem Ausbildungsverhältnis.
(1) Unterstützungsleistungen dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften geleistet werden. Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung müssen über den staatlich anerkannten Abschluss einer für den Tätigkeitsbereich in Frage kommenden Berufsausbildung verfügen, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt. Die in Frage kommenden Berufsabschlüsse werden durch eine Richtlinie der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport benannt.
(2) Eine angemessene Beteiligung wird angenommen, wenn mindestens 50 Prozent der mit unterstützenden Tätigkeiten Beschäftigten Fachkräfte sind, sofern nicht ein außerordentlicher Unterstützungsbedarf eine darüber hinausgehende Beteiligung erforderlich macht. Bezugsgröße für die Berechnung der Fachkraftquote nach Satz 1 ist die Personalausstattung nach § 5 Absatz 3.
(1) Der verantwortliche Leistungsanbieter hat eine den Unterstützungsbedarfen der Bewohnerinnen und Bewohner einer Pflege- und Betreuungseinrichtung entsprechende Präsenz von Beschäftigten für unterstützende Tätigkeiten sicherzustellen. Dazu hat er unter Berücksichtigung des Unterstützungskonzeptes eine personelle Mindestbesetzung zu definieren und überprüfbar zu dokumentieren.
(2) In Pflege- und Betreuungseinrichtungen mit Versorgungsvertrag für Leistungen nach § 42 und § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen im Tagesdienst mindestens zwei Beschäftigte für Unterstützungsleistungen zeitgleich anwesend sein, davon muss eine Kraft eine Fachkraft für pflegerische Betreuung im Sinne der Richtlinie nach § 6 Absatz 1 Satz 3 sein. In Einrichtungen mit mehr als 30 Bewohnerinnen und Bewohnern müssen für jeweils 30 Bewohnerinnen und Bewohner im Tagdienst drei Beschäftigte für Unterstützungsleistungen zeitgleich anwesend sein, davon muss eine Kraft eine Fachkraft für pflegerische Betreuung im Sinne der Richtlinie nach § 6 Absatz 1 Satz 3 sein. Im Nachtdienst muss für jeweils 50 Bewohnerinnen und Bewohner mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter für Unterstützungsleistungen anwesend sein. Von diesen Beschäftigten für Unterstützungsleistungen im Nachtdienst muss eine Person eine Fachkraft für pflegerische Betreuung im Sinne der Richtlinie nach § 6 Absatz 1 Satz 3 sein.
(3) Den Pflege- und Betreuungseinrichtungen mit Versorgungsvertrag für Leistungen nach § 42 und § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellt werden unterstützende Wohnformen nach § 7 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz, deren Bewohnerinnen und Bewohner vorwiegend wegen einer Pflegebedürftigkeit dort wohnen.
(4) In Pflege- und Betreuungseinrichtungen ohne Versorgungsvertrag für Leistungen nach § 42 und § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist eine Personalpräsenz sicherzustellen, die dem Unterstützungsbedarf der Zielgruppe und den Vereinbarungen mit der Fachbehörde entspricht. Bei Unterstützungsbedarfen im Bereich der Pflege ist unverzüglich eine Fachkraft für pflegerische Betreuung hinzuzuziehen. Entsprechende Kooperationsabsprachen oder andere strukturelle Voraussetzungen sind zu schaffen.
(1) Der verantwortliche Leistungsanbieter ist verpflichtet, den Beschäftigten der unterstützenden Wohnform einschließlich der Leitungspersonen Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. Er hat darauf hinzuwirken, dass die Fort- und Weiterbildungsangebote in angemessenem Umfang wahrgenommen werden.
(2) Eine ausreichende Fort- und Weiterbildungsmöglichkeit ist gewährleistet, wenn Veranstaltungen insbesondere mit folgenden Themen und Tätigkeitsfeldern nachgewiesen werden:
Erweiterung und Aktualisierung der jeweiligen Grundqualifikation und Hintergrundwissen über besondere Zielgruppen,
Integration von Menschen mit Behinderung gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen sowie dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
professionelles Verhalten in Pflege- und Betreuungsbeziehungen, insbesondere Umgang mit Sexualität im Alter und bei Behinderung, Deeskalationstraining und Gewaltprävention sowie Begleitung Sterbender und Palliativversorgung,
pflegerische Unterstützungsleistungen für alt gewordene oder pflegebedürftig gewordene Menschen mit Behinderungen,
gemeinwesenorientierte Arbeit und Vernetzung mit anderen auf die jeweilige Zielgruppe bezogenen Angeboten.
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 1 Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 oder § 2 Absatz 4 Personen mit Leitungsaufgaben betraut, die fachlich nicht geeignet sind oder
entgegen § 1 in Verbindung mit § 4 Personen beschäftigt, die persönlich ungeeignet sind oder
entgegen § 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 2 unterstützende Tätigkeiten nicht durch ausreichenden Personaleinsatz und eine ausreichende Beteiligung von Fachkräften sicherstellt, oder
entgegen § 1 in Verbindung mit § 7 eine ausreichende Präsenz von Beschäftigten für Unterstützungsleistungen nicht sicherstellt.
(1) Die nach § 31 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes zuständige Behörde kann den Leistungsanbieter auf Antrag aus wichtigem Grund von den Anforderungen des § 2 Absatz 3 und § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 befreien, wenn eine ausreichende Fachaufsicht gewährleistet wird und die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner vereinbar ist.
(2) Die zuständige Behörde kann den Leistungsanbieter ausnahmsweise auf Antrag für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten von den Anforderungen des § 7 Absatz 2 befreien, wenn die Anforderungen der §§ 2, 3, 5 und 6 erfüllt sind und der Leistungsanbieter darlegt, wie er mit einer von den Anforderungen des § 7 Absatz 2 abweichenden Personalpräsenz eine sichere und qualitativen Mindestanforderungen genügende Unterstützung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet.
(3) Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise auf Antrag des Leistungsanbieters bei der Feststellung der nach § 7 Absatz 2 erforderlichen Präsenz von Beschäftigten für Unterstützungsleistungen auch solche Beschäftigten berücksichtigen, die nach § 5 Absatz 4 Satz 2 nicht anzurechnen sind.
(4) Eine Befreiung nach den Absätzen 2 und 3 ist zu widerrufen, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass eine der Anforderungen der §§ 2, 3, 5 und 6 nicht erfüllt ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die zuständige Behörde Mängel im Sinne des § 25 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes feststellt.
(1) Für unterstützende Wohnformen, die am 30. April 2015 bereits in Betrieb sind, sind die in den §§ 2, 3, 5, 6 und 7 Absatz 2 genannten Mindestanforderungen spätestens am 1. Mai 2016 zu erfüllen. Die Frist kann von der nach § 31 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes zuständigen Behörde verlängert werden, wenn die Erfüllung der Mindestanforderungen von neuen Entgeltverhandlungen abhängt und nachgewiesen wird, dass Entgeltverhandlungen in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht möglich sind.
(2) § 2 Absatz 3 und 4 gelten nicht für Personen, die am 30. April 2015:
Leitungsaufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen und den zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen des § 2 Absatz 2 der Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 genügen oder
Leitungsaufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wahrnehmen und den zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen des § 4 Absatz 2 der Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 genügen.
Satz 1 gilt nur für die Leitungsaufgaben in einer Pflege- und Betreuungseinrichtung, in der diese Aufgaben bereits vor dem 30. April 2015 wahrgenommen wurden.