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Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz
(§§ 23 Abs. 2 SGB VIII)
Vom 5. September 2018
Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) vom 27. Januar 2015 regelt die Senatorin für Kinder und Bildung als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Kindertagespflege. Ab dem 1. Oktober 2018 gelten in der Kindertagespflege folgende neue Pflegegeldsätze:
Allgemeines
Sind Pflichtbeiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten, werden diese hälftig bezuschusst. Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung werden übernommen.
Besteht keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden anteilige Kosten einer angemessenen Altersabsicherung auf Antrag übernommen. Das Nähere regelt eine Richtlinie.
Die Zahlung erfolgt monatlich. Basis für die Berechnung der Monatsbeträge ist in der Regel die notwendige Betreuungszeitpauschale von 10/15/20/25/30/35/40 Wochenstunden.
Ausnahmen der Betreuungszeiten werden im Einzelfall entschieden.
Die laufende Geldleistung erfolgt nach einem Stundensatz, dieser wird entsprechend der Qualifizierung der Kindertagespflegeperson sowie dem Betreuungsort angepasst. In dem Stundensatz ist eine Sachkostenpauschale enthalten. Für ungünstige Betreuungszeiten werden Zuschläge gezahlt. Das Nähere regelt eine Richtlinie.
Neue Vergütung (Förderbeitrag und Sachkostenpauschale) | pro Stunde, pro Kind: | |
1. | im Haushalt der Personensorgeberechtigten | 4,05 Euro |
2. | im Haushalt der Personensorgeberechtigten | 4,33 Euro |
3. | im Haushalt der Personensorgeberechtigten | 4,75 Euro |
4. | im Haushalt der Tagepflegeperson | 4,35 Euro |
5. | im Haushalt der Tagepflegeperson | 4,63 Euro |
6. | im Haushalt der Tagespflegeperson | 5,05 Euro |
7. | in externen Räumen | 4,75 Euro |
8. | in externen Räumen | 5,03 Euro |
9. | in externen Räumen | 5,45 Euro |
Bremen, den 6. September 2018
Die Senatorin für Kinder und Bildung