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Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz
(§ 23 Abs. 2 SGB VIII)
Vom 14. Februar 2013
Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) vom 17. September 1991 regelt die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeit- und Tagespflege. Ab dem 1. August 2013 gelten in der Tagespflege folgende neue Pflegegeldsätze:
Sind Pflichtbeiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten, werden diese hälftig bezuschusst. Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung werden übernommen.
Besteht keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden anteilige Kosten einer angemessenen Altersabsicherung auf Antrag übernommen. Das Nähere regelt eine Richtlinie.
Die Zahlung erfolgt monatlich. Basis für die Berechnung der Monatsbeträge ist in der Regel die notwendige Betreuungszeitpauschale von 10/15/20/25/30/35/40 Wochenstunden.
Ausnahmen der Betreuungszeiten werden im Einzelfall entschieden.
Die Zahlung erfolgt nach einem Stundensatz, der die Sachkostenpauschale enthält. Für ungünstige Betreuungszeiten werden Zuschläge gezahlt. Zusatzbeiträge unterliegen der Genehmigung der erlaubniserteilenden Behörde. Das Nähere regelt eine Richtlinie.
Bremen, den 14. Februar 2013
Die Senatorin für Soziales, Kinder,
Jugend und Frauen