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Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (§§ 23 Abs. 2 SGB VIII)

Vom 31. August 2016

Veröffentlichungsdatum:20.09.2016 Inkrafttreten01.10.2016
Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 884
Bezug (Rechtsnorm)SGB 8 § 23, SGB8AG § 13
Zitiervorschlag: "Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (§§ 23 Abs. 2 SGB VIII) vom 31. August 2016 (Brem.ABl. 2016, S. 884)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Kinder und Bildung
Erlassdatum:14.09.2016
Fassung vom:14.09.2016
Gültig ab:01.10.2016
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 23 SGB 8, § 13 SGB8AG
Fundstelle:Brem.ABl. 2016, 884
Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (§§ 23 Abs. 2 SGB VIII)

Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz
(§§ 23 Abs. 2 SGB VIII)

Vom 31. August 2016

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) vom 27. Januar 2015 regelt die Senatorin für Kinder und Bildung als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Kindertagespflege. Ab dem 1.Oktober 2016 gelten in der Kindertagespflege folgende neue Pflegegeldsätze:

Allgemeines

Sind Pflichtbeiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten, werden diese hälftig bezuschusst. Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung werden übernommen.

Besteht keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden anteilige Kosten einer angemessenen Altersabsicherung auf Antrag übernommen. Das Nähere regelt eine Richtlinie.

Die Zahlung erfolgt monatlich. Basis für die Berechnung der Monatsbeträge ist in der Regel die notwendige Betreuungszeitpauschale von 10/15/20/25/30/35/40 Wochenstunden.

Ausnahmen der Betreuungszeiten werden im Einzelfall entschieden.

Die laufende Geldleistung erfolgt nach einem Stundensatz, dieser wird entsprechend der Qualifizierung der Kindertagespflegeperson sowie dem Betreuungsort angepasst. In dem Stundensatz ist eine Sachkostenpauschale enthalten. Für ungünstige Betreuungszeiten werden Zuschläge gezahlt. Das Nähere regelt eine Richtlinie.

Neue Vergütung

Förderbeitrag und Sachkostenpauschale pro Stunde, pro Kind:

1.

im Haushalt der Personensorgeberechtigten
(160 Std. Qualifizierung)

3,90 Euro

2.

im Haushalt der Personensorgeberechtigten
(380 Std. Qualifizierung)

4,18 Euro

3.

im Haushalt der Personensorgeberechtigten (Erzieherin)

4,57 Euro

4.

im Haushalt der Tagepflegeperson (160 Std. Qualifizierung)

4,20 Euro

5.

im Haushalt der Tagepflegeperson (380 Std. Qualifizierung)

4,46 Euro

6.

im Haushalt der Tagespflegeperson (Erzieherin)

4,86 Euro

7.

in externen Räumen (160 Std. Qualifizierung)

4,60 Euro

8.

in externen Räumen (380 Std. Qualifizierung)

4,86 Euro

9.

in externen Räumen (Erzieherin)

5,26 Euro

Bremen, den 14. September 2016

Die Senatorin für Kinder und Bildung


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