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Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (§ 39 Abs. 5 SGB VIII)

Veröffentlichungsdatum:21.01.2008 Inkrafttreten01.01.2009
Fundstelle Brem.ABl. 2008, S. 30
Bezug (Rechtsnorm)SGB 8 § 39, SGB8AG § 13
Zitiervorschlag: "Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (§ 39 Abs. 5 SGB VIII) (Brem.ABl. 2008, S. 30)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:18.12.2007
Fassung vom:18.12.2007
Gültig ab:01.01.2009
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 39 SGB 8, § 13 SGB8AG
Fundstelle:Brem.ABl. 2008, 30
Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (§ 39 Abs. 5 SGB VIII)

Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz
(§ 39 Abs. 5 SGB VIII)

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) vom 17. September 1991 regelt die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeit- und Tagespflege. Ab dem 1. Januar 2008 gelten in der Übergangspflege folgende Pflegegeldsätze:

Übergangspflegestellen,
Mietanteil durch Bereithaltegeld abgegolten

Vom Beginn bis zur
Vollendung des




Euro
monatlich

Euro täglich

  1. -   7. Lebensjahres

1087,00

36,23

  8. - 14. Lebensjahres

1195,00

39,83

15. - 18. Lebensjahres

1352,00

45,07

Übergangspflegestellen,
Mietanteil nicht durch Bereithaltegeld abgegolten

Vom Beginn bis zur
Vollendung des




Euro
monatlich

Euro täglich

  1. -   7. Lebensjahres

1177,00

39,23

  8. - 14. Lebensjahres

1285,00

42,83

15. - 18. Lebensjahres

1442,00

48,07

Bremen, den 18. Dezember 2007

Die Senatorin für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales


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