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Aufgrund des § 49 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBI. S. 441, 2002 S. 47 - 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (Brem.GBI. S. 229) geändert worden ist, wird für die Stadtgemeinde Bremen mit Zustimmung der Stadtbürgerschaft verordnet:
(1) Innerhalb des in der Anlage farbig markierten Gebiets ist das Führen von gefährlichen Gegenständen auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verboten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gefährliche Gegenstände sind
Messer, soweit sie nicht bereits dem Waffengesetz unterfallen,
Schlagstöcke, Baseballschläger, Metallrohre oder diesen Gegenständen in der Wirkung gleichstehende Gegenstände, mit denen durch Hieb oder Stoß auf Personen oder Sachen eingewirkt werden kann,
Handschuhe mit harten Füllungen,
Äxte oder Beile,
Rasierklingen oder zweckentfremdet angeschärfte Werkzeuge.
(3) Führen im Sinne des Absatzes 1 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über gefährliche Gegenstände außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen oder des befriedeten Besitztums.
(1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind die in § 55 des Waffengesetzes genannten Behörden, Einrichtungen und Personen sowie Feuerwehr, Rettungsdienste und medizinische Versorgungsdienste.
(2) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 ist ferner
der Transport von gefährlichen Gegenständen in Kraftfahrzeugen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit das in der Anlage beschriebene Gebiet ohne Fahrtunterbrechung durchfahren wird; als Fahrtunterbrechung gilt nicht ein verkehrsbedingtes Anhalten oder Stehenbleiben,
der Transport von gefährlichen Gegenständen in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, soweit das in der Anlage beschriebene Gebiet durchfahren wird,
der Transport von gefährlichen Gegenständen in verschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, durch Anwohner, die ihre Wohnung im Sinne des § 15 des Meldegesetzes, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung in dem in der Anlage beschriebenen Gebiet haben,
das Führen von Messern durch Beschäftigte von Handwerksbetrieben im Rahmen ihrer Berufsausübung für die Bearbeitung eines bestimmten Auftrags in dem in der Anlage beschriebenen Gebiet.
(3) Das Ordnungsamt kann von dem Verbot nach § 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Die Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
[Gemäß der Bekanntmachung einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Februar 2017 (Brem.GBl. S. 91) wird die nachstehende Entscheidungsformel aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 15. November 2016 - OVG: 1 D 57/15 - veröffentlicht:
„Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b) und c) [Red.Anm.: betrifft § 1 (2) Nrn. 5 und 6] und Artikel 1 Nr. 2 [Red.Anm.: betrifft § 2 (1), (2) und (3)] der Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen vom 1. Juli 2014 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen, S. 326) werden für unwirksam erklärt.“]
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 115 Absatz 1 des Bremischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen gefährlichen Gegenstand führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können nach § 115 Absatz 3 des Bremischen Polizeigesetzes eingezogen werden.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist das Ordnungsamt.