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Aufgrund der §§ 49, 65 und 67 Abs. 1 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141, 301 - 205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 196) geändert worden ist, wird für den Bereich des Landes Bremen verordnet:
(1) Für den bremischen Teil des Binnenschiffahrtsweges Elbe-Weser, der die Geeste von der stromunteren Seite der Brücke im Zuge der Stresemannstraße bis zur Schiffdorfer Schleuse umfaßt, gelten
der Erste Teil der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (Anhang zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung) in der jeweils gültigen Fassung.
die Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffs-Untersuchungsordnung) in der jeweils gültigen Fassung.
entsprechend, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Aufgaben der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde im Sinne der im Absatz 1 Nr. 1 genannten Verordnung nimmt das Hansestadt Bremische Hafenamt (Hafenkapitän) wahr.
(1) Der Schiffsführer muß ein gültiges Binnenschifferpatent oder ein aufgrund der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung erteiltes Befähigungszeugnis der Gruppe A oder B, der Führer eines Sportfahrzeuges mit einer Maschinenleistung von mehr als 3,68 KW mindestens den amtlichen Sportbootführerscheinen für Binnen- oder Seeschiffahrtsstraßen besitzen.
(2) Keine Befähigungsnachweise brauchen die Führer von Fahrzeugen von weniger als 15 t Wasserverdrängung oder, wenn die Fahrzeuge der Güterbeförderung dienen, von weniger als 15 t Tragfähigkeit, soweit es sich nicht um Schlepper oder Fahrgastschiffe handelt.
Da im Bereich des Tidesperrwerks bei Sielzug mit einer starken Strömung gerechnet werden muß, hat der Schiffsführer seine Fahrweise den Strömungsverhältnissen anzupassen und sich so zu verhalten, daß keine Sachen beschädigt werden und kein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert wird.
(1) Fahrzeuge dürfen höchstens 33,50 m lang und 5,00 m breit sein.
(2) Die höchstzulässige Tauchtiefe beträgt 1,50 m.
(3) Die Höhe der festen Teile der Fahrzeuge und der Ladungen darf bei normalem Wasserstand (-0,60 m NN an den Pegeln der Schleuse Bederkesa) 2,80 m nicht überschreiten, bei höheren Wasserständen gilt eine entsprechende geringere zulässige Höhe der festen Teile.
(4) Die Spitze der Masten aller Fahrzeuge darf nicht höher als 7,00 m über normalem Wasserstand liegen. Höhere Masten sind während der Fahrt zu legen.
(1) Ein Schleppzug darf nicht mehr als zwei Anhänge haben.
(2) Fahrzeuge dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren, es sei denn, daß dies zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.
(3) Sportfahrzeuge dürfen längsseits gekuppelt fahren, wenn dadurch eine Breite von 3,00 m nicht überschritten wird. Sie dürfen mehr als zwei Sportfahrzeuge als Anhang haben, soweit sie diese sicher schleppen können.
(1) Das Durchschleusen darf nur unter Leitung der Schleusenaufsicht erfolgen. Der Schiffsführer hat auf Verlangen der Schleusenaufsicht vor dem Einfahren in die Schleuse die Schiffs- und Ladungspapiere vorzulegen.
(2) Solange die Einfahrt zur Schleuse nicht freigegeben ist, dürfen die Fahrzeuge sich den Schleusentoren nur bis zu 30 m nähern. Der Aufforderung der Schleusenaufsicht, in die Schleuse zu fahren, ist unverzüglich nachzukommen.
(3) Bei besonderen Umständen, insbesondere bei starkem Wind, Eisgang und Sturmfluten, kann die Schleusung versagt werden.
(4) Die Durchfahrt durch die zwei neben der Schleuse liegenden Sielöffnungen ist verboten.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 des Bremischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Abs. 1 Fahrzeuge ohne gültige Befähigungsnachweise führt,
entgegen § 3 zu Tal fahrenden Fahrzeugen keine Vorfahrt gewährt,
entgegen § 4 seine Fahrweise nicht den Strömungsverhältnissen anpaßt und dadurch Sachen beschädigt und andere Verkehrsteilnehmer schädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidlich behindert,
entgegen § 5 Abs. 1, 2, 3 und 4 die zulässigen Abmessungen und Tauchtiefen überschreitet,
entgegen § 6 Abs. 1 einen Schleppzug mit mehr als zwei Anhängen führt,
entgegen § 6 Abs. 2 Fahrzeuge längsseits gekoppelt führt,
entgegen § 7 Abs. 1 und 2 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet,
entgegen § 8 Fahrzeuge an nicht ausgewiesenen Liegeplätzen vertäut,
entgegen § 9 Fahrzeuge treiben läßt,
entgegen § 10 bei Nacht ohne ausreichende Beleuchtung fährt,
entgegen § 11 Abs. 1 das Durchschleusen durch das Tidesperrwerk ohne Schleusenaufsicht durchführt,
entgegen § 1 Abs. 4 die neben der Schleuse liegenden Sielöffnungen durchfährt,
den Bestimmungen der gemäß § 1 Abs. 1 für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist das Hansestadt Bremische Hafenamt (Hafenkapitän).