|
|
Aufgrund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 49, 50 Abs. 2 und § 54 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141 - 205-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 1984 (Brem.GBl. S. 271), wird für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung verordnet:
(1) Nicht zur menschlichen Ernährung bestimmter Fisch darf nur zur Herstellung von Fischmehl oder zur Verwendung als Tierfutter abgegeben werden. Er ist vor der Beförderung aus den Versteigerungshallen sichtbar mit einem zugelassenen Farbstoff einzufärben, damit eine Verwertung für die menschliche Ernährung ausgeschlossen ist.
(2) Der Handel mit zur Verwendung als Tierfutter bestimmtem Fisch im Sinne des Absatzes 1 ist der Ortspolizeibehörde schriftlich bei Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Betriebe, die bereits mit Futterfisch handeln, haben die Anzeige unverzüglich nach dem Inkrafttreten der Polizeiverordnung vorzunehmen.
(3) Futterfisch ist bis zum Versand in besonderen Räumen zu verwahren. In ihnen darf kein Fisch gelagert oder behandelt werden, der der menschlichen Ernährung dienen soll. Die Räume müssen sich im Gebiet des Fischereihafens befinden und der polizeilichen Aufsicht zugänglich sein.
(1) Bei der Veräußerung des zur Verwendung als Tierfutter bestimmten Fisches ist der Erwerber auf diesen ausschließlichen Verwendungszweck hinzuweisen.
(2) Über den Erwerb und über die Weitergabe ist ein Kontrollbuch zu führen, in welches der Tag des Erwerbs, das Gewicht, die Fischart sowie der Tag des Versandes und der Name und die Anschrift des Empfängers einzutragen sind.
(1) Für den Transport von Futterfisch innerhalb des Fischereihafens dürfen nur Fahrzeuge eingesetzt werden, deren Aufbauten für Flüssigkeiten während des Transports undurchlässig sind. Die Futterfischladungen sind vor dem Zugriff durch Möwen in geeigneter Weise zu schützen. Sie sind im übrigen verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen zu sichern.
(2) Für den Versand nach außerhalb des Fischereihafens sind Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 oder Behälter zu verwenden; beide müssen allseitig verschließbar sein.
(3) Fahrzeuge und Behälter zur mehrmaligen Verwendung sind nach jedem Gebrauch mit heißer Sodalauge zu reinigen und, soweit erforderlich, zu desinfizieren.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 des Bremischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Abs. 1 nicht zur menschlichen Ernährung bestimmten Fisch nicht ausschließlich zur Herstellung von Fischmehl oder zur Verwendung als Tierfutter abgibt oder es unterläßt, ihn mit einem zugelassenen Farbstoff sichtbar zu färben
der Anzeigepflicht nach § 1 Abs. 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,
Futterfisch nicht gemäß § 1 Abs. 3 verwahrt,
den Hinweis nach § 2 Abs. 1 unterläßt,
das nach § 2 Abs. 2 vorgeschriebene Kontrollbuch nicht führt,
Fahrzeuge und Behälter zum Transport und Versand verwendet, die den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen,
die Futterfischladungen nicht vor Möwen schützt, sie nicht verkehrssicher verstaut oder nicht gegen Herabfallen sichert sowie
die nach § 3 Abs. 3 geforderte Reinigung und Desinfizierung nicht vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 250 Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht oder bestimmt worden sind, können nach § 54 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.
Die Polizeiverordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft. Die Bestimmungen der Verordnung über die Behandlung von Futtermitteln tierischer Herkunft bei gewerbsmäßiger Herstellung (Futtermittelbehandlungs-Verordnung) vom 28. Juli 1977 (BGBl. I S. 1457) bleiben unberührt.
Bremerhaven, den 24. Februar 1988
Stadt Bremerhaven
Ortspolizeibehörde
gez. Willms
Oberbürgermeister