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Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit in der Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:05.03.2014 Inkrafttreten06.03.2014
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 178
Zitiervorschlag: "Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit in der Stadt Bremerhaven vom 19. Dezember 2013 (Brem.GBl. 2014, S. 178)"

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juris-Abkürzung: ÖSBRHPV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ÖSBRHPV BR
Ausfertigungsdatum:19.12.2013
Gültig ab:06.03.2014
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2014, 178
Gliederungs-Nr:-
Polizeiverordnung über
die öffentliche Sicherheit in der Stadt Bremerhaven
Vom 19. Dezember 2013
Zum 20.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 49 in Verbindung mit § 50 Absatz 2 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; berichtigt 2002 S. 47 - 205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17) geändert worden ist, wird für den Bereich der Stadt Bremerhaven mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung verordnet:

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Abschnitt 1: Tiere

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§ 1
Halten von Tieren wildlebender Arten

(1) Das nichtgewerbliche Halten von Tieren wildlebender Arten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind (gefährliche Tiere), ist außerhalb tier- und artenschutzrechtlich genehmigter Einrichtungen und Betriebe verboten. Tierhaltung im Sinne dieser Verordnung ist das Halten, Beherbergen und Beaufsichtigen von Tieren für sich selbst oder für Dritte.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn

1.

derjenige, der ein gefährliches Tier halten will, nachweist, dass durch die Tierhaltung im Einzelfall keine Gefahren für Dritte, insbesondere im Haushalt lebende andere Personen entstehen können, das Tier in einer ausbruchsicheren Anlage untergebracht wird und die Anlage gegen Zugriff durch andere Personen gesichert ist,

2.

der Betroffene volljährig ist, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und Kenntnisse und Fähigkeiten im sicheren Umgang mit dem Tier nachweist,

3.

der Betroffene durch einen Notfallplan, der deutlich sichtbar für Dritte ausgehängt sein muss, eine den Besonderheiten der Tierhaltung entsprechende Erstversorgung im Falle eines Unfalls nachweist,

4.

der Betroffene eine sachkundige Person benennt, die im Verhinderungsfall die verantwortliche Betreuung des Tieres übernimmt.

Die Anzahl der Tiere, für die eine Ausnahme nach Satz 1 erteilt wird, soll zehn nicht überschreiten, es sei denn, der Betroffene macht ein besonderes Bedürfnis geltend.

(3) Die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere

1.

rechtskräftig verurteilt worden sind

a)

wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit, wegen Raubes oder Erpressung, wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wegen Landfriedensbruchs, Widerstands gegen die Staatsgewalt, wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder wegen einer der in § 100c Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten weiteren Straftaten,

b)

mindestens zweimal wegen Straftaten, die unter dem Einfluss von Alkohol oder unter dem Einfluss von verbotenen Substanzen nach dem Betäubungsmittelgesetz begangen worden sind oder

c)

wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz oder den Bestimmungen über den Artenschutz des Bundesnaturschutzgesetzes,

wenn seit dem Eintritt der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2.

wiederholt oder gröblich gegen die in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder gegen diese Verordnung verstoßen haben oder

3.

alkohol-, betäubungsmittel- oder medikamentenabhängig sind oder für die ein Betreuer bestellt ist.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne der Nummer 3 begründen, so kann die Ortspolizeibehörde von dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangen.

(4) Die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 Nummer 2 sollen durch einen Lehrgang, der von einer sachverständigen Stelle durchgeführt oder eine Prüfung, die vor einer sachverständigen Stelle abgelegt worden ist, nachgewiesen werden. Die Ortspolizeibehörde kann zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangen.

(5) Ausnahmen nach Absatz 2 sind zeitlich zu befristen und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen. Sie sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht mehr vorliegen. Sie können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

(6) Die Ortspolizeibehörde kann sich zur Ermittlung des Sachverhalts der Hilfe sachverständiger Personen oder Einrichtungen bedienen. Die Kosten der Beteiligung sachverständiger Personen oder Einrichtungen hat die Halterin oder der Halter zu tragen.

(7) Wer ein gefährliches Tier hält, ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde einen Wechsel der Wohnung oder den Wechsel einer Person nach Absatz 2 Nummer 4 unverzüglich mitzuteilen. Kommt ein gefährliches Tier abhanden, ist unverzüglich die Polizei zu unterrichten.

(8) Die Vermehrung von gefährlichen Tieren ist verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden, wenn die betroffene Person ein besonderes Interesse darlegt. Als besonderes Interesse gilt insbesondere ein wissenschaftlicher Zweck.

(9) Wer ein gefährliches Tier halten will, ist verpflichtet, vor Erwerb oder Übernahme eines Tieres eine Ausnahme nach Absatz 2 bei der Ortspolizeibehörde einzuholen. Wer als Halter nach Absatz 1 ein gefährliches Tier an einen Dritten abgibt, ist verpflichtet, die Ortspolizeibehörde unverzüglich über den Zeitpunkt der Abgabe und den Namen und die Anschrift des Dritten zu unterrichten.

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Abschnitt 2: Sondervorschriften für das Hafengebiet

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§ 2
Hafengebiet

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten innerhalb des Hafengebietes im Sinne des Ortsgesetzes zur Ausführung des § 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 22. März 1979 (Brem.GBl. S. 195) in der jeweils geltenden Fassung für alle Straßen, Eisenbahnanlagen und Piers sowie sonstigen Hafenanlagen. Private Grundstücke, auf denen ein öffentlicher Verkehr stattfindet, stehen öffentlichen Verkehrsflächen gleich.

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§ 3
Befahren und Betreten von Gleisanlagen
Aufstellen von Straßenfahrzeugen

(1) Das unbefugte Befahren oder Betreten von Gleisanlagen ist verboten. Personen, die zum Befahren von Gleisanlagen befugt sind, müssen mit ihren Fahrzeugen diese Anlagen unverzüglich verlassen, wenn sich ein Zug nähert, in ihrer Nähe Eisenbahnwagen bewegt werden oder Bedienstete der Bundesbahn oder der Hafenbetriebsgesellschaft sie zum Verlassen der Gleisanlagen auffordern.

(2) Auf den Gleisen an der Landseite von Schuppen oder Speichern sowie auf den sonstigen landseitigen Ladeflächen dürfen Straßenfahrzeuge zum Be- oder Entladen aufgestellt werden. Sie müssen jedoch ständig bewacht und fahrbereit sein. Absatz 1 Satz 2 gilt auch für sie. Das Abstellen von Straßenfahrzeugen im lichten Raum der Gleise im Sinne des § 11 der Verordnung über den Bau und den Betrieb von Anschlussbahnen vom 6. Januar 1961 (Brem.GBl. S. 13 ― 93-c-2-) ist verboten.

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§ 4
Brandschutzbestimmungen

(1) Der Gebrauch von offenem Feuer einschließlich der Ausführung von Feuerarbeiten außerhalb dafür zugelassener Räume ist untersagt. Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Das Rauchen ist in den durch Anschlag gekennzeichneten Gebietsteilen verboten.

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§ 5
Sicherheitsbestimmungen

(1) Das Hafengebiet darf nur auf Straßen, auf denen ein öffentlicher Verkehr stattfindet, betreten, befahren oder verlassen werden.

(2) Es ist verboten,

1.

sich außerhalb der Straßen, auf denen ein öffentlicher Verkehr stattfindet, unbefugt aufzuhalten; auf Verlangen ist die Berechtigung zum Aufenthalt außerhalb der Straßen nachzuweisen;

2.

unbefugt Kajen, Piers, Schuppen, Hallen, Speicher, eingezäunte oder offene Lagerplätze, Schuppen- oder Speicherrampen, Anlegevorrichtungen mit den dazugehörigen Landesteilen und die zum Wasser führenden Treppen zu betreten oder zu befahren;

3.

sich unbefugt im Schwenkbereich arbeitender Kräne aufzuhalten;

4.

Gegenstände oder Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern oder unbefugt aufzusammeln;

5.

den Hafen, den Lade- oder den Löschbetrieb zu stören;

6.

auf Einfriedungen oder Sperreinrichtungen zu klettern, sie zu übersteigen, unter ihnen hindurchzukriechen oder sie unbefugt ganz oder teilweise zu entfernen oder dazu Hilfe zu leisten.

(3) Kinder unter 14 Jahren dürfen das Hafengebiet ohne Begleitung Personensorgeberechtigter nicht betreten. Das gilt nicht für Kinder, die nachweislich eines der im Hafen verkehrenden Schiffe benutzen wollen oder benutzt haben, hinsichtlich des unmittelbaren Weges zum oder vom Schiff, für Kinder, deren Sorgeberechtigte im Hafengebiet wohnen, hinsichtlich des unmittelbaren Weges zur oder von der Wohnung sowie für Kinder über 9 Jahre, die die Häfen unter der Leitung einer Lehrkraft oder Aufsichtsperson besichtigen. Jede Aufsichtsperson darf nur so viele Kinder mitführen, wie sie mühelos zu leiten und zusammenzuhalten vermag. Ausgenommen von diesem Verbot sind ferner die Deiche und ihre Zuwege.

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Abschnitt 3: Sonstige Vorschriften

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§ 6
Öffentlicher Verkehr

Bäume, Sträucher und Hecken dürfen die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Bäume und Sträucher sind so zu beschneiden, dass über dem Gehweg und über dem Radweg eine Höhe von mindestens 2,50 m und über der Fahrbahn eine Höhe von mindestens 4,50 m frei bleibt. Hecken an Straßen, auf denen ein öffentlicher Verkehr stattfindet, dürfen nicht in den Luftraum des Gehweges oder der Fahrbahn hineinragen. Die Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt.

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§ 7
Schutz von Sachen und Einrichtungen, die dem öffentlichen Nutzen dienen

Sachen und Einrichtungen, die dem öffentlichen Nutzen dienen, dürfen weder entfernt noch unsachgemäß behandelt oder unbefugt zweckentfremdet oder missbräuchlich benutzt werden.

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§ 8
Störung von Diensthandlungen

Es ist untersagt, Diensthandlungen der Polizei und der Feuerwehr zu stören oder Personen, die von der Polizei vorgeführt werden, zu begleiten, sofern die Begleitung nicht ausdrücklich zugelassen wird.

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§ 9
Fluglaternen

Das Aufsteigen lassen von ballonartigen Leuchtkörpern, insbesondere Flug- und Himmelslaternen, die mittels mitgeführter fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe erwärmt werden, ist verboten.

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Abschnitt 4: Schlussbestimmungen

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§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Absatz 1 des Bremischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 1 Absatz 1 ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde ein gefährliches Tier hält,

2.

entgegen § 1 Absatz 7 einen Wechsel der Wohnung oder der Person nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder das Abhandenkommen eines gefährlichen Tieres nicht unverzüglich mitteilt,

3.

entgegen § 1 Absatz 8 gefährliche Tiere vermehrt,

4.

entgegen § 1 Absatz 9 Satz 2 die Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich über die Abgabe eines gefährlichen Tiers unterrichtet,

5.

entgegen § 3 Absatz 1 Gleisanlagen unbefugt befährt, betritt oder nicht unverzüglich verlässt,

6.

gemäß § 3 Absatz 2 aufgestellte Straßenfahrzeuge nicht ständig bewacht und fahrbereit hält oder sie im lichten Raum der Gleise abstellt,

7.

in den im § 4 genannten Gebieten unerlaubt offenes Feuer gebraucht oder raucht,

8.

entgegen § 5 Absatz 1 das Hafengebiet auf nicht zugelassenen Straßen betritt, befährt oder verlässt oder den Verboten des § 5 Absatz 2 zuwiderhandelt,

9.

entgegen § 5 Absatz 3 als Aufsichtsperson mehr Kinder mitführt, als sie mühelos zu leiten und zusammenzuhalten vermag,

10.

entgegen § 6 das Gebot missachtet, Bäume, Sträucher und Hecken zu beschneiden,

11.

entgegen § 7 Sachen und Einrichtungen entfernt, unsachgemäß behandelt, unbefugt zweckentfremdet oder missbraucht,

12.

den Verboten des § 8 zuwiderhandelt,

13.

entgegen § 9 einen ballonartigen Leuchtkörper aufsteigen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

(3) Die Ortspolizeibehörde ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Polizeiverordnung.

(4) Tiere, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 bezieht oder die für die Vorbereitung oder Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können nach § 54 Absatz 3 in Verbindung mit § 26 Absatz 3 des Bremischen Polizeigesetzes auf Kosten des Halters sichergestellt werden.

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§ 11
Übergangsvorschriften

(1) Das Halten von gefährlichen Tieren gilt bis zur Vollziehbarkeit der Entscheidung der Ortspolizeibehörde als erlaubt, sofern die Tiere bereits am Tage der Verkündung dieser Polizeiverordnung gehalten werden und spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 eine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 beantragt wird.

(2) Gefährliche Tiere sind spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 an geeignete Personen oder Einrichtungen abzugeben, sofern nicht eine Ausnahme nach Absatz 1 beantragt worden ist.

(3) Erlaubnisse, die aufgrund der Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 31. Oktober 1991 (Brem.GBl. S. 406) erteilt worden sind und die sich auf den Inhalt dieser Rechtsvorschrift beziehen, bleiben weiter gültig.

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§ 12
Inkrafttreten

Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 19. Dezember 2013

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

Grantz
Oberbürgermeister

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Anlage

(zu § 1)

Gefährliche Tiere wildlebender Arten

1

Wirbeltiere

1.1

Säugetiere

1.1.1

Herrentiere (Primates)

Alle Herrentiere (Primates) ausgenommen Halbaffen (Prosimiae)
(außer Gattung Plumploris (Nycticebus)), Kapuzinerartige Affen (Cebidae) und Krallenaffen (Callithricidae)

1.1.2

Von den Raubtieren (Carnivora):

Alle Großbären (Ursidae)

Alle Hyänen (Hyaenidae)

Alle Großkatzen (Pantherini) und Pumas

Von den Kleinkatzen und Geparden:

-

Gepard (Acinonyx jubatus)

-

Nebelparder (Neofelis nebulosa)

-

Luchs (Lynx sp.)

-

Serval (Leptailurus serval) einschließlich deren Mischlinge in erster Generation mit der Hauskatze

-

Ozelot (Leopardus pardalis)

-

Wüstenluchs oder Karakal (Caracal caracal) einschließlich deren Mischlinge in erster Generation mit der Hauskatze

Von den Hundeartigen (Canidae), einschließlich deren Mischlinge in erster Generation mit dem Haushund:

-

Wolf (Canis lupus)

-

Afrikanischer Wildhund (Lycaon pictus)

-

Rothund (Cuon alpinus)

-

Südamerikanischer Wildhund (Cercodyon thous)

-

Dingo (Canis dingo)

-

Kojote (Canis latrans)

-

Schakale (alle Arten)

1.1.3.

Von den Rüsseltieren (Proboscidae):

-

Elefanten

1.1.4.

Von den Unpaarhufern (Perissodactyla):

Alle Nashörner (Rhinocerotidae)

Alle Tapire (Tapiridae)

Von den Einhufern (Equidae):

-

alle Wildpferde

-

alle Zebras

-

alle Wildesel

-

alle Halbesel

1.1.5

Von den Paarhufern (Artiodactyla):

Alle Flusspferde (Hippopotamidae)

Alle Großkamele/Altweltkamele (Camelus sp.)

Giraffen (Giraffidae):

-

Giraffe (Giraffa camelopardis)

-

Okapi (Okapia johnstoni)

Alle Hirsche (Cervidae) mit Ausnahme der kleinen Arten wie Pudu und Reh

Alle Wildrinder (Bovinae)

Alle Großantilopen

Alle Wildschafe und Wildziegen

Von den Schweinen (Suidae):

-

Wildschwein (Sus scrofa)

-

Riesenwaldschwein (Hylachoerus meinertzhageni)

-

Pustelschwein (Sus verrucosus)

-

Bartschwein (Sus barbatus)

-

Hirscheber (Babyrousa babyrussa)

Alle Pekaris (Tayssuidae)

1.1.6

Von den Beuteltieren:

Alle Riesenkängurus (Macropus sp.)

1.1.7

Von den Robben (Pinnipedia):

Von den Walrossen (Odobenidae):

-

Walross (Odobenus rosmarus)

Von den Ohrenrobben (Otariidae):

-

Südliche Seebären (Arctocephalus sp.)

-

Nördliche Seebären (Callorhinus ursinus)

-

Seelöwen (Zalophus sp., Otaria flavescens, Neophoca cinerea, Phocarctos hookeri, Eumetopias jubatus)

Von den Hundsrobben (Phocidae):

-

Seeleopard (Hydrurga leptonyx)

-

Klappmütze (Cystophora cristata)

-

See-Elefanten (Mirounga sp.)

1.1.8

Schnabeltiere (Ornithorhynchidae)

-

Schnabeltier (Ornithorhynchus anatinus)

1.1.9

Von den Nebengelenktieren (Xenarthra):

Von den Gürteltieren:

-

Riesengürteltier (Priodontes maximus)

Alle Faultiere (Folivora)

Von den Ameisenbären:

-

Großer Ameisenbär (Myrmecophaga tridactyla)

-

Nördlicher Tamandua (Tamandua mexicana)

-

Südlicher Tamandua (Tamandua tetradactyla)

1.2

Vögel

1.2.1

Von den Laufvögeln (Struthioniformes):

Alle Kasuare (Casuaridae)

Sonstige Laufvögel:

-

Afrikanischer Strauß (Struthio camelus)

-

Emu (Dromaius novaehollandiae)

-

Nandu (Rhea americana)

1.3

Reptilien

1.3.1

Alle Panzerechsen (Crocodilia): Krokodile (Crocodilidae), Alligatoren und Kaimane (Alligatoridae), Gaviale (Gavialidae)

1.3.2

Von den eigentlichen Schuppenkriechtieren (Squamata):

Krustenechsen (Helodermatidae)

Von den Waranen (Varanidae):

-

Komodowaran (Varanus komodensis)

-

Bindenwaran (Varanus salvator)

-

Krokodil-/Papuawaran (Varanus salvadorii)

-

Riesenwaran (Varanus giganteus)

-

Nilwaran (Varanus niloticus)

-

Wüstenwaran (Varanus griseus)

-

Bengalenwaran (Varanus bengalensis)

-

Weißkehlenwaran (Varanus albigularis)

-

Goulds Waran (Varanus gouldii)

-

Papua-Waran (Varanus salvadorii)

-

Grey's Waran (Varanus olivaceus)

-

Buntwaran (Varanus varius)

Von den Leguanen (Iguanidae):

-

Nashornleguan (Cyclura cornutta)

1.3.3

Von den Alligatorschildkröten (Chelydridae):

-

Schnappschildkröten (Chelydra serpentina)

-

Geierschildkröten (Macrochelys temminckii)

1.3.4

Von den Schlangen:

a)

Riesenschlangen:

aa)

Pythonschlangen (Pythoninae):

-

Netzpython (Python reticularis)

-

Nördlicher Felsenpython (Python sebae)

-

Südlicher Felsenpython (Python natalensis)

-

Heller Tigerpython (Python molurus),

-

Dunkler Tigerpython (Python bivittatus)

-

Amethystpython (Morelia amethistina)

-

Olivpython (Liasis olivaceus)

-

Blutpython (Python curtus)

bb)

Boaschlangen (Boinae):

-

Alle Anakondas (Eunectes sp.)

b)

Alle Giftschlangen (Elapidae, Crotalidae, Viperidae) sowie Nattern der Gattung Dispholidus (Boomslang), Thelotornis (Vogelnattern), Ahaetulla (Peitschennattern), Bolga (Nachtbaumnattern), Psymmophis (Sandrennattern) und Rhabdophis tigrinus (Tigernattern)

1.4

Fische

Von den aktiv giftigen Fischen:

-

Steinfische (Synanceiinae)

-

Skorpionsfische (Scorpaeninae)

-

Petermännchen (Trachinidae)

-

Stechrochen (Dasyatidae)

-

Süßwasserstechrochen (Potamotrygonidae)

Von den elektrogenen Fischen:

-

Zitterrochen (Torpedinidae)

-

Zitteraal (Elektrophorus electricus)

-

Zitterwels (Malapterurus electricus)

2.

Wirbellose

2.1

Terrestrische Invertebraten

2.1.1

Von den Spinnentieren:

2.1.1.1

Skorpione (Scorpiones)

von den Buthidae:

-

Androntonus sp.

-

Buthacus sp.

-

Buthotus sp.

-

Buthus sp.

-

Centruroides sp.

-

Compsobuthus sp.

-

Hottentotta sp.

-

Leiurus sp.

-

Lychas sp.

-

Mesobuthus sp.

-

Orthochirus sp.

-

Parabuthus sp.

-

Tityus sp.

-

Uroplectes sp.

-

Rhopalurus sp.

von den Bothriuridae:

-

Bothriurus sp.

von den Hemiscorpiidae:

-

Hemiscorpius sp.

-

Urodacus sp.

von den Diplocentridae:

-

Nebo sp.

von den Scorpionidae:

-

Urodactus sp.

von den Vaejovidae:

-

Vaejovis sp.

von den Caraboctonidae:

-

Hadrurus sp.

2.1.1.2

Webspinnen (Araneae)

von den Ctenidae (Kammspinnen):

-

Phoneutria sp. (Brasilianische Wanderspinnen, Bananenspinnen, Armadeira)

von den Theridiidae (Haubennetzspinnen):

-

Latrodectus sp. (Echte Witwen)

von den Sicariidae (Speispinnen):

-

Loxosceles sp. (Einsiedlerspinnen)

-

Sicarius sp. (Sechsaugenkrabbenspinnen)

von den Hexathelidae (Trichternetzspinnen):

-

Atrax sp.

-

Hadronyche sp.

-

Macrothele sp. (Trichternetzvogelspinnen)

von den Miturgidae (Dornfingerspinnen):

-

Cheiracanthium sp. (Dornfinger)

-

Miturga sp.

von den Dipluridae (Doppelschwanzspinnen):

-

Trechona sp. (Südamerikanische Röhrenvogelspinnen)

von den Barychelidae (Australische Rechenfalltürspinnen):

-

Idiommata sp.

von den Theraphosidae (Vogelspinnen):

-

Bombadierspinnen (neuweltliche Arten der Unterfamilien Theraphosinae und Aviculariinae)

-

Poecilotheria sp.

-

Haplopelma lividum

-

Harpactirella sp. (Rechenfalltürspinnen)

-

Selenocosmia sp.

-

Pterinochilus sp.

-

Stromatopelma sp.

von den Actinopodidae (Falltürspinnen):

-

Actinopus sp.

-

Missulena sp.

von den Ctenizidae (Falltürspinnen):

-

Bothriocyrtum sp.

-

Cteniza sp.

-

Ummidia sp.

von den Sparassidae (Riesenkrabbenspinnen, Huntsmen):

-

Heteropoda sp.

-

Delena sp.

-

Isopeda sp.

-

Olios sp.

-

Pandercetes sp.

-

Pediana sp.

-

Saotes sp.

-

Typostola sp.

von den Gnaphosisae oder Drassolidae (Plattbauchspinnen):

-

Lampona sp.

von den Thomisidae (Krabbenspinnen):

-

Phrynarachne sp.

von den Desidae:

-

Badumna sp.

-

Ixeuticus sp.

von den Araneidae (Echte Radnetzspinnen):

-

Mastophora sp.

von den Lycosidae (Wolfspinnen):

-

Hogna sp.

von den Agelenidae (Trichterspinnen):

-

Tegenaria agrestis (Feldwinkelspinne)

2.1.1.3

Von den Chilopoda (Hundertfüßer):

-

Scolopendra sp. (Skolopender): alle Arten

2.1.1.4

Von den Insekten (Insecta):

-

Zweifleck-Raubwanze (Platymeris sp.)

-

Bombardierkäfer (Brachininae)

2.2

Marine Invertebraten

2.2.1

Von den Schnecken (Gastropoda):

von den Kegelschnecken (Conidae):

-

Conus geographus

-

Conus radiatus

-

Conus striatus

-

Conus textile

-

Conus marmoreus

-

Conus omaria

-

Conus tulipa

-

Conus gloriamaris

-

Conus acutus

-

Conus imperialis

-

Conus litteratus

-

Conus lividus

-

Conus pilucarius

-

Conus quercinus

-

Conus sponsalis

-

Conus obscurus

-

Conus aulicus

-

Conus catus

-

Conus ermineus

-

Conus leopardus

-

Conus magus

-

Conus nanus

-

Conus pennaceus

2.2.2

Von den Kopffüßlern (Cephalopoda):

-

Kleiner blaugeringelter Oktopus (Hapalochlaena maculosa)

-

Großer blaugeringelter Oktopus (Hapalochlaena lunulata)


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