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Aufgrund des § 49 in Verbindung mit § 50 Absatz 2 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002 S. 47 - 205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17) geändert worden ist, wird für die Stadtgemeinde Bremen mit Zustimmung der Stadtbürgerschaft verordnet:
(1) Das nichtgewerbliche Halten von Tieren wildlebender Arten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind (gefährliche Tiere), ist außerhalb tier- und artenschutzrechtlich genehmigter Einrichtungen und Betriebe verboten. Tierhaltung im Sinne dieser Verordnung ist das Halten, Beherbergen und Beaufsichtigen von Tieren für sich selbst oder für Dritte.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn
derjenige, der ein gefährliches Tier halten will, nachweist, dass durch die Tierhaltung im Einzelfall keine Gefahren für Dritte, insbesondere im Haushalt lebende andere Personen entstehen können, das Tier in einer ausbruchsicheren Anlage untergebracht wird und die Anlage gegen Zugriff durch andere Personen gesichert ist,
der Betroffene volljährig ist, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und Kenntnisse und Fähigkeiten im sicheren Umgang mit dem Tier nachweist,
der Betroffene durch einen Notfallplan, der deutlich sichtbar für Dritte ausgehängt sein muss, eine den Besonderheiten der Tierhaltung entsprechende Erstversorgung im Falle eines Unfalls nachweist,
der Betroffene eine sachkundige Person benennt, die im Verhinderungsfall die verantwortliche Betreuung des Tieres übernimmt.
Die Anzahl der Tiere, für die eine Ausnahme nach Satz 1 erteilt wird, soll zehn nicht überschreiten, es sei denn, der Betroffene macht ein besonderes Bedürfnis geltend.
(3) Die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit, wegen Raubes oder Erpressung, wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wegen Landfriedensbruchs, Widerstands gegen die Staatsgewalt, wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder wegen einer der in § 100c Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten weiteren Straftaten,
mindestens zweimal wegen Straftaten, die unter dem Einfluss von Alkohol oder unter dem Einfluss von verbotenen Substanzen nach dem Betäubungsmittelgesetz begangen worden sind oder
wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz oder den Bestimmungen über den Artenschutz des Bundesnaturschutzgesetzes
rechtskräftig verurteilt sind, wenn seit dem Eintritt der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
wiederholt oder gröblich gegen die in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder gegen diese Verordnung verstoßen haben oder
alkohol-, betäubungsmittel- oder medikamentenabhängig sind oder für die ein Betreuer bestellt ist.
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne der Nummer 3 begründen, so kann die Ortspolizeibehörde von dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangen.
(4) Die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 Nummer 2 sollen durch einen Lehrgang, der von einer sachverständigen Stelle durchgeführt oder eine Prüfung, die vor einer sachverständigen Stelle abgelegt worden ist, nachgewiesen werden. Die Ortspolizeibehörde kann zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangen.
(5) Ausnahmen nach Absatz 2 sind zeitlich zu befristen und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen. Sie sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht mehr vorliegen. Sie können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
(6) Die Ortspolizeibehörde kann sich zur Ermittlung des Sachverhalts der Hilfe sachverständiger Personen oder Einrichtungen bedienen. Die Kosten der Beteiligung sachverständiger Personen oder Einrichtungen hat die Halterin oder der Halter zu tragen.
(7) Wer ein gefährliches Tier hält, ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde einen Wechsel der Wohnung oder den Wechsel einer Person nach Absatz 2 Nummer 4 unverzüglich mitzuteilen. Kommt ein gefährliches Tier abhanden, ist unverzüglich die Polizei zu unterrichten.
(8) Die Vermehrung von gefährlichen Tieren ist verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden, wenn die betroffene Person ein besonderes Interesse darlegt. Als besonderes Interesse gilt insbesondere ein wissenschaftlicher Zweck.
(9) Wer ein gefährliches Tier halten will, ist verpflichtet, vor Erwerb oder Übernahme eines Tieres eine Ausnahme nach Absatz 2 bei der Ortspolizeibehörde einzuholen. Wer als Halter nach Absatz 1 ein gefährliches Tier an einen Dritten abgibt, ist verpflichtet, die Ortspolizeibehörde unverzüglich über den Zeitpunkt der Abgabe und den Namen und die Anschrift des Dritten zu unterrichten.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Absatz 1 des Bremischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Absatz 1 ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde ein gefährliches Tier hält,
entgegen § 1 Absatz 7 einen Wechsel der Wohnung oder der Person nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder das Abhandenkommen eines gefährlichen Tieres nicht unverzüglich mitteilt,
entgegen § 1 Absatz 8 gefährliche Tiere vermehrt,
entgegen § 1 Absatz 9 Satz 2 die Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich über die Abgabe eines gefährlichen Tiers unterrichtet,
entgegen § 2 einen ballonartigen Leuchtkörper aufsteigen lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Polizeiverordnung.
(4) Tiere, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b bezieht oder die für die Vorbereitung oder Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können nach § 54 Absatz 3 in Verbindung mit § 26 Absatz 3 des Bremischen Polizeigesetzes auf Kosten des Halters sichergestellt werden.
(1) Das Halten von gefährlichen Tieren gilt bis zur Vollziehbarkeit der Entscheidung der Ortspolizeibehörde als erlaubt, sofern die Tiere bereits am 1. Dezember 2012 gehalten werden und spätestens bis zum Ablauf des 31. Januar 2013 eine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 beantragt wird.
(2) Gefährliche Tiere sind spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2013 an geeignete Personen oder Einrichtungen abzugeben, sofern nicht eine Ausnahme nach Absatz 1 beantragt worden ist.
Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit vom 27. September 1994 (Brem.GBl. S. 279 - 2190-a-2), die zuletzt durch Polizeiverordnung vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 379) geändert worden ist, außer Kraft.
Bremen, den 23. Oktober 2012
Stadtamt Bremen
(zu § 1)
Gefährliche Tiere wildlebender Arten
1 | Wirbeltiere |
1.1 | Säugetiere |
1.1.1 | Herrentiere (Primates) |
| Alle Herrentiere (Primates) ausgenommen Halbaffen (Prosimiae) (außer Gattung Plumploris (Nycticebus)), Kapuzinerartige Affen (Cebidae) und Krallenaffen (Callithricidae) |
1.1.2 | Von den Raubtieren (Carnivora): |
| Alle Großbären (Ursidae) |
| Alle Hyänen (Hyaenidae) |
| Alle Großkatzen (Pantherini) und Pumas |
| Von den Kleinkatzen und Geparden: |
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| Von den Hundeartigen (Canidae), einschließlich deren Mischlinge in erster Generation mit dem Haushund: |
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1.1.3 | Von den Rüsseltieren (Proboscidae): |
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1.1.4 | Von den Unpaarhufern (Perissodactyla): |
| Alle Nashörner (Rhinocerotidae) |
| Alle Taüire (Tapiridae) |
| Von den Einhufern (Equidae):
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1.1.5 | Von den Paarhufern (Artiodactyla): |
| Alle Flusspferde (Hippopotamidae) |
| Alle Großkamele/Altweltkamele (Camelus sp.) |
| Giraffen (Giraffidae):
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| Alle Hirsche (Cervidae) mit Ausnahme der kleinen Arten wie Pudu und Reh |
| Alle Wildrinder (Bovinae) |
| Alle Großantilopen |
| Alle Wildschafe und Wildziegen |
| Von den Schweinen (Suidae):
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| Alle Pekaris (Tayssuidae) |
1.1.6 | Von den Beuteltieren: |
| Alle Riesenkängurus (Macropus sp.) |
1.1.7 | Von den Robben (Pinnipedia): |
| Von den Walrossen (Odobenidae):
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| Von den Ohrenrobben (Otariidae):
Von den Hundsrobben (Phocidae):
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1.1.8 | Schnabeltiere (Ornithorhynchidae)
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1.1.9 | Von den Nebengelenktieren (Xenarthra): |
| Von den Gürteltieren:
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| Alle Faultiere (Folivora) |
| Von den Ameisenbären:
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1.2 | Vögel |
1.2.1 | Von den Laufvögeln (Struthioniformes): |
| Alle Kasuare (Casuaridae) |
| Sonstige Laufvögel:
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1.3 | Reptilien |
1.3.1 | Alle Panzerechsen (Crocodilia): Krokodile (Crocodilidae), Alligatoren und Kaimane (Alligatoridae), Gaviale (Gavialidae) |
1.3.2 | Von den eigentlichen Schuppenkriechtieren (Squamata): |
| Krustenechsen (Helodermatidae) |
| Von den Waranen (Varanidae):
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| Von den Leguanen (Iguanidae)
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1.3.3 | Von den Alligatorschildkröten (Chelydridae)
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1.3.4 | Von den Schlangen:
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1.4 | Fische |
| Von den aktiv giftigen Fischen:
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| Von den elektrogenen Fischen:
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2 | Wirbellose |
2.1 | Terrestrische Invertebraten |
2.1.1 | Von den Spinnentieren: |
2.1.1.1 | Skorpione (Scorpiones) |
| Von den Buthidae:
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| Von den Bothriuridae:
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| Von den Hemiscorpiidae:
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| Von den Diplocentridae:
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| Von den Scorpionidae:
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| Von den Vaejovidae:
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| Von den Caraboctonidae:
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2.1.1.2 | Webspinnen (Araneae) |
| Von den Ctenidae (Kammspinnen):
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| Von den Theridiidae (Haubennetzspinnen):
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| Von den Sicariidae (Speispinnen):
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| Von den Hexathelidae (Trichternetzspinnen):
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| Von den Miturgidae (Dornfingerspinnen):
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| Von den Dipluridae (Doppelschwanzspinnen):
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| Von den Barychelidae (Australische Rechenfalltürspinnen):
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| Von den Theraphosidae (Vogelspinnen):
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| Von den Actinopodidae (Falltürspinnen):
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| Von den Ctenizidae (Falltürspinnen):
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| Von den Sparassidae (Riesenkrabbenspinnen, Huntsmen)
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| Von den Gnaphosisae oder Drassolidae (Plattbauchspinnen):
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| Von den Thomisidae (Krabbenspinnen):
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| Von den Desidae:
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| Von den Araneidae (Echte Radnetzspinnen):
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| Von den Lycosidae (Wolfspinnen):
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| Von den Agelenidae (Trichterspinnen):
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2.1.1.3 | Von den Chilopoda (Hundertfüßer):
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2.1.1.4 | Von den Insekten (Insecta)
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2.2 | Marine Invertebraten |
2.2.1 | Von den Schnecken (Gastropoda): |
| Von den Kegelschnecken (Conidae):
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2.2.2 | Von den Kopffüßlern (Cephalopoda):
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