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Der Rektor der Universität Bremen hat am 26. Oktober 2009 nach § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) und nach § 5 Absatz 3 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes im Einvernehmen mit der Senatorin für Bildung und Wissenschaft die Praktikumsordnung für den Master of Education „Berufspädagogik Gewerblich-Technische Wissenschaften“ in der nachstehenden Fassung genehmigt:
Die Praktikumsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005.
(1) Diese Ordnung regelt Ziele, Inhalte und Ablauf der Praktika für den Master of Education „Berufspädagogik Gewerblich-Technische Wissenschaften“. Sie gilt für die universitäre Ausbildung im Professionalisierungsbereich sowie für die Durchführung der Praktika in den beteiligten außeruniversitären Institutionen (z.B. Ausbildungsbetriebe oder überbetriebliche Ausbildungseinrichtungen).
(2) Praktika sind eigenständige Module oder in Module integrierte und betreute Studienabschnitte, die in berufsbildenden Schulen, schulischen oder nichtschulischen Einrichtungen des Berufsbildungs- und Weiterbildungswesens durchgeführt werden und einen Beitrag zum Praxisbezug des Studiums leisten.
(3) Die Praktika sollen den Studierenden durch umfassende eigene Beobachtung und reflektierte Erfahrung ermöglichen,
zukünftige Berufsfelder und die berufliche Bildung in ihrer ganzen Bandbreite möglichst realistisch kennen zu lernen;
berufsbildende Schulen, schulische und nichtschulische Berufsbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen als Institutionen und soziale Systeme kennen zu lernen;
sich selbst in für die berufliche Bildung verantwortlichen Situationen und im Umgang mit Teilnehmern und Institutionen der beruflichen Bildung zu erfahren;
in einem Prozess forschenden Lernens eine erfahrungsgeleitete Sicht auf theoretische Diskussionen der beruflichen Bildung sowie umgekehrt eine reflektierte Sicht auf Formen und Vielfältigkeit der Praxis der beruflichen Bildung zu entwickeln;
ihre Berufsentscheidung, Fächerwahl und Studienplanung zu überprüfen und ihr weiteres Studium vor dem Hintergrund der Praxiserfahrungen sinnvoll zu strukturieren.
(1) Von allen Studierenden im Master of Education „Berufspädagogik Gewerblich-Technische Wissenschaften“ sind folgende Praktika zu absolvieren:
das schulbezogene Forschungspraktikum im Fach A (berufsbildende Fachrichtung),
das fachdidaktische Praktikum im Fach B.
(2) Für die erfolgreiche Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Praktikums werden jeweils 6 Kreditpunkte (CP) vergeben.
(3) Die Praktika sind in der Regel folgendermaßen in den Studienverlauf integriert:
| M.Ed GTW |
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1. Sem. |
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| Vorlesungsfreie Zeit | Fachdidaktisches Praktikum im Fach B |
2. Sem. |
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3. Sem. |
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| Schulbezogenes Forschungspraktikum |
4. Sem. |
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(4) Das fachdidaktische Praktikum im Fach B wird nach den Maßgaben des entsprechenden Studiengangs absolviert.
(5) Für die zu absolvierenden Praktika gelten die nachfolgenden Punkte:
In jedem Praktikum muss eine Betreuung der Studierenden vor Ort in der Schule bzw. außerschulischen Einrichtung durch die für das jeweilige Praktikum verantwortlichen Lehrenden erfolgen. Die Betreuung kann je nach Art des Praktikums, der Zahl der Studierenden, der Situation an der Praktikumsinstitution und der vorhandenen Ressourcen in Form und Umfang unterschiedlich gestaltet werden (z.B. Praktikumssprechstunden oder Beratungsgespräche vor Ort, Gruppen- oder Einzelhospitationen etc.). Dabei sollten, soweit möglich, Ausbildungskoordinatorinnen und -koordinatoren und Mentorinnen bzw. Mentoren der schulischen Bildungseinrichtungen bzw. die Ausbildungsverantwortlichen (z.B. Ausbilderin/Ausbilder) der außerschulischen Einrichtungen einbezogen werden.
An anderen Universitäten und Hochschulen oder in anderen Studiengängen erfolgreich absolvierte Praktika oder einschlägige Berufserfahrungen können, soweit sie mit den in dieser Ordnung beschriebenen Praktika vergleichbar sind, anerkannt werden.
Alle Praktikumsinstitutionen, insbesondere die außerschulischen, werden in Absprache mit der/dem Studierenden, der/dem Modulverantwortlichen und der/dem Praktikumsbeauftragten ausgewählt.
Die Praktika können nicht an einer Schule absolviert werden, die die/der Studierende während ihrer/seiner Schulzeit im Sekundarschul-, Gesamtschul-, Gymnasial- oder Berufsbildungsbereich selber besucht hat.
(1) Das fachdidaktische Praktikum im Fach B
Das fachdidaktische Praktikum im Fach B wird gemäß den Regelungen über das fachdidaktische Praktikum in der „Praktikumsordnung für die konsekutiven Masterprogramme „Master of Education“ an der Universität Bremen mit einer für das allgemeinbildende Schulwesen zugelassenen Fächerkombination“ in der jeweils geltenden Fassung absolviert. Es findet in einer berufsbildenden Schule statt.
(2) Das schulbezogene Forschungspraktikum in schulischen, betrieblichen oder überbetrieblichen Einrichtungen der Berufsbildung
Das didaktische Konzept
Das Forschungspraktikum stellt eine spezifische Form des forschenden Lernens im Lehramtsstudium dar. Ziel ist eine systematische und methodengeleitete Untersuchung, Entwicklung oder Erprobung von konkreten Aspekten und Elementen der Praxis der Berufsausbildung. Das Forschungspraktikum kann sich sowohl auf schulbezogene, übergreifende berufspädagogische als auch auf Fragestellungen der betrieblichen Ausbildung beziehen. Die Studierenden sollen lernen, die schulische und betriebliche Ausbildung ausgehend von gezielten Fragestellungen zu untersuchen und Lösungsansätze zu bestimmen und zu erproben.
Die studentischen Untersuchungsvorhaben können die Analyse und Entwicklung von Fragestellungen betrieblicher Ausbildung zum Thema haben. Die Arbeitsprozesse können ausgehend von Qualifikationsveränderungen untersucht und lernförderliche Arbeitssituationen eruiert als auch Fragen nach der Qualität betrieblicher Ausbildung angegangen werden. Ebenso kann die Schul- und Unterrichtsforschung ausgehend von schulischen Themenstellungen beruflicher Bildung vorgenommen werden. Diese können sich z.B. auf die Entwicklung und Evaluation der am Lernfeldkonzept ausgerichteten Lernaufgaben beziehen und beinhalten die Durchführung, Erprobung und Evaluation einer mindestens achtstündigen Unterrichtseinheit.
Das Forschungspraktikum wird von den Studierenden eigenständig durchgeführt. Sie werden dabei vom Praktikumsbeauftragten und den Lehrenden des Studiengangs GTW beraten und begleitet, um die erforderlichen Forschungsstandards zu sichern. Die Fragestellungen und möglichen methodischen Vorgehensweisen sollen in der Regel zwischen Studierenden, Lehrenden und den Ausbildungskoordinatorinnen/Ausbildungskoordinatoren derjenigen Schulen, an denen das Praktikum durchgeführt wird, ausgehandelt werden. Die Schulleitung ist über das Untersuchungsthema in Kenntnis zu setzen.
Entsprechend kann das Forschungspraktikum entweder bei einer der Fachdidaktiken der beruflichen Fachrichtungen, der Berufspädagogik oder interdisziplinär angesiedelt sein. Das Forschungspraktikum steht in einem engen Zusammenhang mit der Masterthesis und ist mit dem Master-Abschlussmodul verbunden.
Die Studierenden können die Fragestellung in Zweier- bis Dreierteams bearbeiten.
Die Struktur
Das Forschungspraktikum steht in einem engen Zusammenhang mit dem Abschlussmodul, das die Masterthesis einschließt. Daher wird es im Folgenden mit diesem zusammen beschrieben:
Modulbezeichnung | MA-Abschlussmodul in Verbindung mit dem schulbezogenen | |||||
Modulverantwortliche/r |
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Dazugehörige Lehrveranstaltungen, Veranstaltungsformen und SWS |
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Pflicht/Wahlpflicht |
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Zuordnung zum | M.Ed. Berufspädagogik GTW | |||||
Dauer/Lage des |
M.Ed. Berufspädagogik GTW: 3. und 4. Semester (zwei Semester) | |||||
Arbeitsaufwand |
| Präsenz | Teilnahme an den zugehörigen Veranstaltungen | 28 Std. |
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| Begleitende Veranstaltung |
28 Std.1 |
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| Präsentation | 5 Std. |
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| SFP | Durchführung des Forschungsvorhabens einschl. Vorbereitung und Auswertung | 180 Std. |
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| (Für Studierenden, die noch kein berufspädagogisches und fachdidaktisches Praktikum in der beruflichen Fachrichtung im Bachelorstudium absolviert haben (Studierende mit dem Schwerpunkt II gem. Masterprüfungsordnung § 2 Absatz 4) ist ein zusätzlicher schulischer und betrieblicher Praxisaufenthalt im Umfang von 90 Stunden inkl. einer eigenen Unterrichtseinheit im Umfang von mindestens 8 Stunden erforderlich) | 90 Std.1 |
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| Das Forschungsvorhaben sollte sich daher eng auf eigene Unterrichtserfahrungen in der beruflichen Fachrichtung und/oder auf Untersuchungen in der betrieblichen Praxis beziehen. |
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| Masterthesis | Auswertung des Forschungsvorhabens sowie Erstellung der Masterthesis (ggf. inkl. ihrer Verteidigung) | 417 Std. |
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| Insgesamt | 630 Std. |
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Voraussetzungen zur Teilnahme | Keine | |||||
Häufigkeit des Angebots | Jährlich im Wintersemester | |||||
Sprache | Deutsch | |||||
Lernziele/ Kompetenzen (Learning Outcome) | Die Studierenden sollen | |||||
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| Studierenden, die noch kein berufspädagogisches und fachdidaktisches Praktikum in der beruflichen Fachrichtung im Bachelorstudium absolviert haben (Studierende mit dem Schwerpunkt II gem. Masterprüfungsordnung § 2 Absatz 4) sollen darüber hinaus auch | |||||
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Inhalte |
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| Für Studierenden, die noch kein berufspädagogisches und fachdidaktisches Praktikum in der beruflichen Fachrichtung im Bachelorstudium absolviert haben (Studierende mit dem Schwerpunkt II gem. Masterprüfungsordnung § 2 Absatz 4) sind darüber hinaus auch folgende Inhalte relevant: | |||||
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Studien- und Prüfungsleistungen (inkl. Prüfungsvorleistungen), Prüfungsformen |
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Literatur | ---- | |||||
Voraussetzungen zum Erwerb der Kreditpunkte
Das Masterabschlussmodul in Verbindung mit dem schulbezogenen Forschungspraktikum schließt mit einer Prüfung in Form der Masterarbeit und einem Kolloquium ab.
Für Studierende, die noch kein berufspädagogisches und fachdidaktisches Praktikum in der beruflichen Fachrichtung im Bachelorstudium absolviert haben (Studierende mit dem Schwerpunkt II gem. Masterprüfungsordnung § 2 Absatz 4)
Für Studierende, die noch kein berufspädagogisches und fachdidaktisches Praktikum in der beruflichen Fachrichtung im Bachelorstudium absolviert haben (Studierende mit dem Schwerpunkt II gem. Masterprüfungsordnung § 2 Absatz 4)
Für Studierende, die noch kein berufspädagogisches und fachdidaktisches Praktikum in der beruflichen Fachrichtung im Bachelorstudium absolviert haben (Studierende mit dem Schwerpunkt II gem. Masterprüfungsordnung § 2 Absatz 4)
(1) Die Organisation sowohl des fachdidaktischen Praktikums im Fach B als auch des schulbezogenen Forschungspraktikums in schulischen, betrieblichen oder überbetrieblichen Einrichtungen der Berufsbildung obliegt dem Studiengang Master of Education „Berufspädagogik Gewerblich-Technische Wissenschaften“.
(2) Bei allen Tätigkeiten in der Praktikumsinstitution im Rahmen des Praktikums gilt für die Praktikantinnen und Praktikanten das Weisungsrecht weisungsberechtigter Personen.
(3) Die Praktikantinnen und Praktikanten sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.