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Praktikumsordnung für den Masterstudiengang für das „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:09.02.2021 Inkrafttreten01.10.2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2021 bis 30.09.2024Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.ABl. 2023 S. 586)
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 1012; 2022, S. 671; 2023, S. 586

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juris-Abkürzung: GymOSchuluaMAPrakO BR 2021
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GymOSchuluaMAPrakO BR 2021
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Praktikumsordnung für den Masterstudiengang für das „Lehramt Inklusive
Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen
Vom 9. Februar 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2021 bis 30.09.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.ABl. 2023 S. 586)

Der Rektor der Universität Bremen hat am 29. September 2021 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 216), die am 9. Februar 2021 vom Rat des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung auf Grundlage der §§ 68a, 87 Satz 1 Ziffer 2 und 62 BremHG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Satzung des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen und der Senatorin für Kinder und Bildung beschlossene Praktikumsordnung genehmigt.

Die Praktikumsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge vom 27. Januar 2010 i.V.m. der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang für das „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen in den jeweils geltenden Fassungen.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Praktikumsordnung regelt Ort, Dauer und Inhalt des Praxissemesters im Masterstudiengang für das „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (im Folgenden: M.Ed. IP GyOS). Sie gilt für die universitäre Ausbildung sowie für die Durchführung des Praxissemesters in den beteiligten Schulen.

§ 2
Ziele und Inhalte des Praxissemesters

(1) Das Praxissemester ist ein in das Studium integriertes Langzeitpraktikum. Im Praxissemester sollen Studierende

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das eigene unterrichtliche und pädagogische Handeln vor dem Hintergrund des an der Universität erworbenen Wissens unter Anleitung planen, erproben und wissenschaftlich reflektieren;

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Kompetenzen gemäß der Lehrerbildungsstandards der Kultusministerkonferenz (KMK) (Unterrichten, Erziehen, Beurteilen, Innovieren) erwerben;

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Schule in der Gesamtheit der an Lehrpersonen gestellten Anforderungen mit der Vernetztheit und Komplexität der Aufgaben in einer berufsnahen Praxissituation erleben. In dieser stellt der Lernort Schule über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum das Zentrum des Studiums dar;

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Beobachtungen und Erfahrungen in der Schul- und Unterrichtspraxis theoriegeleitet analysieren;

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das eigene professionelle Selbstkonzept über einen längeren Zeitraum durch eine begleitende Rollenreflexion weiterentwickeln, die Entwicklung des professionellen Selbstkonzepts wahrnehmen und auf dieser Grundlage die Entscheidung für den Lehrerberuf reflektieren.

(2) Die angestrebten Ziele erfordern einen längerfristigen und kontinuierlichen Lern- und Entwicklungsprozess der Studierenden. Dieser benötigt die folgenden Bedingungen, die nur im Rahmen des Praxissemesters gewährleistet werden können:

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Eine kompetente und kontinuierliche Beratung und Begleitung der Studierenden parallel zur Durchführung des Praxissemesters,

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eine regelmäßige Kooperation zwischen Schule und Universität,

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die Durchführung in einem zusammenhängenden Zeitraum von ca. 16 Wochen, in dem der Lernort Schule im Mittelpunkt steht und in dem außer den Begleitveranstaltungen keine weiteren universitären Veranstaltungen curricular vorgesehen sind.

(3) Folgende Inhalte leiten die Ausgestaltung des Praxissemesters:

Die Studierenden

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planen, gestalten und reflektieren Lernarrangements;

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erproben zentrale didaktische/pädagogische Konzepte und Verfahren in der Anwendung;

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analysieren und reflektieren kritisch das eigene unterrichtliche Handeln. Dazu gehört insbesondere die Gegenüberstellung von Planungen und Zielen mit den tatsächlich stattgefundenen Unterrichtsverläufen und Lernwirkungen;

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beobachten und erproben den Umgang mit heterogenen Lerngruppen in der Schule;

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lernen Instrumente der Verlaufsdiagnostik kennen, erproben sie in der Schulpraxis und verwenden sie in der Beratung von Schülerinnen und Schülern und gegebenenfalls Eltern;

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wenden Leistungsrückmeldungen fach- und situationsgerecht an und begründen sie adressatengerecht;

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initiieren Lernprozesse, die auf die individuellen Lernausgangslagen von Schülerinnen und Schülern abgestimmt sind;

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gewinnen Erfahrung in der längerfristigen Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler (sowohl durch eigenes Unterrichten als auch durch Beobachtung);

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lernen Fach- und Gesamtkonferenzen kennen;

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lernen den Erziehungsauftrag von Schule in seiner Umsetzung kennen;

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erarbeiten aus systematisch-forschender Perspektive Phänomene des Praxisfeldes;

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nehmen aktiv am Schulleben teil und machen sich mit institutionsgebundenen Regeln vertraut;

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nehmen im Rahmen der gegebenen schulischen Möglichkeiten an Elterngesprächen und an Beratungsgesprächen mit Schülerinnen und Schülern teil;

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arbeiten mit Kolleginnen und Kollegen zusammen, um unterrichts- oder schulbezogene Probleme gemeinsam zu lösen;

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entwickeln das eigene professionelle Selbstkonzept durch eine begleitete Rollenreflexion weiter.

(4) Die fachbezogenen Inhalte und domänenspezifischen Kompetenzen sind in den Modulbeschreibungen der einzelnen Fächer beschrieben.

§ 3
Allgemeine Bestimmungen

(1) Das Praxissemester wird im Masterstudiengang M.Ed. IP GyOS durchgeführt.

(2) Das Praxissemester besteht aus einem schulpraktischen Teil, der die Anwesenheit der Studierenden in den Schulen umfasst, und aus universitären Begleitveranstaltungen. Das Praxissemester wird in der Regel im Land Bremen durchgeführt.

(3) Die Verantwortung für das Praxissemester liegt bei der Universität Bremen. Die Durchführung des schulpraktischen Teils an den Schulen obliegt der jeweiligen Schulleitung in Absprache mit der Universität Bremen.

(4) Während des Aufenthalts an den Schulen obliegen die Studierenden dem Weisungsrecht der Schulleitungen. Die Studierenden haben über die in der Schule bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit diese der vertraulichen Behandlung bedürfen. Tatsachen, deren Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse einzelner oder mehrerer Schülerinnen oder Schüler, Eltern, Lehrpersonen oder anderer Personen verletzen könnte, sind vertraulich zu behandeln.

(5) Das Praxissemester wird von der Universität vor- und nachbereitet.

(6) Das Praxissemester wird unter Berücksichtigung der vorhandenen schulischen, sonderpädagogischen Ausbildungsmöglichkeiten an einer Oberschule oder einem Gymnasium mit einem Zentrum für unterstützende Pädagogik (ZUP) absolviert.

(7) Das ZfLB regelt das Verfahren zur Vergabe der Praktikumsplätze. Praktikumsplätze werden ausschließlich durch das ZfLB zugewiesen. Dies trifft nur zu, wenn das Praxissemester im Land Bremen durchgeführt wird.

(8) Die Senatorin für Kinder und Bildung informiert jährlich das ZfLB, wie viele Praktikumsplätze pro Schule für die schulpraktischen Studien zur Verfügung stehen.

(9) Ein Praxissemester, das im Ausnahmefall nicht im Land Bremen absolviert wurde, wird angerechnet, soweit keine wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Inhalt, Umfang und Qualifikationszielen bestehen.

(10) Das Praxissemester für den Masterstudiengang M.Ed. IP GyOS kann nicht an einer Schule absolviert werden, an der die Studentin oder der Student ihren bzw. seinen Schulabschluss gemacht hat.

§ 4
Zeitpunkt und Umfang des Praxissemesters

(1) Das Praxissemester ist curricular dem zweiten Semester des Masterstudiengangs zugewiesen.

(2) Der schulpraktische Teil beginnt in der Regel am 18. Februar eines Jahres, sofern dies ein Montag ist, ansonsten an dem ersten Montag nach dem 18. Februar.

(3) Der schulpraktische Teil des Praxissemesters endet mit Beginn der Sommerferien. Im Anschluss an das Praxissemester wird im darauffolgenden Schuljahr eine Fallarbeit durchgeführt. Die Einzelheiten zur Fallarbeit werden in § 9 geregelt.

(4) Im Masterstudiengang M.Ed. IP GyOS umfasst das Praxissemester 24 CP, die sich wie folgt aufteilen: Der schulpraktische Teil in der Schule umfasst 15 CP; in der Inklusiven Pädagogik, im weiteren Studienfach und im Bereich Erziehungswissenschaft wird eine Begleitveranstaltung im Umfang von jeweils 3 CP durchgeführt.

(5) Die Begleitveranstaltungen können in Module mit höherem Umfang eingebunden sein. Näheres regeln die fachspezifischen Anlagen der Prüfungsordnung M.Ed. IP GyOS.

§ 5
Durchführung der Begleitveranstaltungen

(1) Die Begleitveranstaltungen werden von der Universität konzipiert und von einem bzw. einer haupt- oder nebenberuflich Lehrenden der Universität Bremen durchgeführt. Dafür können insbesondere Fachleiterinnen bzw. Fachleiter des Landesinstituts für Schule, die über die Qualifikation für das jeweils zu betreuende Lehramt verfügen, herangezogen werden.

(2) Die Begleitveranstaltungen finden verteilt auf die Wochentage statt. Angebotsturnus und Zeitpunkt der Durchführung werden im Rat des ZfLB auf Empfehlung des Themenausschusses Schulpraktische Studien hin beschlossen.

(3) Um Überschneidungsfreiheit sicherzustellen, werden die Begleitveranstaltungen nach einer Zeitfenstervereinbarung durchgeführt. Die Festlegung der Zeitfenstervereinbarung erfolgt im Rat auf Empfehlung des Themenausschusses Schulpraktische Studien.

(4) Während der Osterferien im Lande Bremen finden keine Begleitveranstaltungen statt.

(5) Die Studierenden sollen zudem die Arbeit im ZUP mit praktischen Anteilen kennenlernen. Sie erhalten darüber hinaus einen Einblick in die Arbeit der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren (ReBUZ).

§ 6
Teilweise oder vollständig selbstgestalteter Unterricht

(1) Im Praxissemester sollen Studierende Unterricht planen, unter Begleitung durchführen und reflektieren.

(2) Die unterrichtliche Tätigkeit erfolgt in der Regel in Anwesenheit einer zuständigen Lehrperson, die die Studierenden unterstützt und berät.

(3) Es wird im Rahmen des schulpraktischen Teils in jedem der beiden Fächer im Umfang von 10 - 12 Unterrichtsstunden vollständig (oder teilweise) selbst geplanter Unterricht durchgeführt und reflektiert. Im Studienfach Inklusive Pädagogik findet der selbst gestaltete Unterricht in Bezug zu dem studierten Unterrichtsfach statt.

§ 7
Arbeitsaufwand für den schulpraktischen Teil

(1) Der wöchentliche Arbeitsaufwand für den schulpraktischen Teil beträgt 25 Zeitstunden. In diesem Zeitraum sollen alle Aktivitäten, die für die Durchführung des schulpraktischen Teils erforderlich sind, durchgeführt werden können. Die Studierenden können mit den Mentorinnen und Mentoren vereinbaren, dass einige Aufgaben innerhalb des schulpraktischen Teils (z.B. Vorbereitung des Unterrichts oder Bearbeiten von Reflexionsaufgaben) zu Hause durchgeführt werden. Die Studierenden sind jedoch mindestens 15 Zeitstunden pro Woche an mindestens drei Tagen in der Woche an der Schule anwesend. Die Anwesenheit wird in der Schulbescheinigung gemäß § 8 Absatz 3 bestätigt.

(2) Die zuständigen Ausbildungskoordinatoren und Ausbildungskoordinatorinnen an den Schulen vereinbaren mit den Studierenden, wie die Einbindung in das Schulleben nach § 2 ausgestaltet wird.

(3) Der Besuch der Begleitveranstaltungen an der Universität Bremen hat Priorität gegenüber der Übernahme von Aufgaben an der Schule.

§ 8
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) In den Begleitveranstaltungen jedes Studienfachs und im Bereich Erziehungswissenschaft wird eine Prüfungs- und/oder Studienleistung erstellt. Begleitveranstaltungen können in größere Module eingebunden sein. Näheres regeln die fachspezifischen Anlagen der Prüfungsordnung M.Ed. IP GyOS.

(2) Bei der Bewertung der Prüfungs- und/oder Studienleistung ist die Beurteilung durch die Schule zu berücksichtigen. Die Beurteilung durch die Schule erfolgt durch einen Feedbackbogen, der von der Universität bereitgestellt wird.

(3) Der schulpraktische Teil schließt mit einer Studienleistung ab, die aus einer Schulbescheinigung besteht. Die Schulbescheinigung ist Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit.

(4) Fehlzeiten in der Schule, die von Studierenden nicht zu vertreten sind (z.B. wegen längerer nachgewiesener Erkrankung), sollen - wenn eine Gesamtzeit von zwei Wochen überschritten ist - nach Maßgabe von schulorganisatorischen Möglichkeiten und in Abstimmung aller Beteiligten nachgeholt werden. Beträgt die Fehlzeit mehr als zwei Monate, ist der Praxisblock zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuholen. Bereits erbrachte Leistungen können bei Fehlzeiten von mehr als zwei Monaten in der Regel nicht angerechnet werden. Diese Regelung bezieht sich auf den schulpraktischen Teil des Praxissemesters im Umfang von 15 CP.

§ 9
Die Fallarbeit

(1) Die Durchführung des Praxissemesters ist eng mit einer individuellen Fallarbeit, die im Studienfach Inklusive Pädagogik durchgeführt wird, verzahnt. Mit dieser Verzahnung ist beabsichtigt, den Aufbau von Kompetenzen der Studierenden in den Bereichen „Durchführung diagnostischer Verfahren“ und „Entwicklung und Umsetzung von Förderplänen“ zu fördern.

(2) Die Fallarbeit wird im Anschluss an das Praxissemester durchgeführt. Sie ist eingebunden in ein Modul zu Förderplanung und Fallarbeit. Die Fallarbeit wird vor dem Praxissemester durch ein Modul zu Diagnostik und Förderung im Unterricht vorbereitet.

(3) Die Fallarbeit soll an der gleichen Schule wie das Praxissemester durchgeführt werden; in der Regel in der gleichen Klasse. Sie schließt an das Praxissemester an und wird im Winterhalbjahr nach Absolvieren des Praxissemesters durchgeführt. Die Fallarbeit wird in Absprache mit der Praktikumsschule umgesetzt.

(4) Die Fallarbeit kann nur durchgeführt werden, wenn zuvor das Einverständnis der Schülerin oder des Schülers und der Erziehungsberechtigten eingeholt worden ist. Das Einverständnis ist rechtzeitig zu Beginn des Praxissemesters seitens der oder des Studierenden einzuholen; die ZUP-Leitung oder ein anderes Schulleitungsmitglied ist darüber in Kenntnis zu setzen.

(5) Während der Fallarbeit besuchen die Studierenden an ausgewählten Tagen die Klasse der Fallschülerin bzw. des Fallschülers und arbeiten mit der Fallschülerin bzw. dem Fallschüler.

(6) Über sensible Informationen betreffend die Schülerin oder den Schüler oder die Schule ist seitens der Studierenden über die Fallarbeit hinaus Stillschweigen zu wahren.

§ 10
Konfliktregelung

Bei Konflikten zwischen den Verfahrensbeteiligten über Auslegung und Anwendung dieser Ordnung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss in Rücksprache mit dem ZfLB unter Berücksichtigung der Hinweise der Schule.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Praktikumsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft und ist befristet bis zum 30. September 2024. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Genehmigt, Bremen, den 29. September 2021

Der Rektor
der Universität Bremen


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