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Programm zur Förderung anwendungsnaher Umwelttechniken (PFAU)
Richtlinie zur Förderung von Pilotprojekten
WFB – Wirtschaftsförderung Bremen GmbH
Langenstraße 2-4
28195 Bremen
oder in Bremerhaven an die
BIS – Bremerhavener Gesellschaft für
Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH
Am Alten Hafen 118
27568 Bremerhaven
zu richten.
Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Bei Kooperationsvorhaben sind unternehmensbezogene Angaben von jedem der beteiligten Unternehmen einzureichen. Der Antrag des projektführenden Unternehmens enthält die inhaltliche Darstellung des gesamten Projektes. Dabei sind die Art des arbeitsteiligen Vorgehens und die Höhe der Aufwendungen der einzelnen Partner deutlich herauszustellen. Der Antrag ist von allen am Projekt kooperativ beteiligten Unternehmen zu unterzeichnen. Die formale Abwicklung erfolgt ausschließlich über den Projektkoordinator.
Bremen, den 30. Januar 2015
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. EU Nr. L 187.
Im Interesse der sprachlichen Gleichstellung von Mann und Frau sind jeweils die maskuline und die feminine Form zu verwenden. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde hier darauf verzichtet; es sind aber ausdrücklich ebenso Antragstellerinnen, Zuwendungsempfängerinnen etc. gemeint.
Projektträgerin in Bremen ist die WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH bzw. in Bremerhaven die BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH.
Für die Definition der Unternehmenskategorie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne diese Richtlinie gelten die in Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Mitarbeiterzahlen und finanziellen Schwellenwerte: Die Kategorie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.
Die Beihilfe für die Markteinführung wird im Rahmen der „De-minimis“-Regel der EU-Kommission gewährt. Der kumulierte Gesamtbetrag an „De-minimis“-Beihilfen für ein Unternehmen darf 200 000 € innerhalb von drei Kalenderjahren nicht überschreiten.
Zu industrieller Forschung zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.
Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.
Als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt gemäß Art. 2, Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft: a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger. d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen bzw. das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan. e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.
Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sind Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten. Übt eine solche Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen. Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Forschungsergebnissen gewährt werden.