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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Prüfungsordnung für das rechtswissenschaftliche Studium mit dem Abschluss erste juristische Prüfung am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Bremen vom 26. Mai 201001.10.2010 bis 30.09.2024
Eingangsformel01.10.2010 bis 30.09.2024
Inhaltsverzeichnis01.10.2010 bis 30.09.2024
I. - Allgemeine Vorschriften01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 1 - Geltungsbereich01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 2 - Umfang des Studiums, Studienaufbau01.10.2022 bis 30.09.2024
§ 3 - Prüfungsleistungen, Prüfungsvorleistungen01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 4 - Prüfungsausschuss01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 5 - Aufgaben des Prüfungsausschusses01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 6 - Prüferinnen/Prüfer01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 7 - Bewertung der Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 8 - Nachteilsausgleich01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 9 - Schriftliche Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 10 - Aufsichtsarbeiten01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 11 - Hausarbeiten01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 12 - Versäumnis und Rücktritt von Prüfungen01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 13 - Täuschung01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 14 - Ordnungsverstoß01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 15 - Widerspruch01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 16 - Gegenvorstellung01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 17 - Verfahrensfehler01.10.2010 bis 30.09.2024
II. - Zwischenprüfung01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 18 - Prüfungspflicht und Zweck01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 19 - Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 20 - Anmeldung01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 21 - Wiederholungsmöglichkeit01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 22 - Zwischenprüfungszeugnis01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 23 - Verfahren bei Nichtbestehen01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 24 - Anerkennung vergleichbarer Prüfungsleistungen01.10.2010 bis 30.09.2024
III. - Prüfungsvorleistungen für die staatliche Pflichtfachprüfung01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 25 - Schriftliche Arbeiten01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 26 - Fremdsprachennachweis Englisch01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 27 - Schlüsselqualifikation01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 28 - Anerkennung vergleichbarer Prüfungsvorleistungen01.10.2010 bis 30.09.2024
IV. - Universitäres Schwerpunktbereichsstudium und Schwerpunktbereichsprüfung01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 29 - Wahl der Schwerpunktbereiche01.10.2022 bis 30.09.2024
§ 30 - Schwerpunktbereichsprüfung01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 31 - Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 32 - Abschlussarbeit01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 33 - Mündliche Prüfung01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 34 - Gesamtergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung; Zeugnis01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 35 - Verfahren bei Nichtbestehen01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 36 - Wiederholung der Schwerpunktbereichsprüfung01.10.2010 bis 30.09.2024
V. - Schlussbestimmungen01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 37 - Übergangsregelung01.10.2010 bis 30.09.2024
§ 38 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.10.2010 bis 30.09.2024
Anlage - Anlage: Studienverlaufsplan01.10.2010 bis 30.09.2024

Prüfungsordnung für das rechtswissenschaftliche Studium mit dem Abschluss erste juristische Prüfung am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:26.05.2010 Inkrafttreten01.10.2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2022 bis 30.09.2024Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 20. Juli 2022 (Brem.ABl. 989)
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 15

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juris-Abkürzung: ReWiJPO BR
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juris-Abkürzung:ReWiJPO BR
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Quelle:Wappen Bremen
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Prüfungsordnung für das rechtswissenschaftliche
Studium mit dem Abschluss erste juristische Prüfung
am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Bremen
Vom 26. Mai 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2022 bis 30.09.2024

aufgeh. durch § 27 Absatz 3 Satz 1 der Ordnung vom 25. Oktober 2023 (Brem.ABl. 2024 S. 511)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 20. Juli 2022 (Brem.ABl. 989)

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft hat im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz und Verfassung am 30. September 2010 nach § 33 des Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG) vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 17), in Verbindung mit § 110 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), die folgende Ordnung genehmigt.

Inhalt
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Umfang des Studiums, Studienaufbau
§ 3Prüfungsleistungen, Prüfungsvorleistungen
§ 4Prüfungsausschuss
§ 5Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 6Prüferinnen/Prüfer
§ 7Bewertung der Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen
§ 8Nachteilsausgleich
§ 9Schriftliche Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen
§ 10Aufsichtsarbeiten
§ 11Hausarbeiten
§ 12Versäumnis und Rücktritt von Prüfungen
§ 13Täuschung
§ 14Ordnungsverstoß
§ 15Widerspruch
§ 16Gegenvorstellung
§ 17Verfahrensfehler
II. Zwischenprüfung
§ 18Prüfungspflicht und Zweck
§ 19Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung
§ 20Anmeldung
§ 21Wiederholungsmöglichkeit
§ 22Zwischenprüfungszeugnis
§ 23Verfahren bei Nichtbestehen
§ 24Anerkennung vergleichbarer Prüfungsleistungen
III. Prüfungsvorleistungen für die staatliche Pflichtfachprüfung
§ 25Schriftliche Arbeiten
§ 26Fremdsprachennachweis Englisch
§ 27Schlüsselqualifikation
§ 28Anerkennung vergleichbarer Prüfungsvorleistungen
IV. Universitäres Schwerpunktbereichsstudium und Schwerpunktbereichsprüfung
§ 29Wahl der Schwerpunktbereiche
§ 30Schwerpunktbereichsprüfung
§ 31Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung
§ 32Abschlussarbeit
§ 33Mündliche Prüfung
§ 34Gesamtergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung; Zeugnis
§ 35Verfahren bei Nichtbestehen
§ 36Wiederholung der Schwerpunktbereichsprüfung
V. Schlussbestimmungen
§ 37Übergangsregelung
§ 38Inkrafttreten, Außerkrafttreten

I.
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Prüfungsordnung regelt die Ausgestaltung und Durchführung der Zwischenprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung des rechtswissenschaftlichen Studiums mit dem Abschluss erste juristische Prüfung am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Bremen sowie die sonstigen im Rahmen dieses Studiums zu erbringenden Prüfungsvorleistungen und Teilnahmenachweise entsprechend den Vorgaben des Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 17), und des BremHG vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375).

(2) Soweit diese Ordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen, von Männern in der männlichen Sprachform geführt.

§ 2
Umfang des Studiums, Studienaufbau

Das Studium der Rechtswissenschaft dauert einschließlich der Prüfungszeit fünf Jahre (Regelstudienzeit). Dies entspricht einem Gesamtumfang von 270 Leistungspunkten (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Das Studium umfasst höchstens 160 Semesterwochenstunden. Es gliedert sich in Module nach Maßgabe der Anlage zur Prüfungsordnung. Die Zwischenprüfung soll im Regelstudienverlauf am Ende des zweiten Semesters abgelegt sein.

§ 3
Prüfungsleistungen, Prüfungsvorleistungen

(1) Prüfungsleistungen sind die im Rahmen der Zwischenprüfung von Prüferinnen/Prüfern bewerteten Modulprüfungen sowie die im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zu erbringende schriftliche Prüfungsarbeit und die abzulegende mündliche Prüfung.

(2) Prüfungsvorleistungen sind alle anderen im Rahmen des Studiums von Prüferinnen/Prüfern bewerteten Leistungen, die für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung bzw. für die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung zu erbringen sind.

(3) Studienbegleitende Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen müssen in dem Semester, in dem das entsprechende Lehrmodul angeboten wird, einschließlich der folgenden veranstaltungsfreien Zeit erstmalig erbracht werden.

§ 4
Prüfungsausschuss

(1) Der Fachbereichsrat bestellt einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss hat darauf zu achten, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden.

(2) Der Prüfungsausschuss setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, davon drei Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin/ein wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie eine Studierende/ein Studierender, die/der die Zwischenprüfung erfolgreich absolviert hat. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können durch eine Person ihrer Mitgliedsgruppe vertreten werden.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, für studentische Mitglieder ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis ihre Nachfolgerinnen/Nachfolger durch die jeweilige Mitgliedsgruppe benannt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der Fachbereichsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.

(4) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, von denen mindestens zwei Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer sein müssen; die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreterin oder ihr/sein Stellvertreter muss in jedem Falle anwesend sein. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen des Ausschusses sind Protokolle zu fertigen. Jedes Protokoll muss Angaben enthalten über den Ort und Tag der Sitzung, die Namen der/des anwesenden Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder, den behandelten Gegenstand, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Das studentische Mitglied hat bei der Anrechnung von Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen nur beratende Stimme.

(5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden übertragen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die/den Vorsitzende/Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.

§ 5
Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen und alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben zuständig. Er trifft alle Entscheidungen nach dieser Prüfungsordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er entscheidet insbesondere über:

1.

die Anerkennung von Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen,

2.

die Gewährung von individuellen Nachteilsausgleichen für behinderte Studierende,

3.

die Bestellung von Prüferinnen/Prüfern,

4.

die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften,

5.

das Bestehen und das Nichtbestehen der Zwischenprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung,

6.

die Gesamtnote der Zwischenprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung,

7.

über die Ausgabe von Zeugnissen und Bescheiden.

(2) Der Prüfungsausschuss wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Zwischenprüfung und der Schwerpunktbereichsprüfung durch das Prüfungsamt der Universität unterstützt. Die Aufgaben nach Absatz 1 Nummern 5 bis 7 können für den Regelfall auf das Prüfungsamt der Universität übertragen werden.

§ 6
Prüferinnen/Prüfer

Der Prüfungsausschuss bestellt gemäß § 62 Absatz 3 des BremHG für die Abnahme einer Prüfungs- oder Prüfungsvorleistung die erforderlichen Prüferinnen/Prüfer. Bei der Abnahme studienbegleitender Prüfungs- oder Prüfungsvorleistungen ist in der Regel die mit der Durchführung der entsprechenden Lehrveranstaltung beauftragte Lehrkraft zugleich Prüferin/Prüfer.

§ 7
Bewertung der Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen

(1) Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen werden durch die Prüferinnen/Prüfer bewertet. Gemäß § 20 Absatz 1 JAPG gilt die Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung. Die Bewertung der Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen soll unverzüglich, in der Regel spätestens sechs Wochen nach der Prüfung erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet die Studiendekanin/der Studiendekan.

(2) Soweit Einzelbewertungen zu Durchschnittsbewertungen oder Gesamtnoten zusammengefasst werden, ist gemäß § 20 Absatz 2 JAPG die Punktzahl der Durchschnittsnote oder Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

(3) Die Prüferinnen/Prüfer können bei der Vorbereitung der Bewertung von Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen durch nicht hauptberuflich an der Universität tätiges Personal unterstützt werden, wenn dieses die erste juristische Prüfung oder eine gleichwertige Prüfung bestanden hat. Dies gilt nicht für Prüfungsleistungen, die im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung erbracht werden.

(4) Die Bewertung schriftlicher Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen ist schriftlich zu begründen. Dabei sind die für die Bewertung maßgeblichen Gründe darzulegen. Bei mündlichen Prüfungen sind die wesentlichen Gegenstände des Prüfungsgesprächs und die dazugehörigen Bewertungen in einem Protokoll festzuhalten.

§ 8
Nachteilsausgleich

In Prüfungen ist auf die Art und Schwere einer Behinderung oder einer länger andauernden oder chronischen Krankheit Rücksicht zu nehmen. Schwerbehinderten sowie anderen Studierenden, die Art und Ausmaß ihrer Prüfungsbehinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Von den inhaltlichen Prüfungsanforderungen darf nicht abgewichen werden. Ein entsprechender Antrag ist spätestens drei Wochen vor der Erbringung der Prüfungs- oder Prüfungsvorleistung beim Prüfungsausschuss einzureichen, es sei denn, die Prüfungsbehinderung tritt erst nach Ablauf der vorgenannten Frist ein.

§ 9
Schriftliche Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen

Schriftliche Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen werden in der Form von Aufsichtsarbeiten oder Hausarbeiten erbracht. Als schriftliche Prüfungs- oder Prüfungsvorleistung gilt auch die Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne wie etwa Stundenprotokoll, Literaturrecherche, Rechtsprechungsrecherche, Beantwortung von Fragen zum Unterrichtsstoff und Ferienhausarbeit, die zusammenfassend bewertet wird (Portfolio). Zum Erwerb eines Seminarscheins sind ein mündliches Referat und eine schriftliche Ausarbeitung erforderlich.

§ 10
Aufsichtsarbeiten

(1) Ist eine Prüfungs- oder Prüfungsvorleistung als Aufsichtsarbeit zu erbringen, so gelten folgende Prüfungsbedingungen:

1.

Die Studierenden haben sich durch einen amtlichen Ausweis mit Lichtbild auszuweisen.

2.

Es dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel verwendet werden.

3.

Neben dem Namen ist auf den Aufsichtsarbeiten auch die Matrikelnummer anzugeben.

(2) Die Prüferinnen/Prüfer bestellen zur Kontrolle der Einhaltung der Prüfungsbedingungen Aufsichtsführende. Die Aufsichtsführenden fertigen eine Niederschrift an, in der alle besonderen Vorkommnisse zu vermerken sind.

§ 11
Hausarbeiten

Die Studierenden haben Hausarbeiten mit ihrem Namen zu unterschreiben und die Versicherung beizufügen, dass sie die Arbeit selbstständig angefertigt und andere Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt haben; § 32 Absatz 2 bleibt unberührt. Wörtliche oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Das gilt auch für Internetquellen.

§ 12
Versäumnis und Rücktritt von Prüfungen

(1) Wenn der Prüfling einen für sie/ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie/er eine Prüfung, zu der sie/er angetreten ist, ohne triftigen Grund abbricht (Rücktritt), wird von der Prüferin/dem Prüfer die Note „ungenügend“ (0 Punkte) festgesetzt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte Grund muss der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Der Krankheit des Prüflings steht die Krankheit eines von ihr/ihm überwiegend allein zu betreuenden Kindes gleich.

(3) Erkennt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, so gilt die Prüfungsleistung als nicht abgelegt. Der Prüfling hat die Prüfungsleistung zum nächstmöglichen Prüfungstermin zu erbringen; handelt es sich um eine mündliche Prüfung, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen.

(4) Werden die Gründe von der/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht anerkannt, entscheidet unverzüglich der Prüfungsausschuss.

§ 13
Täuschung

(1) Versucht eine Studierende/ein Studierender, das Ergebnis einer Prüfungs- oder Prüfungsvorleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, fertigt die zuständige Prüferin/der zuständige Prüfer oder die/der Aufsichtführende hierüber einen Vermerk an. Die/Der Studierende kann die Prüfung fortsetzen; § 14 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.

(2) Fehlerhafte oder unterlassene Angaben über benutzte Quellen (Plagiat) gelten als Täuschungsversuch, wenn Passagen, die veröffentlichten Arbeiten entnommen wurden, ohne Zitat ausgewiesen sind.

(3) Sofern ein Verdacht des Täuschungsversuchs besteht, kann die zuständige Prüferin/der zuständige Prüfer oder die/der Aufsichtführende die Personalien der/des Studierenden feststellen; hierzu kann die Vorlage eines Lichtbildausweises verlangt werden. Auf Verlangen hat die/der Studierende alle mitgeführten Gegenstände vorzuzeigen und gegebenenfalls eine Untersuchung der Gegenstände zu dulden. Die/Der zuständige Prüferin/Prüfer oder die/der Aufsichtführende kann die verwendeten nicht zugelassenen Hilfsmittel einziehen. Diese sind nach Rechtskraft der Entscheidung des Prüfungsausschusses gemäß Absatz 5 und 6 zurückzugeben.

(4) Die Prüferin/Der Prüfer gibt der/dem Studierenden Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme über das Vorkommnis. Die Prüferin/Der Prüfer legt den Vermerk gemäß Absatz 1 Satz 1 und die Stellungnahme unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vor.

(5) Stellt der Prüfungsausschuss eine Täuschungshandlung fest, wird für die Prüfungs- oder Prüfungsvorleistung die Note „ungenügend“ (0 Punkte) festgesetzt. Dies gilt unbeschadet von § 42 Absatz 4 BremHG.

(6) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, können die ergangenen Bewertungen zurückgenommen und stattdessen die Note „ungenügend“ (0 Punkte) festgesetzt werden. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses oder der Bekanntgabe der Bewertung der Prüfungsvorleistung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

(7) Betrifft die Zurücknahme der Bewertung eine Prüfungsleistung im Rahmen der Zwischenprüfung, so ist das Zwischenprüfungszeugnis einzuziehen bzw. die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses zu versagen. Ist nicht mehr als eine Prüfungsleistung betroffen, so kann deren Wiederholung gestattet werden, sofern zur Zeit der Pflichtverletzung noch eine Wiederholungsmöglichkeit bestanden hat. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nur binnen zwei Jahren seit Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses, in jedem Fall aber nur bis zur Zulassung zur ersten juristischen Prüfung möglich.

(8) Betrifft die Zurücknahme die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung, so wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt. Das Zeugnis über die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ist einzuziehen. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nur binnen fünf Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, in jedem Fall aber nur bis zum Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung möglich.

(9) Vor Entscheidungen nach Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Sätze 1 und 2 und Absatz 8 Satz 1 ist die/der betreffende Studierende anzuhören.

(10) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der/dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 14
Ordnungsverstoß

(1) Eine Studierende/Ein Studierender, die/der während der Erbringung einer Prüfungs- oder Prüfungsvorleistung einen Ordnungsverstoß begeht, durch den andere Studierende oder die Prüferinnen/Prüfer gestört werden, kann von den anwesenden Prüferinnen/Prüfern oder den Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungs- oder Prüfungsvorleistung ausgeschlossen werden, wenn sie/er ihr/sein störendes Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt.

(2) Die Prüferin/Der Prüfer oder die/der Aufsichtführende fertigt über das Vorkommnis einen Vermerk an und gibt der/dem Studierenden Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Der Vermerk und gegebenenfalls die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Stellt der Prüfungsausschuss einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 fest, wird für die Prüfungs- oder Prüfungsvorleistung die Note „ungenügend“ (0 Punkte) festgesetzt. Andernfalls ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, die Prüfungs- oder Prüfungsvorleistung unverzüglich erneut zu erbringen.

§ 15
Widerspruch

(1) Gegen Entscheidungen über das Nichtbestehen von Prüfungsleistungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses schriftlich Widerspruch unter Angabe von Gründen beim Prüfungsausschuss eingelegt werden. Wenn der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht innerhalb von drei Monaten abhilft, entscheidet der zentrale Widerspruchsausschuss der Universität.

(2) Gegen die Entscheidung über das Ergebnis der Zwischenprüfung (§ 18) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch unter Angabe von Gründen beim Prüfungsausschuss eingelegt werden. Dasselbe gilt für die Entscheidung über das Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung (§ 30), bei Nichtzulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung (§ 31) sowie bei Entscheidungen nach § 13 Absatz 7 Sätze 1 und 2. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der zentrale Widerspruchsausschuss der Universität Bremen über den Widerspruch.

§ 16
Gegenvorstellung

(1) Gegen die Bewertung bestandener Prüfungsleistungen oder einzelner Prüfungsvorleistungen kann die/der Studierende eine Gegenvorstellung erheben.

(2) Die Gegenvorstellung ist mit einer schriftlichen Begründung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des begründeten Prüfungsergebnisses in der Regel bei der Prüferin/dem Prüfer, gegen dessen Entscheidung sich die Gegenvorstellung richtet, zu erheben.

(3) Die Prüferin/Der Prüfer entscheidet grundsätzlich innerhalb eines Monats über die Gegenvorstellung. Dabei sind die getroffenen Bewertungen und die für die Bewertung maßgeblichen Gründe zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Überprüfung einschließlich der Benotung ist schriftlich zu begründen.

§ 17
Verfahrensfehler

(1) Der Prüfungsausschuss oder die vom Prüfungsausschuss bestellten Prüferinnen/Prüfer können von Amtswegen oder auf Rüge der/des Studierenden hin Beeinträchtigungen des Ablaufs bei der Erbringung von Prüfungs- oder Prüfungsvorleistungen oder sonstige Verfahrensfehler in geeigneter Weise heilen. Es können insbesondere Abgabefristen verlängert oder es kann angeordnet werden, dass Prüfungs- oder Prüfungsvorleistungen von einzelnen oder von allen Studierenden zu wiederholen sind.

(2) Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs sind während der Erbringung von Aufsichtsarbeiten gegenüber der Aufsicht führenden Person, während der Erbringung mündlicher Prüfungs- oder Prüfungsvorleistungen gegenüber den Prüferinnen/Prüfern unverzüglich zu rügen. Eine zu vertretende Verletzung dieser Obliegenheit führt zur Unbeachtlichkeit der Beeinträchtigungen.

II.
Zwischenprüfung

§ 18
Prüfungspflicht und Zweck

(1) Alle Studierenden, die zu dem in § 1 genannten Studium zugelassen sind, haben eine Zwischenprüfung abzulegen.

(2) Durch das Bestehen der Zwischenprüfung zeigen die Studierenden, dass sie Grundkenntnisse in den Grundlagenfächern gemäß § 4 Absatz 3 JAPG sowie in den Pflichtfachbereichen Bürgerliches Recht, Kriminalwissenschaften/Strafrecht und Öffentliches Recht gemäß § 5 Absatz 1 JAPG erworben haben, die sie zur Anwendung von Rechtsnormen unter Berücksichtigung juristischer Methodik und zur wissenschaftlichen Erörterung einfacher Rechtsfragen befähigen.

§ 19
Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt und ist bestanden, wenn die in den Modulen Grundlagen I, Zivilrecht I, Öffentliches Recht I und Strafrecht I bezeichneten Prüfungsleistungen gemäß der Anlage erbracht sind. Eine Prüfungsleistung ist erbracht, wenn sie mit mindestens 4 Punkten bewertet worden ist.

(2) Die Zwischenprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die in Absatz 1 geforderten Prüfungsleistungen nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß § 21 nicht erbracht worden sind.

(3) Die Prüfungsleistung für das Modul Grundlagen I gilt zugleich als Prüfungsvorleistung und Zulassungsvoraussetzung gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 6 i.V.m. § 4 Absatz 3 JAPG.

§ 20
Anmeldung

(1) Zur Teilnahme an einer Prüfung ist nur berechtigt, wer sich zu der betreffenden Prüfungsleistung beim Prüfungsamt der Universität Bremen angemeldet hat und sich nicht im Urlaubssemester befindet.

(2) Die Anmeldung zu Prüfungen, die im Wintersemester abgelegt werden, muss bis einschließlich 30. November erfolgen, die Anmeldung zu Prüfungen, die im Sommersemester abgelegt werden, muss bis einschließlich 31. Mai erfolgen.

(3) Der Rücktritt von einer Prüfung, die im Wintersemester stattfindet, ist bis zum 31. Januar, der Rücktritt von einer Prüfung, die im Sommersemester stattfindet, ist bis zum 30. Juni ohne Angabe von Gründen beim Prüfungsamt möglich. Bei der Portfolioprüfung „Grundlagen 1“ ist ein Rücktritt bis zu 2 Wochen vor der ersten Teilleistung möglich.

(4) Die Einzelheiten des Anmeldeverfahrens werden vom Prüfungsamt der Universität festgelegt.

§ 21
Wiederholungsmöglichkeit

(1) Für Prüfungsleistungen nach § 19 Absatz 1, die nicht bestanden wurden, gibt es zwei Wiederholungsversuche. Bestandene Prüfungen können zur Notenverbesserung nicht wiederholt werden.

(2) Die erste Wiederholung der Aufsichtsarbeiten erfolgt vor Aufnahme des Lehrbetriebs des Folgesemesters, die zweite nach Ende des Lehrbetriebs des Folgesemesters. Die erste Wiederholung des Portfolios erfolgt im Folgesemester, die zweite durch eine mündliche Prüfung von 20 bis 30 Minuten Dauer am Ende des Folgesemesters. Die Anmeldung zur Prüfung schließt im Falle des Nichtbestehens die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung ein.

(3) Die Wiederholung findet auf Antrag zu einem anderen Termin als in Absatz 2 vorgesehen statt,

1.

wenn Studierende beurlaubt oder wegen längerer Krankheit, wegen Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen oder der Fristen der Elternzeit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium oder an der Teilnahme an der Prüfung gehindert waren;

2.

wenn dies zum Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen notwendig ist, die während des Studiums als Folge einer Behinderung eingetreten sind.

In diesen Fällen hat die Wiederholungsprüfung zum nächstmöglichen Termin nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu erfolgen.

§ 22
Zwischenprüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zwischenprüfungszeugnis führt die gemäß § 19 Absatz 1 erforderlichen Prüfungsleistungen auf und enthält die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote. Das Zeugnis wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und gesiegelt. Auf schriftlichen Antrag werden auch zusätzlich erbrachte Prüfungsleistungen in dem Zwischenprüfungszeugnis ausgewiesen.

(2) Auf begründeten Antrag der/des Studierenden wird schon vor Abschluss der Zwischenprüfung eine Bescheinigung ausgestellt, die alle bisher abgelegten Prüfungsleistungen aufführt.

§ 23
Verfahren bei Nichtbestehen

Studierende, die die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Sie werden exmatrikuliert.

§ 24
Anerkennung vergleichbarer Prüfungsleistungen

(1) Soweit vergleichbare Prüfungsleistungen während eines Studiums an einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studiengang oder im Fernstudium mit Erfolg erbracht worden sind, werden diese auf Antrag der/des Studierenden anerkannt. Nicht bestandene Prüfungsleistungen werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet; § 21 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Prüfungsleistungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung erbracht worden sind, werden bei Gleichwertigkeit als Prüfungsleistungen im Sinne dieser Ordnung anerkannt, wenn dies beantragt wird.

III.
Prüfungsvorleistungen für die staatliche Pflichtfachprüfung

§ 25
Schriftliche Arbeiten

(1) Für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung muss die/der Studierende folgende Module gemäß Anlage erfolgreich abschließen:

1.

im Bürgerlichen Recht die Module Zivilrecht II, III und IV,

2.

im Öffentlichen Recht die Module Öffentliches Recht II, III und IV,

3.

in Kriminalwissenschaften/Strafrecht die Module Strafrecht II und III.

Der erfolgreiche Abschluss der Module gilt als Erwerb der großen Leistungsnachweise gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 5 JAPG. Sie dienen dem Nachweis, dass die/der Studierende ihre/seine methodischen und sachlichen Kenntnisse in den Pflichtfächern erweitert und vertieft hat. Die Teilnahme an den schriftlichen Arbeiten zum Abschluss der Module setzt das Bestehen der Zwischenprüfung voraus.

(2) Als weitere Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung muss die/der Studierende den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer englischsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder an einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten englischen Sprachkurs gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 7 JAPG erbringen. Der nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 JAPG erforderliche Nachweis in einem Grundlagenfach ist gemäß § 19 Absatz 3 mit der Zwischenprüfung erbracht.

(3) Die als Prüfungsvorleistungen zu erbringenden Leistungsnachweise gemäß den Absätzen 1 und 2 werden studienbegleitend erworben. Die Anzahl der Versuche zum Erwerb der Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 unterliegt keiner Beschränkung. Die jeweilige Wiederholungsmöglichkeit der Modulprüfung wird spätestens im Folgesemester angeboten.

(4) Die Leistungsnachweise sind erbracht, wenn die Leistungen jeweils mit mindestens 4 Punkten bewertet worden sind. Über die Leistungsnachweise wird eine Bescheinigung ausgestellt, in der die mit mindestens 4 Punkten bewerteten schriftlichen Arbeiten nach Wahl der/des Studierenden aufgeführt sind.

§ 26
Fremdsprachennachweis Englisch

(1) Der Nachweis über die Teilnahme an einer englischsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung gemäß § 25 Absatz 2 ist erbracht, wenn eine in deren Rahmen erbrachte englischsprachige schriftliche Arbeit als bestanden bewertet worden ist.

(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten englischen Sprachkurs gemäß § 25 Absatz 2 ist erbracht, wenn durch einen den Sprachkurs abschließenden schriftlichen Test mindestens das Sprachniveau B 2 des Europäischen Referenzrahmens und des Europäischen Sprachenportfolios nachgewiesen wird. Über die erfolgreiche Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt.

§ 27
Schlüsselqualifikation

Die Studierenden haben als Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung nach § 16 Absatz 1 Nummer 8 JAPG an einer Lehrveranstaltung teilzunehmen, in welcher Schlüsselqualifikationen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 JAPG) vermittelt werden. Über die erfolgreiche Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt.

§ 28
Anerkennung vergleichbarer Prüfungsvorleistungen

Soweit den Aufgabenstellungen der §§ 25, 26 und 27 vergleichbare Leistungen während eines Studiums an einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studiengang oder im Fernstudium mit Erfolg erbracht worden sind, werden diese auf Antrag der/des Studierenden anerkannt, wenn der Prüfungsstoff und der Umfang der Aufgabenstellung den Anforderungen dieser Prüfungsordnung entspricht.

IV.
Universitäres Schwerpunktbereichsstudium und Schwerpunktbereichsprüfung

§ 29
Wahl der Schwerpunktbereiche

(1) Das Schwerpunktbereichsstudium umfasst 42 CP, die in 16 Semesterwochenstunden zu erbringen sind. Es besteht aus Pflichtmodulen im Umfang von 24 CP und aus Wahlpflichtmodulen im Umfang von 18 CP gemäß der Anlage. Die Pflichtmodule umfassen mindestens 8 Semesterwochenstunden. Über die für den jeweiligen Schwerpunktbereich vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule entscheidet der Prüfungsausschuss. Sie sind der Studienordnung zu entnehmen.

(2) Die Pflichtmodule sind obligatorisch für jeden Prüfling, die/der den betreffenden Schwerpunktbereich wählt.

(3) Für jeden Schwerpunktbereich werden außerdem Wahlpflichtmodule bestimmt, aus denen die Studierenden auswählen können.

(4) Angeboten werden folgende Schwerpunktbereiche:

-

Grundlagen des Rechts,

-

Umweltrecht und öffentliches Wirtschaftsrecht,

-

Internationales und Europäisches Wirtschaftsrecht,

-

Arbeits- und Sozialrecht im internationalen und supranationalen Kontext,

-

Informations-, Gesundheits- und Medizinrecht,

-

Strafrecht und Kriminalpolitik in Europa,

-

Transnational Law.

(5) Das Nähere über die Zulassung zum Schwerpunktbereichsstudium und die Zuweisung zu den Schwerpunktbereichen regelt die Studienordnung.

§ 30
Schwerpunktbereichsprüfung

(1) Die Schwerpunktbereichsprüfung besteht aus einer Abschlussarbeit (§ 32) und einer darauf folgenden mündlichen Prüfung (§ 33).

(2) Die Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsleistungen mit jeweils mindestens 4 Punkten bewertet worden sind.

(3) Die Schwerpunktbereichsprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die in Absatz 1 genannten Bewertungsergebnisse nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten nach § 36 nicht erreicht worden sind.

§ 31
Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung

(1) Die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung ist beim Prüfungsamt der Universität Bremen zu beantragen. Die Anmeldefrist wird vom Prüfungsamt in der ersten Woche der Vorlesungszeit bekannt gemacht.

(2) Zur Schwerpunktbereichsprüfung wird zugelassen, wer das Zwischenprüfungszeugnis gemäß § 22 vorlegt, in einem der Schwerpunktbereiche gemäß § 29 Absatz 4 studiert und zusätzlich zu den großen Leistungsnachweisen gemäß § 25 Absatz 1, dem Fremdsprachenschein gemäß § 25 Absatz 2, § 26 und dem Schlüsselqualifikationsnachweis gemäß § 27 als Prüfungsvorleistung folgende studienbegleitende Leistungsnachweise gemäß Anlage erbracht hat:

1.

einen Seminarschein (mündliches Referat und schriftliche Ausarbeitung) aus dem Schwerpunktbereich Grundlagen des Rechts,

2.

einen Seminarschein (mündliches Referat und schriftliche Ausarbeitung) aus dem Pflichtbereich des gewählten Schwerpunktbereichs,

3.

eine weitere mündliche oder schriftliche Prüfungsvorleistung aus dem Pflichtbereich des gewählten Schwerpunktbereichs nach Maßgabe des Veranstalters,

4.

eine weitere mündliche oder schriftliche Prüfungsvorleistung aus dem Wahlpflichtbereich des gewählten Schwerpunkts,

5.

einen Schlüsselqualifikationsschein, der sich von dem nach § 27 geforderten Nachweis unterscheidet.

(3) Die Anzahl der Versuche zum Erwerb der Leistungsnachweise gemäß Absatz 2 unterliegt keiner Beschränkung.

(4) Zur mündlichen Schwerpunktbereichsprüfung wird nur zugelassen, wer die Abschlussarbeit mit mindestens 4 Punkten bestanden hat.

§ 32
Abschlussarbeit

(1) Bei der Abschlussarbeit handelt es sich um eine Themenarbeit aus dem Themenspektrum der Pflicht- und Wahlpflichtmodule gemäß § 29 Absätze 1, 2 und 3 i.V.m. der Studienordnung. Der Prüfungsausschuss genehmigt die Prüfungsaufgaben.

(2) Bei der Ausgabe und bei der Korrektur der Abschlussarbeit muss die Anonymität der Studierenden gewährleistet sein.

(3) Die Bearbeitungszeit für die Abschlussarbeit beträgt vier Wochen. Sie wird jeweils zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

(4) Die Abschlussarbeit ist unter Einhaltung der Abgabefrist in einer gedruckten Fassung und in einer elektronischen Fassung im Format .doc auf einem Datenträger einzureichen. Die Arbeit ist mit einer Versicherung abzuschließen, dass es sich um eine eigene wissenschaftliche Leistung ohne Hilfestellung und Zuarbeiten Dritter handelt, in der alle benutzten Quellen ausgewiesen sind.

(5) Die Abschlussarbeit wird von einer Erst- und einer Zweitprüferin/einem Erst- und einem Zweitprüfer bewertet. Weichen die Bewertungen der Prüferinnen/Prüfer um nicht mehr als 3 Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei größeren Abweichungen sind die Prüferinnen/Prüfer gehalten, ihre Bewertung bis auf drei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, so setzt der Prüfungsausschuss die Note mit einer Punktzahl fest, die nicht höher als die höchste und nicht niedriger als die niedrigste der von den Prüferinnen/Prüfern erteilten Punktzahlen sein darf.

(6) Die Abschlussarbeit ist bestanden, wenn sie mit mindestens 4 Punkten bewertet worden ist. Die Bewertung ist der/dem Studierenden spätestens zwei Monate nach Abgabe der Abschlussarbeit bekannt zu geben.

(7) Studierende, die die Abschlussarbeit nicht bestanden haben, erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 33
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird von zwei Prüferinnen/Prüfern (Prüfungskommission) abgenommen. Sie kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Teilnehmerinnen/Teilnehmern durchgeführt werden. Die mündliche Prüfung dauert mindestens 20 und höchstens 30 Minuten je Teilnehmerin/Teilnehmer.

(2) Das Prüfungsamt der Universität teilt der/dem Studierenden den Termin der mündlichen Prüfung sowie die Namen der Prüferinnen/Prüfer mindestens zehn Tage vor dem Prüfungstag schriftlich mit.

(3) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich ausgehend von der Abschlussarbeit auf den in den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen des gewählten Schwerpunktbereichs behandelten Stoff (§ 29 Absätze 1, 2 und 3 i.V.m. der Studienordnung).

(4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie von der Prüfungskommission mit mindestens 4 Punkten bewertet worden ist.

§ 34
Gesamtergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung; Zeugnis

(1) Über die bestandene Schwerpunktbereichsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Es benennt die Studiengegenstände des gewählten Schwerpunktbereichs, die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen, die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote.

(2) Bei der Berechnung der Gesamtpunktzahl fließen die Punkte der Abschlussarbeit mit einem Anteil von 60 %, die der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von 40 %, ein.

(3) Auf Antrag wird den Studierenden eine Bescheinigung über die im Schwerpunktbereichsstudium erbrachten Prüfungsvorleistungen ausgestellt.

§ 35
Verfahren bei Nichtbestehen

Studierende, die die Schwerpunktbereichsprüfung nicht bestanden haben, erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 36
Wiederholung der Schwerpunktbereichsprüfung

(1) Ist die Schwerpunktbereichsprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung muss insgesamt wiederholt werden. Wer die Schwerpunktbereichsprüfung nach dem Ablegen der staatlichen Pflichtfachprüfung beantragt hatte und die Wiederholungsprüfung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens beantragt, hat einen Anspruch auf Durchführung der Wiederholungsprüfung innerhalb der Frist des § 21 Absatz 3 JAPG.

(2) Die Meldung zur Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen Prüfung zulässig. Der Prüfungsausschuss kann in Härtefällen Ausnahmen zulassen.

V.
Schlussbestimmungen

§ 37
Übergangsregelung

(1) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2010 das Studium aufgenommen haben, finden - unbeschadet der Regelungen in Absatz 2 und Absatz 3 - die bisher geltenden Regelungen Anwendung. Auf Antrag der/des Studierenden, der bei der Anmeldung zur Schwerpunktbereichsprüfung gestellt werden muss, findet § 34 Absatz 2 Anwendung.

(2) Die Regelungen in § 19 und § 25 finden für alle Studierenden Anwendung, sobald diese Ordnung in Kraft getreten ist.

(3) Die Regelung in § 31 findet für alle Studierenden Anwendung, die beim Inkrafttreten dieser Ordnung noch nicht zum Schwerpunktbereichsstudium zugelassen waren.

(4) Prüfungsleistungen für die Zwischenprüfung und Prüfungsleistungen in einem Grundlagenfach, die bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung erbracht worden sind, gelten als Prüfungsleistungen nach § 19. Die bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung bestandene Zwischenprüfung gilt als Zwischenprüfung nach § 22. Prüfungsleistungen für die großen Leistungsnachweise, die bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung erbracht worden sind, gelten als Prüfungsleistungen nach § 25.

§ 38
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft am 1. Oktober 2010 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Mit der Genehmigung tritt gleichzeitig die Prüfungsordnung für das rechtswissenschaftliche Studium mit dem Abschluss erste juristische Prüfung am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Bremen vom 6. Dezember 2004 (Brem.ABl. S. 361), zuletzt geändert am 12. Februar 2008 (Brem.ABl. S. 544) außer Kraft.

Anlage

Anlage: Studienverlaufsplan

 

Sem.

Modul

PM/
WPM

PL/PVL

gemäß

CP


CP/
Sem.

1

1

Grundlagen I, 1. Teil

PM

 

§ 19 Abs. 1 PrüfO

5

32

2

1

Zivilrecht I, 1. Teil

PM

 

§ 19 Abs. 1 PrüfO

9

3

1

Öffentliches Recht I, 1. Teil

PM

 

§ 19 Abs. 1 PrüfO

9

4

1

Strafrecht I, 1. Teil

PM

 

§ 19 Abs. 1 PrüfO

9

5

2

Grundlagen I, 2. Teil

PM

PL: Portfolio

§ 19 Abs. 1 PrüfO

4

31

6

2

Zivilrecht I, 2. Teil

PM

PL: KI bis zu 120 Minuten

§ 19 Abs. 1 PrüfO

9

7

2

Öffentliches Recht I, 2. Teil

PM

PL: KI bis zu 120 Minuten

§ 19 Abs. 1 PrüfO

9

8

2

Strafrecht I, 2. Teil

PM

PL: KI bis zu 120 Minuten

§ 19 Abs. 1 PrüfO

9

9

3

Zivilrecht II

PM

PVL: KI bis zu 180 Minuten

§ 25 Abs. 1 Nr. 1 PrüfO

10

29

10

3

Öffentliches Recht II

PM

PVL: KI bis zu 180 Minuten

§ 25 Abs. 1 Nr. 2 PrüfO

11

11

3

Strafrecht II

PM

PVL: HA bis zu 3 Wochen

§ 25 Abs. 1 Nr. 3 PrüfO

8

12

4

Schlüsselqualifikation I

WPM

PVL

§ 27 PrüfO

3

31

13

4

Zivilrecht III

PM

PVL: KI bis zu 180 Minuten

§ 25 Abs. 1 Nr. 1 PrüfO

9

14

4

Öffentliches Recht III

PM

PVL: HA bis zu 3 Wochen

§ 25 Abs. 1 Nr. 2 PrüfO

9

15

4

Strafrecht III

PM

PVL: KI bis zu 180 Minuten

§ 25 Abs. 1 Nr.3 PrüfO

4

--

--

Praktische Studienzeit I
(Grundpraktikum)

WPM

PVL

§ 7 JAPG i.V.m. Vfg Ausgest. prakt. Studienzeiten

6

17

5

Zivilrecht IV

PM

PVL: HA bis zu 3 Wochen

§ 25 Abs. 1 Nr.1 PrüfO

14

29

18

5

Öffentliches Recht IV

PM

PVL: KI bis zu 180 Minuten

§ 25 Abs.1 Nr.2 PrüfO

8

19

5

Schlüsselqualifikation II

WPM

PVL

§ 31 Abs. 2 Nr. 5 PrüfO

3

20

5

Englisch

WPM

PVL: HA oder KI

§ 26 PrüfO

4

--

6 u.
7

Staatl. Pflichtfachprüfung inkl. Examensvorbereitung

PM

PL: 6 KI und Mdl.

§§ 15 ff. JAPG

60

60

21

8

Schwerpunktbereich*

PM

PVL: Seminararbeit

§ 31 Abs. 2 Nr. 2 PrüfO

12

28

22

8

Schwerpunktbereich*

WPM

PVL: Seminararbeit

§ 31 Abs. 2 Nr. 1 PrüfO

9

--

--

Praktische Studienzeit II
(Schwerpunktpraktikum)

WPM

---: aktive Teilnahme

§ 7 JAPG i.V.m. Vfg Ausgest. prakt. Studienzeiten

7

23

9

Schwerpunktbereich*

PM

PVL: nach Veranst.-Maßgabe

§ 31 Abs. 2 Nr. 3 PrüfO

12

30

24

9

Schwerpunktbereich*

WPM

PVL: nach Veranst.-Maßgabe

§ 31 Abs. 2 Nr. 4 PrüfO

9

--

9

Schwerpunktbereichsprüfung

----

PL: HA und Mdl.

§§ 32, 33 PrüfO

9

 

 

Summen

 

 

 

270

270

Erläuterung: PL/PVL = Prüfungsleistung/Prüfungsvorleistung; HA = Hausarbeit; KI = Aufsichtsarbeit; Mdl. = Mündliche Prüfung; PF = Portfolio; PM/WPM = Pflichtmodul/Wahlpflichtmodul

Fußnoten

*

Hinsichtlich der einzelnen Schwerpunktbereiche besteht eine Wahlmöglichkeit gemäß § 29 Absatz 4.

*

Hinsichtlich der einzelnen Schwerpunktbereiche besteht eine Wahlmöglichkeit gemäß § 29 Absatz 4.

*

Hinsichtlich der einzelnen Schwerpunktbereiche besteht eine Wahlmöglichkeit gemäß § 29 Absatz 4.

*

Hinsichtlich der einzelnen Schwerpunktbereiche besteht eine Wahlmöglichkeit gemäß § 29 Absatz 4.


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