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Diese Prüfungsordnung wurde von der Universität Bremen durch den Fachbereichsrat des Fachbereichs 6 (Rechtswissenschaft) auf seiner Sitzung am 8. Juni 2022 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 159), beschlossen und durch den Rektor der Universität Bremen gemäß § 110 Absatz 2 BremHG genehmigt sowie durch den Fakultätsrat der Fakultät II - Informatik, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds.GVBl. Nr. 5/2007 S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2021 (Nds. GVBl. Nr. 12/2021 S. 133), am 11. Mai 2022 beschlossen und vom Präsidium der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg (im Folgenden Universität Oldenburg) gemäß § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b NHG in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 3 NHG in der jeweils gültigen Fassung genehmigt.
(1) Ziel des Studienganges ist der rechtsvergleichend-integriert vermittelte Erwerb vertiefter Kenntnisse des Rechts in seinen transnationalen Dimensionen.
(2) Die Studierenden sollen zu praxisbezogenem Handeln und eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit mit internationalen Quellen in der Lage sein sowie dazu befähigt werden, wissenschaftliche Erkenntnisse über die Funktionen des Rechts im Zeitalter der Globalisierung zu gewinnen und deren Bedeutung für die Gesellschaft und die berufliche Praxis zu erkennen. Durch geeignete Stoffauswahl und Erarbeitung der wissenschaftlichen Methoden werden die Kompetenzen vermittelt, die für ein kritisches Verständnis rechtlicher Zusammenhänge und Inhalte in der transnationalen Berufspraxis mit juristischer Kompetenz erforderlich sind.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Transnational Law“ (Hanse Law School) sind unter Einbeziehung des zum Master berechtigenden Hochschulabschlusses insgesamt 300 CP (Credit Points) nach dem European Credit Transfer Accumulation System (ECTS) zu erwerben.
(2) Der Masterstudiengang „Transnational Law“ (Hanse Law School) hat einen Umfang von 60 CP, dies entspricht einer Regelstudienzeit von zwei Fachsemestern.
(3) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird gemeinsam von der Universität Bremen und von der Universität Oldenburg der Abschlussgrad
Master of Laws
(LL.M.)
verliehen.
(4) Der Studiengang wird in Kooperation mit der Rijksuniversiteit Groningen (RUG) angeboten. Die RUG verleiht zusätzlich einen Master of Laws (LL.M.) (Dualer Abschluss) mit einem juristischen Studiengang an der RUG, wenn ein Semester an der RUG verbracht und alle Voraussetzungen der dazu von der RUG vorgesehenen LL.M.-Programme entsprechend den jeweiligen Prüfungsordnungen erfüllt worden sind. Näheres regelt der Kooperationsvertrag zwischen den Universitäten Oldenburg und Bremen sowie der RUG.
(1) Das Studium ist in zwei Studienverläufen studierbar:
Studienverlauf A beinhaltet ein verpflichtendes Auslandssemester an der RUG (Dualer Abschluss gemäß § 2 Absatz 4) und gliedert sich wie folgt:
Masterarbeit (Master Thesis) mit dem obligatorischen Modul Master Thesis im Umfang von 18 Leistungspunkten (in Folge: Credit Points = CP),
das Pflichtmodul „Study Abroad“ (Compulsory Module, ohne Modul Master Thesis) mit dem Umfang von 30 CP sowie
Wahlpflichtmodule im Umfang von 12 CP.
Studienverlauf B regelt ein Studium ohne Doppelabschluss:
Masterarbeit (Master Thesis) mit dem obligatorischen Modul Master Thesis im Umfang von 18 CP,
Pflichtmodule (Compulsory Modules, ohne Modul Master Thesis) im Umfang von 18 CP sowie
Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules) im Umfang von 24 CP. Die Wahlpflichtmodule werden in der Regel in Bremen und Oldenburg erbracht und auf zwei Semester aufgeteilt.
Die Vorgaben in § 7 Absatz 1 sind in beiden Studienverläufen zu erfüllen.
(2) Anlage 1 stellt die empfohlenen Studienverlaufspläne dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(3) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt. Pflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(5) Studierende können bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beantragen, Credit Points in Wahlpflichtmodulen an anderen Fachbereichen der Universität Bremen zu erwerben. Der Antrag ist spätestens mit Ablauf der zweiten Vorlesungswoche zu stellen. Er ist zu genehmigen, wenn die thematische Einbindung des gewählten Moduls in den Wahlpflichtbereich des Studiengangs gewährleistet ist. Der Zugang zu Modulen anderer Fachbereiche der Universität Bremen bzw. anderer Fakultäten der Universität Oldenburg kann durch die anbietende Einrichtung eingeschränkt werden.
(6) Lehrveranstaltungen können als Vorlesungen, Übungen, Seminare, Sprachlehrveranstaltungen, Begleitseminare oder Moot Courts (Simulation von Gerichts- oder Schiedsverhandlungen) durchgeführt werden.
(7) Lehrangebote an den Universitäten Oldenburg und Bremen werden in englischer Sprache angeboten. In Wahlpflichtmodulen der Universität Oldenburg und Bremen kann es ein ergänzendes deutschsprachiges Lehrangebot geben. Die Lehrveranstaltungen an der Rijksuniversiteit Groningen werden auf Englisch und Niederländisch angeboten.
(8) Das Studium ist so aufgebaut, dass in jedem Semester mindestens 30 CP in englischer Sprache erworben werden können.
(1) Prüfungen werden in den folgenden Formen durchgeführt: Klausur, Hausarbeit, mündliche Prüfung, Referat, Schriftsätze und mündliche Vorträge vor dem Moot Court und Portfolio.
(2) Art, Zeitpunkt, Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(3) Die Anmeldung zu den Prüfungen, die im Wintersemester abgelegt werden, muss bis einschließlich 10. Januar erfolgen. Die Anmeldung zu Prüfungen, die im Sommersemester abgelegt werden, muss bis einschließlich 30. Juni erfolgen. Findet eine Prüfung vor dem jeweiligen Anmeldetermin statt, muss die Anmeldung spätestens 48 Stunden vor dem Tag der Prüfung erfolgt sein.
(4) In einer Klausur sollen die Studierenden nachweisen, dass sie unter Aufsicht in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und mit den geläufigen Methoden des Fachs ein Problem erkennen und Wege zu einer praxisnahen Lösung finden können. Die Bearbeitungszeit beträgt zwischen 120 und 300 Minuten. Eine Klausur kann auch in elektronischer Form (E-Klausur) abgenommen werden. Den Studierenden wird vor dieser Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu machen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.
(5) Eine Hausarbeit ist eine eigenständige schriftliche Ausarbeitung eines vorgegebenen Themas, das im Rahmen des betreffenden Moduls behandelt wurde. Der geschriebene Text soll zwischen 15 und 20 Seiten umfassen. Die Hausarbeit ist in gedruckter und elektronischer Form einzureichen. Die Abgabe in elektronischer Form dient der elektronischen Überprüfbarkeit zum Schutz vor Plagiaten. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Wochen. Auf begründeten Antrag der oder des Studierenden kann die Bearbeitungszeit ausnahmsweise auf eine Gesamtdauer von bis zu sechs Wochen verlängert werden.
(6) Die mündliche Prüfung dient dem Nachweis der Fähigkeit, rechtliche Probleme zu erfassen, praxisgerechte Lösungen zu entwickeln, diese verständlich darzustellen und argumentativ zu vertreten. Die Prüfung findet als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit bis zu drei Studierenden statt. Die Dauer der Prüfung beträgt je Prüfling mindestens 30 Minuten. Mündliche Prüfungen werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden abgenommen. Eine zweite Prüferin bzw. ein zweiter Prüfer oder eine Beisitzerin oder ein Beisitzer müssen auf Antrag bestellt werden. Die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Prüfungsleistung und die tragenden Erwägungen der Bewertungsentscheidung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von den beteiligten Prüfenden zu unterschreiben.
(7) Ein Referat umfasst eine eigenständige und schriftliche Auseinandersetzung mit einem Problem aus dem Arbeitszusammenhang der Lehrveranstaltung unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur sowie die Darstellung der eigenen Auseinandersetzung und die Vermittlung der eigenen Ergebnisse im Vortrag sowie in der anschließenden Diskussion. Der geschriebene Text soll 10 bis 15 Seiten umfassen. Der mündliche Vortrag soll 15 bis 30 Minuten umfassen. Die Benotung des mündlichen Vortrags und der schriftlichen Ausarbeitung gehen jeweils zu gleichen Teilen in die Benotung des Referats ein.
(8) Ein Moot Court ist eine simulierte Gerichts- oder Schiedsverhandlung. Die Prüfungsleistung im Moot Court besteht jeweils zur Hälfte aus den einzureichenden Schriftsätzen und den mündlichen Vorträgen vor dem simulierten Gericht. Die Studierenden können dabei die Rolle aller Prozessparteien oder der Generalanwältinnen und -anwälte übernehmen. Die Prüferinnen und Prüfer nehmen die Rolle der Richterinnen oder Richter wahr.
(9) Ein Portfolio umfasst eine bestimmte Anzahl von Leistungen (z.B. Protokoll, Thesenpapier, Rezension, Lerntagebuch, mündliches Kurzreferat von maximal 15 Minuten, Übungsaufgaben). Prüfungsleistungen gemäß der Absätze 5 bis 8 sind innerhalb eines Portfolios nicht zulässig. Das Portfolio wird in seiner Gesamtheit bewertet.
(10) Prüfungen sind - mit Ausnahme von mündlichen Prüfungen - nicht öffentlich. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Rektorin oder des Rektors kann an Prüfungen als Beobachterin oder Beobachter teilnehmen. Auf Wunsch der oder des Studierenden kann auch bei mündlichen Prüfungen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(11) Der Allgemeine Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung sowie die Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (Digitalprüfungsordnung; DigiPrüfO UB) der Universität Bremen vom 23. Juni 2021 in der jeweils geltenden Fassung regeln weitere Prüfungsformen, die im Studiengang für Prüfungen an der Universität Bremen zum Einsatz kommen können.
(1) Wird eine Prüfungsleistung im ersten Prüfungsversuch nicht bestanden, kann die oder der Studierende im selben Semester an der Wiederholungsprüfung teilnehmen. Besteht die oder der Studierende auch beim zweiten Versuch die Prüfung nicht, kann sie oder er ein weiteres und letztes Mal die Prüfung wiederholen. Der Wiederholungstermin ist im Falle von Einzelprüfungen mit der Prüferin oder dem Prüfer abzustimmen.
(2) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.
(3) Die oder der Prüfende kann entscheiden, dass die Wiederholungsprüfung in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgt.
(1) Über die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß § 22 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Leistungen, die in Studiengängen an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer ausländischen Hochschule erbracht wurden, werden auf Antrag der oder des Studierenden anerkannt, soweit keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen zu denjenigen eines Moduls im Studiengang Transnational Law (Hanse Law School) bestehen. Dabei wird kein schematischer Vergleich, sondern eine begründete Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen. Die Anerkennung beinhaltet die Prüfung des Niveaus, des Umfangs, der Qualität, des Profils und der Lernergebnisse. Sofern ein wesentlicher Unterschied vorliegt, ist dieser von der Universität zu belegen.
(1) Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit beim Zentralen Prüfungsamt (ZPA) der Universität Bremen ist der Nachweis von mindestens 24 CP, die im Bachelor- oder Masterstudium an einer Hochschule im Ausland erworben wurden und rechtswissenschaftliche Kompetenzen umfassen. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung der Hochschule, an welcher der Auslandsaufenthalt durchgeführt wurde, zu erbringen. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss über den Nachweis.
(2) Die oder der Studierende kann mit dem Antrag auf Zulassung Themen und bis zu zwei Betreuerinnen oder Betreuer vorschlagen. Wird die Arbeit unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 als Gruppenarbeit beantragt, kann die Gruppe Themen und bis zu zwei Betreuerinnen oder Betreuer vorschlagen. Die schriftliche Zustimmung der vorgeschlagenen Betreuerin oder des vorgeschlagenen Betreuers muss vorliegen. Dem Vorschlag für die Betreuerin oder den Betreuer ist, soweit wie möglich und vertretbar, durch den Prüfungsausschuss zu entsprechen. Auf Antrag vermittelt der Prüfungsausschuss eine Betreuerin oder einen Betreuer.
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit enthält die Angabe, ob die Arbeit als Einzel- oder als Gruppenarbeit durchgeführt werden soll sowie die Nachweise und Versicherungen nach Absatz 1. Eine Gruppenarbeit gemäß § 8 Absatz 4 kann von maximal drei Personen geschrieben werden.
(4) Es wird empfohlen, die Masterarbeit zwei Wochen vor Beginn des Semesters anzumelden, in dem die Masterarbeit geschrieben wird, so dass die Bearbeitungszeit in der Regel mit dem ersten Tag des Semesters beginnen kann. Für das Sommersemester ist dies der 1. April; für das Wintersemester der 1. Oktober.
(5) Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema werden aktenkundig gemacht.
(1) Die Masterarbeit ist in das Modul Masterarbeit (18 CP) eingebettet, das aus der Masterarbeit (15 CP), dem Kolloquium (2 CP) und einem unbenoteten Begleitseminar (1 CP) besteht.
(2) Zur Masterarbeit findet ein Begleitseminar als Pflichtveranstaltung statt. Im Begleitseminar ist das Thema der eigenen Masterarbeit den studentischen Teilnehmenden mündlich vorzustellen, wobei insbesondere auf die These und die Methodik ihrer Begründung einzugehen ist.
(3) Mit der Masterarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine rechtswissenschaftliche Problemstellung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgegebenen Frist bearbeitet werden kann. Es hat Bezüge zum Europarecht, dem Völkerrecht, der Rechtsvergleichung oder sonstiger Transnationaler Rechtsprobleme zu enthalten.
(4) Die Masterarbeit kann bei geeigneter Themenstellung auch als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag individuell zuzuordnen ist. Die individuelle Zuordnung soll aufgrund von objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, beispielsweise durch die Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder inhaltlichen Schwerpunkten erfolgen. Der insgesamt erforderliche Arbeitsaufwand für eine Gruppenarbeit muss über die Anforderungen an eine Einzelaufgabe angemessen hinausgehen; der Arbeitsanteil der oder des einzelnen Studierenden muss den Anforderungen an eine Masterarbeit, insbesondere denen nach Absatz 6 genügen.
(5) Die Masterarbeit wird in der Regel in englischer Sprache abgefasst. Weitere Sprachen sind nur in Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Arbeit nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuss zulässig.
(6) Der Umfang der Arbeit soll 15 000 Wörter nicht unterschreiten und 35 000 Wörter nicht überschreiten. Verzeichnisse, Anhänge und Fußnoten bleiben bei der Zählung unberücksichtigt.
(7) Das Thema einer Masterarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten acht Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das Thema kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der oder des Studierenden zurückgenommen werden, wenn aus fachlichen Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist. Das neue Thema ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Wochen, vom Prüfungsausschuss auszugeben. Bei der Wiederholung der Masterarbeit gilt Satz 1 entsprechend.
(8) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann bei begründetem und vor Ablauf der Bearbeitungsfrist gestelltem Antrag eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungszeit von höchstens fünf Wochen genehmigen. In Fällen außergewöhnlicher Härte kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall eine längere Frist gewähren.
(9) Die Masterarbeit ist fristgerecht in dreifacher schriftlicher Ausfertigung sowie zusätzlich auf einem geeigneten elektronischen Speichermedium beim Prüfungsamt einzureichen. Auf Wunsch einer Betreuerin oder eines Betreuers ist die Masterarbeit dieser oder diesem ergänzend per E-Mail in elektronischer Form einzureichen. Die Abgabe in elektronischer Form dient der elektronischen Überprüfbarkeit zum Schutz vor Plagiaten. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten. Bei der postalischen Zusendung an das Zentrale Prüfungsamt der Universität Bremen (ZPA) gilt das Datum des Eingangs im Prüfungsamt als Abgabedatum. Der Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht.
(10) Bei der Abgabe der Masterarbeit hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit - bzw. bei einer Gruppenarbeit die von ihr oder ihm zu verantwortenden und entsprechend gekennzeichneten Teile - selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel - insbesondere keine im Quellenverzeichnis nicht benannten Internetquellen - benutzt und die Arbeit vorher nicht in einem anderen Prüfungsverfahren eingereicht hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen.
(11) Die Masterarbeit ist von zwei Personen zu betreuen. Mindestens eine der Personen muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer an der Universität Bremen oder an der Universität Oldenburg sein. Die Bewertung der Masterarbeit soll von beiden Prüferinnen oder Prüfern innerhalb von acht Wochen erfolgen; der Prüfungsausschuss kann Prüferinnen oder Prüfern, die eine hohe Zahl von Abschlussarbeiten begutachten müssen, eine angemessen längere Frist einräumen.
(12) Die Benotung der Masterarbeit oder des von der oder dem einzelnen Studierenden zu verantwortenden Teils der Gruppenarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Prüferinnen und Prüfer. Beträgt die Notendifferenz zwei volle Notenstufen oder mehr oder benotet eine Prüferin oder ein Prüfer die Arbeit als „nicht bestanden“, bestellt der Prüfungsausschuss zur abschließenden Bewertung eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer. Die Bewertung ergibt sich dann aus dem arithmetischen Mittel aller Bewertungen. Die Masterarbeit kann in diesem Fall nur als „bestanden“ gelten, wenn mindestens zwei Prüfende die Arbeit mit „ausreichend“ oder besser bewerten. Nach abschließender Feststellung der Bewertung der Masterarbeit werden der oder dem Studierenden die Gutachten und die Bewertungen zur Kenntnis gegeben.
(1) Mit dem Kolloquium zur Masterarbeit hat die oder der Studierende in einer Auseinandersetzung über den Themenbereich der Masterarbeit die erarbeiteten Lösungen selbständig und problembezogen auf wissenschaftlicher Grundlage zu vertreten.
(2) Das Kolloquium zur Masterarbeit findet vor den Prüfenden der Masterarbeit statt. Die Dauer beträgt je Prüfling zwischen 45 und 60 Minuten. Das Kolloquium wird in der Regel in englischer Sprache durchgeführt.
(3) Das Kolloquium zur Masterarbeit wird von den Prüfenden jeweils bewertet. Die Note der Prüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittelwert der Noten beider Prüfenden. Das Bewertungsprotokoll wird unverzüglich an den Prüfungsausschuss weitergeleitet.
(4) Aus der Note für die Masterarbeit und der Note für das Kolloquium zur Masterarbeit wird in einem Verhältnis von zwei zu eins die Gesamtnote für das Modul Masterarbeit gebildet.
(5) Das Kolloquium zur Masterarbeit ist hochschulöffentlich. Auf Wunsch der oder des Studierenden kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Wird die Masterarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. Es muss ein neues Thema bearbeitet werden. Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend. Der Antrag zur Wiederholung der Masterarbeit muss innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Benotung gestellt werden.
(1) Für die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird an der Universität Bremen im Fachbereich Rechtswissenschaft ein Prüfungsausschuss gemäß § 26 AT MPO gebildet. Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern der Universität Bremen:
drei im Studiengang sowie im Fachbereich 6 tätigen Hochschullehrenden,
einer oder einem wissenschaftlichen Mitarbeitenden des Fachbereichs 6 und
einer oder einem Studierenden des Studiengangs.
Der Vorsitz wird von einem Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrenden ausgeübt. Der stellvertretende Vorsitz kann auch von einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeübt werden. Dem Prüfungsausschuss gehören weiterhin zwei beratende Mitglieder der Universität Oldenburg an. Dem Prüfungsausschuss kann ein weiteres beratendes Mitglied der RUG angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss stellt die Durchführung der Prüfungen sicher; die Mitglieder können an Prüfungen als Beobachterinnen und Beobachter teilnehmen.
(3) Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit die Stimme der oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt; die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind darin festzuhalten. Das Zentrale Prüfungsamt der Universität Bremen (ZPA) unterstützt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr.
(5) Der Prüfungsausschuss kann Zuständigkeiten zur alleinigen Entscheidung widerruflich auf die oder den Vorsitzenden und die oder den stellvertretenden Vorsitzenden übertragen. Die oder der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt sie aus. Sie oder er berichtet dem Prüfungsausschuss laufend über diese Tätigkeit. Das Zentrale Prüfungsamt der Universität Bremen (ZPA) unterstützt die laufenden Geschäfte der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertreterinnen und Vertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(1) Die Modulprüfungen werden durch die für die Module fachlich zuständigen Mitglieder und prüfungsberechtigten Angehörigen der Universität Bremen oder einer anderen Universität, welche Module und/oder Lehrveranstaltungen für den Master „Transnational Law“ anbietet, abgenommen. Im Ruhestand befindliche oder entpflichtete Professorinnen und Professoren dieser Universitäten haben ebenfalls das Recht, Prüfungen abzunehmen.
(2) Zu Prüfenden und Beisitzenden dürfen nur Personen bestellt werden, die regelmäßig selbständige Lehre erbringen.
(3) Die Prüfenden werden vom Prüfungsausschuss mit Verabschiedung des Modulangebots bestellt.
(4) Die Prüfenden müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Der Prüfungsausschuss stellt sicher, dass die Prüfenden in dem betreffenden Modul zur selbstständigen Lehre berechtigt sind.
(1) Für die Bewertung gilt das folgende Benotungssystem. Die Notenskala soll dabei voll ausgeschöpft werden.
1 = sehr gut | = | eine hervorragende Leistung |
2 = gut | = | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt |
3 = befriedigend | = | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
4 = ausreichend | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt |
5 = nicht ausreichend | = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt |
(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenziffern um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7 / 4,3 / 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(3) Wird eine Modulprüfung als Kombinationsprüfung durchgeführt oder sind Teilprüfungen vorgesehen, wird aus den Prüfungsnoten der einzelnen Teilleistungen ein nach Leistungspunkten (CP) gewichteter arithmetischer Mittelwert errechnet. Hiervon unberührt sind die Vorgaben zum Modul Masterarbeit. Bei der Bewertung einer Prüfungsleistung durch mehrere Prüfende bildet sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten.
Die Modulnote N ergibt sich aus dem berechneten Wert W gemäß
W ≤ 1,15: | N = 1,0 |
1,15 < W ≤ 1,50: | N = 1,3 |
1,50 < W ≤ 1,85: | N = 1,7 |
1,85 < W ≤ 2,15: | N = 2,0 |
2,15 < W ≤ 2,50: | N = 2,3 |
2,50 < W ≤ 2,85: | N = 2,7 |
2,85 < W ≤ 3,15: | N = 3,0 |
3,15 < W ≤ 3,50: | N = 3,3 |
3,50 < W ≤ 3,85: | N = 3,7 |
3,85 < W ≤ 4,00: | N = 4,0 |
4,00 < W: | N = 5,0 |
(4) Die Gesamtnote aller studienbegleitenden Prüfungen wird folgendermaßen ermittelt:
Die Modulnoten und die Noten von Einzelprüfungen gehen in die Berechnung ein.
Jede Note wird mit den zugehörigen CP multipliziert und die Produkte werden addiert.
Die Summe wird durch die Gesamtzahl der CP dividiert, die aufgrund benoteter Prüfungen erworben wurden.
Nicht benotete Prüfungen werden nicht berücksichtigt.
Gesamtnoten werden mit zwei Stellen nach dem Komma ausgewiesen; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. In § 14 Absatz 1 wird die Berechnung der Gesamtnote in diesem Studiengang ergänzt um eine spezifische Gewichtung von Studienanteilen.
(5) Die Gesamtnote der Masterprüfung lautet bei einem Durchschnitt
| sehr gut, |
| gut, |
| befriedigend, |
| ausreichend. |
Bei überragenden Leistungen (Durchschnitt von 1,00 - 1,25) wird die Gesamtnote „Mit Auszeichnung bestanden“ erteilt. Bei der Berechnung werden die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(6) Zusätzlich zu den Noten nach den Absätzen 3 bis 5 werden ECTS-Grade für Modulprüfungen und für die Abschlussprüfung vergeben, sofern eine gesonderte Ordnung der Universität Bremen dies vorsieht:
Grade A | = | die besten 10% aller Studierenden, die die Prüfung erfolgreich bestanden haben |
Grade B | = | die nächsten 25%, |
Grade C | = | die nächsten 30%, |
Grade D | = | die nächsten 25%, |
Grade E | = | die nächsten 10%. |
In die Gesamtnote der Masterprüfung gehen die Note des Moduls Masterarbeit (im Umfang von 18 CP) mit 40 % und die Noten der studienbegleitenden Modulprüfungen gemäß ihrer in Anlage 2 aufgeführten Gewichtung nach CP mit 60 % ein. Unbenotete Leistungen gehen nicht in die Gesamtnote ein.
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie oder er eine Prüfung, zu der sie oder er angetreten ist, ohne triftigen Grund abbricht. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit abgelegt wird.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Dazu kann vom Prüfungsausschuss die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Der Krankheit der oder des Studierenden steht die Krankheit eines von ihr oder ihm überwiegend zu versorgenden Kindes oder einer bzw. eines von ihr oder ihm zu pflegenden nahen Angehörigen gleich. Bei Rücktritt von einer Prüfung aufgrund der Krankheit einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen ist zusätzlich ein Nachweis über die Pflegetätigkeit einzureichen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin, in der Regel der nächste reguläre Prüfungstermin, anberaumt. Die bereits erbrachten Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht die oder der Studierende, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die oder der Prüfende oder die oder der Aufsichtführende hierüber einen Vermerk an. Die oder der Studierende kann die Prüfung fortsetzen. Es ist der oder dem Studierenden Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Der Vermerk wird der Prüfungsakte hinzugefügt. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet und wird mit „Täuschung“ in der Leistungsübersicht ausgewiesen.
(4) Fehlerhafte oder unterlassene Angaben über benutzte Quellen (Plagiat) gelten als Täuschungsversuch, wenn Arbeiten Dritter oder Teile daraus ohne oder mit irreführenden Quellenangaben übernommen werden. Die Arbeit kann mit qualifizierter Software auf Plagiatsvorwürfe untersucht werden. Studierende, die wiederholt oder in besonders schwerwiegender Weise vorsätzlich einen Täuschungsversuch begehen, werden in der Regel exmatrikuliert. Über die Exmatrikulation entscheidet die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung der Beteiligten. Ein besonders schwerwiegender Täuschungsversuch liegt insbesondere dann vor, wenn von Dritten verfasste schriftliche Arbeiten vollständig oder in erheblichen Teilen ohne Zitat oder mit irreführender Quellenangabe in die eigene Prüfungsleistung übernommen werden.
(5) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der während einer Prüfung schuldhaft einen Ordnungsverstoß begeht, durch den andere Studierende oder die Prüfenden gestört werden, können von den anwesenden Prüfenden oder den Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn sie oder er das störende Verhalten trotz einmaliger Ermahnung fortsetzt. Beleidigungen oder Drohungen gegenüber dem Aufsichtspersonal führen zu einem unmittelbaren Ausschluss von der Prüfung. Über das Vorkommnis wird von einem Prüfenden oder der aufsichtführenden Person ein Vermerk angefertigt, der unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgelegt wird. Vor Feststellung des Prüfungsausschusses, ob ein weiter zu verfolgender Ordnungsverstoß vorliegt, ist der Kandidatin oder dem Kandidat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Stellt der Prüfungsausschuss einen Ordnungsverstoß nach Satz 1 und bzw. oder Satz 2 fest, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Andernfalls ist der oder dem Studierenden Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung unverzüglich erneut zu erbringen.
(6) Wenn mehr als zwei Mal schwerwiegende Täuschungsverstöße gemäß der Absätze 3 und 4 festgestellt wurden, gilt die Masterprüfung in der Regel als insgesamt nicht bestanden.
(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen. Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch entsprechende Verlängerung der Arbeitszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahren ausgeglichen werden. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
(1) Die Inanspruchnahme der Schutzfristen entsprechend § 3 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in der Bekanntmachung vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung wird ermöglicht. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme der Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) in der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Ablegen von Prüfungen ist trotz Mutterschutz und Beurlaubung aufgrund von Elternzeit möglich.
(1) Über die bestandene Masterprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnis über die Masterprüfung enthält das Thema und die Bewertung der Masterarbeit und des Kolloquiums zur Masterarbeit, sowie Titel und Noten der studienbegleitenden Modulprüfungen und die Gesamtnote der Masterprüfung mit dem ECTS-Grad, sofern die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 6 erfüllt sind.
(3) Die Zeugnisse werden in englischer Sprache ausgestellt und von der oder dem Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommission zur Durchführung des Studiengangs und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit den Siegeln der Universität Oldenburg und der Universität Bremen versehen.
(4) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über die Masterprüfung wird der Absolventin oder dem Absolventen eine Masterurkunde in englischer Sprache ausgehändigt. Zeugnis und Urkunde tragen das Datum der letzten bestandenen Prüfungsleistung. In der Urkunde wird die Verleihung des erlangten Grades beurkundet. Die Urkunde wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommission zur Durchführung des Studiengangs und des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit den Siegeln der Universität Oldenburg und der Universität Bremen versehen. Neben dem Zeugnis und der Urkunde werden außerdem ein Diploma Supplement und eine Bescheinigung der erbrachten Prüfungsleistungen ausgestellt. In der „Anlage 2 zum Zeugnis: Bescheinigung über freiwillige Zusatzleistungen“ werden Leistungen nachgewiesen, die von der Studentin oder dem Studenten freiwillig belegt wurden und die bei der Bildung der Masternote unberücksichtigt blieben.
(1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung getäuscht wurde, entsprechend berichtigen und die Prüfung für „nicht ausreichend“ und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Geprüfte hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann die Prüfung für „nicht ausreichend“ und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.
(3) Der oder dem Geprüften ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Erörterung der Angelegenheit mit dem Prüfungsausschuss zu geben.
(4) Die zu Unrecht erhaltenen Abschlussunterlagen (Urkunde, Zeugnis inklusive Anlagen und inklusive Diploma Supplement) sind einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach Ablauf von fünf Jahren ausgeschlossen. Die Frist beginnt ab dem Datum des Zeugnisses.
(1) Wechselt eine Studierende oder ein Studierender den Studiengang oder verlässt sie oder er die Universität, wird auf Antrag eine Bescheinigung über ihre oder seine Prüfungsleistungen ausgestellt.
(2) Werden Prüfungsentscheidungen mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, entscheidet, soweit der Prüfungsausschuss diesem nicht abhilft, der zentrale Widerspruchsausschuss der Universität Bremen; der Widerspruch ist dem Widerspruchsausschuss unverzüglich zuzuleiten.
(3) Der Widerspruchsausschuss entscheidet nach Anhörung der Beteiligten unverzüglich über einen Widerspruch.
(4) Der Prüfungsausschuss macht Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses mit rechtsverbindlicher Wirkung auf geeignete Weise bekannt.
(5) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Studiums wird der oder dem Studierenden auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in die Prüfungsprotokolle der Masterarbeit und des Kolloquiums gewährt.
(6) Ist die Masterarbeit endgültig nicht bestanden, stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nicht-Bestehen der Masterprüfung aus. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der oder dem Studierenden bekannt zu geben.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor der Universität Bremen und durch das Präsidium der Universität Oldenburg am 1. Oktober 2022 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen und in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Oldenburg veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2022/23 im englischsprachigen Masterstudiengang „Transnational Law“ (Hanse Law School) ihr Studium aufnehmen.
(2) Die Prüfungsordnung für den internationalen Masterstudiengang „Transnational Law“ (Hanse Law School) vom 8. Juni 2022, berichtigt am 5. Dezember 2022, tritt mit Ablauf des Sommersemesters 2025 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen das Studium unter dieser Prüfungsordnung spätestens bis zum 30. September 2025 endgültig abgeschlossen haben. Die letztmalige Anmeldung zu Prüfungen (mit Ausnahme des Moduls „Masterarbeit“) muss spätestens bis zum 30. Juni 2025 erfolgen. Die Anmeldefrist muss verbindlich von allen Studierenden gewahrt werden und schließt mögliche Wiederholungsprüfungen ein. Die Anmeldung der Masterarbeit (inklusive Kolloquium) muss bis zum 8. März 2025 erfolgen, das dazugehörige Kolloquium muss zum 30. September 2025 absolviert sein.
Anlage 1: Studienverlaufspläne des Masterstudiengangs „Transnational Law“
(60 CP)
Die Studienverlaufspläne stellen eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienverlaufsplan A (obligatorisches Auslandssemester)
| Compulsory Area (Pflichtbereich) | Compulsory Elective | ∑ 60 CP | ||
Master Thesis | Study Abroad | ||||
1. Sem. |
| TAMa |
| 30 | |
2. Sem. | TMAMa |
| Module aus dem Angebot an Wahlpflichtmodulen, siehe Anlage 2.3, 12 CP | 30 |
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Studienverlaufsplan B
| Compulsory Area (Pflichtbereich) | Compulsory Elective | ∑ 60 CP, | ||
Masterarbeit | Pflichtmodule | ||||
1. Sem. |
| TL1a | Module aus dem Angebot an Wahlpflichtmodulen, siehe Anlage 2.3, 24 CP | 30 | |
TL2a | |||||
TL3a | |||||
2. Sem. | TMAMa |
| 30 |
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen im Masterstudiengang
„Transnational Law“ (Hanse Law School)
Masterarbeit (Master Thesis)
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP | PL/SL |
TMAMa | Module | P | 18 | TP | Master Thesis, | PL: 1 |
Colloquium, | PL: 1 | |||||
Tutorial, 1 CP | PL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Pflichtmodule in den Studienverlaufsplänen A und B
K-Ziffer | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | PL/SL | Anbietende |
TL1a | Methodology of Transnational Law | P in B | 6 | MP | PL: 1 | UHB |
TL2a | Transnational Law I | P in B | 6 | MP | PL: 1 | UHB |
TL3a | Transnational Law II | P in B | 6 | MP | PL: 1 | UOL |
TAMa | Study Abroad | P in A | 30 | KP | Laut ausländischen Modulen | Hochschule im Ausland |
K.-Ziffer = Kennziffer; P = Pflichtmodul, P in A = Pflichtmodul im Studienverlaufsplan A, P in B = Pflichtmodul im Studienverlaufsplan B, WP = Wahlpflichtmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, KP = Kombinationsprüfung, TP = Teilprüfung, PL = Prüfungsleistung, SL = Studienleistung (unbenotet); UHB = Universität Bremen, UOL = Carl von Ossietzky Universität Oldenburg.
Wahlpflichtmodule in den Studienverlaufsplänen A und B
Nicht alle Wahlpflichtmodule werden in jedem Jahr angeboten. Das Angebot kann unter Umständen von Jahr zu Jahr variieren. Im Studienverlaufsplan A ist dieser Bereich mit 12 CP und im Studienverlaufsplan B mit 24 CP zu absolvieren.
Wahlpflichtmodule - ausschließlich englischsprachig
K-Ziffer | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | PL/SL | Anbietende | |
TL1a | Methodology of Transnational Law | WP nur in A; | 6 | MP | PL: 1 | UHB | |
TL2a | Transnational Law I | WP nur in A; | 6 | MP | PL: 1 | UHB | |
TL3a | Transnational Law II | WP nur in A; | 6 | MP | PL: 1 | UHB | |
TWPM22a | Transnational Moot Court | WP | 6 | MP | PL: 1 | UHB | |
TWPM23a | Transnational Dispute Resolution | WP | 6 | MP | PL: 1 | UHB | |
TWPM25 | Transnational Health Law | WP | 6 | Prüfungsangebot | UOL | ||
TWPM26 | Energy Law | WP | 6 | Prüfungsangebot | UOL | ||
TWPM28 | Marine and Maritime Law | WP | 6 | Prüfungsangebot | UOL | ||
TWPM30 | Transnational Biodiversity and Genetic Resources Law | WP | 6 | Prüfungsangebot | UOL | ||
fortlaufend | Ggf. weitere Modulangebote aus Oldenburg | WP | 6 | Prüfungsangebot | UOL |
K.-Ziffer = Kennziffer; P = Pflichtmodul, WP in A = Wahlpflichtmodul im Studienverlaufsplan A, P in B = Pflichtmodul im Studienverlaufsplan B, WP = Wahlpflichtmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, KP = Kombinationsprüfung, TP = Teilprüfung, PL = Prüfungsleistung, SL = Studienleistung (unbenotet); UHB = Universität Bremen, UOL = Carl von Ossietzky Universität Oldenburg.
Wahlpflichtmodule - englisch- und deutschsprachig
Das Sprachangebot ist für die einzelnen Module in dieser Tabelle 2.3.2 nicht festgelegt und kann je nach angebotener Lehrveranstaltung zwischen Englisch und Deutsch semesterweise in den Modulen wechseln.
K-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | PL/SL | Anbietende | |
TWPM2a | Transnationales Wirtschaftsrecht | Transnational Economic Law | WP | 6 | MP | PL: 1 | UHB/U OL | |
TWPM5a | Transnationales Gesundheitsrecht | Transnational Health Law | WP | 6 | MP | PL: 1 | UHB/UOL | |
TWPM6a | Transnationales Verwaltungsrecht | Transnational Administrative Law | WP | 6 | MP | PL: 1 | UHB/UOL | |
TWPM7a | Transnationales Arbeits- und Sozialrecht | Transnational Labour and Social Law | WP | 6 | MP | PL: 1 | UHB/UOL | |
TWPM8a | Transnationales Sicherheitsrecht | Transnational Security Law | WP | 6 | MP | PL: 1 | UHB/UOL | |
TWPM9a | Transnationaler Menschenrechtsschutz | Transnational Human Rights Law | WP | 6 | MP | PL: 1 | UHB/UOL | |
TWPM10a | Transnationales Migrationsrecht | Transnational Migration Law | WP | 6 | MP | PL: 1 | UHB/UOL | |
TWPM11a | Transnationales Recht des geistigen Eigentums | Transnational Law of Intellectual Property | WP | 6 | MP | PL: 1 | UHB/UOL | |
TWPM12a | Transnationales Seerecht | International Maritime Law | WP | 6 | MP | PL: 1 | UHB/UOL | |
TWPM13a | Transnationales Informationsrecht | Transnational IT Law | WP | 6 | MP | PL: 1 | UHB/UOL | |
TWPM14a | Transnationales Unternehmensrecht | Transnational Company Law | WP | 6 | MP | PL: 1 | UHB/UOL | |
TWPM16a | Transnationales Umweltrecht | Transnational Environmental Law | WP | 6 | MP | PL: 1 | UHB/UOL | |
TWPM18a | Transnationales Mietrecht | Transnational Tenancy Law | WP | 6 | MP | PL: 1 | UHB/UOL | |
TWPM20a | Transnationale Rechtsvergleichung | Comparative Law | WP | 6 | MP | PL: 1 | UHB/UOL | |
TWPM21a | Transnationales Strafrecht | Transnational Criminal Law | WP | 6 | MP | PL: 1 | UHB/UOL | |
TWPM24a | Transnationale Bezüge im Europarecht | Transnational Aspects of European Law | WP | 6 | MP | PL: 1 | UHB | |
fortlaufend |
| Ggf. weitere Modulangebote aus Oldenburg | WP | 6 | Prüfungsangebot an der UOL | UOL |
K.-Ziffer = Kennziffer; P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, KP = Kombinationsprüfung, TP = Teilprüfung, PL = Prüfungsleistung, SL = Studienleistung (unbenotet); UHB = Universität Bremen, UOL = Carl von Ossietzky Universität Oldenburg.
Wahlpflichtmodule - ausschließlich deutschsprachig
K-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/KP | PL/SL | Anbietende | |
TWPM 27 | Europäisches Arbeitsrecht | European Labour Law | WP | 6 | Prüfungsangebot an der UOL | UOL | ||
TWPM 29 | Medien- und Telekommunikationsrecht | Media and Telecommunication Law | WP | 6 | Prüfungsangebot an der UOL | UOL | ||
fortlaufend |
| Ggf. weitere Modulangebote der UOL | WP | 6 | Prüfungsangebot an der UOL | UOL |
K.-Ziffer = Kennziffer; P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, KP = Kombinationsprüfung, TP = Teilprüfung, PL = Prüfungsleistung, SL = Studienleistung (unbenotet); UHB = Universität Bremen, UOL = Carl von Ossietzky Universität Oldenburg.