- 1.
Die Arbeitsverhältnisse in Werkstätten für behinderten Menschen (WfbM) und bei anderen Leistungsanbietern (aLa) sind arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnisse.
Es fallen daher Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung, gesetzliche Rentenversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung an. Beiträge für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung fallen nicht an, da die Beschäftigten als dauerhaft voll erwerbsgemindert gelten und somit gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III als sonstige versicherungsfreie Personen gelten.
Im SGB V und SGB VI ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Sozialversicherungsbeiträge den Trägern der Werkstätten durch den zuständigen Rehabilitationsträger zu erstatten sind.
Darüber hinaus erstattet der Bund den Trägern der Werkstätten den Rentenversicherungsbeitrag berechnet auf ein fiktives Erwerbseinkommen, damit den Beschäftigten in WfbM später eine auskömmliche Alters- bzw. Erwerbsminderungsrente gezahlt werden kann.
Für Beschäftigte bei anderen Leistungsanbietern im Sinne von § 60 SGB IX sind die Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren mit der Werkstatt Bremen wird perspektivisch auf den Einzelfall umgestellt. Alle anderen WfbM im Lande Bremen oder in anderen Bundesländern werden bereits im Einzelfall abgerechnet.
- 2.
Die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung werden in voller Höhe von der WfbM getragen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), sofern das tatsächliche Arbeitsentgelt 20 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV = in 2021 mtl. € 658 nicht übersteigt. Der allgemeine Beitragssatz gemäß § 241 SGB V (mit Krankengeldanspruch) wird zugrunde gelegt.
Liegt das Arbeitsentgelt darüber, tragen die Beschäftigte den Arbeitnehmeranteil des Beitrages für die gesetzliche Krankenversicherung. Eine Erstattungsmöglichkeit für den Beschäftigten besteht nicht. Beziehen die Beschäftigten Leistungen nach dem SGB XII, werden Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 82 SGB XII bei der Einkommensbereinigung berücksichtigt.
Bei Beschäftigten, die gleichzeitig eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wird der ermäßigte Beitragssatz (vgl. § 243 SGB V – ohne Krankengeldanspruch) bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages zu Grunde gelegt.
Die Beiträge, die der Träger der Werkstatt tragen muss, werden vom zuständigen REHA-Träger erstattet - § 251 Abs. 2 S. 2 SGB V.
Die Erstattung erfolgt einzelfallbezogen.
- 3.
Für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung ist der allgemeine Beitragssatz anzuwenden. Der erhöhte Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose mit Vollendung des 23. Lebensjahres wird bei der Berechnung des Beitrages berücksichtigt.
Die Regelungen zur Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V gelten gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 SGB XI entsprechend.
- 4.
Für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gibt es keine Erstattungsvorschriften. Die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge sind im Leistungsentgelt aufgenommen worden. Eine individuelle Erstattung im Einzelfall ist daher nicht erforderlich.
- 5.
Bei den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung muss unterschieden werden zwischen den Rentenversicherungsbeiträgen, die auf das tatsächliche Arbeitsentgelt entfallen und den Rentenversicherungsbeiträgen, die auf ein fiktives Mindestentgelt entfallen.
Für die Berechnung der abzuführenden Beiträge auf fiktives Arbeitsentgelt werden als Maßstab 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoeinkommens aller Rentenversicherten verwendet - Bemessungsgröße nach § 18 SGB IV.
Andernfalls wäre die zu erwartende Rente aufgrund der geringen Arbeitsentgelte sehr gering. Die Regelung wurde bereits in den 70er Jahren eingeführt.
Für diese beiden unterschiedlichen Beiträge gibt es unterschiedliche Erstattungsregelungen.
- 5.1
Die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung werden in voller Höhe von der WfbM getragen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), sofern das tatsächliche Arbeitsentgelt 20 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV = in 2021 mtl. € 658 nicht übersteigt.
Liegt das Arbeitsentgelt darüber, tragen die Beschäftigten den Arbeitnehmeranteil des Beitrages für die gesetzliche Rentenversicherung. Eine Erstattungsmöglichkeit für die Beschäftigten besteht nicht. Beziehen die Beschäftigte Leistungen nach dem SGB XII, werden Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 82 SGB XII bei der Einkommensbereinigung berücksichtigt.
Die Beiträge, die der Träger der Werkstatt tragen muss, werden der Werkstatt vom zuständigen REHA-Träger erstattet - § 179 Abs. 1 S. 2 SGB VI.
Die Erstattung erfolgt einzelfallbezogen.
- 5.2
Die Rentenversicherungsbeiträge, die auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Arbeitsentgelt und dem fiktiven Mindestentgelt entfallen, sind vom Träger der Werkstatt bzw. aLa zu tragen. Der Bund erstattet dem Träger der Werkstatt diese Beiträge vollständig - § 179 Abs. 1 S. 1 SGB VI.
Es gibt eine Sonderregelung gemäß § 162 Nr. 2a SGB VI, die für Beschäftigte in Inklusionsbetrieben gemäß § 215 SGB IX gilt. Diese Inklusionsbetriebe haben ebenfalls einen Erstattungsanspruch, sofern die beschäftigte Person im Anschluss an eine Beschäftigung in einer WfbM oder nach einer Beschäftigung bei einem aLa ihre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb aufgenommen hat. Für schwerbehinderte Beschäftigte im Inklusionsbetrieb, die vorher nicht in einer WfbM oder bei einem aLa beschäftigt waren gilt dieser Erstattungsanspruch nicht.
- 6.
Die jeweilige Einzelfallerstattung der Sozialversicherung ist abhängig von der Art der eingesetzten IT-Verfahren für die Einzelfallabwicklung und der vom Träger der Werkstatt bzw. anderen Leistungsanbieter verwendeten Software.
- 6.1
Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Werkstatt Bremen erfolgt derzeit im vereinfachten Abrechnungsverfahren. Die Werkstatt Bremen erstellt monatlich eine Gesamtliste aller einzelfallbezogenen Erstattungsbeträge und das Haushaltsreferat überweist diesen Betrag an die Werkstatt Bremen.
Mit Einführung des Werkstatt-Tools in OPEN PROSOZ werden die Sozialversicherungsbeiträge centgenau monatlich abgerechnet. Eine Abschlagszahlung ist nicht erforderlich, sodass im Folgejahr keine zusätzliche Abrechnung des vorherigen Kalenderjahres notwendig ist.
- 6.2.
Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge ist abhängig von der tatsächlichen Höhe des Arbeitsentgeltes. Die tatsächliche Höhe kann erst im Nachhinein ermittelt werden, weil erst im Folgemonat das tatsächliche Arbeitsentgelt festgestellt wird. Daher wird monatlich im Voraus zusammen mit dem Leistungsentgelt ein Abschlag auf die tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt.
Die Endabrechnung für das laufende Kalenderjahr erfolgt im ersten Quartal des Folgejahres.
Die Höhe des Abschlages wird zwischen der jeweiligen WfbM und den Städten Bremen und Bremerhaven abgesprochen.
- 6.3.
Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigung bei anderen Leistungsanbietern folgt der Erstattungsregelung für die WfbM.
- 6.4.
Das Abrechnungsverfahren ist in der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung – AufwErstV) geregelt.
Geregelt ist dort die Erstattung für den Personenkreis nach § 1 Abs. Nr. 2 a SGB VI (WfbM und aLa) sowie nach § 162 Nr. 2 und 2a SGB VI (Anschlussbeschäftigung bei einem Inklusionsbetrieb).
Gemäß § 1 Abs. 2 AufwErstV erstattet der Bund den Ländern den Betrag, den diese an die Träger der Einrichtungen oder an die anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder an die Inklusionsbetriebe gezahlt haben.
- 6.4.1
Das Erstattungsverfahren läuft direkt zwischen dem Haushaltsreferat der senatorischen Behörde für Soziales und den Trägern der WfbM bzw. den anderen Leistungsanbietern.
Für die WfbM in Bremerhaven wird das Erstattungsverfahren ebenfalls durch das Haushaltsreferat der senatorischen Behörde Soziales durchgeführt.
- 6.4.2
Die Voraussetzungen für eine Erstattung sind in dieser Richtlinie unter Ziffer 5.2 beschrieben.
Dem Inklusionsbetrieb ist auf Nachfrage zu bescheinigen, ob vor Aufnahme der Beschäftigung eine Beschäftigung in einer WfbM oder bei einem aLa vorgelegen hat. Eine Unterbrechung zwischen der Beschäftigung in einer WfbM / aLa führt zu einem Wegfall des Erstattungsanspruches, weil die Tätigkeit im Inklusionsbetrieb im Anschluss an die vorherige Tätigkeit erfolgen muss.
- 7.
Aus den BAGüS-Werkstattempfehlungen 2021 können weitergehenden Detailinformationen entnommen werden.
- 8.
Folgende Haushaltsstellen sind in OPEN PROSOZ hinterlegt. Die Haushaltsstellen werden durch die Festlegung des Personenkreises in OPEN PROSOZ angesteuert und werden bei der monatlichen Zahlbarmachung über OPEN PROSOZ automatisch berücksichtigt:
3418.671 35-0
Hilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen in Bremen für geistig- und mehrfach behinderte Erwachsene
3420.671 39-2
Hilfen zur Beschäftigung für geistig- und mehrfach Behinderte in einer Werkstatt außerhalb Bremens
3420.671 35-0
Teilhabe am Arbeitsleben (WfbM) für Menschen mit seelischer Behinderung
3419.681 17-1
Leistungen bei anderen Leistungsanbietern gemäß § 60 SGB IX für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen
3419.681 38-4
Teilhabe am Arbeitsleben (aLa) für Menschen mit psychischer Beeinträchtigung
3419.681 39-2
Teilhabe am Arbeitsleben (aLa) für Menschen mit Suchterkrankung - legale Stoffe
3419.681 40-6
Teilhabe am Arbeitsleben (aLa) für Menschen mit Suchterkrankung - illegale Stoffe
- 9.
Durch die Gestaltung des Leistungsbaumes in OPEN PROSOZ wird in Bremerhaven die korrekte haushalttechnische Zuordnung sichergestellt.
- 10.
Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird über OPEN PROSOZ ausgezahlt. Im Leistungsbaum ist eine entsprechende Eingabemöglichkeit vorhanden.
- 11.
Diese Verwaltungsanweisung tritt mit Wirkung vom 01. April 2021 in Kraft.