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Rahmenrichtlinie nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AG SGB IX zum 9. Kapitel Teil 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen
Inhalt
1. Vorwort
2. Beitragspflicht (§ 92 SGB IX)
3. Beitragsfreiheit (§ 138 Abs. 1 SGB IX)
4. Einkommensbegriff (§ 135 Abs. 1 SGB IX)
4.1 Summe der Einkünfte (§ 135 Abs. 1, 1. Alternative SGB IX)
4.2 Bruttorente (§ 135 Abs. 1, 2. Alternative SGB IX)
4.3 Betriebsrenten und Pensionen
4.4 Vorvorjahr
4.5 erhebliche Abweichungen zu den Einkünften des Vorvorjahres (§ 135 Abs. 2 SGB IX)
5. Ermittlung des individuellen Freibetrages und übersteigenden Einkommens
5.1. Freibeträge bei Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Tätigkeit (§ 136 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX)
5.2 Freibeträge bei Einkommen aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 136 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX)
5.3 Freibeträge bei Einkommen aus Renteneinkünften (§ 136 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX)
5.4 Erhöhung der Freibeträge (§ 136 Abs. 3 SGB IX)
5.5 Wegfall / Minderung der Erhöhung der Freibeträge (§ 136 Abs. 4 SGB IX)
5.6 Freibetrag für minderjährige Leistungsberechtigte im Haushalt der Eltern (§ 136 Abs. 5 SGB IX)
6. Mehrfacher Bedarf (§ 138 Abs. 2 SGB IX)
7. Einmalige Leistungen (§ 138 Abs. 3 SGB IX)
8. Höhe des Beitrags zu den Aufwendungen (§ 137 SGB IX)
9. Übergang von Ansprüchen (§ 141 SGB IX)
9.1 Voraussetzung für den Anspruchsübergang (§ 141 Abs. 2 SGB IX)
9.1.1 Definition der Ansprüche
9.2 schriftliche Anzeige, Wirkungsdauer und Widerspruch / Anfechtungsklage (§ 141 Abs. 3 und 4 SGB IX)
10. Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen (§ 142 SGB IX)
11. Besitzstandsregelung (§ 150 SGB IX)
12. Inkrafttreten
Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, kurz Bundesteilhabegesetz (BTHG), ist ein in Kraft getretenes Bundesgesetz, mit dem der Gesetzgeber sich das Ziel gesetzt hatte, auch im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) eine zeitgemäße Gestaltung der Eingliederungshilfe zu erreichen.
Das BTHG tritt als Artikelgesetz in vier Stufen in Kraft, die im Zeitraum von 2017 bis 2023 realisiert werden, bzw. worden sind. Insgesamt wird mit diesem Gesetz ein „Systemwechsel“ vorgenommen, da die Eingliederungshilfe zum 1.1.2020 aus der Sozialhilfe des SGB XII herausgelöst und in das SGB IX überführt wurde.
Zum 01.01.2020 sind neue Regelungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe in Kraft getreten (§§ 92, 135 – 142 SGB IX). Damit geht einher, dass die bisherigen sozialhilferechtlichen Regelungen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz durch ein neues Beitragssystem ersetzt worden sind. Die Abkehr vom Fürsorgesystem der Sozialhilfe wird u. a. auch dadurch deutlich, dass in der gesamten Eingliederungshilfe keine Heranziehung von Unterhalt mehr vorgesehen ist.
Die Bestimmungen des SGB XII sind bei Leistungen der Eingliederungshilfe nicht mehr anzuwenden. Eine analoge Anwendung erfolgt nur dort, wo sie ausdrücklich genannt ist.
2. Beitragspflicht (§ 92 SGB IX)
Nach § 92 ist zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach Maßgabe des 9. Kapitels ein Beitrag aufzubringen.
Grundgedanke der Erhebung eines Beitrags ist, dass oberhalb eines festgelegten Freibetrages leistungsberechtigte Personen mit ihrem Einkommen zu den Aufwendungen der Eingliederungshilfe beizutragen haben. Bei der Festsetzung des Beitrages zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist die Ausübung von Ermessen nicht vorgesehen.
Die Verpflichtung zur Erbringung eines Beitrages unter Voraussetzung des Vorliegens eines zu berücksichtigenden Einkommens oberhalb des jeweiligen Freibetrages bezieht sich auf
Nicht getrenntlebende Ehegatten, Lebenspartner oder Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft und auch volljährige Kinder in Bezug zu ihren im Haushalt lebenden Eltern oder des Elternteils bilden keine Einsatzgemeinschaft mit der leistungsberechtigten Person.
3. Beitragsfreiheit (§ 138 Abs. 1 SGB IX)
Entsprechend § 138 Abs. 1 SGB IX sind bei folgenden Leistungen der Eingliederungshilfe keine Beiträge aufzubringen:
sowie
Auf die Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte nach § 142 Abs. 1 und 2 SGB IX wird an dieser Stelle verwiesen.
Ebenfalls ist kein Beitrag aufzubringen, wenn dadurch der notwendige Lebensunterhalt nach dem SGB II, SGB XII oder dem BVG nicht mehr sichergestellt werden könnte (Siehe § 138 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX). Dementsprechend wird kein Beitrag zu verlangt, wenn die leistungsberechtigte Person oder Personen aus der Einsatzgemeinschaft gleichzeitig folgende existenzsichernde Leistungen erhalten:
4. Einkommensbegriff (§ 135 Abs. 1 SGB IX)
Das für die Ermittlung eines Beitrages zu berücksichtigende Einkommen definiert sich nach § 135 Abs. 1 SGB IX über die Summe der Einkünfte im Rahmen des § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), bzw. über die Bruttorente des Vorvorjahres.
4.1 Summe der Einkünfte (§ 135 Abs. 1, 1. Alternative SGB IX)
Durch den Bezug zum EStG und der Zugrundelegung des Einkommens des Vorvorjahres wird die Nachweispflicht im Wesentlichen auf den Einkommensteuerbescheid konzentriert. Durch die Bezugnahme auf den Begriff „Summe der Einkünfte“ aus dem EStG werden die jeweiligen und individuellen Werbungs- und / oder Betriebskosten berücksichtigt.
Gemäß § 2 Abs. 2 EStG sind Einkünfte
Deutlich wird, dass sich erst nach dem Abzug der Betriebsausgaben, bzw. der Werbungskosten von den Bruttoeinnahmen die „Summe der Einkünfte“ ergibt, die nach § 135 Abs. 1 1. Alt. SGB IX zu berücksichtigen ist.
Die Summe der Einkünfte lässt sich aus dem Einkommenssteuerbescheid entnehmen. Bei mehreren einkommensteuerrelevanten Einkunftsarten müssen die einzelnen Einkünfte addiert werden.
Beispiel:
Erzielt eine leistungsberechtigte Person Einkünfte aus einer nichtselbständigen Arbeit in Höhe von € 25.000 jährlich sowie Einkünfte aus Vermietung in Höhe von € 5.000,00 jährlich, beläuft sich die zu berücksichtigende Summe der Einkünfte auf € 30.000,00.
Bei Ehegatten/Partnern wird die jeweilige Summe der Einkünfte auch bei gemeinsamer Veranlagung im Einkommenssteuerbescheid jeweils getrennt voneinander aufgeführt.
Beispiel:
4.1.1 Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung mit der Folge des Erstellens eines Einkommensteuerbescheides ergibt sich aus § 25 EStG i. V. m. § 56 EStDV.
Zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung sind z.B.
Weiterhin ist maßgeblich, ob das Einkommen oberhalb des Grundfreibetrages liegt. Bei dem Grundfreibetrag handelt es sich um den Teil des Einkommens, der steuerfrei belassen wird, d.h. auf diesen Betrag muss keine Einkommensteuer gezahlt werden (z.B. im Jahr 2018 für eine alleinstehende Person € 9.000,00).
4.1.2 Steuerfreie Einnahmen
Steuerfreie Einnahmen ergeben sich aus § 3 EStG. Steuerfreie Einnahmen sind nicht den Einkünften nach § 2 Abs. 1 EStG zuzurechnen. Das bedeutet, dass steuerfreie Einnahmen kein Einkommen im Sinne von § 135 SGB IX sind. Zu den steuerfreien Einnahmen gehören zum Beispiel:
4.2 Bruttorente (§ 135 Abs. 1, 2. Alternative SGB IX)
Maßgeblich für die Ermittlung des Beitrages ist gem. § 135 Abs. 1, 2. Alternative SGB IX bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres. Das bedeutet, dass Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI in Höhe ihres im Rentenbescheid des Vorvorjahres ausgewiesenen Bruttojahresbetrages als Einkommen zu berücksichtigen sind – unabhängig von der jeweiligen Steuerpflicht.
4.3 Betriebsrenten und Pensionen
Beamtenrechtliche Pensionen und Betriebsrenten sind Einkünfte nach § 135 Abs. 1, 1. Alternative i. V. m. § 2 Abs. 2 EStG. Sie sind nicht den Renten im Sinne von 4.2 zuzuordnen.
Maßgeblicher Zeitraum für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens i. S. d. § 135 Abs. 1 SGB IX ist das Vorvorjahr der Antragstellung, also die Berechnung „Jahr der Antragstellung minus 2“.
4.5 erhebliche Abweichungen zu den Einkünften des Vorvorjahres (§ 135 Abs. 2 SGB IX)
Haben leistungsberechtigte Personen zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Einkommen, das erheblich vom Vorvorjahr abweicht (z.B. aufgrund eingetretener Arbeitslosigkeit, Rentenbeginn, Änderung der Arbeitszeit oder erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung) sind die voraussichtlichen Einkünfte des laufenden Jahres für die Ermittlung des gesamten zu berücksichtigenden Einkommens zu ermitteln.
Abweichungen zu den Einkünften des Vorvorjahres sind nur zu berücksichtigen, wenn sie erheblich sind. D. h., dass Schwankungen innerhalb eines Jahres ohne gleichzeitige Veränderung in der Beschäftigungssituation davon nicht erfasst sind (beispielsweise tarifliche Lohnerhöhungen). Damit soll vermieden werden, dass jede Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen mit gleichzeitiger Veränderung des zu berücksichtigenden Einkommens zu einer Neu-Berechnung des monatlichen Beitrags führen könnte.
Ein Anhaltspunkt für die nähere Definition der Erheblichkeit der Abweichungen kann eine Reduzierung bzw. Erhöhung des Gesamteinkommens um 15 % darstellen.
Sofern eine erhebliche Abweichung der Einkünfte im antragstellenden Jahr im Vergleich zum Vorvorjahr bejaht wird, ist seitens des Eingliederungshilfeträgers die voraussichtliche Jahressumme der Einkünfte zu ermitteln. Eine Erhöhung oder Reduzierung von mehr als 15 % ist von der antragstellenden Person unaufgefordert mitzuteilen. Im Rahmen der Mitwirkungsverpflichtungen nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) haben die antragstellenden Personen alle notwendigen Unterlagen und Nachweise beizubringen.
Beispiel:
Eine leistungsberechtigte Person stellt einen Antrag auf Gewährung der Kosten für Eingliederungshilfe und weist im Vorvorjahr ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen über monatlich € 2.900,00 brutto nach (jährlich also € 34.800,00). Die nachgewiesene Summe der Einkünfte des Vorvorjahres würde den Freibetrag gemäß § 136 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX übersteigen, so dass ein Beitrag auf die Eingliederungshilfeleistungen zu leisten wäre.
Tatsächlich befindet sich die antragstellende Person seit Beginn des laufenden Jahres im Bezug der Altersrente und weist ein erheblich geringeres Einkommen in Form einer Bruttorente in Höhe von € 1.047,00 monatlich (voraussichtlich jährlich also € 12.564,00) nach.
Durch den Rentenbezug hat sich eine erhebliche Veränderung in der Beschäftigungssituation ergeben. Außerdem hat sich das aktuelle Einkommen im Vergleich zum Einkommen des Vorvorjahres um mehr als 15 % reduziert. Insgesamt liegt damit eine erhebliche Abweichung vor. Die voraussichtlichen Jahreseinkünfte des laufenden Jahres sind entsprechend § 135 Abs. 2 SGB IX somit zu ermitteln und zugrunde zu legen.
Die Ermittlung des voraussichtlichen Einkommens nach § 135 Abs. 2 SGB IX erfolgt entsprechend der Nrn. 4 bis 4.3, aber bezogen auf das aktuelle Jahr der Antragstellung. Bei Rentenbezug ist der Rentenbescheid für das laufende Jahr vorzulegen. Im Übrigen gilt: Da für das aktuelle Jahr kein Einkommenssteuerbescheid vorliegt, ist die Summe der Einkünfte nach § 2 Abs. 2 EStG wie folgt zu ermitteln:
- Feststellung der voraussichtlichen steuerpflichtigen Einkünfte (Bruttoeinnahmen) des betreffenden Kalenderjahres einer Person
- Feststellung der Werbungskosten oder der Betriebsausgaben für die jeweilige Einkunftsart
- Abzug der Werbungskosten oder Betriebsausgaben von den Einkünften
Die Werbungskostenpauschale beträgt zurzeit
- bei mehreren Einkünften Summierung der verbleibenden Einkünfte
Als Ergebnis erhält man die voraussichtliche „Summe der Einkünfte“ im Jahr der Antragstellung.
5. Ermittlung des individuellen Freibetrages und übersteigenden Einkommens
Nach Ermittlung des relevanten Einkommens der antragstellenden Person im Sinne von § 135 SGB IX wird nach § 136 SGB IX festgelegt, welcher Anteil des Einkommens die Grundlage für die Berechnung des Beitrages bildet.
Bei minderjährigen Kindern ist auch das Einkommen der Eltern, bzw. des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt, zu Grunde zu legen.
Das Einkommen des Ehegatten, des(r) Lebenspartners/-in oder des(r) Partners/in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft ist in diesem Zusammenhang nicht mit zu berücksichtigen, sondern könnte lediglich für die Berechnung der jeweiligen Freigrenze bedeutsam sein (s. Punkte 5.4 und 5.5).
Ein Beitrag muss nur dann aufgebracht werden, wenn das Einkommen einen bestimmten Freibetrag – abhängig von der jeweiligen Einkunftsart und der Anzahl der zu berücksichtigenden Personen - überschreitet. Das übersteigende Einkommen bildet dann die Grundlage für die Festsetzung des Beitrages. Maßgebend für die Berechnung des übersteigenden Einkommens ist die jährliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).
Der Betrag der jährlichen Bezugsgröße wird durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport bekanntgegeben. Als Parameter ist dieser Betrag in OPEN PROSOZ hinterlegt und wird entsprechend angepasst.
Die Ermittlung des Freibetrages erfolgt gestaffelt nach dem jeweiligen überwiegenden Einkommen, so dass die Haupteinkommensquelle ausschlaggebend für den jeweiligen Freibetrag wird. Geringfügige Nebeneinkünfte sollen nicht zu einer unzutreffenden Entscheidung führen. Hat eine leistungsberechtigte Person mehrere unterschiedliche Einkunftsarten, wird das Einkommen zugrunde gelegt, aus welchem der höchste Bruttobetrag zu verzeichnen ist:
Ein Beitrag zu den Eingliederungshilfeaufwendungen ist nach § 136 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 SGB IX überwiegend aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 85 % der jeweiligen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt.
Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung definiert sich insbesondere über ein Arbeitsverhältnis (grundsätzlich nach Zustandekommens eines Arbeitsvertrages). Mit der Beschäftigung muss die Sozialversicherungspflicht verbunden sein (Renten-, Kranken -, Unfall-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Diese Definition schließt auch eine Berufsausbildung mit ein. Auch das Entgelt aus einer WfbM-Beschäftigung ist dem Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zuzuordnen.
Zu den selbständigen Tätigkeiten gehören vor allem
Ein Beitrag zu den Eingliederungshilfeaufwendungen ist nach § 136 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 SGB IX überwiegend aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 75 % der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt.
In erster Linie sind Beschäftigungen der öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnisse von Beamten / innen, Richter / innen und Soldaten / innen gemeint. oder Beschäftigungsverhältnisse oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, so dass die Person versicherungsfrei ist.
Nach § 136 Abs. 2 S. 2 SGB IX ist bei überwiegendem Einkommen aus anderen Einkunftsarten ebenfalls § 136 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB IX anzuwenden, so dass in diesem Zusammenhang auch Einkommen aus Vermietung, Verpachtung, Kapitalerträge, Beamtenpensionen, Betriebsrenten sowie sonstiges Einkommendem Freibetrag von 75 % zuzuordnen sind.
5.3 Freibeträge bei Einkommen aus Renteneinkünften (§ 136 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX)
Ein Beitrag zu den Eingliederungshilfeaufwendungen ist nach § 136 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 SGB IX überwiegend aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 % der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt.
Zu der Definition von Renten wird auf Punkt 4.2 verwiesen.
5.4 Erhöhung der Freibeträge (§ 136 Abs. 3 SGB IX)
Der jeweilige Freibetrag nach § 136 Abs. 2 SGB IX erhöht sich für den/die nicht getrenntlebenden Ehegatten/in oder Lebenspartner/in, den/die Partner/in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft um 15 % sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind, das im gemeinsamen Haushalt lebt, um 10 % der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.
Der Zuschlag für den/die Partner/in im Haushalt wird auch dann gewährt, wenn diese(r) über eigenes Einkommen verfügt. Sollte das Einkommen des(r) Partners/in jedoch den individuellen Freibetrag nach § 136 Abs. 2 SGB IX übersteigen, entfällt dieser Zuschlag, da der/die Partner/in sich allein unterhalten kann (siehe dazu 5.5.).
Die Erhöhung des Freibetrages für Kinder setzt voraus, dass das jeweilige Kind im Haushalt der antragstellenden Person lebt und unterhaltsberechtigt ist. Von einer Unterhaltsberechtigung ist auszugehen, wenn für das Kind Kindergeld bezogen wird. Es ist nicht entscheidend, ob das Kind minder- oder volljährig ist.
5.5 Wegfall / Minderung der Erhöhung der Freibeträge (§ 136 Abs. 4 SGB IX)
Übersteigt das Einkommen des(r) nicht getrenntlebenden Ehegatten/in oder Lebenspartner/in, Partner/in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft den jeweils ermittelten Freibetrag nach § 136 Abs. 2 SGB IX erfolgt keine Erhöhung des Freibetrages nach den Regelungen zu § 136 Abs. 3 SGB IX (s. Punkt 5.4). In diesen Fällen erhöht sich der jeweilige Freibetrag um weitere 5 % der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt.
5.6 Freibetrag für minderjährige Leistungsberechtigte im Haushalt der Eltern (§ 136 Abs. 5 SGB IX)
Ist die leistungsberechtigte Person minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Freibetrag nach § 136 Abs. 2 SGB IX (siehe 5.1 – 5.3) um 75 % der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.
Bei minderjährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern leben, wird das gemeinsame Einkommen beider Elternteile berücksichtigt – eine grundsätzliche Freistellung von Partnereinkommen findet an dieser Stelle nicht statt. Die Erhöhung des Freibetrages nach § 136 Abs. 3 und 4 SGB IX kommt nicht zur Anwendung, da ausschlaggebend hier das minderjährige leistungsberechtigte Kind ist. Der Gesetzgeber will mit der Regelung des § 136 Abs. 5 SGB IX einen finanziellen Ausgleich im Vergleich zu volljährigen leistungsberechtigten Personen schaffen.
Der Begriff „Eltern“ verdeutlicht, dass eine Haushaltsgemeinschaft mit nur einem Elternteil nicht ausreichend für die Anwendung des Freibetrages nach § 136 Abs. 5 SGB IX ist. Somit kommt diese Regelung nicht bei minderjährigen leistungsberechtigten Personen alleinerziehender Elternteile nicht in Betracht.
6. Mehrfacher Bedarf (§ 138 Abs. 2 SGB IX)
Sofern die leistungsberechtigte Person, bzw. die Eltern / der Elternteil einen Beitrag leisten müssen, ist für weitere Eingliederungshilfeleistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Eingliederungshilfeleistungen an minderjährige Kinder im Haushalt kein zusätzlicher Beitrag aufzubringen. Somit muss auch bei mehreren gewährten Eingliederungshilfeleistungen und unabhängig davon, ob eine Person mehrere Leistungen erhält oder mehrere Kinder im Haushalt leistungsberechtigt sind, nur ein Beitrag aufgebracht werden.
Der Gesetzgeber wendet damit das Prinzip „ein Beitrag für einen Leistungszeitraum“ bezogen auf die leistungsberechtigte Person bzw. auf minderjährige Kinder im Haushalt an. Sofern Partner gleichzeitig der Eingliederungshilfe bedürfen, ist für jeden einzelnen ein möglicher Beitrag zu prüfen und ggf. zu erheben.
7. Einmalige Leistungen (§ 138 Abs. 3 SGB IX)
Handelt es sich bei der Eingliederungshilfeleistung um die Beschaffungskosten für einen Bedarfsgegenstand, dessen Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, muss höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrags einmalig aufgebracht werden.
Ob ein Beitrag aufzubringen ist, hängt davon ab, ob das im Rahmen des § 135 SGB IX zu berücksichtigende Einkommen den jeweiligen nach Einkunftsarten und der Anzahl der zu berücksichtigenden Personen ermittelten Freibetrag übersteigt.
8. Höhe des Beitrags zu den Aufwendungen (§ 137 SGB IX)
Von dem jährlich den jeweiligen Freibetrag übersteigenden Einkommen müssen leistungsberechtigte Personen, bzw. die Eltern / das Elternteil einen Beitrag zu den Eingliederungshilfeaufwendungen von 2 % - abgerundet auf volle 10 € - aufbringen, § 137 Abs. 2 SGB IX.
Gemäß § 137 Abs. 3 SGB IX wird der Beitrag von der zu erbringenden Eingliederungshilfeleistung abgezogen, so dass die leistungsberechtigte Person, bzw. Eltern / das Elternteil den jeweiligen Beitrag selbständig an den Leistungsanbieter zahlen müssen (Nettoprinzip).
Der Beitrag wird kalenderjährlich festgelegt und ist jeweils zum 1.1. eines Jahres neu festzulegen.
In Ausnahmefällen nach § 137 Abs. 4 SGB IX kann im Einzelfall die erforderliche Eingliederungshilfeleistung ohne Abzug erbracht werden (Bruttoprinzip), sofern der Beitrag von einer anderen Person als der leistungsberechtigten Person aufzubringen wäre und gleichzeitig die Durchführung der Eingliederungshilfemaßnahme gefährdet wäre. Der Eingliederungshilfeträger tritt an dieser Stelle in Vorleistung. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass notwendige Leistungen an minderjährige leistungsberechtigte Personen nicht gefährdet werden (z. B. weil ein Elternteil den von ihm zu entrichtenden Kostenbeitrag nicht oder nicht vollständig an den Leistungserbringer zahlt). Es entsteht ein Aufwendungsersatzanspruch demjenigen gegenüber, der verpflichtet ist, den Beitrag zu zahlen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
9. Übergang von Ansprüchen (§ 141 SGB IX)
Die Regelung zum Anspruchsübergang entspricht weitgehend der des § 93 SGB XII. Der Übergang von Unterhaltsansprüchen nach bürgerlichem Recht ist ausdrücklich ausgenommen.
Mit der Regelung des § 141 können vorrangige rechtliche Ansprüche leistungsberechtigter Personen, bzw. des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners und bei minderjährigen leistungsberechtigten Personen der Eltern, bzw. des Elternteils, die Auswirkungen auf deren Leistungen der Eingliederungshilfe haben, auf den Leistungsträger übergeleitet werden (z.B. Beihilfeansprüche aus der privaten Krankenversicherung des Elternteiles / der/s Partners/in).
9.1 Voraussetzung für den Anspruchsübergang (§ 141 Abs. 2 SGB IX)
Ein Übergang von Ansprüchen einer Person im Sinne von § 136 Abs. 1 oder des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners für die antragstellende Person gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger nach § 12 SGB I ist, darf gemäß § 141 Abs. 2 SGB IX nur insoweit bewirkt werden, sofern:
Der Träger der Eingliederungshilfe kann den Übergang des Anspruchs nur bis zur Höhe seiner Aufwendungen bewirken. Der Anspruch kann nur für die Zeit übergeleitet werden, für die eine Leistung erbracht wird bzw. wurde.
Zwischen Leistungsträgern nach § 12 SGB I (Sozialleistungsträger) bestehen vorrangig anzuwendende Erstattungsregelungen, deshalb sind diese Fälle von vornherein vom Anspruchsübergang nach § 141 SGB IX ausgeschlossen.
9.1.1 Definition der Ansprüche
Ansprüche, die sich auf den Umfang der zu gewährenden Eingliederungshilfeleistung auswirken, können sowohl aus der Erzielung von Einkommen als auch aus Vermögen entstehen.
Zu diesen möglichen Ansprüchen können beispielweise gehören:
Ansprüche, die Auswirkungen hinsichtlich der Berechnung eines Beitrages haben, können nur Ansprüche sein, die auf die Erzielung von Einkommen in Form von Einkünften entsprechend § 135 Abs. 1 SGB IX gerichtet sind und zur Aufbringung eines Beitrages führen. Damit ist der Begriff des Einkommens (s. Punkt 4) und die Regelungen zur Berechnung eines Beitrages (s. Pkt. 5 bis 8) auch an dieser Stelle maßgeblich.
Bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche gehören nicht zu den überleitbaren Ansprüchen nach § 141 Abs. 1 SGB IX (§ 141 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).
Erstattungsansprüche nach § 115 SGB X gegen den Arbeitgeber und nach § 116 SGB X gegen Schadensersatzpflichtige gehen einem Anspruchsübergang nach § 141 Abs. 1 SGB IX vor (§ 141 Abs. 4 S. 2 SGB XII).
Liegen die Voraussetzungen für eine Überleitung von Ansprüchen vor, ist dies gegenüber demjenigen, der die Leistungen schuldet, sowie der leistungsberechtigten Person bzw. einer der anderen in § 140 Abs. 1 SGB IX genannten Personen schriftlich anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige ist ein Verwaltungsakt und bewirkt den Übergang des Anspruches für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird, als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung. Dies berechtigt den Eingliederungshilfeträger trotz angefochtener Überleitungsanzeige zur Einziehung der Forderung. Betroffene können beim Amt für Soziale Dienste oder beim Sozialamt Bremerhaven die Aussetzung der Vollziehung oder beim zuständigen Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Das öffentliche Interesse an einem Vollzug der Überleitung kann aber nur dann nicht bestehen, wenn die angefochtene Überleitungsanzeige offensichtlich rechtswidrig ist.
10. Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen (§ 142 SGB IX)
Bei minderjährigen leistungsberechtigten Personen, die Eingliederungshilfeleistungen über Nacht und/oder über Tag erhalten, unterbleibt die für volljährige leistungsberechtigten Personen vorgeschriebene Trennung zwischen der Eingliederungshilfeleistung und den existenzsichernden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Folglich erhalten minderjährige leistungsberechtigte Personen Leistungen beider Bedarfstypen (SGB IX und SGB XII) als Gesamtleistung.
Die Ermittlung und Berechnung der ersparten häuslichen Aufwendungen, die Begrenzung auf die häusliche Ersparnis, die Möglichkeit der erweiterten Leistungen und den Kostenbeitrag für volljährige leistungsberechtigte Personen wird durch eine gesonderte Rahmenrichtlinie zu § 142 SGB IX ausgestaltet.
11. Besitzstandsregelung (§ 150 SGB IX)
Für leistungsberechtigten Personen, die bis 31.12.2019 Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII erhalten haben und einen Einkommenseinsatz nach dem SGB XII leisten mussten, gilt die Besitzstandsregelung nach § 150 SGB IX. Sollte der errechnete Beitrag entsprechend der Regelungen des SGB IX höher sein als der bisherige Einkommenseinsatz über der Einkommensgrenze nach SGB XII, darf in diesen Fällen nur der geringere Betrag als Beitrag festgesetzt werden.
Diese Rahmenrichtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2020 in Kraft.