Sie sind hier:
  • Rahmenrichtlinie nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 4 BremAG SGB IX Eingliederungshilfe SGB IX (Eingliederungshilferecht) - Budget für Arbeit

Rahmenrichtlinie nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 4 BremAG SGB IX Eingliederungshilfe SGB IX (Eingliederungshilferecht) - Budget für Arbeit

Veröffentlichungsdatum:01.01.2023 Inkrafttreten01.01.2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 30.06.2023Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)SGB 12 § 140, SGB 9 § 4, SGB 9 § 14, SGB 9 § 55, SGB 9 § 57, SGB 9 § 58, SGB 9 § 61, SGB 9 § 63, SGB 9 § 99, SGB 9 § 111, SGB 9 § 121, SGB 9 § 159, SGB 9 § 185, SchwbAV 1988 § 17, SchwbAV 1988 § 19, SchwbAV 1988 § 26

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Erlassdatum:25.11.2022
Fassung vom:25.11.2022
Gültig ab:01.01.2023
Gültig bis:30.06.2023  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 140 SGB 12, § 4 SGB 9, § 14 SGB 9, § 55 SGB 9, § 57 SGB 9, § 58 SGB 9, § 61 SGB 9, § 63 SGB 9, § 99 SGB 9, § 111 SGB 9, § 121 SGB 9, § 159 SGB 9, § 185 SGB 9, § 17 SchwbAV 1988, § 19 SchwbAV 1988, § 26 SchwbAV 1988
Rahmenrichtlinie nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 4 BremAG SGB IX Eingliederungshilfe SGB IX (Eingliederungshilferecht) - Budget für Arbeit

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

Amt für Versorgung und Integration Bremen (AVIB)

          

Stand: 25.11.2022

Budget für Arbeit

Rahmenrichtlinie gemäß / § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 4 BremAG SGB IX Eingliederungshilfe SGB IX

(Eingliederungshilferecht)

§ 111 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) i. V. m. § 61 SGB IX

und

§ 185 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB IX i. V. m. § 61 SGB IX

1.
Mit dem „Budget für Arbeit“ wird eine dauerhafte Möglichkeit für ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis von Menschen mit Anspruch auf Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) i.V. mit § 58 Abs. 1 SGB IX auf dem ersten Arbeitsmarkt geschaffen. Das Budget für Arbeit ist eine Leistungsform, die eine Alternative zur Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) darstellt. Der zuständige Träger der Eingliederungshilfe fördert die Teilhabe am Arbeitsleben unter anderem durch das Budget für Arbeit. Der Lohnkostenzuschuss wird unmittelbar an den Arbeitgeber überwiesen. Die bei anerkannter Schwerbehinderung / Gleichstellung und regionaler Zuständigkeit vom Integrationsamt zu leistende Finanzierung der Anleitung und Begleitung erfolgt, wenn es sich um die Leistung einer Berufsbegleitung handelt, an die Träger der Integrationsfachdienste, die diese ggf. mit der WfbM verrechnen. Durch das Budget für Arbeit werden die bestehenden Angebote wie die Werkstattbeschäftigung durchlässiger zum allgemeinen Arbeitsmarkt.
2.
Es gibt keine Höchstförderdauer.
Im Rahmen der Gesamtplanung gemäß § 121 SGB IX sollen spätestens nach zwei Jahren die Voraussetzungen und Bedarfe neu festgestellt werden. Anträge sind daher in der Regel für maximal zwei Jahre zu bewilligen. Zu beachten sind etwaige Befristungen in den Arbeitsverträgen. Die Leistung endet in der Regel mit Erreichen der Altersgrenze.
Das AVIB orientiert sich bei der Bewilligung an den Bewilligungszeiträumen der Eingliederungshilfe.
3.
Leistungsberechtigte müssen nach § 99 SGB IX zum leistungsberechtigten Personenkreis gehören und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1.
Anspruch auf Leistungen nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) i.V. mit § 58 Abs. 1 SGB IX. Voraussetzungen durch:
a.
Inanspruchnahme von Leistungen zur Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder eines Anderen Leistungsanbieters,
oder
b.
Vorlage eines Gesamtplans,
oder
c.
Festgestellten Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich nach Abschluss des Berufsbildungsbereichs oder einer betrieblichen Qualifikation, die diesen ersetzt (§ 57 Abs. 4 SGB IX),
oder
d.
Feststellung des leistenden Rehabilitationsträgers in besonderen Einzelfällen, dass eine Berufsvorbereitung nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX in Verbindung mit § 58 Abs. 2 SGB IX nicht in Betracht kommt. Gründe für diese Feststellung sind insbesondere:
1. Studium
2. Ausbildung
e.
Für den Arbeitsplatz relevante frühere Beschäftigungen für die Dauer von mindestens 24 Monaten nach von § 58 Abs. 1, 2. Satz SGB IX.
2.
Die Träger der Eingliederungshilfe im Land Bremen sind im konkreten Fall für die Erbringung der Eingliederungshilfe örtlich zuständig. Andernfalls wird der Antrag an den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe weitergeleitet. Die Fristen des § 14 SGB IX sind zu beachten!
Ebenfalls zu beachten ist der Nachrang der Eingliederungshilfe. Mögliche vorrangige Rehabilitationsträger sind in § 63 SGB IX genannt.
Die Prüfung der Antragsvoraussetzungen erfolgt durch den jeweils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe in Bremerhaven (Sozialamt Bremerhaven) oder der Kommune Bremen (Fachdienst Teilhabe).
3.
Ein Arbeitgeber muss unter der Voraussetzung, dass eine Förderung im Rahmen des Budgets für Arbeit erfolgt, bereit sein, den / die Antragsteller*in auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu beschäftigen.
(Nachweis durch Vorlage des Entwurfs eines Arbeitsvertrages)
4.
Die Förderung ist nach § 111 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) i. V. m. § 61 Abs. 3 SGB IX nicht möglich, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um durch die ersatzweise Einstellung eines Menschen mit Behinderungen den Lohnkostenzuschuss zu erhalten.
4.
1.
Es handelt sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber, welches auch in einem Inklusionsbetrieb begründet sein kann.
Für das Arbeitsverhältnis müssen keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Es liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung in der Arbeitslosenversicherung vor, da weiterhin eine volle Erwerbsminderung besteht.
2.
Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses wird eine tarifliche oder ortsübliche Entlohnung vereinbart. Die Mindestlohngesetze des Bundes und des Landes Bremen – soweit sie im konkreten Fall Geltung beanspruchen – sind zu beachten.
3.
Auch Arbeitsverhältnisse, die in Teilzeit ausgeübt werden, können gefördert werden. Die Wochenarbeitszeit soll in der Regel 15 Stunden nicht unterschreiten. Ausnahmen hiervon sind nur als eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung des Trägers der Eingliederungshilfe möglich.
Davon abweichend gilt eine generelle Ausnahme für Beschäftigte in Inklusionsbetrieben, deren Arbeitszeit gemäß § 185 Abs. 2 SGB IX mindestens 12 Stunden pro Woche beträgt.
5.
Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des oder der Beschäftigten und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Der Lohnkostenzuschuss beträgt nach § 111 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) i. V. m. § 61 Abs. 2 SGB IX bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 60 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Begrenzung auf 60 Prozent der monatlichen Bezugsgröße ist eine vom Gesetzgeber zugelassene Abweichung nach oben für das Land Bremen gemäß § 4 SGB IX AG i.V.m. § 111 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) und § 61 SGB IX.
Der Träger der Eingliederungshilfe informiert insbesondere Leistungsberechtigte in den drei anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Land Bremen über das Budget für Arbeit. In Absprache mit den drei Leistungserbringern der Werkstätten für behinderte Menschen wird der Träger der Eingliederungshilfe das Budget für Arbeit in den jeweiligen Gremien auf vertraglicher Ebene und zudem unter Einbindung der Fachdienste auf der operativen Ebene fördern.
6.
Leistungen des Amtes für Versorgung und Integration Bremen können nur erbracht werden
Für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen
Im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit des Integrationsamtes (Arbeitsplatz im Land Bremen) übernimmt das Amt für Versorgung und Integration Bremen die Kosten der Anleitung und Begleitung im Sinne einer Berufsbegleitung (§ 55 Abs. 3 SGB IX), sofern diese durch einen Integrationsfachdienst erbracht wird, ggf. in Kooperation mit einer Werkstatt für behinderte Menschen. Über diese Kooperation hat das AVIB Verträge mit den IFD und WfbM abgeschlossen, ansonsten gilt der jeweilige Grundvertrag mit den IFD Trägern. Beauftragungen mit der Anleitung und Begleitung außerhalb dieser Vereinbarungen liegen nicht in der Zuständigkeit des AVIB. Die Kosten werden in diesen Fällen vom Träger der Eingliederungshilfe getragen.
Daneben kommen insbesondere folgende weitere Leistungen am Arbeitsplatz in Betracht:
Technische Arbeitshilfen für schwerbehinderte Menschen (§ 19 SchwbAV),
behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeitsplätzen (§ 26 SchwbAV),
Arbeitsassistenz (§ 17 SchwbAV)
Die Leistung kann nach § 140 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII (bzw. § 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX) i. V. m. § 61 Abs. 4 SGB IX n.F. von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden.
7.
Der Arbeitgeber kann bei der Bundesagentur für Arbeit eine Anrechnung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 159 Absatz 1 SGB IX auf zwei oder drei Pflichtarbeitsplätze beantragen. Darauf wird er von dem Träger der Eingliederungshilfe hingewiesen.
8.
Das Budget für Arbeit ist von dem Menschen mit Behinderung unter Vorlage des Entwurfes eines Arbeitsvertrages bei dem Träger der Eingliederungshilfe (Fachdienst Teilhabe bzw. Sozialamt Bremerhaven) zu beantragen.
Der zuständige Träger der Eingliederungshilfe nimmt aufgrund des Antrages eine Prüfung der Leistungsvoraussetzungen vor:
Fällt diese Vorprüfung positiv aus, so leitet er den Antrag (mitsamt den Antragsunterlagen einschließlich des Arbeitsvertragsentwurfs) verbunden mit dem Vorprüfungsergebnis schnellstmöglich unter Beachtung der Regelungen des § 14 SGB IX an das Amt für Versorgung und Integration Bremen weiter.
Das Amt für Versorgung und Integration Bremen nimmt im Anschluss daran seinerseits eine Vorprüfung vor und entscheidet, ob eine Förderung im Rahmen des Budgets für Arbeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe in Betracht kommt. Fällt diese Vorprüfung positiv aus, leitet das Amt für Versorgung und Integration Bremen die Unterlagen an den zuständigen Integrationsfachdienst weiter, andernfalls geht der Antrag zurück an den Träger der Eingliederungshilfe.
Der Integrationsfachdienst nimmt sodann Kontakt mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin und dem Arbeitgeber auf und gibt eine Stellungnahme ab. Bei Personen, bei denen die Anleitung und Begleitung zunächst durch die Integrationsfachdienste in Kooperation mit einer Werkstatt für behinderte Menschen erfolgen soll, wird eine Stellungnahme durch die zuständige Werkstatt erstellt. Der Integrationsfachdienst / die Werkstatt für behinderte Menschen hat in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten insbesondere zur Perspektive des Antragstellers oder der Antragstellerin auf dem ersten Arbeitsmarkt im avisierten Beschäftigungsverhältnis und zu dem erforderlichen Unterstützungsbedarf Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme leitet der Integrationsfachdienst an den Träger der Eingliederungshilfe weiter. Das Amt für Versorgung und Integration Bremen erhält zeitgleich eine Durchschrift.
Werden Leistungen im Rahmen des Budgets für Arbeit vom zuständigen Träger der Eingliederungshilfe und vom Amt für Versorgung und Integration Bremen befürwortet, so erteilt der Träger der Eingliederungshilfe einen entsprechenden Bescheid für die Leistungen, die im Rahmen des Budgets für Arbeit an den Arbeitgeber erbracht werden. Dieser Bescheid ist dem Amt für Versorgung und Integration Bremen in Durchschrift zu übermitteln. Die notwendigen Leistungen der Anleitung und Begleitung werden gesondert vom Amt für Versorgung und Integration Bremen festgestellt und beschieden. Eine Durchschrift erhält der Träger der Eingliederungshilfe (Fachdienst Teilhabe / Sozialamt Bremerhaven).
Liegt keine festgestellte Schwerbehinderung bei Antragstellung vor, regt der Träger der Eingliederungshilfe an, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller sich über die Vor- und Nachteile der Anerkennung einer Schwerbehinderung beim AVIB oder bei einer Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) beraten lässt.
9.
Der oder die Leistungsberechtigte hat ein unbeschränktes Rückkehrrecht im Rahmen des bestehenden Aufnahmeverfahrens in die Werkstatt für behinderte Menschen. Dies wird den Leistungsberechtigten schriftlich vom Träger der Eingliederungshilfe bestätigt.
Die Leistungsberechtigten sind vor Aufnahme in das Budget für Arbeit über Vor- und Nachteile aufzuklären. Neben der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) erfolgt dies durch die Beratung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger.
10.
Unter Federführung der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport wird die Durchführung von einem Beirat regelmäßig beobachtet und evaluiert. Mitglieder des Beirats sind: Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und das Amt für Versorgung und Integration Bremen. Bei Sitzungen sollen in der Regel die Werkstätten für behinderte Menschen und die Integrationsfachdienste beteiligt werden. Gegebenenfalls werden auch Vertreter/innen des Reha-Teams der Agentur für Arbeit eingeladen. Der Beirat tagt einmal im Jahr sowie nach Bedarf.
11.
Abweichungen von den Regelungen 1. bis 10. sind nur im Einverständnis der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport und dem Amt für Versorgung und Integration Bremen zulässig.
Die Rahmenrichtlinie gilt ab dem 01.01.2023 und bis zum 30.06.2023 befristet. Rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist werden die bestehenden Regelungen zwischen den Parteien durch neue ersetzt.

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.