Arbeitgeber recherchieren über Bewerberinnen und Bewerber in sozialen Netzwerken sowie Internet-Suchmaschinen und verwenden die erhobenen Daten bei der Entscheidung über eine Stellenbesetzung.
Diese Recherchen stellen eine Datenverarbeitung dar, deren Zulässigkeit sich nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Datenschutz-Grundverordnung und § 26 Absatz 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz richtet.