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Regeln für die Auslobung von Wettbewerben

Verwaltungsvorschrift des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa vom 13. Dezember 2007

Veröffentlichungsdatum:14.12.2007 Inkrafttreten14.12.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.12.2007 bis 31.12.2012Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)VgV 2001 § 2

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:13.12.2007
Fassung vom:13.12.2007
Gültig ab:14.12.2007
Gültig bis:31.12.2012  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 2 VgV 2001
Regeln für die Auslobung von Wettbewerben

Regeln für die Auslobung von Wettbewerben1

Verwaltungsvorschrift des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
vom 13. Dezember 2007

1.
Regeln für die Auslobung von Wettbewerben –RAW 2004– auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens
2.
Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf dem Gebiet der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens –GRW 1995– für die Durchführung von Bauaufgaben der Freien Hansestadt Bremen (Land/Stadtgemeinde) im Zuständigkeitsbereich des Senators für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung
3.
VOF-Leitfaden

Vorbemerkung:

Die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf dem Gebiet der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens –GRW 1995– für die Durchführung von Bauaufgaben der Freien Hansestadt Bremen (Land/Stadtgemeinde) wurden für den Zuständigkeitsbereich des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr mit der Dienstanweisung Nr. 313 am 01. 09. 1997 (Änderungsfassung vom 13. 09. 2002) eingeführt.

1In einem Erfahrungsaustausch zwischen Vertretern der öffentlichen Bauherrn sowie Vertretern von Architekten und Ingenieuren über die Praktikabilität von Ausschreibungs- und Wettbewerbsregelungen im Bereich des öffentlichen Bauens ist die GRW 1995 von den öffentlichen Bauherrn als zu bürokratisch und aufwendig beurteilt worden. 2Als Folge sind Planungswettbewerbe deutlich rückläufig und werden nur noch im Ausnahmefall durchgeführt.

Da aber die Steigerung der Qualität des Bauens insbesondere in städtebaulicher Hinsicht eine im besonderen öffentlichen Interesse liegende Aufgabe darstellt, sind Planungswettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens die geeigneten Verfahren, um die qualitativen Ansprüche insoweit abzusichern.

Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse sind eine Reihe von Maßnahmen entwickelt worden, mit denen gleichzeitig das Wettbewerbswesen in Bremen gestärkt werden soll.

Dazu gehören die als Anlage 3 beigefügten und von der Architekten- und Ingenieurkammer erarbeiteten unverbindlichen Handlungsempfehlungen für die öffentlichen Bauherren bei VOF-Verfahren in der Form eines rechtlich abgestimmten VOF-Leitfadens und die Einrichtung einer Beratungsstelle für diese Verfahren bei der Architekten- und Ingenieurkammer.

1Außerdem ist die bereits in Nordrhein-Westfalen bestehende Wettbewerbsordnung diskutiert worden, die deutlich verschlankte Wettbewerbsregeln gegenüber der GRW enthält. 2Diese „Regeln für die Auslobung von Wettbewerben“ (RAW 2004; Anlage 1) haben sich dort in der Vergangenheit bewährt und zu mehr Planungswettbewerben geführt.

1Die öffentlichen Bauherren, Architekten und Ingenieure haben im Ergebnis am 10. Februar 2005 eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet, in der sie die Einführung der RAW 2004 und deren Anwendung vereinbart haben (Anlage 2). 2Die Regelungen wurden mit der Dienstanweisung Nr. 425 (ehemals 516) vom 7. April 2005 zunächst für die Dauer von zwei Jahren eingeführt und die o.a. Dienstanweisung Nr. 313 gleichzeitig aufgehoben.

1Der Arbeitskreis hat nach Ablauf der zweijährigen Probephase die innerhalb dieses Zeitraums gesammelten Erfahrungen ausgewertet. 2Dabei wurde festgestellt, dass sich die Vereinbarung, Wettbewerbsverfahren bei städtebaulich relevanten Vorhaben mit Gesamtbaukosten von mehr als € 1,5 Mio. Bausumme durchzuführen, als nicht optimal herausgestellt hat. 3Es wurde Einigkeit erzielt, dass statt dessen Honorare des Planers, die den Schwellenwert gem. § 2 Nr. 3 Vergabeverordnung (z. Zt. € 211.000) erreichen, zugrunde gelegt und die Regelungen insoweit modifiziert werden sollten. 4Im Übrigen haben sich die Regelungen nach Ansicht des Arbeitskreises bewährt.

Vor diesem Hintergrund gilt Folgendes:

1.
Die Regeln für die Auslobung von Wettbewerben –RAW 2004– auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens sind bei der Durchführung von Bauaufgaben der Freien Hansestadt Bremen (Land/Stadtgemeinde) anzuwenden.
2.
Bei der Anwendung der RAW 2004 ist zu beachten:
a)
Planungswettbewerbe sind bei allen öffentlichen Neu- und Umbauten sowie Modernisierungen, die städtebaulich relevant sind, durchzuführen. Von einer städtebaulichen Relevanz ist im Regelfall auszugehen, wenn durch das Vorhaben bedeutsame bauliche Veränderungen im öffentlichen Stadtraum bewirkt werden und/oder das Vorhaben für Hochbauten Honorare des Planers auslöst, die den Schwellenwert gem. § 2 Nr. 3 Vergabeverordnung (z. Zt. Euro 211.000) erreichen. Dies gilt in der Regel nicht für Maßnahmen im technischen Ausbau (Heizungsanlagen etc.) oder die nach außen nicht in Erscheinung treten (z.B. interne Sanierungen oder Umbauten).
b)
Abweichend von der RAW 2004 haben bei Auslobungen die Fachpreisrichter nicht die Mehrheit.
3.
1Den öffentlichen Auftraggebern wird bei Schwierigkeiten im Umgang mit dem als Anlage 3 beigefügten VOF-Leitfaden empfohlen, die Beratungsstelle bei der Architekten- und Ingenieurkammer der Freien Hansesatdt2 Bremen anzurufen. 2Auf den VOF-Leitfaden wird insoweit hingewiesen.

4. Die bisherige Dienstanweisung Nr. 425 (ehemals 516) in der Fassung vom 7. April 2005 wird aufgehoben.

5. Diese Dienstanweisung gilt bis zum 31. 12. 2012.


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.

Fußnoten

1)

 Die Dienstanweisung tritt mit Ablauf des 31. 12. 2012 außer Kraft.

2)

 Richtig wohl: „Hansestadt“.


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