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  • Regelung der Zuständigkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 19. Juni 1973

Regelung der Zuständigkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:05.07.1973 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 30.04.2022Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.ABl. 1973, S. 347
Gliederungsnummer:2162-a-1

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juris-Abkürzung: BAFöGZustReg BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2162-a-1
juris-Abkürzung:BAFöGZustReg BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2162-a-1
Regelung der Zuständigkeiten
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Vom 19. Juni 1973
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 30.04.2022

aufgeh. durch Bekanntmachung vom 3. Mai 2022 (BremABl. S. 244)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
1.

Das Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz) vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) wird im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt.

2.

Oberste Landesbehörde für Ausbildungsförderung ist die Senatorin für Kinder und Bildung. Er nimmt gleichzeitig die Aufgaben des Landesamtes für Ausbildungsförderung wahr und übt die Fachaufsicht über die mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung beauftragten Stellen aus.

3.

Im Schulbereich ist das Landesamt für Ausbildungsförderung mit einer Außenstelle in Bremerhaven für die Förderung nach dem Bundesgesetz und den Bremischen Richtlinien zuständig und nimmt die Aufgaben gemäß § 41 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wahr.

4.

Im Hochschulbereich nimmt die Universität Bremen die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung für die bei den bremischen Hochschulen immatrikulierten Auszubildenden wahr. Sie erfüllt diese Aufgabe im Auftrag des Landes als Amt für Ausbildungsförderung. Die Universität zieht das Sozialwerk für die Mitglieder der Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen - Anstalt des öffentlichen Rechts - zur Durchführung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben heran. Die Verantwortung für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung eines Auszubildenden bleibt bei der Universität.

5.

Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung eines Auszubildenden, der seinen ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes hat und eine Ausbildungsstätte in Amerika, mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika, in Australien und Ozeanien besucht, ist das Landesamt für Ausbildungsförderung zuständig. Beim Landesamt wird gemäß § 42 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ein Förderungsausschuß eingerichtet; in diesen entsendet die Universität Bremen das hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers und den Vertreter der Auszubildenden.

6.

Für die Berechnung der nach § 46 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gestellten Anträge ist das Rechenzentrum der bremischen Verwaltung heranzuziehen. Die Auszahlung der Leistungen erfolgt durch die Landeshauptkasse Bremen.

7.

Zuständige Behörde für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und 4 sowie § 42 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist die Senatorin für Kinder und Bildung.

8.

Diese Regelung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft. Die Bekanntmachung über Zuständigkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 17. August 1971 (Brem.ABl. S. 245) tritt gleichzeitig außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 19. Juni 1973

Der Senat


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