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Regelung nach § 9 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
über den Erwerb von hauswirtschaftlichen Kompetenzen
in Werkstätten für Menschen mit Behinderung nach § 136 SGB IX
- Qualifizierungsbausteine zugeordnet dem Niveau 2
im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen -
Der Berufsbildungsausschuss bei der Senatorin für Finanzen als zuständige Stelle nach dem BBiG für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft im Land Bremen beschließt in seiner Sitzung am 16. Januar 2014 folgende Regelung:
§ 1
Anwendungsbereich, Personenkreis und Geltungsbereich
(1) Diese Vorschrift regelt die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung und die Ausstellung der Bescheinigungen über die erworbenen Kompetenzen beruflicher Handlungsfähigkeit.
(2) An der Qualifizierungsmaßnahme können Menschen mit Behinderung teilnehmen, die in Werkstätten nach § 136 SGB IX beschäftigt sind oder den Berufsbildungsbereich nach dem aktuellen HEGA-Fachkonzept EV/BBB absolvieren. Damit wird der unterschiedlichen Art der Behinderung und ihren Auswirkungen gemäß § 1 Absatz 2 der Werkstättenverordnung Rechnung getragen.
(3) Diese Regelung gilt im Zuständigkeitsbereich der Senatorin für Finanzen als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für Berufsbildung in der Hauswirtschaft im Lande Bremen.
§ 2
Dauer und Umfang der Qualifizierungsmaßnahme
(1) Die Qualifizierungsmaßnahme dauert in der Regel 2 Jahre, da die Teilnehmenden nach den Vorgaben des Berufsbildungsbereiches und den Anforderungen aus dem HEGA 06/2010 – Fachkonzept betreut, begleitet und in übergreifenden Kompetenzen gefördert werden.
(2) In begründeten Fällen und im Einvernehmen mit dem Träger der Qualifizierungsmaßnahme kann die zuständige Stelle auf Antrag die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme verkürzen oder verlängern.
(3) Während der Dauer der Qualifizierungsmaßnahmen werden insgesamt fünf Qualifizierungsbausteine vermittelt.
§ 3
Struktur der Qualifizierungsmaßnahme
Die Qualifizierungsmaßnahme gliedert sich in Pflichtqualifikationen, die in drei Qualifizierungsbausteinen nach § 4 Absatz 3 und in zwei Wahlqualifikationen, die in Qualifizierungsbausteinen nach § 4 Absatz 4 vermittelt werden.
§ 4
Ziel und Inhalte der Qualifizierungsmaßnahme
(1) Ziel der Qualifizierungsmaßnahme ist die Vermittlung von Kompetenzen beruflicher Handlungsfähigkeit durch Qualifizierungsbausteine, die zur Ausübung einer Tätigkeit befähigen, die Teil einer Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter“ sind.
(2) Nach dem erfolgreichen Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme verfügen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über Kompetenzen zur fachgerechten Erfüllung grundlegender Anforderungen in einem überschaubar und stabil strukturierten Lern- und Arbeitsbereich. Diese Kompetenzen sind dem Niveau 2 des Deutschen Qualifikationsrahmens zuzuordnen.
(3) Im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme sind verpflichtend folgende Qualifizierungsbausteine zu vermitteln:
(4) Neben den Pflichtqualifikationen nach Absatz 3 erwerben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Kompetenzen in weiteren zwei Qualifizierungsbausteinen, die aus folgenden Bausteinen gewählt werden:
(5) Gegenstand der Qualifizierungsmaßnahme sind mindestens die in der Anlage 1 aufgeführten Kompetenzen.
§ 5
Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme
(1) Die Qualifizierungsmaßnahme wird in Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) durchgeführt.
(2) Die Qualifizierungsmaßnahme kann in Kooperation mit anderen Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass diese Ausbildungsbetriebe geeignet sind, eine Ausbildung im Bereich der Hauswirtschaft durchzuführen. Bevor eine Kooperation eingegangen wird, ist ein Einvernehmen darüber mit der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz zu erzielen.
(1) Zum Abschluss eines jeden Qualifizierungsbausteins wird durch eine Leistungsfeststellung beurteilt, ob und mit welchem Erfolg die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel erreicht hat. Eine Bescheinigung der Leistungsfeststellung ist nach § 7 Absatz 2 auszustellen.
(2) Die zuständige Stelle kann zur Feststellung der Leistungen einen Prüfungsausschuss errichten.
(3) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen in den einzelnen Qualifizierungsbausteinen mit
Ansonsten gelten die Vorschriften der Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen in Ausbildungsberufen der Hauswirtschaft vom 20. April 2011 (Brem.ABl. S. 459) analog.
§ 7
Zertifizierung von Qualifizierungsbausteinen
(1) Die zuständige Stelle bescheinigt die Übereinstimmung des Qualifizierungsbildes eines jeden Qualifizierungsbausteins mit den Vorgaben dieser Regelung (Anlage 2).
(2) Die zuständige Stelle stellt über die Leistungsfeststellung für jeden Qualifizierungsbaustein eine Bescheinigung (Anlage 3) aus.
(3) Am Ende der gesamten Qualifizierungsmaßnahme stellt die zuständige Stelle ein Zeugnis aus (Anlage 4).
§ 8
Anrechnung von Qualifizierungsbausteinen
(1) Wird die Qualifizierungsmaßnahme aus Gründen unterbrochen, die die Teilnehmerin/der Teilnehmer nicht zu verantworten hat, so werden bei Wiederaufnahme die erfolgreich abgeschlossenen Qualifizierungsbausteine im vollen Umfang angerechnet.
(2) Die erfolgreich abgeschlossene Qualifizierungsmaßnahme kann nach § 8 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz als Grund für die Abkürzung der Ausbildung zur Fachpraktikerin/zum Fachpraktiker Hauswirtschaft um ein Jahr anerkannt werden.
(3) Die erfolgreich abgeschlossene Qualifizierungsmaßnahme kann nach § 8 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz als Grund für die Abkürzung der Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin“ um ein halbes Jahr anerkannt werden.
(4) Vor der Wiederaufnahme der Qualifizierungsmaßnahme oder vor der Antragstellung nach § 8 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz wird eine ausführliche sozialpädagogische Beratung vorausgesetzt.
§ 9
Inkrafttreten, Überprüfung, Fortdauer
(1) Die Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2014 in Kraft.
(2) Nach dem Abschluss der ersten Qualifizierungsmaßnahme werden die Erfahrungen vom Berufsbildungsausschuss ausgewertet und bei Bedarf Änderungen oder Ergänzungen der Regelung beschlossen. Ansonsten gilt diese Regelung weiter.
Bremen, den 17. Januar 2014
Die Senatorin für Finanzen