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Regelung nach § 9 Berufsbildungsgesetz über die Zusatzqualifikation - Personenbezogene Dienstleistungen in Senioreneinrichtungen - für die Ausbildungsregelungen "Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft" und "Hauswirtschaftshelferin/Hauswirtschaftshelfer"

Veröffentlichungsdatum:10.07.2012 Inkrafttreten01.08.2012
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 372
Bezug (Rechtsnorm)BBiG 2005 § 9, BBiG 2005 § 37
Zitiervorschlag: "Regelung nach § 9 Berufsbildungsgesetz über die Zusatzqualifikation - Personenbezogene Dienstleistungen in Senioreneinrichtungen - für die Ausbildungsregelungen "Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft" und "Hauswirtschaftshelferin/Hauswirtschaftshelfer" (Brem.ABl. 2012, S. 372)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:01.06.2012
Fassung vom:01.06.2012
Gültig ab:01.08.2012
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 9 BBiG 2005, § 37 BBiG 2005
Fundstelle:Brem.ABl. 2012, 372
Regelung nach § 9 Berufsbildungsgesetz über die Zusatzqualifikation - Personenbezogene Dienstleistungen in Senioreneinrichtungen - für die Ausbildungsregelungen "Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft" und "Hauswirtschaftshelferin/Hauswirtschaftshelfer"

Regelung nach § 9 Berufsbildungsgesetz
über die Zusatzqualifikation
- Personenbezogene Dienstleistungen
in Senioreneinrichtungen -
für die Ausbildungsregelungen
„Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft“
und „Hauswirtschaftshelferin/Hauswirtschaftshelfer“

§ 1
Ziel der Zusatzqualifikation

(1) Ziel der Zusatzqualifikation ist es, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die über das Ausbildungsberufsbild der Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft hinausgehen und die für eine berufliche Tätigkeit im Bereich der Begleitung und Betreuung älterer Menschen qualifiziert.

(2) Die Zusatzqualifikation können Auszubildende im Ausbildungsberuf „Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft“ sowie Personen mit einem Berufsbildungsabschluss „Hauswirtschaftshelferin/Hauswirtschaftshelfer“ erwerben, die bereits in Senioreneinrichtungen tätig sind oder die durch die Zusatzqualifikation ihre beruflichen Einsatzmöglichkeiten erweitern wollen.

(3) Diese Zusatzqualifikation erhebt keinen Anspruch auf Gleichstellung mit Qualifikationen in der Altenpflege/Altenpflegehilfe.

§ 2
Umfang und Inhalt der Zusatzqualifikation

(1) Die Zusatzqualifikation wird durch die Teilnahme an ausbildungsbegleitenden Maßnahmen während der Berufsausbildung zur Fachpraktikerin/zum Fachpraktiker Hauswirtschaft frühestens im zweiten Ausbildungsjahr oder als berufsbegleitende Maßnahme nach dem Abschluss der Berufsausbildung erlangt.

(2) Die Zusatzqualifikation umfasst praxisbezogene theoretische Inhalte im Umfang von mindestens 120 Unterrichtsstunden.

Themenbereich

Inhalte

Einführung

Berufliches Selbstverständnis

Altenhilfe,
Altenpflege

Unterschiedliche Wohn-, Betreuungsformen

Strukturen

eigene Rolle im Rahmen des Qualitätsmanagements

Krankheitsbilder

Grundwissen und Unterstützungsmöglichkeiten

Pflegeprozess

Grundwissen über Pflegeplanung

Eigene Rolle im Rahmen der Biografiearbeit und Dokumentation

Krisenbewältigung

Kommunikation

(3) Die vermittelten praxisbezogenen theoretischen Inhalte werden durch Einsatz in der Praxis gefestigt. Dazu ist es erforderlich, dass die Teilnehmerinnen/Teilnehmer mindestens drei Monate in Senioreneinrichtungen mit personenbezogenen Dienstleistungen beschäftigt sind oder waren.

§ 3
Feststellung der Zusatzqualifikation

(1) Das Vorliegen der Zusatzqualifikation wird festgestellt, wenn die/der Teilnehmende nachweist, dass sie/er an der Zusatzqualifikation regelmäßig und erfolgreich teilgenommen hat und praktische Erfahrungen im Umgang mit älteren Menschen von mindestens drei Monaten nachweist.

(2) Eine regelmäßige Teilnahme liegt vor, wenn die/der Teilnehmende mindestens 75 vom Hundert des praxisbezogenen theoretischen Unterrichts im Rahmen der Zusatzqualifikation besucht hat. Die nach § 2 Absatz 3 geforderte Praxis von mindestens drei Monaten muss vollständig erbracht werden.

(3) Mit der Anmeldung zur Feststellung der Zusatzqualifikation, spätestens jedoch am Tag der Abnahme der Prüfung sind der zuständigen Stelle Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 vorzulegen.

(4) Zum Abschluss der Zusatzqualifikation nehmen die Teilnehmerinnen/Teilnehmer an einer 45 Minuten dauernden schriftlichen Prüfung und an einem 15 Minuten dauernden Prüfungsgespräch teil.

(5) Die erfolgreiche Teilnahme wird nachgewiesen, wenn in beiden Prüfungsteilen jeweils mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden. Für Leistungen, in denen keine ausreichenden Ergebnisse erreicht wurden, gelten die Vorschriften über die Wiederholungsprüfung der geltenden Prüfungsordnung entsprechend. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die schriftliche Prüfung doppelt und das Prüfungsgespräch einfach gewichtet.

(6) Die Feststellung nach Absatz 5 trifft ein Ausschuss, der für die Feststellung der Zusatzqualifikation bei der zuständigen Stelle errichtet wird. Das Ergebnis der Abschlussprüfung zur Fachpraktikerin/zum Fachpraktiker Hauswirtschaft nach § 37 Berufsbildungsgesetz bleibt unberührt. § 37 Absatz 4 Berufsbildungsgesetz gilt entsprechend. Die bei der zuständigen Stelle jeweils geltende Prüfungsordnung für die Abnahme der Abschlussprüfungen zur Fachpraktikerin/zum Fachpraktiker Hauswirtschaft stellt die Rechtsgrundlage für die Bewertung der Leistungen nach Absatz 4 und 5 sowie für die Feststellung der erfolgreichen Teilnahme nach Absatz 5 dar.

§ 4
Bescheinigung der Zusatzqualifikation

(1) Die Bescheinigung über die Zusatzqualifikation (Anlage 1) wird nach dem Bestehen der Prüfung, frühestens jedoch mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses über die Abschlussprüfung zur Fachpraktikerin/zum Fachpraktiker Hauswirtschaft ausgehändigt, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 und 6 vorliegen.

(2) Die Bescheinigung beinhaltet mindestens folgende Angaben:

-
Name, Vorname und Geburtsdatum der Teilnehmerin/des Teilnehmers;
-
Bezeichnung und Umfang der erworbenen Themenbereiche und Inhalte nach § 2 Absatz 2;
-
Bestätigung einer regelmäßigen Teilnahme;
-
Gesamtnote aus der schriftlichen Prüfung und dem Prüfungsgespräch nach § 3 Absatz 4 und 5
-
Unterschrift der oder des Vorsitzenden des Ausschusses und der oder des Beauftragten der
zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz.

§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Regelung ist vom Berufsbildungsausschuss am 31. Mai 2012 beschlossen worden. Sie tritt am 1. August 2012 in Kraft.

Bremen, den 1. Juni 2012

Die Senatorin für Finanzen


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