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Regelung über die Entschädigung der Mitglieder des Landesausschusses
für Berufsbildung und seiner Unterausschüsse
Vom 31. Januar 2022
Aufgrund des § 82 Absatz 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz, nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern und nach dem Gesetz über die Landwirtschaftskammer Bremen vom 18. August 2020 wird die Entschädigung wie folgt festgesetzt:
(1) Für die Teilnahme an Sitzungen des Landesausschusses für Berufsbildung erhalten
eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 7 Euro je Stunde.
(2) Für die Teilnahme an Sitzungen eines vom Landesausschuss für Berufsbildung gemäß § 8 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Landesausschusses für Berufsbildung gebildeten Unterausschusses erhalten
eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 7 Euro je Stunde.
(3) Für die Teilnahme an Sitzungen
erhalten Personen, soweit sie vom Landesausschuss für Berufsbildung benannt wurden, an diesen Sitzungen teilzunehmen, eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 7 Euro je Stunde.
(4) Die Entschädigung für Zeitversäumnis wird für die gesamte Dauer der Sitzung gewährt einschließlich der notwendigen Reise- und Wartezeiten. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.
(1) Der in § 1 benannte Personenkreis erhält für Reisen, die aus Anlass der Teilnahme an den Sitzungen entstehen, eine Reisekostenentschädigung nach Maßgabe des Bremischen Reisekostengesetzes (BremRKG) in dem in Absatz 2 festgelegten Umfang.
(2) Die Reisekostenentschädigung umfasst:
(1) Ist durch die Teilnahme an Sitzungen im Sinne von § 1 ein Verdienstausfall eingetreten, kann hierfür eine angemessene Entschädigung gewährt werden. Bei unselbständiger Tätigkeit richtet sich die Entschädigung für den Verdienstausfall nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst der anspruchsberechtigten Person einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Es kann jedoch höchstens eine Entschädigung bis zu der Höhe gewährt werden, die ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern nach § 18 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Verdienstausfall zusteht.
(2) Wird ein Verdienstausfall nach Absatz 1 geltend gemacht, so ist dieser nachzuweisen.
§ 4 Ausschluss und Geltendmachungsfrist
(1) Eine Entschädigung nach den §§ 1 bis 3 wird nur auf Antrag gezahlt. Sie wird nur gewährt, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird.
(2) Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende der jeweiligen Sitzung bei der Geschäftsstelle des Landesausschusses für Berufsbildung zu stellen. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen.
Diese Regelung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in Kraft.
Bremen, den 31. Januar 2022
Der Senator für Finanzen