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Regelung über die Gewährung von Bürgschaften durch die Stadt Bremerhaven, die unter die De-minimis-Verordnung fallen

Vom 30. April 2015

Veröffentlichungsdatum:23.06.2015 Inkrafttreten01.07.2015
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 661
Bezug (Rechtsnorm)32013R1407
Zitiervorschlag: "Regelung über die Gewährung von Bürgschaften durch die Stadt Bremerhaven, die unter die De-minimis-Verordnung fallen vom 30. April 2015 (Brem.ABl. 2015, S. 661)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:30.04.2015
Fassung vom:30.04.2015
Gültig ab:01.07.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:32013R1407
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 661
Regelung über die Gewährung von Bürgschaften durch die Stadt Bremerhaven, die unter die De-minimis-Verordnung fallen

Regelung über die Gewährung von Bürgschaften durch die Stadt
Bremerhaven, die unter die De-minimis-Verordnung fallen

Vom 30. April 2015

1.
Diese Regelung gilt für die Übernahme von Bürgschaften für Kredite an Gesellschaften, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 90 Prozent beteiligt ist und für Bürgschaften geringeren Umfangs für Vereine bzw. gemeinnützige Organisationen mit Sitz in Bremerhaven, sofern sie unter die Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-VO) in der zur Zeit der Bürgschaftsbewilligung jeweils geltenden Fassung fallen.
Ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht.
2.
2.1
Gemäß De-minimis-VO werden Beihilfen, die die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen, als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen sind.
2.2
Bürgschaften auf der Grundlage dieser Bürgschaftsregelung gelten als De-minimis-Beihilfen nach der De-minimis-VO, wenn sich die Bürgschaft auf einen Anteil von höchstens 80 Prozent des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und einen Betrag von 1 500 000 EUR (bzw. 750 000 EUR bei Straßengüterverkehrsunternehmen) und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 750 000 EUR (bzw. 375 000 EUR bei Straßengüterverkehrsunternehmen) und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist.
2.3
Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Höchstbetrag von 200 000 EUR (für Unternehmen im gewerblichen Straßengüterverkehr 100 000 EUR) nicht übersteigen. Eine Bürgschaft in Höhe von 1 500 000 EUR (bzw. 750 000 EUR bei Straßengüterverkehrsunternehmen) und einer Laufzeit von fünf Jahren oder einem Betrag von 750 000 EUR (bzw. 375 000 EUR bei Straßengüterverkehrsunternehmen) und einer Laufzeit von zehn Jahren entspricht dem Höchstbetrag. Bei Bürgschaften mit einem geringeren Betrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahren wird der Beihilfewert (Bruttosubventionsäquivalent) als entsprechender Anteil des genannten Höchstbetrags berechnet.
2.4
Im Übrigen wird auf die weiteren Bestimmungen der De-minimis-VO verwiesen.
3.
Mit Inkrafttreten dieser Regelung am 1. Juli 2015 tritt die Regelung vom 1. April 2008 (Brem.ABl. S. 183 ff.) außer Kraft. Für Anträge, die vor dem 1. Juli 2015 gestellt werden, findet die Regelung vom 1. April 2008 Anwendung.

Bremerhaven, den 30. April 2015

Magistrat
der Stadt Bremerhaven


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