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Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen

Vom 1. September 2013

Veröffentlichungsdatum:08.08.2013 Inkrafttreten01.09.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2013 bis 31.01.2019Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 702
Bezug (Rechtsnorm)AO 1977 § 30, BGB § 367, BGB § 774, KredWG § 1, LHO § 39, StGB § 264, SubvG § 2

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:01.09.2013
Fassung vom:01.09.2013
Gültig ab:01.09.2013
Gültig bis:31.01.2019  Schriftgrafik ausserkraft
Grund des Außerkrafttretens
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 30 AO 1977, § 367 BGB, § 774 BGB, § 1 KredWG, § 39 LHO, § 264 StGB, § 2 SubvG
Fundstelle:Brem.ABl. 2013, 702
Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen

Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen
für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien
und sonstigen Gewährleistungen

Vom 1. September 2013

Die Senatorin für Finanzen erlässt im Einvernehmen mit dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und der Senatskanzlei nachfolgende Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen (Bürgschaftsrichtlinie).

Das Bürgschaftsgeschäft wurde auf die Bremer Aufbau-Bank GmbH (BAB) übertragen, welche die Bürgschaften treuhänderisch für die Freie Hansestadt Bremen (FHB) im eigenen Namen übernimmt.

1
1.1
Diese Richtlinie gilt für Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen (im Folgenden: Bürgschaften) des Landes und der Stadtgemeinde Bremen, soweit für die Stadtgemeinde nichts Abweichendes geregelt ist.
1.2
Die Richtlinie gilt für die Übernahme von Bürgschaften für Kredite an vertrauenswürdige Kreditnehmer zur Finanzierung von volkswirtschaftlich erwünschten, im besonderen Interesse des Landes Bremen beziehungsweise der Stadtgemeinde liegenden Vorhaben.
1.3
Die Übernahme erfolgt unter Beachtung der beihilfenrechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission gemäß bundeseinheitlichem Prüfraster in der zur Zeit der Bürgschaftsbewilligung jeweils geltenden Fassung.
1.4
Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht.
2
Die Bürgschaften werden gegenüber Kreditinstituten im Sinne von § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen im Regelfall als Ausfallbürgschaften übernommen. Die bankmäßige Betreuung, auch gegenüber der BAB, muss sichergestellt sein.
3
3.1
Bürgschaften können nur übernommen werden zur Sicherung von Krediten an:
3.1.1
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, sonstige Einrichtungen der Wirtschaft und freiberuflich Tätige (im Folgenden „Unternehmen“),
3.1.2
natürliche Personen, die sich mit Hilfe von verbürgten Krediten an Unternehmen beteiligen, in denen sie in leitender Funktion tätig sind, z. B. Management Buy Out (MBO),
3.1.3
nicht gewerblich tätige Einrichtungen, insbesondere Idealvereine (im Folgenden: nicht gewerblich tätige Einrichtungen).
3.2
Die Bürgschaften werden nur für Kredite übernommen, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.
3.3
Der Kreditnehmer hat seinen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und über ein geordnetes Rechnungswesen zu verfügen. Des Weiteren muss ein umfassender Einblick in seine rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben sein.
3.4
Der Kreditnehmer hat in angemessenem Umfang Eigenmittel zur Finanzierung des zu verbürgenden Vorhabens einzusetzen.
3.5
Handelt es sich bei dem Kreditnehmer um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der jeweils geltenden Definition der Europäischen Kommission, darf eine Bürgschaft nur nach Maßgabe der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten1 sowie der Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen über die Gewährung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (RUB Bremen) gewährt werden. Das Nähere regelt die Richtlinie RUB Bremen. Sonstige Bürgschaften zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten sind unzulässig.
4
4.1
Die BAB übernimmt Bürgschaften in der Regel nur, wenn ausreichende bankmäßige Absicherungsmöglichkeiten nicht bestehen und die Möglichkeit von Bürgschaften der Bürgschaftsbank Bremen GmbH nicht gegeben ist.
4.2
Ein zu verbürgendes Investitionsprojekt darf im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Abweichend davon können nachträglich auftretende Investitionskostenerhöhungen im Einzelfall verbürgt werden. Für bereits ausgereichte Kredite darf keine Bürgschaft übernommen werden.
5
Verbürgt werden können
-
Kredite für Investitionen,
-
Betriebsmittelkredite und Avalkredite.
-
Kredite zur Refinanzierung und Konsolidierung eines Unternehmens.
6
6.1
6.1.1
Die Kreditinstitute reichen für ihre Kreditnehmer die Anträge auf Übernahme von Bürgschaften in zweifacher Ausfertigung bei der BAB ein. Für die Anträge sind besondere Formblätter zu verwenden.
6.1.2
Dem Bürgschaftsantrag sind beizufügen:
(a)
Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre; bei Verlustabschlüssen mit Erläuterung der Verlustursachen sowie der Darstellung der erwarteten besseren Entwicklung;
(b)
Vermögensstatus zum Antragszeitpunkt;
(c)
Ertragsvorschau/Finanzierungsplan;
(d)
bei einem inländischen Kreditnehmer dessen Erklärung, die die Finanzbehörden unter Befreiung vom Steuergeheimnis ermächtigt, ab Antragstellung bis zum Ende der Laufzeit der Bürgschaft der BAB alle Auskünfte über die durch § 30 Abgabenordnung geschützten Verhältnisse des Kreditnehmers zu erteilen mit der Befugnis, die Auskünfte der kreditgebenden Bank, dem Finanzressort und den zuständigen Fachressorts, den mit der Prüfung seiner Verhältnisse im Einzelfall befassten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, den Entscheidungsgremien der BAB und den zuständigen parlamentarischen Gremien weiterzuleiten.
6.2
Das Bürgschaftsverfahren wird federführend von der BAB durchgeführt. Die BAB prüft die Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit der Bürgschaftsrichtlinie und erstellt eine Beschlussvorlage. Die zuständigen Fachressorts prüfen auf Basis der Beschlussvorlage, ob eine Bürgschaftsübernahme volkswirtschaftlichen und bremischen Interessen dient.
6.3
Die BAB entscheidet im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen über Anträge auf Übernahme von Bürgschaften im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Zuständigkeiten und unter Beachtung der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung.
6.4
Die BAB stellt die Bürgschaftsurkunden im eigenen Namen und im Auftrag der FHB aus. Die Ablehnung einer Bürgschaft wird ebenfalls durch die BAB mitgeteilt. Vor Aushändigung der Bürgschaftsurkunde haben der Kreditgeber und der Kreditnehmer zu bestätigen, dass sich gegenüber dem Zeitpunkt der Antragstellung keine Änderung wesentlicher Daten ergeben hat.
6.5
Als Ausnahmefall kann ein potentieller Kreditnehmer im Wege einer Voranfrage durch die BAB prüfen lassen, ob es sich bei seinem Finanzierungsvorhaben um eine volkswirtschaftlich erwünschte, im besonderen Interesse des Landes Bremen beziehungsweise der Stadtgemeinde liegenden Maßnahme handelt. Der potentielle Kreditnehmer hat hierbei vor allem die Wirtschaftlichkeit und die Kapitaldienstfähigkeit seines Vorhabens nachzuweisen.
7
7.1
Bürgschaften werden mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag übernommen.
7.2
Die Höhe der Bürgschaft darf 80 Prozent der Kreditsumme oder des Ausfalls nicht überschreiten. Für bestimmte Arten von Krediten und in besonderen Fällen kann die Bürgschaft in vollem Umfang übernommen werden, sofern beihilferechtliche Bestimmungen der Europäischen Kommission dem nicht entgegenstehen.
7.3
Neben der Hauptforderung umfasst die Bürgschaft die im Kreditvertrag vereinbarten Zinsen bzw. Avalprovisionen in der von der BAB gebilligten Höhe sowie die Erstattungsforderungen gegen den Kreditnehmer bezüglich der Kosten der Kündigung, der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und die Kosten etwaiger von der BAB verlangter Prüfungen beim Kreditnehmer. Ab Kündigung der Kredite kann nicht ein höherer als der verbürgte Kreditzinssatz in Rechnung gestellt werden. Ist der marktübliche Zinssatz jedoch geringer (Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank + 3 Prozent), so wird dieser Zinssatz zugrunde gelegt. Alle etwaigen sonstigen Forderungen sind auch dann nicht verbürgt, wenn sie im Kreditvertrag oder anderweitig vereinbart sind; das gilt insbesondere für Provisionen, Zinseszinsen, Zinszuschläge oder -erhöhungen jeder Art, Forderungen auf Kostenerstattungen sowie Vorfälligkeitsentschädigungen, Zinssicherungsgeschäfte oder Schadensersatzforderungen. Derartige nicht verbürgte Forderungen können demzufolge gegenüber der BAB nicht, auch nicht mittelbar, geltend gemacht werden.
7.4
Die Laufzeit der übernommenen Bürgschaft darf 15 Jahre nicht übersteigen. Ausnahmen können bei der Finanzierung von Bauvorhaben und Schiffen sowie bei Programmkrediten der Förderbanken zugelassen werden.
7.5
Bei Betriebsmittel- und Avalkrediten ist die Rückführung des Bürgschaftsobligos der BAB im Rahmen eines linear-degressiven Systems, bei dem sich das Bürgschaftsobligo spätestens ab dem dritten Jahr nach der Kreditgewährung verringert, zu vereinbaren.
7.6
Für verbürgte Betriebsmittel- und Avalkredite gilt, dass diese erst nach vollständiger Ausnutzung von unverbürgten Betriebsmittel- und Avalkreditlinien als in Anspruch genommen gelten.
8
8.1
Der Kreditnehmer hat alle ihm zumutbaren Sicherheiten zu bestellen.
8.2
Die für den verbürgten Kredit zu bestellenden Sicherheiten dienen in jedem Fall zur Sicherung des Gesamtkredits. Eine Bestellung von Sondersicherheiten jeglicher Art, insbesondere für den Risikoanteil des Kreditgebers, ist unzulässig.
Etwaige Sicherheiten, die dem Kreditgeber für andere, nicht von der BAB verbürgte Kredite bestellt worden sind, dienen unmittelbar nachrangig für den von der BAB verbürgten Kredit mit.
8.3
Für die bestellten Sicherheiten sowie für sämtliche Gebäude, Maschinen, Einrichtungen, sonstige Anlagen und Vorräte sind die üblichen Risikoversicherungen in ausreichender Höhe abzuschließen.
8.4
Bei Personengesellschaften haben die beschränkt haftenden Gesellschafter für den zu verbürgenden Kredit ganz oder teilweise eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu übernehmen, sofern nicht aus gewichtigen Gründen hiervon abgewichen werden kann. Bei Kapitalgesellschaften haben die Personen, die kraft ihrer Stellung als Gesellschafter wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können, ganz oder teilweise für den zu verbürgenden Kredit mitzuhaften. Bei Inanspruchnahmen aus den persönlichen Bürgschaften können keine Rückgriffs- oder Ausgleichsansprüche gegen die BAB geltend gemacht werden.
8.5
Der Kreditgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Kreditnehmer seine Ansprüche auf Rückgewähr der Sicherheiten für den Fall an die BAB abtritt, dass diese den Kreditgeber befriedigt und die Sicherheiten nicht bereits kraft Gesetzes auf die BAB übergehen.
9
9.1
Zur Abtretung und zum Verkauf verbürgter Kreditforderungen ist die Zustimmung der BAB einzuholen. Ohne deren Zustimmung erlischt die Bürgschaft. Die Zustimmung gilt für Abtretungen an refinanzierende Zentralkreditinstitute als erteilt. Abtretungen in diesen Fällen sind der BAB anzuzeigen.
9.2
Der Kreditgeber ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung der BAB einem Schuldnerwechsel zuzustimmen. Die weitere Wirksamkeit der Bürgschaft ist von dieser Einwilligung abhängig.
10
10.1
Der Kreditgeber hat bei Stellung des Antrages auf Übernahme der Bürgschaft sowie bei der Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des verbürgten Kredits und der hierfür bestellten Sicherheiten die gleiche Sorgfalt wie bei unter vollem Eigenrisiko gewährten Krediten anzuwenden.
10.1.1
Der Kreditgeber ist verpflichtet, den verbürgten Kredit und die hierfür bestellten Sicherheiten gesondert von seinen übrigen Geschäften mit dem Kreditnehmer zu verwalten, er hat insbesondere ein gesondertes Konto für den verbürgten Kredit zu führen.
10.1.2
Der Kreditgeber ist verpflichtet, die zweckgebundene Verwendung der Kreditmittel und die Einhaltung der im Zusammenhang mit der Übernahme der Bürgschaft getroffenen Vereinbarungen zu überwachen.
10.1.3
Von der BAB auszustellende Bescheinigungen, zum Beispiel im Rahmen einer De-minimis-Förderung, sind vom Kreditgeber an den Kreditnehmer weiterzuleiten.
10.1.4
Der Kreditgeber hat den Kreditnehmer zu verpflichten, ihm zeitnah alle Tatsachen mitzuteilen, die zu einer anderen Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Kreditnehmers gegenüber jener zum Zeitpunkt der Kreditvergabe/Bürgschaftsübernahme führen können. Geänderte Prognosen sind zu erläutern.
10.1.5
Während der Bürgschaftslaufzeit hat der Kreditgeber jährlich den Jahresabschluss des Kreditnehmers und, soweit eine Abschlussprüfung stattfindet, den Bericht des Abschlussprüfers zusammen mit der Stellungnahme des Kreditgebers unverzüglich der BAB einzureichen. Ferner sind der BAB bis zum 15. Januar des Folgejahres für den Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres einzureichen:
-
Kontostände der verbürgten oder garantierten Kredite,
-
erhebliche Wertänderungen bei den für die verbürgten Kredite hereingenommenen Sicherheiten,
-
Aufstellung über den Auftragsbestand des Kreditnehmers,
-
Zahl der Beschäftigten des Kreditnehmers.
10.1.6
Stellt der Kreditgeber den Kontostand bis zum 15. Januar des Folgejahres nicht zur Verfügung, so gilt für die Berechnung der Bürgschaftsprovision nach Ziffer 14.4 der Kontostand des Vorjahres.
10.2
Der Kreditgeber hat Ereignisse, die wesentliche Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis haben oder haben können, der BAB unverzüglich anzuzeigen. Der Kreditgeber unterrichtet die BAB insbesondere sofort,
10.2.1
wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- oder Tilgungsleistungen auf den verbürgten Kredit in Verzug gerät;
10.2.2
wenn der Kreditgeber feststellt, dass sonstige Auflagen oder Bedingungen des Kreditvertrages vom Kreditnehmer verletzt worden sind;
10.2.3
wenn sich nachträglich die Angaben des Kreditnehmers über seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse als unrichtig oder unvollständig erweisen;
10.2.4
wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt wird oder entsprechende Maßnahmen, z. B. die Bestellung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters oder Treuhänders, getroffen werden oder ein entsprechendes ausländisches Verfahren beantragt oder eröffnet wird;
10.2.5
wenn das Unternehmen oder der Betrieb oder wesentliche Betriebsteile ohne Einwilligung der BAB aus der Freien Hansestadt Bremen verlegt werden;
10.2.6
wenn der Kreditnehmer in Zahlungsschwierigkeiten kommt; der Kreditgeber hat der BAB zugleich die von ihm beabsichtigten Maßnahmen mitzuteilen;
10.2.7
wenn sonstige Umstände eintreten, welche die Rückzahlung des verbürgten Kredits gefährden.
10.3
Stundungen der vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen, die innerhalb der Bürgschaftslaufzeit einen Zeitraum von insgesamt sechs Monaten überschreiten, sowie Änderungen wesentlicher Kreditvereinbarungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die BAB.
10.4
Der Kreditgeber hat in seinem Namen alle zur Einziehung der Forderungen und zur Verwertung von Sicherheiten geeigneten Maßnahmen ohne Berechnung eigener Aufwendungen durchzuführen. Bei einem Insolvenzverfahren ist der Kreditgeber auf Verlangen der BAB auch nach Zahlung des Ausfalls verpflichtet, treuhänderisch ohne Berechnung eigener Aufwendungen, jedoch gegen Erstattung der Auslagen, am Verfahren weiter teilzunehmen.
10.5
Der Kreditgeber ist verpflichtet, sein vertragliches Kündigungsrecht auf Verlangen der BAB auszuüben. Hierbei sind berechtigte Belange aller Beteiligten zu berücksichtigen.
11
11.1
Der Ausfall gilt als eingetreten, wenn der Kredit fällig gestellt wurde, die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung des Vermögens des Kreditnehmers und der bestellten Sicherheiten nicht oder in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten sind, spätestens jedoch ein Jahr nach Nichtzahlung fälliger Zins- und Tilgungsbeiträge.
11.2
Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten sind vom Kreditgeber mit der gleichen Sorgfalt wie bei unter vollem Eigenrisiko gewährten Krediten zu verwerten. Die eingehenden Erlöse aus der Sicherheitenverwertung sind dabei zunächst – abweichend von § 367 BGB – auf die Hauptforderung zu verrechnen.
11.3
Reichen eingehende Zahlungen nicht zur Bedienung aller fälligen Forderungen des Kreditgebers gegen den Kreditnehmer aus, so gilt im Verhältnis zwischen BAB und Kreditgeber, dass die Anrechnung der Zahlungen auf die einzelnen Forderungen für die BAB nicht ungünstiger erfolgt, als es einer Anrechnung der Zahlungen auf den verbürgten Kredit und die übrigen Forderungen des Kreditgebers im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung entspricht.
Dies gilt nicht für Erlöse aus Sicherheiten, wenn deren Zweckbestimmung der Verrechnung entgegensteht.
11.4
Die BAB ist berechtigt, nach Maßgabe der im Kreditvertrag festgelegten Kapitaldiensttermine die jeweiligen Kapitaldienste für den Schuldner zu erbringen, um eine Kündigung zu vermeiden. Die Ansprüche gegen den Schuldner gehen damit auf die BAB über.
Zur Vermeidung auflaufender Zinsen nach Kündigung des Kredites ist die BAB weiterhin berechtigt, auf die voraussichtlich zu leistende Bürgschaftsschuld Abschlagszahlungen zu entrichten.
11.5
Nach eingetretenem oder festgestelltem Ausfall macht der Kreditgeber seine Ansprüche aus der Bürgschaft gegenüber der BAB geltend. Die BAB zahlt nach Prüfung des Ausfallberichtes des Kreditgebers den aufgrund der Bürgschaft zu leistenden Betrag.
11.6
Die BAB wird aus ihrer Bürgschaft außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen insoweit frei, als der Kreditgeber seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und dadurch ein Ausfall oder eine Ausfallerhöhung eingetreten ist, es sei denn, der Ausfall oder die Ausfallerhöhung wäre auch sonst eingetreten. Ist die Übernahme der Bürgschaft von Bedingungen abhängig gemacht worden, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
11.7
In Ausnahmefällen kann sich die BAB nach bereits übernommenen Bürgschaften an Unternehmenssanierungen zur Schadensminderung beteiligen, wenn damit eine grundlegende Neuordnung des Unternehmens verbunden ist. Das Fortführungskonzept muss eine finanzielle Konsolidierung gewährleisten und einen nachhaltigen Erfolg erwarten lassen. Eine Neugewährung von Bürgschaften neben der vorgenannten Beteiligung an der Sanierung ist im Rahmen des Fortführungskonzeptes dann ausgeschlossen.
12
12.1
Nach Befriedigung durch die BAB ist der Kreditgeber verpflichtet, die Rechte - einschließlich der Rechte aus bestellten Sicherheiten - auf die BAB zu übertragen, soweit sie nicht gemäß § 774 BGB kraft Gesetzes auf die BAB übergehen.
12.2
Die auf die BAB übergegangenen oder übertragenen Rechte und Sicherheiten sind vom Kreditgeber für sie treuhänderisch ohne besondere Entschädigung, jedoch gegen Erstattung der Auslagen in angemessener Höhe, mit der gleichen Sorgfalt wie bei unter vollem Eigenrisiko gewährten Krediten zu verwalten und zu verwerten.
12.3
Gehen Beträge, insbesondere aus der Verwertung von Sicherheiten, auf Kreditforderungen ein, für die die BAB aufgrund der Bürgschaft bereits Zahlung geleistet hat, so überweist der Kreditgeber diese Beträge unverzüglich an die BAB.
12.4
Bei Zahlung später als eine Woche nach Eingang der Beträge zahlt der Kreditgeber Zinsen in Höhe des für den Kredit vereinbarten Zinssatzes vom achten Tage nach dem Eingang der Beträge bei sich bis zum Tage ihres Eingangs bei der BAB.
13
13.1
Die BAB ist berechtigt, beim Kreditgeber und beim Kreditnehmer - beim Kreditgeber jedoch nur hinsichtlich der den verbürgten Kredit betreffenden Unterlagen - jederzeit eine Prüfung nach § 39 Abs. 3 Landeshaushaltsordnung vorzunehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht besteht für den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen.
13.2
Kreditnehmer und Kreditgeber haben den unter Nr. 13.1 genannten Stellen jederzeit Auskunft über die mit der Übernahme der Bürgschaft zusammenhängenden Fragen zu erteilen.
13.3
Die Kosten der Prüfung zahlt der Kreditgeber. Er kann den Kreditnehmer damit belasten. Es ist darauf zu achten, dass die Kosten niedrig gehalten werden und dem Kreditnehmer vermeidbare Kosten erspart bleiben.
13.4
Der Kreditgeber hat die BAB bei der Erfüllung von Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission zu unterstützen und insoweit eine Informationspflicht des Kreditnehmers zu vereinbaren.
14
14.1
Für die Übernahme einer Bürgschaft durch die BAB werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einmalige und laufende Entgelte erhoben. Schuldner der Entgelte ist der Antragsteller. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, die Entgelte vom Kreditnehmer einzufordern.
14.2
Für die Bearbeitung des Antrages auf Übernahme einer Bürgschaft hat der Antragsteller ein einmaliges Entgelt in Höhe von 1 Prozent des beantragten Bürgschaftsbetrags zu zahlen (Antragsentgelt).
Wird die Verlängerung einer bereits bestehenden Bürgschaft beantragt, so ist ebenfalls ein Antragsentgelt zu entrichten.
Wird eine bereits bestehende Bürgschaft mehrfach bis zu einer abschließenden Entscheidung kurzfristig verlängert, so ist das Antragsentgelt nur einmal zu entrichten.
14.2.1
 Das Antragsentgelt beträgt mindestens EUR 5.000,00 und höchstens EUR 150 000,00; es kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ermäßigt werden.
14.2.2
 Das Antragsentgelt ist mit der Antragstellung und unabhängig von der Entscheidung über den Antrag zu entrichten. Die Bearbeitung des Bürgschaftsantrages ist vom Eingang des Antragsentgelts abhängig.
14.3
Für die Bearbeitung einer Voranfrage gemäß Punkt 6.5 hat der potentielle Kreditnehmer ein einmaliges Entgelt in Höhe von 1 Prozent des angefragten Bürgschaftsbetrags zu zahlen (Voranfrageentgelt).
14.3.1
 Das Voranfrageentgelt beträgt mindestens EUR 5 000,00 und höchstens EUR 150 000,00 und ist bei Stellung der Voranfrage zu entrichten.
14.3.2
 Folgt auf die Voranfrage innerhalb eines Jahres eine Antragstellung, so wird das Voranfrageentgelt auf das gemäß 14.2 für die Bearbeitung fällige Antragsentgelt angerechnet.
14.4
Für die Laufzeit der Bürgschaft hat der Kreditgeber eine Bürgschaftsprovision in Höhe von 0,75 Prozent p.a. des Bürgschaftsbetrages für die Zeit ab Ausstellungsdatum der Bürgschaftsurkunde zu zahlen. Soweit eine von der EU-Kommission genehmigte Methode zur Bestimmung des Bruttosubventionsäquivalents von Bürgschaften zur Anwendung kommt, kann sich im Einzelfall auch eine höhere Bürgschaftsprovision ergeben.
Für nicht gewerblich tätige Einrichtungen kann die Bürgschaftsprovision im Regelfall auf 0,50 Prozent p. a. reduziert werden.
Für den Zeitraum von der Erteilung der Bürgschaftszusage bis zum Abruf der Urkunde wird eine ermäßigte Bürgschaftsprovision (Bereitstellungsentgelt) von 0,25 Prozent p. a. erhoben.
14.4.1
 Berechnungszeitraum für die Bürgschaftsprovision ist das Kalenderjahr. Der erste Berechnungszeitraum läuft vom Ausstellungsdatum der Bürgschaftsurkunde bis zum Ende des Kalenderjahres der Ausstellung. Der letzte Berechnungszeitraum endet mit dem Ablauf der in der Bürgschaftsurkunde bestimmten Laufzeit bzw. - im Bürgschaftsfall - mit dem Tage des Wirksamwerdens der Kündigung des Darlehens oder des Kredites, spätestens mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde. Die Ermittlung der Provisionstage erfolgt auf der Grundlage von 30 Tagen/Monat (360 Tage/Jahr).
14.4.2
 Die Bürgschaftsprovision wird bei Tilgungsdarlehen im ersten Kalenderjahr vom Bürgschaftsbetrag und in den folgenden Jahren auf den jeweiligen höchsten Bürgschaftsbetrag berechnet. Bei verbürgten Betriebsmittel- oder Kontokorrentkrediten wird die Bürgschaftsprovision auf den Bürgschaftsbetrag der eingeräumten Kreditlinie ermittelt.
14.4.3
 Die Bürgschaftsprovision für den ersten Berechnungszeitraum ist bei Aushändigung der Bürgschaftsurkunde fällig. Für die folgenden Berechnungszeiträume ist die Bürgschaftsprovision bis zum 31. März eines jeden neuen Kalenderjahres unaufgefordert zu zahlen. Für Bürgschaften, die innerhalb des Zeitraumes bis zum 31. März ablaufen bzw. zurückgegeben werden, ist die Bürgschaftsprovision 14 Tage nach Ablauf bzw. Rückgabe der Bürgschaftsurkunde zu zahlen. Zu überweisen ist die Bürgschaftsprovision an die Bremer Aufbau-Bank GmbH auf deren Konto „Bürgschaften“,
Konto -Nr. 2025880 01 bei der Deutsche Bank AG, Bremen (BLZ 290 700 50), BIC Code: DEUTDEHBXXX, IBAN: DE16 2907 0050 0202 5880 01.5
14.4.4
 Geht die fällige Bürgschaftsprovision nicht fristgerecht auf dem in 14.4.3 genannten Konto ein, sind zugunsten der BAB für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozent über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu entrichten; dabei wird der am Ersten eines Monats geltende Basiszinssatz für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde gelegt. Eine Pflicht zum Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
14.4.5
 Für Bürgschaften, die nach dem 31. März des laufenden Jahres und vor Ablauf der in der Bürgschaftsurkunde bestimmten Laufzeit als erledigt zurückgegeben werden, wird die Bürgschaftsprovision zeitanteilig – gerechnet von dem auf den Eingang der Urkunde bei der Bremer Aufbau-Bank GmbH folgenden Tage an – erstattet.
14.5
Die BAB kann sachkundige Dritte, zum Beispiel Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beauftragen, sie bei der Bearbeitung und Begutachtung der Anträge sowie bei der Abwicklung der Bürgschaften zu unterstützen. Der beauftragte Dritte ist in diesem Rahmen befugt, für die BAB tätig zu werden, insbesondere sämtliche Auskünfte, die für die Bearbeitung und Begutachtung der Anträge notwendig sind, vom Kreditgeber bzw. Kreditnehmer einzuholen.
14.5.1
 Anfallende Kosten für die Einbindung Dritter gem. 14.5. trägt grundsätzlich der Antragsteller bzw. im Falle einer Voranfrage gem. 14.3 der potentielle Kreditnehmer. Vor Auftragserteilung an den Dritten durch die BAB wird dem Antragsteller bzw. dem potentiellen Kreditnehmer ein indikativer Kostenrahmen für die Vergütung des bzw. der Dritten mitgeteilt.
14.6
Die vorstehenden Entgeltbestimmungen finden entsprechende Anwendung auf Fälle, in denen die Freie Hansestadt Bremen andere Formen der Gewährleistung oder Garantien übernimmt.
15
15.1
Alle Verhandlungen, Beratungen, Unterlagen und Auskünfte sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht offenbart werden. Alle an Entscheidungen über Bürgschaften Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
15.2
Soweit die im laufenden Verfahren oder nachträglich vorgebrachten Tatsachenangaben subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind, ist dies in dem Antrag auf Bürgschaftsübernahme verwendeten Formular zu bezeichnen. Eine Bewilligung kann erst erfolgen, wenn der Antragsteller die Kenntnisnahme schriftlich bestätigt hat.
15.3
Die Übernahme einer Bürgschaft erfolgt nach Maßgabe von in der Bürgschaftsurkunde benannten Auflagen und Bedingungen.
15.4
Erfüllungsort für alle sich aus dem Bürgschaftsverhältnis ergebenden Ansprüche und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Bremen.
15.5
Diese Richtlinie ist vom Kreditgeber und vom Kreditnehmer bei Antragstellung ausdrücklich schriftlich anzuerkennen.
16
Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie am 1. September 2013 tritt die Richtlinie vom 1. Juli 2007 (Brem.ABl. S. 543 ff.) außer Kraft. Für Anträge, die vor dem 1. September 2013 gestellt werden, findet die Richtlinie vom 1. Juli 2007 Anwendung.

Bremen, den 1. September 2013

Die Senatorin für Finanzen

Anlage

Fußnoten

1)

ABl.EU Nr. C 244 vom 01.10.2004, S. 2.


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