- I.
- 1.
- 1.1
Durch die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) ist das Land dazu verpflichtet, dem Wolf Schutz zu gewähren und sein Überleben dauerhaft zu sichern.
- 1.2
Auf Grundlage dieser Richtlinie und § 44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (LHO) wird ein Beitrag zur Vermeidung und Minderung von Schäden durch den Wolf geleistet, indem Zuwendungen für zusätzliche finanzielle Aufwendungen zur Vermeidung und wirtschaftlichen Bewältigung von Nutztierrissen gewährt werden. Dadurch soll die Akzeptanz der Bevölkerung gegenüber dem Wolf gestärkt und ein konfliktarmes Nebeneinander von Mensch und Tier ermöglicht werden. - 1.3
Die Maßnahme wird auf Grundlage von Nr. 1.1.1.1 „Beihilfen für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion“ (Randnummer 143 e) der Rahmenregelung der Europäischen Union für Staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. EU Nr. C 204 vom 1.7.2014) (im Folgenden Rahmenregelung) notifiziert. Vor der Notifizierung der vorliegenden Richtlinie durch die EU-Kommission wird eine Bewilligung von Beihilfen nach der Regelung der De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor gewährt.
Aufgrund ihrer unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen werden die Billigkeitsleistungen zur Minderung von Belastungen in Abschnitt II und die Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen in Abschnitt III geregelt.
- II.
- 1.
- 1.1
Durch Wolfsübergriffe entstehen Tierhalterinnen und Tierhaltern im Regelfall wirtschaftliche Belastungen insbesondere durch Nutztierrisse. Das Land gewährt Billigkeitsleistungen nach § 53 LHO als freiwillige Zahlungen zum anteiligen Ausgleich der durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen. Auf die Gewährung der Billigkeitsleistung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Gewährung von Beihilfen aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel. Billigkeitsleistungen sind ausgeschlossen, wenn die wirtschaftlichen Belastungen von Dritten ausgeglichen oder finanziell unterstützt werden. - 1.2
Billigkeitsleistungen werden im Einzelnen gewährt für
- 1.2.1
den amtlich ermittelten Wert der durch den Wolf direkt getöteten Tiere sowie der infolge eines Wolfsübergriffs später verendeten oder aus Tierschutzgründen getöteten Tiere sowie der Verluste durch Verwerfen sowie Verletzungen bzw. Tod oder Verletzung der Tiere bei einer Flucht vor dem Wolf;
- 1.2.2
Ausgaben für Tierarztkosten im Fall der Behandlung oder Einschläferung verletzter Tiere bis zur Höhe des jeweiligen Tierwertes einschließlich Kosten der Medikamente (Nachweis durch einzureichende Belege);
- 1.2.3
- 1.3
Zahlungen gemäß den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 erfolgen nur für Schafe, Ziegen, Gatterwild, Rinder sowie Pferde.
- 1.4
Billigkeitsleistungen werden nicht für sonstige direkte oder indirekte Sach- und Personenschäden gewährt, die über die in den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 genannten wirtschaftlichen Belastungen hinausgehen.
- 2.
- 2.1
Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften.
- 2.2
Von einer Förderung ausgeschlossen sind:
- 2.2.1
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Teils I Abschnitt 3.2 Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung, sofern diese finanziellen Schwierigkeiten nicht durch ein Schadensereignis gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.2, 1.2.1.3, 1.2.1.5 oder 2.8.5 dieser Rahmenregelung verursacht wurden, sowie
- 2.2.2
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
- 2.2.3
Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen als Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. 6. 2014 (ABl. EU Nr. L 193 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. 6. 2017 (ABl. EU Nr. L 156 S. 1), erfüllen.
- 3.
- 3.1
- 3.1.1
Eine amtliche Protokollierung der bei einem Wolfsübergriff getöteten, verletzten oder anderweitig beeinträchtigten, in Nummer 1.3 genannten Tiere ist für jeden Einzelfall erforderlich.
- 3.1.2
Die Protokollierung erfolgt durch die vom Senator für Umwelt, Bau und Verkehr bestellte regionale Wolfsberaterin oder den bestellten regionalen Wolfsberater.
- 3.1.3
Durch die Nutztiere haltende Person ist umgehend nach Feststellung des Risses eine nach Nummer 3.1.2 befugte Person zur Protokollierung des Wolfsrisses einzuschalten. Die Kontaktdaten der regionalen Wolfsberaterinnen und Wolfsberater sind auf der Internetseite des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr veröffentlicht.
- 3.2
- 3.2.1
Eine amtliche Feststellung über den Wolf als Verursacher des Tierrisses bzw. der indirekt getöteten oder verendeten Tiere ist für jeden Einzelfall erforderlich.
- 3.2.2
Die amtliche Feststellung nach Nummer 3.2.1 erfolgt durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr. Die Billigkeitsleistung wird nur gewährt, wenn der Wolf als Verursacher eindeutig erwiesen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
- 3.2.3
Die amtliche Feststellung nach Nummer 3.2.1 und 3.2.2 erfolgt in schriftlicher Form gegenüber der betroffenen Nutztierhalterin oder dem betroffenen Nutztierhalter.
- 3.3
- 3.3.1
Die amtliche Wertermittlung zu Nummer 1.2.1 i.V.m. Nummer 1.3 erfolgt durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.
- 3.3.2
Die amtliche Wertermittlung erfolgt nach tierbezogenen Pauschalbeträgen. Der maximale Höchstbetrag ist auf 5 000 EUR pro Tier beschränkt.
- 3.4
- 3.4.1
Billigkeitsleistungen werden grundsätzlich ohne Anforderungen an einen wolfsabweisenden Grundschutz gewährt.
- 3.5
- 3.5.1
Bestehende Melde- und Kennzeichnungspflichten der Tiere sind ordnungsgemäß zu erfüllen.
- 3.5.2
Die Haltung der Nutztiere muss in Übereinstimmung mit den tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Vorschriften stehen.
- 3.5.3
Eine Nichteinhaltung der Anforderungen aus Nummer 3.5.1 oder 3.5.2 schließt die Gewährung einer Billigkeitsleistung aus.
- 4.
- 4.1
Für die gemäß Nummer 1.1. i.V.m. Nummer 3.3 berücksichtigungsfähigen Vermögensnachteile werden Billigkeitsleistungen wie folgt gewährt:
- -
für den amtlich ermittelten Wert gemäß Nummer 1.2.1 i.V.m. Nummer 3.3 bis zu 100 %;
- -
für die indirekten Kosten gemäß den Nummern 1.2.2 und 1.2.3 bis zu 80 %.
- 4.1.1
Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für die Schäden geleistet werden, dürfen 100 % der direkten Kosten und 80 % der indirekten Kosten der Schäden nicht übersteigen.
- 4.1.2
Die Billigkeitsleistung darf nicht zu einer Überfinanzierung des berücksichtigungsfähigen Vermögensnachteils führen. Im Antragsverfahren sind alle für den betreffenden Zweck erhaltenen, beantragten oder beabsichtigten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter zu benennen.
- 4.2
Die Zahlung der Billigkeitsleistung an die jeweilige Tierhalterin oder den jeweiligen Tierhalter ist auf maximal 30 000 EUR pro Jahr unter Beachtung der Tierwertgrenze gemäß Nummer 3.3.2 begrenzt.
- 4.3
EU-beihilferechtliche Regelungen:
- 4.3.1
Die Zahlung der Billigkeitsleistung gemäß Nummer 1.2 an ein Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt unter Beachtung des Teils II Abschnitt 1.2.1.5 der Rahmenregelung.
- 4.3.2
Billigkeitsleistungen unter Anwendung der Vorschriften der Rahmenregelung werden nur für Schäden gewährt, die ab dem Zeitpunkt der beihilferechtlichen Notifizierung dieser Richtlinie durch die Europäische Kommission auftreten. Die Billigkeitsleistungen können gemäß Teil Il Abschnitt 1.2.1.5 Randnr. 395 der Rahmenregelung nur binnen vier Jahren nach dem Zeitpunkt der durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen ausgezahlt werden. Billigkeitsleistungen für Schäden, die vor der beihilferechtlichen Notifizierung dieser Richtlinie durch die Europäische Kommission aufgetreten sind, werden als Deminimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor gewährt.
- 4.3.3
Gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.5 Randnummer 398 der Rahmenregelung sind vom Betrag der Billigkeitsleistung etwaige Kosten abzuziehen, die der Beihilfeempfängerin oder dem Beihilfeempfänger nicht entstanden sind, ohne dass dies unmittelbar auf die durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen zurückzuführen wäre, und die anderenfalls angefallen wären.
- 4.3.4
Die Zahlung von Billigkeitsleistungen an ein Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt als De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1).
- 5.
- 5.1
Bewilligungsbehörde ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.
- 5.2
Anträge auf Billigkeitsleistungen sind schriftlich beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zu stellen. Die beizufügenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsvordruck, der beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr verfügbar ist.
Weitere Unterlagen können von der Bewilligungsbehörde im Einzelfall angefordert werden.
- 5.3
Der Antrag auf Billigkeitsleistungen ist innerhalb von sechs Monaten nach der gemäß Nummer 3.2.3 erfolgten amtlichen Feststellung zu stellen.
- 5.4
Die Bewilligungsbehörde gewährt die Billigkeitsleistung durch schriftlichen Bescheid und veranlasst deren Auszahlung. Über die Verwendung der Billigkeitsleistung ist kein Nachweis vorzulegen.
- 5.5
Die Bewilligungsbehörde veranlasst die Veröffentlichung der Informationen zu den Förderungen auf einer zentralen Beihilfe-Webseite, soweit die betreffenden Betragsschwellen überschritten sind (gemäß Teil I Abschnitt 3.7 Randnummer 128 der Rahmenregelung).
- 5.6
Die Bewilligungsbehörde stellt die Aufbewahrung der vorgelegten Belege zur Ermittlung der Billigkeitsleistung für zehn Jahre sicher, beginnend ab dem Zeitpunkt der Bewilligung (gemäß Teil III Abschnitt 3 Randnummer 730 der Rahmenregelung).
- III.
- 1.
- 1.1
- 1.2
Die Rahmenregelung sowie die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sind zu berücksichtigen:
- 1.2.1
Die Förderung von Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt unter Anwendung des Teils II Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung.
- 1.2.2
Die Förderung an ein Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt als De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.
- 1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 2.
- 2.1
Gefördert werden Maßnahmen zum Herdenschutz als Prävention vor Wolfsübergriffen in Bremen. Als Präventionsmaßnahmen dienen
- 2.1.1
Vorrichtungen zum vorbeugenden Schutz von Nutztieren gemäß Abschnitt II. Nummer 1.3 vor Wolfsübergriffen;
- 2.2
Nach Nummer 2.1.1 werden gefördert
- 2.2.1
die erstmalige Nachrüstung bzw. Neuanschaffung von Zäunen und Anlagen nebst Zubehör zur Umsetzung eines wolfsabweisenden Grundschutzes von Schafen, Ziegen und Gatterwild.
- 2.2.2
die erstmalige Anschaffung von wolfsabweisenden Pferchen oder Nachtgattern. Der Umfang der förderfähigen Zäune bzw. Zaunelemente richtet sich nach der jeweiligen Herden- bzw. Gruppengröße und wird jeweils für den Einzelfall nach fachlichen Gesichtspunkten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr festgelegt. Sofern fachlich erforderlich, sind über den definierten wolfsabweisenden Grundschutz hinausgehende Sicherungsmaßnahmen förderfähig.
- 2.2.3
Nicht förderfähig sind Folgekosten (einmalige oder laufende Personal- und Sachkosten) für Aufbau und Unterhaltung der vorgenannten Präventionsmaßnahmen.
- 3.
- 3.1
Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften.
- 3.2
Von einer Förderung ausgeschlossen sind
- 3.2.1
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Teils I Abschnitt 3.2 Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung, sowie
- 3.2.2
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
- 3.2.3
Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen als Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllen.
- 4.
- 4.1
Zuwendungen sind ausgeschlossen, wenn die Ausgaben ganz oder teilweise von Dritten geleistet werden.
- 4.2
Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 ff. werden für Schafe, Ziegen und Gatterwild gefördert.
- 4.3
Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 ff. zum Schutz von Pferden oder Rindern kommen nur in Betracht, wenn amtlich festgestellte Wolfsübergriffe auf die jeweilige Tierart in mindestens drei Fällen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Antragstellung in einem Radius von 30 Kilometern aufgetreten sind.
- 4.4
Im Einzelfall ist eine Förderung für alle Tierarten bereits nach einem amtlich festgestellten Wolfsübergriff möglich, wenn dabei die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger einen durch den Wolf verursachten Schaden im Sinne des Abschnitts II Nummer 1.2. selbst erlitten hat.
- 4.5
Bei der Förderung nach den Nummern 2.1.1 sind ab einer Antragshöhe von 500 EUR bei Antragstellung mindestens drei Vergleichsangebote vorzulegen.
- 5.
- 5.1
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung bis zu einer Höhe von 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Auf den in Satz 1 genannten Höchstsatz sind andere nationale oder unionsweite Zahlungen anzurechnen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat im Antragsverfahren alle für den betreffenden Zuwendungszweck erhaltenen, beantragten oder beabsichtigten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter zu benennen. Die Zuwendung darf nicht zu einer Überfinanzierung des Vorhabens führen.
- 5.2
Förderungen unter 200 EUR werden nicht gewährt.
- 5.3
Von der Förderung ausgeschlossen ist die Mehrwertsteuer, sofern die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger gemäß dem UStG vorsteuerabzugsberechtigt ist.
- 6.
- 6.1
Für eine Förderung nach Nummer 2.1.1 gilt bei ortsfesten Zäunen und Anlagen nebst Zubehör zur Umsetzung eines wolfsabweisenden Grundschutzes eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Bei mobilen Zäunen gilt eine Zweckbindungsfrist von drei Jahren.
- 6.2
Ausnahmen von der Zweckbindungsfrist können im Zuwendungsbescheid zugelassen werden. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen, vor allem wenn die Nichteinhaltung durch eine Aufgabe der Nutztierhaltung bedingt ist, ist die Zuwendung anteilig an das Land Bremen zurückzuzahlen.
- 6.3
Zuwendungsanträge sind schriftlich vor Beginn der Arbeiten für ein Vorhaben oder der Tätigkeit mit den erforderlichen Angaben gemäß Teil I Abschnitt 3.4 Randnummer 71 der Rahmenregelung zu stellen.
- 7.
- 7.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit Abweichungen nicht in dieser Richtlinie zugelassen worden sind. - 7.2
Bewilligungsbehörde ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.
- 7.3
Förderanträge sind beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zu stellen. Die beizufügenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsvordruck, der beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr verfügbar ist.
- 7.4
Es ist der dem Zuwendungsbescheid beigefügte Vordruck zur Auszahlungsanforderung zu verwenden.
- 7.5
Der Verwendungsnachweis ist in Form eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises zusammen mit den Originalbelegen vorzulegen.
- 7.6
Die Bewilligungsbehörde stellt die Aufbewahrung der vorgelegten Belege für zehn Jahre sicher, beginnend ab dem Zeitpunkt der Bewilligung (gemäß Teil III Abschnitt 3 Randnummer 730 der Rahmenregelung).
- 7.7
Die Bewilligungsbehörde veranlasst die Veröffentlichung der Informationen zu den Förderungen auf einer zentralen Beihilfe-Webseite, soweit die betreffenden Betragsschwellen überschritten sind (gemäß Teil I Abschnitt 3.7 Randnummer 128 der Rahmenregelung).
- IV.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.