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Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen über die Gewährung von Förderung nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz-GAKG) für den Förderbereich 4J (Schutz vor Schäden durch den Wolf) des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils geltenden Fassung

Vom 15. August 2024

Veröffentlichungsdatum:26.11.2024 Inkrafttreten26.11.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 1387
Bezug (Rechtsnorm)32014R0651, 32021R2115, 32022R2472, BHO § 91, LHO § 23, LHO § 44, LHO § 91, VwVfG § 48, VwVfG § 49, VwVfG § 49a
Zitiervorschlag: "Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen über die Gewährung von Förderung nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz-GAKG) für den Förderbereich 4J (Schutz vor Schäden durch den Wolf) des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils geltenden Fassung vom 15. August 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 1387)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Erlassdatum:15.08.2024
Fassung vom:15.08.2024
Gültig ab:26.11.2024
Gültig bis:31.12.2027
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32014R0651, 32021R2115, 32022R2472, § 91 BHO, § 23 LHO, § 44 LHO, § 91 LHO, § 48 VwVfG, § 49 VwVfG, § 49a VwVfG
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 1387
Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen über die Gewährung von Förderung nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz-GAKG) für den Förderbereich 4J (Schutz vor Schäden durch den Wolf) des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils geltenden Fassung

Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen über die Gewährung von Förderung
nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz-GAKG) für den
Förderbereich 4J (Schutz vor Schäden durch den Wolf) des Rahmenplans der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes“ in der jeweils geltenden Fassung

Vom 15. August 2024

Zitiervorschlag: „Richtlinie zur Förderung zum Schutz vor Schäden durch den Wolf im Land Bremen (Brem.ABl. 2024, S. 1387)“

Inhalt der Richtlinie

Diese Richtlinie regelt Landesförderangebote der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft zur Ko-Finanzierung für den Förderbereich 4J (Schutz vor Schäden durch den Wolf) des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) in der jeweils geltenden Fassung.

I. Richtlinienübersicht

1.
Mit dieser Richtlinie soll der Schutz vor Schäden durch den Wolf im Land Bremen unterstützt und initiiert werden.
Die Freie Hansestadt Bremen gewährt Zuwendungen für den Schutz vor Schäden durch den Wolf mit dem Ziel einer nachhaltigen Landbewirtschaftung durch Weidehaltung und zur Verringerung von Konflikten zwischen Artenschutz und Weidehaltung in Bremen und Bremerhaven. Diese Förderrichtlinie beruht auf den Fördergrundsätzen des GAK-Rahmenplanes, Förderbereich 4 Ziffer J in der jeweils geltenden Fassung. Sollten sich durch Beschlüsse des Planungsausschusses für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) Änderungen der Förderinhalte ergeben, werden diese inhaltsgleich für die Richtlinie des Landes übernommen, soweit die Fördertatbestände nicht ausgeweitet werden. Bei Erweiterung von Fördertatbeständen durch den PLANAK prüft die zuständige Stelle bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, ob diese Erweiterung mit den naturschutzpolitischen Zielen der FHB vereinbar sind. Bei Änderungen im Inhaltsverzeichnis oder an der Benennung von Maßnahmen in der Rahmenrichtlinie ist der Text der Maßnahmenbeschreibung maßgeblich für die Geltung im Rahmen dieser Landesrichtlinie.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Eine Entscheidung erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach fachlicher Prioritätensetzung. Förderungen können aus naturschutzpolitischen, rechtlichen oder haushaltsmäßigen Gründen zeitweilig ausgesetzt oder beschränkt werden.
2.
Die Freie Hansestadt Bremen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie unter Beachtung der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (LHO), der hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften sowie des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) finanzielle Zuschüsse zur Förderung der nach Ziffer I. 1 genannten Ziele und Zwecke.
Weitere Rechtsgrundlagen der Förderung sind: Artikel 11a der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen.
Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Gewährung der Zuschüsse. Dabei behält sich die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft vor, bestimmte Maßnahmen vorrangig zu fördern um den Einsatz der Mittel am wirkungsvollsten im Allgemeininteresse zu steuern.
Entschieden wird nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.

II. Einzelbestimmungen

1.
1.1.
Zur Unterstützung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung durch Weidehaltung und zur Verringerung von Konflikten zwischen Artenschutz und Weidehaltung können Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf gefördert werden.
Die Maßnahme ist befristet bis zum 31. Dezember 2027.
1.2.
1.2.1.
Förderfähig sind Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf an landwirtschaftlichen Nutztieren in Weidehaltung (Schafe und Ziegen; Rinder, Hauspferde und Hausesel bis 1 Jahr; Damwild, Lamas und Alpakas) im Land Bremen.
Gefördert werden können:
a)
Erwerb und Installation wolfsabweisender Schutzzäune,
b)
Erwerb und Installation wolfsabweisender Einrichtungen, die auf digitaler Technik beruhen,
c)
wolfsabweisende Nachrüstung vorhandener Zäune,
d)
Ausrüstungsgegenstände (z. B. Stromgeräte),
e)
Errichtung von Untergrabschutz,
f)
Einrichtung von Nachtpferchen.
1.2.2.
Nicht förderfähig sind:
a)
Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten und Zahlungsansprüchen,
b)
Investitionen zur Erfüllung geltender Unionsnormen,
c)
laufende Betriebsausgaben.
1.3.
Gefördert werden können:
1.3.1.
Betriebsinhaber als natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
1.3.2.
Landwirte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2021/2115, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 ausüben.
1.3.3.
andere Landbewirtschafter mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden, sofern die Haltung der in Nummer 1.2.1 genannten landwirtschaftlichen Nutztiere
-
der Sicherstellung der Beweidung im Rahmen der Landschaftspflege,
-
zum Erhalt tiergenetischer Ressourcen
oder
-
dem Hochwasser- und Küstenschutz dient.
1.3.4.
andere Begünstigte gemäß den Interventionsbeschreibungen der Nummer 5.3 des GAP-Strategieplans, die auf freiwilliger Basis Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen, mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden, sofern die Haltung der in Nummer 1.2.1 genannten landwirtschaftlichen Nutztiere
-
der Sicherstellung der Beweidung im Rahmen der Landschaftspflege,
-
zum Erhalt tiergenetischer Ressourcen
oder
-
dem Hochwasser- und Küstenschutz dient.
Nicht gefördert werden dürfen Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 bzw. im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bzw. im Sinne von Randnummer 33 Nummer 63 des Agrarrahmens befinden, es sei denn, die Förderung ist gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2472 bzw. gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bzw. nach Randnummer 23 des Agrarrahmens zulässig, oder die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
1.4.
1.4.1.
Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden Bestandteil der Zuwendungsbescheide.
1.4.2.
Für Maßnahmen nach II. Einzelbestimmungen a) kann die Zuwendung bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben betragen, die über die allgemeinen Sicherungspflichten hinausgehen, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch die Freie Hansestadt Bremen möglich ist (Ziffer 2.3 VV zu § 44 LHO).
1.4.3.
Für Maßnahmen nach II. Einzelbestimmungen b) bis f) kann die Zuwendung bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben betragen, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch die Freie Hansestadt Bremen möglich ist (Ziffer 2.3 VV zu § 44 LHO).
1.4.4.
Die Zahlung der Zuwendung ist auf maximal 30.000 EUR pro Jahr an die jeweilige Zuwendungsempfängerin oder den jeweiligen Zuwendungsempfänger oder Betrieb begrenzt.
Die Zuwendung darf nicht zu einer Überfinanzierung des Vorhabens führen.
1.4.5.
Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger nach Nummer 1.3 können mit bis zu 60 % des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für diese Arbeitsleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten.
1.4.6.
Die Umsatzsteuer, die als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
1.5.
1.5.1.
Zuwendungsvoraussetzung ist die Haltung von unter 1.2.1 genannten Tieren.
1.5.2.
Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Schutzmaßnahme muss von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestätigt werden.
1.5.3.
Zuwendungen zur Projektförderung (VV Nr. 2.1 zu § 23) dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist grundsätzlich begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind.
1.6.
1.6.1.
Die Vorhaben können gleichzeitig aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme zum Schutz vor Schäden durch den Wolf gefördert werden, soweit die Zuwendungen die einschlägigen beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllen und insgesamt 100 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

III. Allgemeine Förderbestimmungen

1.
a)
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen; insbesondere der §§ 23 und 44 der Bremischen Landeshauhaushaltsordnung (BremLHO)
b)
der Nationalen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse (NRRL) vom 24. 10. 2023 (BAnz AT 17. 11. 2023 B2, notifiziert bei der EU-KOM unter SA. 107894 (2023/N))
c)
der §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung
d)
Die in Teil I des GAK-Rahmenplan festgelegten allgemeinen Bestimmungen (Teil I B) und allgemeinen beihilferechtlichen Bestimmungen (Teil I C) sind zu beachten.
2.
Geltende Bestimmungen und Beschränkungen von Fördermittelgebern zu Doppelförderungen sind einzuhalten. Einschlägiges EU-Recht ist zu beachten.
Die Antragstellenden sind verpflichtet, entsprechende Angaben zu machen und auch spätere Änderungen mitzuteilen.
3.
a)
Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
b)
Anträge sind bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft zu stellen.
c)
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den naturschutzfachlichen Gesichtspunkten des Ressorts. Förderungen können aus rechtlichen oder haushaltsmäßigen Gründen zeitweilig ausgesetzt oder beschränkt werden.
d)
Ein vorzeitiger Beginn ist schriftlich zu beantragen. Die Entscheidung ist durch einen Vorbescheid zu treffen und in den späteren Zuwendungsbescheid mit aufzunehmen. Der vorzeitige Beginn erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr des Antragstellers, ohne dass dadurch ein Rechtsanspruch auf Gewährung der beantragten Zuwendung entsteht.
e)
Der Beginn einer Maßnahme vor Antragstellung schließt die Bewilligung einer Zuwendung aus.
f)
Förderungen erfolgen unter der Auflage, dass der Antragsteller seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den nach dem Bremischen Landesmindestlohngesetz festgelegten Mindestlohn zahlt. Die Einhaltung des Bremischen Mindestlohngesetzes ist im Antragsformular zu bestätigen.
g)
Der Antragsteller stellt sicher, dass Gleichstellung von Männern und Frauen und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts während der gesamten Umsetzung des geplanten Vorhabens berücksichtigt und gefördert wird.
h)
Ferner trifft er, falls erforderlich, Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.
4.
a)
Das Förderprogramm trägt durch seine Durchführung grundsätzlich zum Erreichen der im GAK-Rahmenplan festgelegten Förderziele bei. Damit wird Bundesrecht wirksam umgesetzt. Alle GAK-Förderprogramme werden im Rahmen der GAK-Berichterstattung durch den Bund kontinuierlich evaluiert und überwacht.
b)
Bei Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von über 50.000 Euro hat der Begünstigte über Erläuterungstafeln vor Ort gegenüber der Öffentlichkeit auf die Tatsache hinzuweisen, dass diese Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom Bund und der Freien Hansestadt Bremen mitfinanziert werden.
c)
Darüber hinaus ist durch den Begünstigten auf seinen das Investitionsvorhaben erwähnenden Internetpräsenzen (Websites/soziale Medien) sowie in Informationsmaterialien, sofern diese zu dem Projekt erstellt werden, mit einer kurzen Beschreibung des Vorhabens auf die erfolgte Förderung hinzuweisen.
d)
Die Hinweise müssen das Logo des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in gleicher Größe wie das Landeslogo tragen und den Hinweis enthalten, dass das geförderte Projekt im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und Küstenschutz“ vom Bund und der Freien Hansestadt Bremen mitfinanziert wurde. Diese Hinweispflicht erstreckt sich sowohl auf die Bau- oder Umsetzungsphase als auch auf das fertiggestellte geförderte Vorhaben selbst und besteht für die gesamte Dauer der Zweckbindungsfrist. Darüber hinaus können die Hinweise freiwillig angezeigt bleiben.
5.
a)
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft führt entsprechend der Vorgaben aus dem GAK-Rahmenplan Teil I B., hier insbesondere der Nrn. 7 und 8, Vor-Ort-Kontrollen der ordnungsgemäßen Mittelverwendung, der Einhaltung der Zweckbindungsfristen und der Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen durch und übermittelt die Ergebnisse dieser Kontrollen jährlich dem Bund.
b)
Dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen stehen die Prüfungsrechte nach § 91 LHO zu, der Bundesrechnungshof hat Prüfungsrechte nach § 91 BHO.
6.

Diese Richtlinie tritt am Tag der Verkündung in Kraft. Sie gilt befristet bis zum 31. Dezember 2027.

Bremen, 15. August 2024

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft


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