- 1.
Mit dieser Richtlinie soll der Schutz vor Schäden durch den Wolf im Land Bremen unterstützt und initiiert werden.
Die Freie Hansestadt Bremen gewährt Zuwendungen für den Schutz vor Schäden durch den Wolf mit dem Ziel einer nachhaltigen Landbewirtschaftung durch Weidehaltung und zur Verringerung von Konflikten zwischen Artenschutz und Weidehaltung in Bremen und Bremerhaven. Diese Förderrichtlinie beruht auf den Fördergrundsätzen des GAK-Rahmenplanes, Förderbereich 4 Ziffer J in der jeweils geltenden Fassung. Sollten sich durch Beschlüsse des Planungsausschusses für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) Änderungen der Förderinhalte ergeben, werden diese inhaltsgleich für die Richtlinie des Landes übernommen, soweit die Fördertatbestände nicht ausgeweitet werden. Bei Erweiterung von Fördertatbeständen durch den PLANAK prüft die zuständige Stelle bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, ob diese Erweiterung mit den naturschutzpolitischen Zielen der FHB vereinbar sind. Bei Änderungen im Inhaltsverzeichnis oder an der Benennung von Maßnahmen in der Rahmenrichtlinie ist der Text der Maßnahmenbeschreibung maßgeblich für die Geltung im Rahmen dieser Landesrichtlinie.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Eine Entscheidung erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach fachlicher Prioritätensetzung. Förderungen können aus naturschutzpolitischen, rechtlichen oder haushaltsmäßigen Gründen zeitweilig ausgesetzt oder beschränkt werden.
- 2.
Weitere Rechtsgrundlagen der Förderung sind: Artikel 11a der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen.
Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Gewährung der Zuschüsse. Dabei behält sich die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft vor, bestimmte Maßnahmen vorrangig zu fördern um den Einsatz der Mittel am wirkungsvollsten im Allgemeininteresse zu steuern.
Entschieden wird nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.
- 1.
- 1.1.
Zur Unterstützung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung durch Weidehaltung und zur Verringerung von Konflikten zwischen Artenschutz und Weidehaltung können Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf gefördert werden.
Die Maßnahme ist befristet bis zum 31. Dezember 2027.
- 1.2.
- 1.2.1.
Förderfähig sind Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf an landwirtschaftlichen Nutztieren in Weidehaltung (Schafe und Ziegen; Rinder, Hauspferde und Hausesel bis 1 Jahr; Damwild, Lamas und Alpakas) im Land Bremen.
Gefördert werden können:
- a)
Erwerb und Installation wolfsabweisender Schutzzäune,
- b)
Erwerb und Installation wolfsabweisender Einrichtungen, die auf digitaler Technik beruhen,
- c)
wolfsabweisende Nachrüstung vorhandener Zäune,
- d)
Ausrüstungsgegenstände (z. B. Stromgeräte),
- e)
Errichtung von Untergrabschutz,
- f)
Einrichtung von Nachtpferchen.
- 1.2.2.
Nicht förderfähig sind:
- a)
Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten und Zahlungsansprüchen,
- b)
Investitionen zur Erfüllung geltender Unionsnormen,
- c)
laufende Betriebsausgaben.
- 1.3.
Gefördert werden können:
- 1.3.1.
Betriebsinhaber als natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
- 1.3.2.
Landwirte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2021/2115, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 ausüben.
- 1.3.3.
andere Landbewirtschafter mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden, sofern die Haltung der in Nummer 1.2.1 genannten landwirtschaftlichen Nutztiere
- -
der Sicherstellung der Beweidung im Rahmen der Landschaftspflege,
- -
zum Erhalt tiergenetischer Ressourcen
oder
- -
dem Hochwasser- und Küstenschutz dient.
- 1.3.4.
andere Begünstigte gemäß den Interventionsbeschreibungen der Nummer 5.3 des GAP-Strategieplans, die auf freiwilliger Basis Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen, mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden, sofern die Haltung der in Nummer 1.2.1 genannten landwirtschaftlichen Nutztiere
- -
der Sicherstellung der Beweidung im Rahmen der Landschaftspflege,
- -
zum Erhalt tiergenetischer Ressourcen
oder
- -
dem Hochwasser- und Küstenschutz dient.
Nicht gefördert werden dürfen Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 bzw. im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bzw. im Sinne von Randnummer 33 Nummer 63 des Agrarrahmens befinden, es sei denn, die Förderung ist gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2472 bzw. gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bzw. nach Randnummer 23 des Agrarrahmens zulässig, oder die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
- 1.4.
- 1.4.1.
Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden Bestandteil der Zuwendungsbescheide.
- 1.4.2.
Für Maßnahmen nach II. Einzelbestimmungen a) kann die Zuwendung bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben betragen, die über die allgemeinen Sicherungspflichten hinausgehen, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch die Freie Hansestadt Bremen möglich ist (Ziffer 2.3 VV zu § 44 LHO). - 1.4.3.
Für Maßnahmen nach II. Einzelbestimmungen b) bis f) kann die Zuwendung bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben betragen, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch die Freie Hansestadt Bremen möglich ist (Ziffer 2.3 VV zu § 44 LHO). - 1.4.4.
Die Zahlung der Zuwendung ist auf maximal 30.000 EUR pro Jahr an die jeweilige Zuwendungsempfängerin oder den jeweiligen Zuwendungsempfänger oder Betrieb begrenzt.
Die Zuwendung darf nicht zu einer Überfinanzierung des Vorhabens führen.
- 1.4.5.
Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger nach Nummer 1.3 können mit bis zu 60 % des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für diese Arbeitsleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten.
- 1.4.6.
Die Umsatzsteuer, die als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 1.5.
- 1.5.1.
Zuwendungsvoraussetzung ist die Haltung von unter 1.2.1 genannten Tieren.
- 1.5.2.
Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Schutzmaßnahme muss von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestätigt werden.
- 1.5.3.
Zuwendungen zur Projektförderung (VV Nr. 2.1 zu § 23) dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist grundsätzlich begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind. - 1.6.
- 1.6.1.
Die Vorhaben können gleichzeitig aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme zum Schutz vor Schäden durch den Wolf gefördert werden, soweit die Zuwendungen die einschlägigen beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllen und insgesamt 100 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.