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Richtlinie der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für einen Energiekostenausgleich zur Bewältigung der direkten und indirekten Folgen der Energiekrise im Land Bremen

Veröffentlichungsdatum:07.07.2023 Inkrafttreten01.01.2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 688
Bezug (Rechtsnorm)VwVfG § 48, VwVfG § 49

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Erlassdatum:05.07.2023
Fassung vom:05.07.2023
Gültig ab:01.01.2023
Gültig bis:31.12.2023  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 48 VwVfG, § 49 VwVfG
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 688
Richtlinie der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für einen Energiekostenausgleich zur Bewältigung der direkten und indirekten Folgen der Energiekrise im Land Bremen

Richtlinie der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für einen Energiekostenausgleich zur Bewältigung der direkten und indirekten Folgen der Energiekrise im Land Bremen

Vom 5. Juli 2023

1.
Der Senat hat am 17. Januar 2023 mit dem Beschluss zum Entwurf des Nachtragshaushaltsgesetzes in Anlehnung an den Beschluss des Senats vom 15. November 2022 einen „Schutzschirm für die Zivilgesellschaftlichen Organisationen“ zum Ausgleich der Energiemehrkosten in Aussicht gestellt.
Durch die Hilfen soll eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung der Energiekrise gewährleistet werden. Ziel ist, Existenzbedrohungen und massive Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Mittelempfangenden im öffentlichen Interesse abzuwenden.
Auf Grundlage und unter Beachtung
-
dieser Richtlinie;
-
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen; insbesondere des § 53 der Bremischen Landeshaushaushaltsordnung (BremLHO);
-
der §§ 48, 49 und 49a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung;
-
der Bestimmungen des europäischen Beihilferechts, insbesondere der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz in der jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung
kann die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde Billigkeitsleistungen nach § 53 BremLHO gewähren. Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
2.
Mit Blick auf die in Folge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine erheblich gestiegenen Energiepreise soll die Billigkeitsleistung Zuschüsse zur finanziellen Entlastung der Antragstellenden bei den Ausgabensteigerungen für Energie (Strom- und Heizkosten, auch nicht-leitungsgebundene Brennstoffe und Treibstoffe) beinhalten. Die Billigkeitsleistung des Landes Bremen dient damit der Schließung von bestehenden Lücken bei den Bundeshilfsprogrammen, der Strom- und Gaspreisbremse sowie der zusätzlichen Härtefallfonds des Bundes für diejenigen Antragsstellenden, die die verbleibenden Ausgabensteigerungen nicht selbst kompensieren können. Das Einsparziel von 20 % im Vergleich zum Durchschnittsverbrauch vor der Krise wird berücksichtigt.
3.
Der Kreis der Antragsberechtigten umfasst Zuwendungsempfangende bzw. mit öffentlichen Mitteln auf gesetzlicher Grundlage finanzierte Einheiten / Einrichtungen außerhalb der Kernverwaltung, welche im Haushaltsjahr 2023 finanzielle Mittel erhalten haben und sich fachlich in der Zuständigkeit des Ressorts Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz befinden.
Hierbei sind institutionell geförderte Einrichtungen für ihre gesamten Energiekosten antragsberechtigt. Einrichtungen, die Zuwendungen im Rahmen von Projektförderungen oder anteilige Zuschüsse für einzelne Dienstleistungen erhalten, können – sofern sie nicht bereits von anderen Behörden institutionell gefördert werden und auf diesem Wege Billigkeitsleistungen für Energiekostensteigerungen erhalten – Energiekostensteigerungen mit direktem Projektbezug geltend machen.
Nicht antragsberechtigt im Rahmen dieser Richtlinie sind die Kliniken im Land Bremen, da für sie ein gesondertes Verfahren mit Senatsbeschluss vom 11. April 2023 unter dem Titel „Rettungsschirm für Kliniken zur Sicherstellung der stationären Krankenhausversorgung im Land Bremen“ beschlossen wurde.
4.
4.1.
Die Antragsstellenden müssen einen Anstieg der Energiekosten darlegen, der auf den durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine zurückzuführenden Energiepreissteigerungen basiert und bei den Antragsstellenden zu einer Existenzbedrohung oder drohenden Leistungseinschränkung führt. Davon unabhängige Kostensteigerungen aufgrund eines geänderten Energiebedarfs können nicht Gegenstand eines Antrags sein.
4.2.
Der Leistungszeitraum umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.
4.3.
Bemessungsgrundlage für die Billigkeitsleistung sind die Mehrkosten, die sich aus der Differenz zwischen den jeweils aktuellen Energiekosten für 80 % des historischen Verbrauchs (unter den Bedingungen der Preisbremsen) und den historischen Kosten für 100 % des historischen Verbrauchs ergeben. Der verbrauchsunabhängige Grundpreis wird hierbei nicht berücksichtigt. Die Berechnungsformel ist als Anlage am Ende des Dokuments beigefügt. Für die Ermittlung des historischen Verbrauchs ist der Jahreswert 2021 zu verwenden, begründete Ausnahmen sind im Einzelfall zulässig. Die berücksichtigungsfähige Ausgabensteigerung muss regelmäßig mindestens 2 000 Euro betragen.
4.4.
Der Ausgabenanstieg (bemessen auf 80 % des historischen Verbrauchs) nach Ziffer 4.3 wird durch die Billigkeitsleistung vollständig, jedoch höchstens in Höhe von 20 000 Euro in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses ausgeglichen. Im Ergebnis werden somit unter Berücksichtigung des Einsparziels von 20 % sämtliche Ausgabensteigerungen vollständig kompensiert.
4.5.
Bei Einrichtungen mit Gas- und/oder Strom-Großverbrauch, für die die Preisbremsen für ein Basiskontingent von 70 % des historischen Verbrauchs gelten, bemisst sich der förderfähige Mehrbedarf nach den Ziffern 4.3 und 4.4 ebenfalls an einem Basiskontingent von 70 % des historischen Verbrauchs (statt 80 %).
4.6.
Die Billigkeitsleistung ist für die Kompensation der zu tragenden Ausgabensteigerungen einzusetzen.
4.7.
Die Billigkeitsleistung darf auf der Grundlage prognostizierter Ausgabensteigerungen gewährt werden, soweit das sachliche Erfordernis durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz festgestellt worden ist. Der Betrag der Billigkeitsleistung wird im Falle von prognostizierten Ausgabensteigerungen nach Erhalt der Energieabrechnung für den Zeitraum der Billigkeitsleistung grundsätzlich im Rahmen einer Schlussabrechnung überprüft. Auf Basis der Angaben erfolgt eine abschließende Berechnung der tatsächlich entstandenen Mehrausgaben mit anschließender Auszahlung des berechneten Restbetrages oder bei Überkompensation eine Rückzahlung durch den Antragsteller. Soweit alle für die Förderung relevanten Daten bereits bei Antragstellung feststehen, bedarf es in der Regel keiner Schlusskostenabrechnung.
4.8.
Wird die Billigkeitsleistung als Kleinbeihilfe auf der Grundlage der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 gewährt, so darf der zulässige Gesamtbetrag aller Kleinbeihilfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro je Unternehmen nicht übersteigen. Anzurechnen sind die Bruttobeträge, d.h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Beträgen. Die Kumulierung mit anderen Beihilfen oder De-minimis Beihilfen ist unter Beachtung von § 4 der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 zulässig. Das antragstellende Unternehmen erklärt, dass durch die Inanspruchnahme von Billigkeitsleistungen nach dieser Richtlinie der nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 EU-beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird.
5.
Billigkeitsleistungen des Landes Bremen sind nachrangig heranzuziehen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Antragstellende:
5.1.
Die über ausreichende eigene Einnahmen und/oder frei verfügbare Mittel verfügen. Sofern ein Teil der Mehrkosten nach Nummer 4 durch eigene Mittel gedeckt werden kann, erfolgt eine anteilige Förderung.
5.2.
Die Billigkeitsleistungen, Zuschüsse anderer Finanzgeber, Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen und/oder andere Unterstützungsprogramme der EU, des Bundes (z.B. Bundespreisbremse, Härtefallhilfen des Bundes), des Landes und/oder der Kommunen im Zusammenhang mit den Kriegsfolgen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine erhalten und durch die zusätzliche Billigkeitsleistung gemäß dieser Richtlinie überkompensiert würden. Billigkeitsleistungen, Zuschüsse anderer Finanzgeber, Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen und/oder andere Unterstützungsprogramme der EU, des Bundes, des Landes und der Kommunen im Zusammenhang mit den Kriegsfolgen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Antragstellenden sind verpflichtet, die Billigkeitsleistungen zurückzuzahlen, soweit diese Leistungen einzeln oder zusammen zu einer Überkompensation des berücksichtigungsfähigen Ausgabenanstiegs nach Ziffer 4 führen.
5.3.
Die als Einrichtung nicht im nennenswerten Umfang im Land Bremen tätig sind.
5.4.
Über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt ist.
5.5.
Von der Förderung sind ferner Parteien und Wählervereinigungen sowie deren Untergliederungen ausgeschlossen.
6.
Die Feststellung der Förderfähigkeit auf Basis eines eingereichten Antrags der Einrichtung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
Im Antrag sind darzustellen und auf Anforderung nachzuweisen:
-
Angabe der Daten nach Ziffer 4.3.
-
Erklärung, dass weder andere Fördermittel noch Eigenmittel ausreichend zur Verfügung stehen.
-
Gegebenenfalls Nachweis einer sachgerechten Verwendung im Verwendungsnachweis für das Jahr 2023. Die Mittel sind dort separat auszuweisen.
Das Antragsformular wird auf Anfrage durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zur Verfügung gestellt. Anträge sind bis spätestens zum 1. Oktober 2023 einzureichen.
Verwendungsnachweis:
Der Nachweis der Verwendung für das Wirtschaftsjahr 2023 ist bis zum 30. Juni 2024 vorzulegen, zu viel gezahlte Hilfen sind zurückzuzahlen. Abrechnungen und Zahlungsbelege sind einzureichen.
7.
Die Antragstellenden erklären sich mit Antragstellung damit einverstanden, dass zum Zweck der Vorhabenprüfung und zur Durchführung des Gewährungsverfahrens die erforderlichen personenbezogenen Angaben (z. B. Name, Anschrift) sowie die gegebenenfalls erforderlichen Angaben zum Unternehmen und über die Höhe der Billigkeitsleistung in geeigneter Form erfasst und an die am Bewilligungs- oder Prüfungsverfahren beteiligten Institutionen zur Abwicklung des Programms weitergegeben werden können. Wird diese Einwilligung nicht erklärt oder im Nachgang widerrufen, führt dies dazu, dass keine Billigkeitsleistung gewährt werden kann oder eine bereits bewilligte Leistung zurückgefordert wird.
8.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Bremen, den 5. Juli 2023

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

 

Anlage Berechnungsformel

Förderfähige Kosten
=
Aktuelle Energiekosten
(Arbeitspreis pro kWh - maximal in Höhe des für die Einrichtung geltenden
gedeckelten
Preises1 (Nachweise: Bescheinigung des Energieversorgers;
monatliche Abschlagszahlungen im jeweiligen Monat)
x
historischer Verbrauch (kWh)
(Nachweis: grundsätzlich Jahresverbrauchsprognose, die der
Abschlagszahlung im September 20222 zugrunde gelegt wurde)
x
0,8 (Verbraucher; Industrie: Fernwärme) oder 0,7 (Industrie: Gas, Strom)
minus
historische Kosten
(historischer Verbrauch
x Arbeitspreis in 2021)3.

Fußnoten

1)

 Gas / Wärme:
Kleine und mittlere Letztverbraucher (SLP-Kunden) oder Kunden, insbesondere Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen, erhalten von ihren Lieferanten 80 Prozent ihres Erdgas- oder Wärmeverbrauchs zu 12 beziehungsweise 9,5 ct/kWh; Industriekunden 70 Prozent ihres Erdgas- oder 80 Prozent ihres Wärmeverbrauchs zu 7 beziehungsweise 7,5 ct/kWh.
Strom:
Haushalte und Kleingewerbe (Entnahmestellen mit einem Verbrauch von bis zu 30 000 kWh) erhalten ein auf 40 ct/kWh (inklusive Netzentgelten, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 80 Prozent ihres historischen Netzbezuges. Entnahmestellen mit mehr als 30 000 kWh historischem Jahresverbrauch, also insbesondere mittlere und große Unternehmen, erhalten ein auf 13 ct/kWh (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Netzbezuges.

2)

 Für die Ermittlung des historischen Verbrauchs sind die Jahresverbrauchsprognose 2022, in begründeten Einzelfällen die historischen Verbrauchswerte 2019 zulässig.

3)

 Beispielrechnung für Gas:
Aktuell:
Arbeitspreis pro kWh (maximal): 0,12 € Historischer Verbrauch in 2021: 200 000 kWh
Berechnung: 0,12 € x (200 000 x 0,8) = 19 200 €
Historisch:
Arbeitspreis pro kWh in 2021: 0,05 € Historischer Verbrauch in 2021: 200 000 kWh
Berechnung: 0,05 € x 200 000 = 10 000 € Förderfähige Kosten (Jahr):
Aktuell - Historisch: 19 200 € - 10 000 € = 9 200 €
Förderfähige Kosten (Monat): 9 200 €: 12 = 766,67 €


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