Hat ein Ermittlungsverfahren ein Vergehen nach § 34 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 Konsumcannabisgesetz (KCanG) zum Gegenstand, so können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte gemäß § 35a KCanG von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter lediglich zum Eigenverbrauch Cannabis in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt oder Cannabinoide extrahiert. Die „geringe Menge“ ist quantitativ nicht legal definiert. Mit dieser Richtlinie wird der Begriff näher gefasst, um die praktische Anwendung zu vereinfachen.