- 1.
Der Senat hat am 20. August 2024 mit dem Beschluss zum „Energiemehrkostenausgleich für Zuwendungsempfangende und Kernverwaltung im Jahr 2024“ einen Ausgleich der Energiemehrkosten in Aussicht gestellt.
Durch die Hilfen soll eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung der Energiekrise gewährleistet werden. Ziel ist, Existenzbedrohungen und massive Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Mittelempfangenden im öffentlichen Interesse abzuwenden.
Auf Grundlage und unter Beachtung
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dieser Richtlinie;
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der Bestimmungen des europäischen Beihilferechts
kann die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft als Bewilligungsbehörde Billigkeitsleistungen nach § 53 BremLHO gewähren. Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
- 2.
Mit Blick auf die in Folge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine gegenüber dem Vor-Krisen-Niveau weiterhin deutlich erhöhten Energiekosten soll die Billigkeitsleistung Zuschüsse zur finanziellen Entlastung der Antragstellenden bei den Ausgabensteigerungen für Energie (Strom- und Heizkosten) beinhalten. Die Billigkeitsleistung des Landes Bremen dient damit denjenigen Antragstellenden, die die verbleibenden Ausgabensteigerungen nicht selbst kompensieren können. Das Einsparziel von 20 % im Vergleich zum Durchschnittsverbrauch vor der Krise wird berücksichtigt.
- 3.
Antragsberechtigt sind die staatlichen Hochschulen des Landes, das Studierendenwerk Bremen sowie alle institutionell mit Landesmitteln geförderten Forschungsinstitute im Verantwortungsbereich des Wissenschaftsressorts der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft. Private Haushalte und private Unternehmen können nicht antragsberechtigt sein.
EU-Beihilferecht ist anzuwenden, wenn und soweit die Maßnahme den Tatbestand einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der oder die Antragstellende wirtschaftlich tätig ist.
- 4.
- 4.1.
Die Antragstellenden müssen einen Anstieg der Energiekosten darlegen, der auf den durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zurückzuführenden Energiepreissteigerungen basiert und bei den Antragstellenden zu einer Existenzbedrohung oder massiven Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führt. Davon unabhängige Kostensteigerungen aufgrund eines geänderten Energiebedarfs können nicht Gegenstand eines Antrags sein.
- 4.2.
Der Leistungszeitraum umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024.
- 4.3.
Bemessungsgrundlage für die Billigkeitsleistung sind die Mehrkosten, die sich aus der Differenz zwischen den jeweils aktuellen Energiekosten für 80 % des historischen Verbrauchs und den historischen Kosten für 100 % des historischen Verbrauchs ergeben. Der verbrauchsunabhängige Grundpreis wird hierbei nicht berücksichtigt. Die Berechnungsformel ist als Anlage am Ende des Dokuments beigefügt. - 4.4.
Der Ausgabenanstieg (bemessen auf 80 % des historischen Verbrauchs) nach Ziffer 4.3 wird durch die Billigkeitsleistung mindestens anteilig in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses ausgeglichen. Im Ergebnis werden somit unter Berücksichtigung des Einsparziels von 20 % sämtliche Ausgabensteigerungen mindestens anteilig kompensiert.
- 4.5.
Hat sich die Fläche, auf die sich der Verbrauch bezieht, seit den Vorkrisenjahren in erheblichem Maße verändert, kann dies bei der Berechnung berücksichtigt werden. Berücksichtigungsfähig sind Kostenanteile, die sich rechnerisch auf Kostensteigerungen aufgrund der Energiekrise zurückführen lassen.
- 4.6.
Die Billigkeitsleistung ist für die Kompensation der zu tragenden Ausgabensteigerungen einzusetzen.
- 4.7.
Die Billigkeitsleistung darf auf der Grundlage prognostizierter Ausgabensteigerungen auf Basis aktueller Verträge für das Jahr 2024 gewährt werden, soweit das sachliche Erfordernis durch das zuständige Ressort festgestellt worden ist. Der Betrag der Billigkeitsleistung wird im Falle von prognostizierten Ausgabensteigerungen nach Erhalt der Energieabrechnung für den Zeitraum der Billigkeitsleistung im Rahmen einer Schlussabrechnung überprüft. Auf Basis der Angaben erfolgt eine abschließende Berechnung der tatsächlich entstandenen Mehrausgaben mit anschließender Auszahlung des berechneten Restbetrages oder bei Überkompensation eine Rückzahlung durch die Antragstellenden.
- 5.
Billigkeitsleistungen des Landes Bremen sind nachrangig heranzuziehen.
Von der Gewährung der Billigkeitsleistung ausgeschlossen sind Antragstellende,
- 5.1.
die über ausreichende eigene Einnahmen und/oder frei verfügbare, nicht zweckgebundene Mittel verfügen. Sofern ein Teil der Mehrkosten nach Nummer 4 durch eigene Mittel gedeckt werden kann, erfolgt eine anteilige Gewährung der Billigkeitsleistung.
- 5.2.
denen bereits eine Billigkeitsleistung für Energiekostensteigerungen durch eine andere behördliche Einrichtung der Freien Hansestadt Bremen gewährt wurde (Ausschluss der Doppelgewährung).
- 5.3.
die Billigkeitsleistungen, Zuschüsse anderer Finanzgeber, Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen und/oder andere Unterstützungsprogramme der EU, des Bundes (z.B. Härtefallhilfen des Bundes), des Landes und/oder der Kommunen im Zusammenhang mit den Kriegsfolgen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine erhalten und durch die zusätzliche Billigkeitsleistung gemäß dieser Richtlinie überkompensiert würden. Billigkeitsleistungen, Zuschüsse anderer Finanzgeber, Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen und/oder andere Unterstützungsprogramme der EU, des Bundes, des Landes und der Kommunen im Zusammenhang mit den Kriegsfolgen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Antragstellenden sind verpflichtet, die Billigkeitsleistungen zurückzuzahlen, soweit die Leistungen einzeln oder zusammen zu einer Überkompensation des berücksichtigungsfähigen Ausgabenanstiegs nach Nummer 4 führen.
- 5.4.
die als Einrichtung nicht im nennenswerten Umfang im Land Bremen tätig sind.
- 5.5.
über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt ist.
Nicht antragsberechtigt sind Einheiten und Einrichtungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Einheiten und Einrichtungen, die sowohl nichtwirtschaftliche als auch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, sind für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit antragsberechtigt, wenn in der Buchführung die Kosten und Einnahmen in Verbindung mit der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit von allen anderen Tätigkeiten getrennt ausgewiesen werden und eine Quersubventionierung ausgeschlossen ist.
- 6.
Die Feststellung der Förderfähigkeit aus Basis eines eingereichten Antrags der Einrichtung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
Im Antrag sind darzustellen und auf Anforderung nachzuweisen:
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Nachweisbare Angabe der Daten nach Ziffer 4.3 entsprechend dem anliegenden Berechnungsschema. Besondere Gründe, die ein Abweichung von der Bemessungsgrundlage rechtfertigen, sind anzugeben und entsprechend zu begründen.
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Erläuterung zur Existenzbedrohung oder massiven Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bei Ausbleiben der Bewilligung;
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Erklärung und ggf. Begründung, dass weder andere Fördermittel noch Eigenmittel ausreichend zur Verfügung stehen.
Die schriftliche Antragstellung kann ab Inkrafttreten der Richtlinie bis spätestens 1. November 2024 bei der Bewilligungsbehörde erfolgen.
Verwendungsnachweis:
Der Nachweis der Verwendung für das Wirtschaftsjahr 2024 ist bis zum 30. Juni 2025 vorzulegen, zu viel gezahlten Hilfen sind zurückzuzahlen. Abrechnungen und Zahlungsbelege sind einzureichen. Ein Abgleich des Nachweises mit dem Verwendungsnachweis der institutionellen Förderung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
- 7.
Die Antragstellenden erklären sich mit Antragstellung damit einverstanden, dass zum Zweck der Vorhabenprüfung und zur Durchführung des Gewährungsverfahrens die erforderlichen personenbezogenen Angaben (z.B. Name, Anschrift) sowie die ggf. erforderlichen Angaben zur jeweiligen Einrichtung und über die Höhe der Billigkeitsleistung in geeigneter Form erfasst und an die am Bewilligungs- und Prüfungsverfahren beteiligten Institutionen zur Abwicklung des Programms weitergegeben werden können. Wird diese Einwilligung nicht erklärt oder im Nachgang widerrufen, führt dies dazu, dass keine Billigkeitsleistung gewährt werden kann oder eine bereits bewilligte Leistung zurückgefordert wird.
- 8.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.