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Richtlinie der Stadt Bremerhaven zum Klimaschutz-Förderprogramm Fernwärme (KliFF)

Vom 4. Juli 2013

Veröffentlichungsdatum:24.07.2013 Inkrafttreten25.07.2013
Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 667
Zitiervorschlag: "Richtlinie der Stadt Bremerhaven zum Klimaschutz-Förderprogramm Fernwärme (KliFF) vom 4. Juli 2013 (Brem.ABl. 2013, S. 667)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:04.07.2013
Fassung vom:04.07.2013
Gültig ab:25.07.2013
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2013, 667
Richtlinie der Stadt Bremerhaven zum Klimaschutz-Förderprogramm Fernwärme (KliFF)

Richtlinie der Stadt Bremerhaven zum
Klimaschutz-Förderprogramm Fernwärme
(KliFF)

Vom 4. Juli 2013

Präambel:

Ziel der Förderung nach dieser Richtlinie ist es, mit dem Programm KliFF, insbesondere in den Sommermonaten, die Fernwärmeabnahme aus dem Müllheizkraftwerk Bremerhaven in Form eines Zuschusses zu fördern und so den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu senken. Damit sollen die CO2-Emmissionen im Stadtgebiet Bremerhavens gemindert werden.

I.

Gegenstand der Förderung ist die Versorgung mit Fernwärme aus nicht Primärenergie erzeugter Wärme – wie z. B. aus Müllverbrennungsanlagen - durch Neuanschluss oder die Erweiterung eines bestehenden Anschlusses am Fernwärmenetz der swb Netze Bremerhaven GmbH & Co. KG in Bremerhaven.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.

II.

Gefördert werden

1.
die Anschaffung, Installation und Inbetriebnahme eines Wärmetauschers für Fernwärme zur bivalenten Energieversorgung mit Erdgas und Fernwärme bei vorhandenem Gasanschluss,
2.
die Umstellung auf Fernwärme durch Netzanschluss, Anschaffung, Installation und Inbetriebnahme einer Fernwärme-Raumheizanlage oder eines Fernwärme-Warmwassererzeugers oder einer Kombination von Fernwärme-Raumheizung und Fernwärme-Warmwassererzeuger,
3.
Maßnahmen zur Senkung der Rücklauftemperatur bei fernwärmegestützten Heizsystemen,
4.
die Planung, Anschaffung, Installation und Inbetriebnahme einer Kälteerzeugung aus Fernwärme.

Förderanträge können für alle Bestands- und Neubauten gestellt werden, die innerhalb des Versorgungsgebietes der swb Bremerhaven GmbH liegen. Bei Bestandsbauten kommt eine Förderung dann in Frage, wenn durch den Anschluss an das Fernwärmenetz

a)
deren Wärmeerzeugung aus fossilen Flüssig- oder Festbrennstoffen auf Fernwärme umgestellt wird oder
b)
ein fossiler Brennstoff durch den Einsatz von Fernwärme ergänzt wird (Installation einer bivalenten Energieversorgung, hier z. B. auch bei vorhandenem Gasanschluss).

Die Förderung einer Rücklauftemperatur-Absenkung setzt voraus, dass die Absenkung der Auslegung der Anlage entsprechend optimiert geschieht. Die Einschätzung der optimalen Rücklauftemperatur-Absenkung muss von einem Fachinstallateur vorgenommen und dokumentiert werden. Diese Rücklauftemperatur ist zu halten. Der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit einer stichprobenartigen Überprüfung der Rücklauftemperatur einverstanden. Die Überprüfung wird längstens binnen zwei Jahren nach Abschluss der Maßnahme verlangt. Dazu beauftragt der Eigentümer der Heizanlage nach Aufforderung durch das Umweltschutzamt der Stadt Bremerhaven einen Installationsbetrieb seiner Wahl, der das Ergebnis der Überprüfung dem Umweltschutzamt mitteilt.

III.

Die Höhe der Förderbeträge ist grundsätzlich begrenzt auf die in den Rechnungen ausgewiesene Bruttosumme. Der Förderbetrag wird ermittelt bei

1.
Einrichtung einer bivalenten Wärmeversorgung anhand des Gebäudewärmebedarfs (QN) nach Energieeinsparverordnung (EnEV),
2.
einem Fernwärmeanschluss anhand des Wärmeanschlusswertes,
3.
Senkung der Rücklauftemperatur anhand des nachgewiesenen Senkungseffektes und der Nennleistung der Heizanlage,
4.
Investition in eine Sorptionskälteanlage anhand der Nennleistung der Sorptionskälteanlage.

Details hierzu können den Anhängen 1 bis 3 dieser Förderrichtlinien entnommen werden. Die kumulative Förderung aller oben genannten Maßnahmen ist grundsätzlich möglich.

III.1

Die Installation eines bivalenten Anschlusses wird durch einmalige Bezuschussung der Mehrkosten für die Regelungstechnik, die der Einsatz bivalenter Versorgung bedingt, gefördert. Die Höhe des Zuschusses wird anhand des Gesamtwärmebedarfs des Gebäudes errechnet (siehe Anhang 1).

III.2

Es wird ein einmaliger Zuschuss zu den Planungs-, Netzanschluss-, Geräte- und Montagekosten für die Installation einer Fernwärmestation (Raumheizung, Warmwasser oder Kombination aus beidem) gezahlt. Die Förderhöhe ist nach installierter Leistung bzw. Speicherkapazität gestaffelt (siehe Anhang 3).

III.3

Die Förderhöhe richtet sich nach der erreichten Absenkung unter 50°C und der Nennleistung der Heizanlage in kW (siehe Anhang 2).

III.4

Die Planungs-, Geräte- sowie Montagekosten für die Installation einer Sorptionskälteanlage werden einmalig bezuschusst, sofern die Sorptionskälteanlage ganz oder teilweise mit Fernwärme betrieben wird. Die Förderhöhe wird nach installierter Kälteleistung gestaffelt (siehe Anhang 3).

IV.
1.

Förderanträge sind schriftlich auf einem Standard-Formular beim Umweltschutzamt der Stadt Bremerhaven, Wurster Straße 49, 27580 Bremerhaven, einzureichen. Ausschließlich vollständig ausgefüllte Anträge werden entgegengenommen. Der Antrag ist vollständig, wenn

a)
ihm das jüngste Schornsteinfeger-Messprotokoll der bestehenden Anlage, soweit anlagentechnisch vorgeschrieben, beigefügt wurde,
b)
bei Beantragung einer bivalenten Energieversorgung die Berechnung des Gebäudewärmebedarfs vorliegt,
c)
bei Antrag auf Bezuschussung einer Rücklauftemperatur-Absenkung das geschätzte Absenkungsoptimum nachgewiesen ist (vergleiche Absatz II Förderumfang).

Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Förderzusagen oder Absagen werden schriftlich grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erteilt.

Nach Ausschöpfung der Fördermittel eingehende Anträge werden zurückgesandt. Dies gilt auch für Anträge, über die wegen fehlender Angaben oder Unterlagen bis zur Ausschöpfung der Fördermittel nicht entschieden wurde.

Förderzusagen werden schriftlich durch Zuwendungsbescheid erteilt.

2.

Die Lieferung, Installation sowie der Anschluss und die Durchführung sonstiger Maßnahmen müssen durch einen für die Arbeiten qualifizierten, in der Handwerksrolle eingetragen Fachhandwerksbetrieb vorgenommen werden. Sämtliche Maßnahmen sowie Installationen müssen mit den allgemeinen Regeln der Technik sowie den gültigen Anschlussbedingungen, Richtlinien und Normen übereinstimmen.

3.

Nach Fertigstellung der Maßnahme müssen dem Umweltschutzamt zur Abrechnung der Fördermaßnahme

a)
eine Kopie der Schlussrechnung des Handwerksfachbetriebs,
b)
ein Inbetriebnahmeprotokoll mit Bestätigung der Einstellung der Hausanlage (hydraulischer Abgleich) und
c)
eine Kopie des Wärmelieferungsvertrages

vorliegen. Der Antragsteller hat die erforderlichen Nachweise unaufgefordert, durch Vorlage von Originalbelegen, zu führen. Das Umweltschutzamt der Stadt Bremerhaven ist berechtigt, von den Belegen eine Kopie zu fertigen und diese zu Dokumentationszwecken zu behalten. Die nach Abschluss der Maßnahme vorzulegenden Unterlagen müssen bis spätestens am 30. Juni 2015 bis maximal drei Monate nach Inbetriebnahme der Anlage dem Umweltschutzamt der Stadt Bremerhaven vorliegen. Das Umweltschutzamt der Stadt Bremerhaven ist berechtigt, durch eine Ortsbesichtigung die ordnungsgemäße Durchführung der im Förderantrag genannten Maßnahmen zu prüfen.

Die Auszahlung des Förderbetrags erfolgt nach Prüfung der vorzulegenden Nachweise auf das anzugebende Antragstellerkonto. Voraussetzung für die Auszahlung ist die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides.

V.

Der Zuwendungsbescheid wird unwirksam, wenn

a)
die unter Absatz IV Nummer 3 genannten Nachweise nicht ordnungsgemäß erbracht werden; in diesem Fall wird der Förderbetrag nicht ausgezahlt;
b)
die Förderzusage auf unrichtige oder unvollständige Angaben hin erteilt wurde; in diesem Fall ist der ausgezahlte Förderbetrag zurückzuzahlen.
VI.

Diese Richtlinie tritt einen Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft und behält ihre Gültigkeit, bis sie durch eine neue Richtlinie ersetzt wird. Die Laufzeit des Förderprogramms endet bei Ausschöpfung der Fördermittel, spätestens jedoch am 31. Dezember 2014.

Bremerhaven, den 4. Juli 2013

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

Anlagen:

Anhang 1 zur Förderrichtlinie der Stadt Bremerhaven zum Förderprogramm KliFF in der Fassung vom 4. Juli 2013 zur Ermittlung der Förderhöhe bei Beantragung eines Zuschusses für bivalente Wärmeversorgung

Anhang 2 zur Förderrichtlinie der Stadt Bremerhaven zum Förderprogramm KliFF in der Fassung vom 4. Juli 2013 zur Ermittlung der Förderhöhe bei Beantragung eines Zuschusses für die Senkung der Rücklauftemperatur

Anhang 3 zur Förderrichtlinie der Stadt Bremerhaven zum Förderprogramm KliFF in der Fassung vom 4. Juli 2013 zur Ermittlung der Förderhöhe bei Beantragung eines Zuschusses für den Anschluss einer Sorptionskälteanlage und an die Fernwärmeversorgung


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