- 1.
Gegenstand der Förderung im Rahmen dieser Richtlinie ist die Errichtung von Holzpelletheizungen.
Förderanträge können für Holzpelletheizungen bei Bestandsbauten und Neubauten gestellt werden, die im Stadtgebiet Bremerhavens liegen. Bei Bestandsbauten wird die Holzpelletheizung nur dann gefördert, wenn von einem mit fossilen Brennstoffen betriebenen Wärmeerzeuger auf Pellets umgestellt wird. Es ist ebenfalls möglich, die Installation einer Holzpelletheizungsanlage für die bivalente Wärmeerzeugung in Kombination mir einem Fernwärmeanschluss fördern zu lassen.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
- 2.
Gefördert werden die Anschaffung, die Installation und die Inbetriebnahme von Holzpelletheizungen in Wohngebäuden im Stadtgebiet Bremerhaven.
Gefördert werden Holzpelletheizungen bis zu einer Leistung von 20 kW.
Die Lieferung, Installation sowie der Anschluss und die Durchführung sonstiger Maßnahmen müssen durch einen für die Arbeiten qualifizierten Fachhandwerksbetrieb, der in der Handwerksrolle eingetragen ist, vorgenommen werden. Sämtliche Maßnahmen/Installationen müssen mit den allgemeinen Regeln der Technik sowie den gültigen Anschlussbedingungen, Richtlinien und Normen übereinstimmen.
- 3.
Es sind nur Maßnahmen förderfähig, die nach der Entscheidung über einen Förderantrag begonnen werden. Es wird ein einmaliger Zuschuss zu den Geräte- und Montagekosten für die Installation einer Holzpelletheizung gezahlt.
Die maximale Förderhöhe beträgt unabhängig von einem etwaig höheren Rechnungsbetrag 250,00 Euro. In einem fernwärmeversorgten Gebiet ist nur eine bivalente Nutzung förderfähig. Bei einem bivalenten Anschluss der Pelletheizung mit einem Fernwärmeanschluss beträgt die Förderung 500,00 Euro.
Die Förderung kann je Gebäudeeinheit für die Dauer des Förderzeitraums von 15. September 2012 bis maximal 31. Dezember 2013 nur einmalig im Rahmen des Förderprogramms in Anspruch genommen werden.
- 4.
Vor Beginn der Arbeiten ist dem Umweltschutzamt ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Förderantrag „Klimaschutz-Förderprogramm Holzpellet“ (siehe Anlage) vorzulegen. Dem Förderantrag muss beigefügt sein:
- a)
ein Kostenvoranschlag des Fachhandwerksbetriebes, der die Anlage zu gegebener Zeit liefern, installieren und anschließen soll, aus dem erkennbar ist, dass die zum Einbau geplante Holzpelletanlage förderfähig im Sinne dieser Richtlinien ist,
- b)
das jüngste Schornsteinfeger-Messprotokoll der bestehenden Anlage, soweit anlagentechnisch vorgeschrieben.
Es werden nur vollständig ausgefüllte Anträge bearbeitet. Über die Anträge entscheidet das Umweltschutzamt Bremerhaven auf Grundlage dieser Richtlinien und im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Die Anträge werden durch das Umweltschutzamt in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Förderzusagen oder Absagen werden schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erteilt.
Nach Ausschöpfung der Fördermittel eingehende Anträge werden zurückgesandt. Dies gilt auch für Anträge, über die wegen fehlender Angaben oder Unterlagen bis zur Ausschöpfung der Fördermittel nicht entschieden werden konnte.
Nach Fertigstellung der Maßnahme müssen dem Zuwender zur Abrechnung der Fördermaßnahme
- a)
eine Kopie der Schlussrechnung des Fachhandwerksbetriebs und der Beleg über die Bezahlung der Rechnung sowie
- b)
ein Inbetriebnahmeprotokoll mit Bestätigung der Einstellung der Hausanlage (hydraulischer Abgleich)
übersandt werden.
Der Förderbetrag wird nach Vorlage der Abrechnungsunterlagen an den Antragsteller ausgezahlt.
Das Umweltschutzamt ist berechtigt, durch eine Ortsbesichtigung die ordnungsgemäße Durchführung der im Förderantrag genannten Maßnahme zu prüfen.
Der Förderbetrag ist zurückzuzahlen, wenn die Förderzusage auf unrichtige oder unvollständige Angaben hin erteilt wurde.
Bei der Gewährung der Fördermittel finden die zuwendungsrechtlichen Bestimmungen gemäß §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung sowie die Verwaltungsvorschriften und die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung Anwendung. - 5.
Diese Richtlinie tritt am 15. September 2012 in Kraft. Die Laufzeit des Förderprogramms endet mit Ausschöpfung der Fördermittel, spätestens am 31. Dezember 2013.
Bremerhaven, den 13. August 2012