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Richtlinie des Landes Bremen zur Umsetzung des Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen gem. § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

Veröffentlichungsdatum:10.02.2023 Inkrafttreten01.01.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 70
Bezug (Rechtsnorm)BremVwVfG § 35, BremVwVfG § 48, BremVwVfG § 49, BremVwVfG § 49a, LHO § 7, SGB 8 § 16
Zitiervorschlag: "Richtlinie des Landes Bremen zur Umsetzung des Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen gem. § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) (Brem.ABl. 2023, S. 70)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Erlassdatum:06.02.2023
Fassung vom:06.02.2023
Gültig ab:01.01.2023
Gültig bis:31.12.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 35 BremVwVfG, § 48 BremVwVfG, § 49 BremVwVfG, § 49a BremVwVfG, § 7 LHO, § 16 SGB 8
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 70
Richtlinie des Landes Bremen zur Umsetzung des Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen gem. § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

Richtlinie des Landes Bremen zur Umsetzung des Fonds Frühe Hilfen
über die Bundesstiftung Frühe Hilfen gem. § 3 Absatz 4
des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

Vom 6. Februar 2023

1.
Seit dem 2012 erfolgten Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) sowie des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) sind Frühe Hilfen bundesrechtlich fundiert. Gleichzeitig wurde durch die Drittmittelförderung die Bundesinitiative „Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“ der weitere Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung und Begleitung von Familien in der Schwangerschaft und den ersten Lebensjahren gesicherter Bestandteil der Landes- und kommunalen Förderstrukturen.
Im Rahmen dieser Bundesinitiative erfolgte die Förderung von Maßnahmen des Landes und der Kommunen auf Grundlage der zwischen dem Land Bremen und dem Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) geschlossenen Verwaltungsvereinbarung vom 1. Juli 2012.
Mit dem Auslaufen der Bundesinitiative haben sich Bund und Länder über die Errichtung einer Bundesstiftung Frühe Hilfen verständigt. Damit wurde die Grundlage geschaffen, die Bundesinitiative „Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“ zum 1. Januar 2018 durch die „Bundesstiftung Frühe Hilfen“ abzulösen. Durch diese nunmehr dauerhafte Finanzierungsgrundlage einer Bundesstiftung Frühe Hilfen setzt der Bund den Auftrag aus dem KKG zur Verstetigung Früher Hilfen um.
Am 10. Juli 2017 ist das Land Bremen daher dieser neuen Verwaltungsvereinbarung „Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen“ beigetreten. Sie ist seit 1. Oktober 2017 gültig und ist damit Grundlage der Förderung durch das Land Bremen im Rahmen der dem Land vom Bund zugewiesenen Drittmittel aus dem Fond Frühe Hilfen.
Die vorliegende Richtlinie des Landes Bremen zur Vergabe von Mitteln des Fonds Frühe Hilfen richten sich in Art, Inhalt sowie im Verfahren nach den Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung sowie den für das Land Bremen geltenden Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) inklusive der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils gültigen Fassung.
2.
Zweck der Zuwendung ist der weitere Auf- und Ausbau der Frühen Hilfen im Land Bremen nach
-
den Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung „Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen“,
-
dem Landeskonzept des Landes und
-
den entsprechenden kommunalen Konzepten der Stadtgemeinden in den jeweils geltenden Fassungen.
Die Förderung aus Mitteln der Bundesstiftung Frühe Hilfen richtet sich im Einzelnen nach
-
der zwischen der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport des Landes Bremen und dem BMFSFJ geschlossenen Verwaltungsvereinbarung Fond Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen;
-
nach den näheren Bestimmungen der zwischen Bund und Ländern vereinbarten Leistungsleitlinien in der jeweils geltenden Fassung sowie
-
den haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) zu §§ 23, 44.
Die Förderung erfolgt im Rahmen der vom BMFSFJ bereit gestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen als Bewilligungsbehörde des Landes Bremen entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.
3.
3.1.
a)
vorrangig Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerke Früher Hilfen und ihrer Qualitätsentwicklung (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Verwaltungsvereinbarung), die Voraussetzung für die spezifischen Angebote im Bereich Frühe Hilfen sind;
b)
Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien durch spezifische Angebote Früher Hilfen (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 Verwaltungsvereinbarung):
aa)
Längerfristige Begleitung von Familien in den Frühen Hilfen durch Fachkräfte der gesundheitsorientierten Begleitung (GFB), insbesondere aufsuchend, sowie Ehrenamt,
bb)
Angebote und Dienste an den Schnittstellen der unterschiedlichen Sozialleistungssysteme;
c)
Maßnahmen zur Erprobung innovativer Maßnahmen und Implementierung erfolgreicher Modelle (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 Verwaltungsvereinbarung).
3.2.
Die beantragten Projekte sollen sich an den im Folgenden niedergelegten Zielen und Teilzielen orientieren. Die Umsetzung wird in gemeinsamer Verantwortung des Landes und der Kommunen Bremen und Bremerhaven in den einzelnen Förderbereichen verfolgt.
3.2.1.
Ziel:
Die Netzwerke Früher Hilfen sind auf kommunaler Ebene gesichert und tragen zu einer Stärkung sowie Weiterentwicklung der Frühen Hilfen im Land Bremen bei.
Teilziel 1:
In beiden Kommunen des Landes Bremen sowie in den Sozialräumen in Stadt Bremen und Bremerhaven existieren regelmäßige Netzwerktreffen mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen, die durch eine qualifizierte Fachkraft koordiniert werden.
Teilziel 2:
In beiden Kommunen des Landes Bremen sowie in den Sozialräumen in der Stadt Bremen und Bremerhaven existieren angemessene Strukturen und Verfahren, um Qualitätssicherung, Qualitätsentwicklung und Bedarfsplanung im Bereich der Frühen Hilfen umzusetzen und weiterzuentwickeln.
Teilziel 3:
Die Netzwerke Frühe Hilfen umfassen sämtliche Bereiche, die Familien der Frühen Hilfen betreffen, insbesondere auch das öffentliche und private Gesundheitswesen.
Teilziel 4:
Die Netzwerke Früher Hilfen unterstützen die partizipative Weiterentwicklung der Angebote vor Ort, die sich an den Bedarfen der Familien orientiert.
Gefördert werden Personal- und Sachausgaben für:
-
Netzwerktreffen und sektorenübergreifende Veranstaltungen,
-
Einsatz von Netzwerkkoordinierenden,
-
Koordinierende Tätigkeiten im Bereich der aufsuchenden Unterstützung (siehe 3.2.2.),
-
Qualifizierung und Fortbildung von Netzwerkkoordinierenden und Netzwerkpartnern,
-
Dokumentation und Evaluation der Netzwerkprozesse,
-
Öffentlichkeitsarbeit.
3.2.2.
Längerfristige Unterstützung von Familien in den Frühen Hilfen durch Fachkräfte der gesundheitsorientierten Begleitung (GFB) insbesondere aufsuchend
Dies sind:
-
Familienhebammen,
-
Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und –pfleger sowie
-
vergleichbar qualifizierte Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen.
Ziel:
Für Familien mit psychosozialen Unterstützungsbedarf in Stadt Bremen und Bremerhaven stehen ausreichend primär- bzw. sekundärpräventiv ausgerichtete Angebote der längerfristigen, insbesondere aufsuchenden Begleitung durch Familienhebammen, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und –pfleger sowie vergleichbar qualifizierte Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen zur Verfügung.
Teilziel 1:
Die in der GFB tätigen Fachkräfte verfügen über spezielle Qualifizierungsabschlüsse auf Grundlage der Kompetenzprofile des NZFH oder sie werden entsprechend qualifiziert und entwickeln ihre professionelle Qualität fortlaufend weiter.
Teilziel 2:
Der Einsatz der in der GFB tätigen Fachkräfte wird fachlich begleitet und koordiniert.
Teilziel 3:
Die in der GFB tätigen Fachkräfte sind verbindlich in die Arbeit der für Frühe Hilfen zuständigen Netzwerke eingebunden.
Teilziel 4:
Die Schnittstellen zu intensiveren Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe sowie des Gesundheitswesens und zum professionellen Handeln bei Kindeswohlgefährdung sind präzise definiert.
Gefördert werden Personal- und Sachausgaben für:
-
Einsatz der in der GFB tätigen Fachkräfte,
-
Qualifizierung, Fortbildung, Koordination, Fachberatung und Supervision der in der GFB tätigen Fachkräfte,
-
Erstattung der Aufwendungen für die Teilnahme der in der GFB tätigen Fachkräfte an der Netzwerkarbeit,
-
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, wie Dokumentation der GFB.
Längerfristige Unterstützung von Familien in den Frühen Hilfen durch Freiwillige
Ziel:
Ehrenamtliche Angebote im Land Bremen ergänzen die professionellen Hilfen durch ihr eigenes Profil bei der alltagspraktischen Entlastung der Familien und der Integration in das soziale Umfeld.
Teilziel 1:
Die ehrenamtlichen Angebote finden auf Grundlage qualitätssichernder Kriterien statt (z.B. Qualifizierungen, hauptamtliche Koordination).
Teilziel 2:
Die ehrenamtlichen Angebote sind in die Netzwerke Früher Hilfen eingebunden.
Teilziel 3:
Es gibt anerkannte verbindliche Absprachen zu den Möglichkeiten wie auch zu den Grenzen der ehrenamtlichen Tätigkeit bzw. der Schnittstelle zwischen Ehrenamt und professioneller Hilfe.
Gefördert werden Personal- und Sachausgaben für:
-
Qualitätssicherung für den Einsatz von Ehrenamtlichen,
-
Koordination und Fachbegleitung der Ehrenamtlichen durch hauptamtliche Fachkräfte,
-
Schulung und Qualifizierung von Koordinierenden und Ehrenamtlichen,
-
Fahrtkosten, die beim Einsatz der Ehrenamtlichen entstehen,
-
Erstattung von Aufwendungen für die Teilnahme der Koordinierenden sowie der Ehrenamtlichen an der Netzwerkarbeit.
Angebote und Dienste an den Schnittstellen der unterschiedlichen Sozialleistungssysteme
Ziel:
Lücken, die sich an den Schnittstellen der Systeme ergeben, werden im Land Bremen durch passgenaue sowie bedarfsgerechte Vermittlung der Familien in die unterschiedlichen Angebote und Dienste der Frühen Hilfen geschlossen.
Teilziel 1:
Die interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit bei der Einschätzung des Unterstützungsbedarfs der Familien ist gesichert.
Teilziel 2:
Insbesondere Familien in herausfordernden Lebenssituationen erhalten einen niedrigschwelligen Zugang zu den Angeboten der Frühen Hilfen in Stadt Bremen und Bremerhaven.
Teilziel 3:
Maßnahmen der Qualitätssicherung der Angebote sowie Qualifizierung der eingesetzten Fachkräfte an den Schnittstellen der Versorgungssysteme.
Gefördert werden Personal- und Sachausgaben:
-
Lotsensysteme für Familien der Frühen Hilfen
-
Maßnahmen der Qualitätssicherung der Angebote sowie Qualifizierung der eingesetzten Fachkräfte an den Schnittstellen,
-
Maßnahmen zur interdisziplinären Zusammenarbeit von Akteuren und Institutionen im Bereich der Frühen Hilfen, insbesondere dem Gesundheitswesen, wie z.B. Qualitätszirkel, Arbeitsgruppen sowie
-
Angebote, die einen niedrigschwelligen Zugang für Familien mit besonderen Herausforderungen haben und so einen Türöffner zu den Frühen Hilfen darstellen.
Ausgenommen sind Maßnahmen, die z.B. durch das Leistungsspektrum im § 16 SGB VIII, durch Beratungsleistungen nach dem SchKG oder durch allgemeine Gesundheitsförderungsmaßnahmen abgedeckt sind.
3.2.3.
Ziel:
Die Erreichbarkeit und Versorgung der Familien im Bereich der Frühen Hilfen wird durch Erprobung neuer und Umsetzung erfolgreicher Angebote fortlaufend weiterentwickelt.
Teilziel 1:
Die Entwicklung der Frühen Hilfen passt sich an die gesellschaftliche Entwicklung an.
Teilziel 2:
Lücken im Zugang und in der Versorgung von Familien in herausfordernden Lebenslagen werden überwunden.
Gefördert werden Personal- und Sachausgaben für:
-
Planung, Vorbereitung, Umsetzung sowie Evaluation der Maßnahme,
-
Beteiligung an Netzwerktreffen,
-
Qualifizierung und Fortbildung, die für die Umsetzung der Maßnahme notwendig sind,
-
Öffentlichkeitsarbeit.
4.
4.1.
Berechtigte Zuweisungsempfänger sind die Jugend- und Gesundheitsämter der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Berechtigte Zuwendungsempfänger sind freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe.
4.2.
Die Zuweisungen können über die von den Kommunen benannten Koordinierenden beantragt und in Form von Zuwendungen an die Träger weitergeleitet werden. Zudem können Zuweisungen an die Jugend- und Gesundheitsämter unter Einhaltung des Zuwendungsrechtes erfolgen.
4.3.
Bei Weiterleitung der Zuweisung durch die Kommune an Dritte gilt Nummer 12 der VV-LHO zu § 44.
5.
5.1.
Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die Fördermittel sachgerecht, wirtschaftlich und sparsam zu verwenden (§ 7 LHO).
5.2.
Eine Doppelförderung desselben Zuwendungszwecks ist rechtlich unzulässig. Insbesondere, wenn ein Rechtsanspruch auf eine gesetzliche Leistung besteht, darf diese nicht durch eine Zuwendung ersetzt werden.
5.3.
Neue Maßnahmen sowie die Erweiterung bestehender bedürfen der vorherigen schriftlichen Beantragung und Bewilligung.
5.4.
Bei der Höhe der Vergütung (z.B. Eingruppierung) von Personal ist das Besserstellungsverbot vom Zuwendungsempfänger zu beachten. Dabei sind die geltenden Bestimmungen des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes (TV-L) anzuwenden.
5.5.
Bemessungsgrundlagen für die Zuwendung sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine wirtschaftliche, sparsame und zweckmäßige Erreichung des Zuwendungszweckes unmittelbar entstehen.
6.
6.1.
Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung eines bedingt rückzahlbaren Zuschusses als Anteils-, Festbetrags-, Fehlbedarfs- oder Vollfinanzierung gewährt.
6.2.
Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss gesichert sein (Nummer 3.3.5 VV-LHO zu § 44).
7.
7.1.
Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Teilnahme an der Evaluation und Weiterentwicklung der Bundesstiftung Frühe Hilfen und stellen dafür die notwendigen Ressourcen zur Verfügung.
7.2.
Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Mitwirkung bei der Datenerhebung, insbesondere hinsichtlich:
-
Struktur und Konzeption
-
Aufgaben, Profil
-
Koordination und Steuerung
-
Erreichen der Zielgruppen
-
Qualitätssicherung, Qualifizierung
-
Vernetzung und Kooperation
8.
8.1.
Anträge auf Förderung sind per Post bei der Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen im Land Bremen einzureichen: Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Abteilung Junge Menschen und Familie, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen. Die Fristen zur Antragsstellung werden vor Antragstellung mit der Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen im Land Bremen vereinbart.
Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
-
Träger der Maßnahme sowie Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
-
Name des Projektes
-
Zeitraum der Maßnahme
-
Höhe der beantragten Mittel und ggf. Kostenkalkulation
-
Ziele und Inhalte der geplanten Maßnahme
8.2.
Die Bewilligung erfolgt nach § 35 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) per Bescheid. Die Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Bewilligung erfolgt ist. Soll im Ausnahmefall die Maßnahme bereits begonnen werden, bevor die schriftliche Bewilligung vorliegt, so ist ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu stellen. Auch dieser muss bei der Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen eingegangen und positiv beschieden worden sein.
8.3.
Der Mittelabruf erfolgt mittels der mit der Bewilligung zugestellten Vorlage.
8.4.
Verwendungsnachweise sind nach Abschluss der Maßnahme bzw. spätestens zum 31. März des Folgejahres einzureichen. Die mit der Bewilligung versendete Vorlage sollte hierfür verwendet werden.
8.5.
Sollen nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel innerhalb des Bewilligungszeitraums für andere der Richtlinie entsprechende Zwecke genutzt werden, so ist die Umwidmung in einem Änderungsantrag schriftlich zu beantragen. Hierfür gilt als Frist drei Monate zum Ende des Projektzeitraums. Änderungsanträge bedürfen der Zustimmung der Landeskoordinierungsstelle bzw. des BMFSFJ.
8.6.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-LHO zu §§ 23, 44 sowie die §§ 48, 49, 49a des BremVwVfG. Insbesondere werden Mittel zurückgefordert, wenn die geförderten Maßnahmen nicht den in dieser Richtlinie bzw. in der Bewilligung festgelegten Zielen entsprechen oder zu viel Mittel abgerufen wurden. Eine Rückzahlung kann auch dann erfolgen, wenn die Mittel nicht innerhalb des Förderzeitraums verbraucht und verausgabt wurden.
9.
9.1.
Die Zuwendung des BMFSFJ an die Länder enthält einen Betrag, der für die Kosten der Landeskoordinierungsstelle sowie für bundeslandweite Projekte zur Verfügung steht. Dies sind vor allem landesweite Qualitätssicherungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit und Fachtage.
Der Sockelbetrag richtet sich in Art und Höhe nach der Verwaltungsvereinbarung in der jeweils geltenden Fassung.
9.2.
Anhaltswert für die landesinterne Verteilung gemäß dem geltenden Landesrahmenkonzept ist nach Abzug der für die Koordinierung auf Landesebene vorgesehenen Mittel (siehe 9.1.) nachfolgender Verteilerschlüssel:
-
80 % der für die Kommunen insgesamt vorgesehenen Mittel für Projektförderung in der Stadt Bremen
-
20 % der für die Kommunen insgesamt vorgesehenen Mittel für Projektförderung in der Stadt Bremerhaven
Nach dem Landesrahmenkonzept sollen in beiden Kommunen jeweils
-
50 % der Mittel für Projekte im Tätigkeitsfeld des Jugendamtes sowie
-
50 % für Projekte im Tätigkeitsfeld Gesundheit
verwendet werden, soweit dies mit den in der Verwaltungsvereinbarung festgelegten Ranking in Übereinstimmung zu bringen ist. Die Letztentscheidung über die Förderfähigkeit der Einzelmaßnahmen obliegt dem BMFSFJ.
9.3.
Soweit Mittel nicht gebunden werden, stehen sie für andere förderfähige Projekte im Land Bremen zur Verfügung. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die Landeskoordinierungsstelle im Einvernehmen mit dem BMFSFJ.
10.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Sie gilt für die Dauer von drei Jahren bis zum 31. Dezember 2025.

Bremen, den 6. Februar 2023

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport


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