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Richtlinie des Senators für Finanzen zur Gewährung von Härtefallhilfen für private Haushalte aufgrund stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger gemäß Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Vom 26. April 2023

Veröffentlichungsdatum:27.04.2023 Inkrafttreten28.04.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 305
Bezug (Rechtsnorm)BGB § 556, BGB § 560, BHO § 53, StGB § 263, WoEigG § 1
Zitiervorschlag: "Richtlinie des Senators für Finanzen zur Gewährung von Härtefallhilfen für private Haushalte aufgrund stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger gemäß Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vom 20. April 2023 vom 26. April 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 305)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:26.04.2023
Fassung vom:26.04.2023
Gültig ab:28.04.2023
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 556 BGB, § 560 BGB, § 53 BHO, § 263 StGB, § 1 WoEigG
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 305
Richtlinie des Senators für Finanzen zur Gewährung von Härtefallhilfen für private Haushalte aufgrund stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger gemäß Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vom 20. April 2023

Richtlinie des Senators für Finanzen zur Gewährung von Härtefallhilfen
für private Haushalte aufgrund stark gestiegener Energiekosten
für nicht leitungsgebundene Energieträger gemäß Verwaltungsvereinbarung
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vom 20. April 2023

Vom 26. April 2023

1.
Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine sorgt weltweit für großes Leid. Die globalen Auswirkungen des Krieges stellen auch Deutschland vor enorme Herausforderungen. Bei der Bewältigung dieser außergewöhnlichen Lage stehen Bund und Länder eng zusammen. Zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger hat der Bund im Dezember 2022 eine Soforthilfe für Gas und Wärme geleistet und im Jahr 2023 Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom eingeführt. Gleichzeitig ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass private Haushalte Hilfen wegen besonderer Härten im Zusammenhang mit Preisanstiegen für nicht leitungsgebundene Energieträger im Jahr 2022 bedürfen.
Für diese Härtefälle hat der Bundestag im Dezember 2022 beschlossen, den Ländern für eine Härtefallregelung für private Haushalte, die von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für nicht leitungsgebundene Energieträger im Jahr 2022 betroffen sind, Bundesmittel über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung zu stellen. Die Härtefallregelung wird durch die einzelnen Bundesländer umgesetzt. Zur Gewährleistung einheitlicher Grundsätze bei der Durchführung der Härtefallregelung hat der Bund mit den einzelnen Ländern eine Verwaltungsvereinbarung über Härtefallhilfen für private Haushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger geschlossen und entsprechende Vollzugshinweise erlassen.
Die Freie Hansestadt Bremen gewährt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen - insbesondere des § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) - sowie nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund über Härtefallhilfen für Privathaushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger vom 20. April 2023, den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Härtefallhilfen für private Haushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger vom 20. April 2023 und dieser Richtlinie Härtefallhilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für Privathaushalte im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung.
2.
2.1.
2.1.1.
Die Härtefallhilfen sind für Privathaushalte im Land Bremen bestimmt. Sie werden durch den jeweiligen Betreiber der Feuerstätte dieses Privathaushalts beantragt.
2.1.2.
Gegenstand der Härtefallhilfen sind die Mehrkosten eines Privathaushalts für nicht leitungsgebundene Energieträger im Entlastungszeitraum gegenüber den Kosten für denselben Energieträger gemessen an dem jeweiligen Referenzpreis. Es werden 80 Prozent der Mehrkosten eines Privathaushalts erstattet, wobei ein Betrag bis zu einer Verdopplung des Referenzpreises von den Antragstellenden selbst zu tragen ist.
2.2.
2.2.1.
Privathaushalt ist eine aus einer oder mehreren natürlichen Personen bestehende, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzte Einheit, in der vor allem die Bedürfnisse des täglichen Bedarfs gedeckt werden, von der aus in der Regel die Gestaltung des beruflichen und sozialen Lebens erfolgt und die nur in unwesentlichem Umfang zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden. Ein unwesentlicher Umfang kann vermutet werden, wenn in dem Privathaushalt höchstens ein separates Arbeitszimmer je erwerbstätiger Person in dem Privathaushalt betrieben wird, höchstens aber zwei Arbeitszimmer.
2.2.2.
Im Rahmen dieser Vollzugshinweise sind nicht leitungsgebundene Energieträger Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/ Koks.
2.2.3.
Entlastungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis einschließlich 1. Dezember 2022.
2.2.4.
Mehrkosten sind die Beschaffungskosten für nicht leitungsgebundene Energieträger im Entlastungszeitraum reduziert um die Kosten, die für den jeweiligen Energieträger auf Basis des jeweiligen Referenzpreises bei derselben Bestellmenge entstanden wären. Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Datum der Lieferung wie auf der zum Nachweis eingereichten Rechnung angegeben. Ausnahmsweise wird auf das Bestelldatum abgestellt, sofern die antragstellende Person anhand geeigneter Unterlagen nachweist, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde und die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers bis spätestens 31. März 2023 erfolgte.
2.2.5.
Referenzpreis ist der durchschnittliche Preis für den jeweiligen nicht leitungsgebundenen Energieträger in 2021. Diese werden für die Zwecke der Härtefallhilfen als Referenzpreis wie folgt festgesetzt:
a)
Heizöl: 71 Cent/Liter,
b)
Flüssiggas: 57 Cent/Liter,
c)
Holzpellets: 24 Cent/kg,
d)
Holzhackschnitzel: 11 Cent/kg,
e)
Holzbriketts: 28 Cent/kg,
f)
Scheitholz: 85 Euro/Raummeter,
g)
Kohle/Koks: 36 Cent/kg.
2.2.6.
Die Referenzpreise sind Bruttopreise und beinhalten Umsatzsteuer und wo relevant die CO2-Abgabe.
3.
3.1.
Antragsberechtigt sind die Personen des Privathaushalts, die die Feuerstätte oder Feuerstätten zum Heizen dieses Privathaushalts betreiben („Direktantragstellende“).
3.2.
Wenn die Feuerstätte oder die Feuerstätten zum Heizen der Privathaushalte zentral durch eine Vermieterin oder einen Vermieter oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) betrieben wird bzw. betrieben werden, ist die Vermieterin oder der Vermieter anstelle der über sie oder ihn beheizten Privathaushalte beziehungsweise diese Wohnungseigentumsgemeinschaft anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers antragsberechtigt („Zentralantragstellende“). Soweit die Eigentümerin oder der Eigentümer von Wohneigentum im Sinne von § 1 Absatz 2 WEG dieses Eigentum vermietet, bleibt die Wohnungseigentumsgemeinschaft als Zentralantragstellende antragsberechtigt und die Eigentümerin oder der Eigentümer ist nicht zusätzlich als Vermieterin oder Vermieter antragsberechtigt.
3.3.
Vermieterinnen und Vermieter sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie gewerblich handeln, unabhängig von ihrer Rechtsform.
3.4.
Nicht antragsberechtigt sind:
a)
Direktantragstellende, bei denen die Heizkosten, für die diese Härtefallhilfen beantragt werden, bei der Gewährung von staatlichen Leistungen zum Lebensunterhalt als Bedarf berücksichtigt werden. Staatliche Leistungen zum Lebensunterhalt im Sinne dieser Vollzugshinweise erhalten Leistungsempfänger von Grundsicherung bzw. Bürgergeld nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Im Fall von Zentralantragstellung bleiben die Zentralantragstellenden antragsberechtigt und leiten die Härtefallhilfen entsprechend der Nummer 5.3.5 an die Mieterinnen und Mieter bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer weiter; die Vermeidung von Doppelförderung wird in diesen Fällen zwischen Mieterinnen und Mietern bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer und Sozialleistungsbehörde gemäß der entsprechenden gesetzlichen Grundlage der Sozialleistung geregelt, gegebenenfalls durch Anzeigepflichten.
b)
Zentralantragstellende, in Bezug auf Wohngebäude, die ausschließlich für Personen bestimmt sind, die staatliche Leistungen zum Lebensunterhalt nach Buchstabe a beziehen, insbesondere Unterkünfte für Asylbewerber. Ausgenommen sind etwaige Hausmeisterwohnungen oder ähnliches.
c)
Zentralantragstellende, in Bezug auf Wohngebäude, bei denen für sämtlich darin angebotenen Wohnraum eine Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser weder rechtlich vorgeschrieben ist noch vertraglich vereinbart wurde. Ausgenommen sind etwaige Hausmeisterwohnungen oder ähnliches.
4.
Der Entlastungsbetrag je nicht leitungsgebundenem Energieträger errechnet sich nach folgender Berechnungsformel, wobei nur positive Beträge weitere Berücksichtigung finden.
Entlastungsbetrag = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge)
4.1.
Der Rechnungsbetrag 2022 sind die Brutto-Kosten für den jeweiligen nicht leitungsgebundenen Energieträger im Entlastungszeitraum, einschließlich Nebenkosten (z.B. Lieferkosten, CO2-Abgaben). Die Bestellmenge ist die von dem jeweiligen nicht leitungsgebundenen Energieträger gelieferte Menge im Entlastungszeitraum. Maßgeblich ist das Datum der Lieferung. Für den Fall, dass für die angefallenen Mehrkosten im Entlastungszeitraum nach Nummer 2.2.4 Satz 3 ausnahmsweise auf das Bestelldatum abgestellt wird, wird für die Definition von Entlastungszeitraum zum Zwecke der Berechnung ebenfalls auf das Bestelldatum abgestellt.
4.2.
Im Falle mehrerer Rechnungen im Entlastungszeitraum ist der Entlastungsbetrag für jede Rechnung einzeln zu ermitteln.
4.3.
Im Falle von Kosten für mehrere nicht leitungsgebundene Energieträger im Entlastungszeitraum ergibt sich der Entlastungsbetrag aus der Summe der Entlastungsbeträge nach der Berechnungsformel je nicht leitungsgebundenem Energieträger („Gesamtentlastungsbetrag“).
4.4.
Die Gewährung von Härtefallhilfen ist ausgeschlossen, wenn der Entlastungsbetrag oder bei Entlastung für mehrere nicht leitungsgebundene Energieträger im Entlastungszeitraum der Gesamtentlastungsbetrag weniger als 100 Euro je Privathaushalt beträgt. Im Falle der Antragstellung durch Zentralantragstellende beträgt der Mindestbetrag für den Entlastungsbetrag oder Gesamtentlastungsbetrag des Antrags 100 Euro je Privathaushalt, höchstens aber insgesamt 1 000 Euro.
4.5.
Der Entlastungsbetrag oder bei Entlastung für mehrere nicht leitungsgebundene Energieträger im Entlastungszeitraum der Gesamtentlastungsbetrag beträgt maximal 2 000 Euro je Privathaushalt.
5.
5.1.
5.1.1.
Für Feuerstätten, die in der Freien Hansestadt Bremen betrieben werden und für die eine Entlastung beantragt werden soll, ist der Antrag beim Landesbetrieb Kasse. Hamburg der Freien und Hansestadt Hamburg zu stellen. Diese übernimmt im Namen der Freien Hansestadt Bremen die Antragstellung, Antragsbearbeitung und Antragsbescheidung.
5.1.2.
Bei mehreren Rechnungen für die Feuerstätte oder die Feuerstätten im Entlastungszeitraum dürfen Antragstellende nur einen Antrag stellen. Werden für Wohngebäude mehrere Feuerstätten betrieben, darf für alle diese Feuerstätten ebenfalls nur ein Antrag gestellt werden.
5.1.3.
Die Antragstellung erfolgt über die Online-Antragsplattform https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry?id=HEIZKOSTEN. Um allen Antragsberechtigten eine Möglichkeit zur Antragstellung zu geben, können diese bei der Antragstellung durch Dritte unterstützt oder vertreten werden. In Einzelfällen kann der Antrag auch schriftlich bei Driveport, Gasstraße 27, 22761 Hamburg eingereicht werden.
5.1.4.
Anträge können ab dem 02. Mai 2023 bis zum 20. Oktober 2023 über die Online-Antragsplattform gestellt oder eingereicht werden. Wird nicht die Online-Plattform verwendet, sind die zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Die Antragstellung endet jedenfalls dann, wenn alle der Freien Hansestadt Bremen gemäß Anlage 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 20. April 2023 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausgeschöpft sind.
5.1.5.
Rechnungen und Belege der Zahlung oder Zahlungen, die handschriftlich erstellt wurden, sind kein tauglicher Nachweis im Sinne von Nummer 5.2.2.
5.1.6.
Auszahlungen dürfen nur auf ein Konto mit einer IBAN-Nummer getätigt werden, welche die Länderkennung DE aufweist.
5.1.7.
Auf der Antragsplattform des Landesbetriebes Kasse. Hamburg ist vor Antragstellung ein Antragsrechner bereitgestellt, der die mögliche Höhe des Entlastungsbetrages berechnet. Der Rechner ist über folgenden Link erreichbar: https://driveport.de/brennstoffhilfe-rechner/
5.2.
5.2.1.
Die antragstellende Person beantragt die Härtefallhilfen in einem gemeinsamen Antrag für den gesamten Entlastungszeitraum. Mehrere Anträge sind nicht zugelassen. Dies gilt auch, wenn mehrere Feuerstätten betrieben werden, unabhängig davon, ob diese mit demselben oder verschiedenen nicht leitungsgebundenen Energieträgern betrieben werden. Direktantragstellende dürfen nur für einen Wohnsitz einen Antrag stellen. Dies gilt auch im Falle eines Umzugs.
5.2.2.
Die antragstellende Person weist die Antragsberechtigung nach durch:
a)
Rechnungen aus dem Entlastungszeitraum,
b)
im Falle der Nummer 2.2.4 Satz 3 ein geeigneter Nachweis für das Bestelldatum,
c)
Kontoauszüge oder Belege der Zahlungen,
d)
Feuerstättenbescheid,
e)
Eigenerklärung der Direktantragstellenden,
f)
im Falle einer Vertretung nach Nummer 5.1.3 Satz 2 eine Vertretungsvollmacht.
Die Nachweise sind als PDF-Dokument hochzuladen, während des Antragsprozesses mit einem Mobilgerät mit Kamera abzufotografieren oder in Kopie einzureichen.
5.3.
5.3.1.
Zentralantragstellende beantragen die Härtefallhilfen für Privathaushalte, für die sie eine oder mehrere Feuerstätten zentral betreiben. Dabei muss ein gemeinsamer Antrag je Wohngebäude gestellt werden. Werden mehrere Wohngebäude mit einer Feuerstätte oder mehreren Feuerstätten beheizt, ist für diese Wohngebäude ein gemeinsamer Antrag zu stellen.
5.3.2.
Die Regelungen für Direktantragstellende gelten entsprechend, soweit in dieser Richtlinie nicht anders geregelt.
5.3.3.
Zusätzlich zu den nach Nummer 5.2.2 vorzulegenden Nachweisen müssen die Zentralantragstellenden eine schriftliche Eigenerklärung „Eigenerklärung der Zentralantragstellenden“ vorlegen. Die Einreichung erfolgt elektronisch; sofern ein schriftliches Verfahren nach Nummer 5.1.3 vorgesehen ist, genügt das Einreichen einer Fotokopie.
5.3.4.
Es wird klarstellend festgehalten, dass Zentralantragstellende, die Vermieterin oder Vermieter sind, nach dem mietrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot (§§ 556 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2, 560 Absatz 5 BGB) dazu verpflichtet sind, einen Antrag auf Härtefallhilfen zu stellen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Härtefallhilfen voraussichtlich vorliegen (Prüfung zum Beispiel über den Online-Rechner nach Nummer 5.1.7 dieser Richtlinie), und, soweit der Antrag bewilligt wird, die ausgezahlten Härtefallhilfen an die Mieterinnen und Mieter weiterzureichen. Zusätzlich erfolgt eine Bewilligung an Zentralantragstellende nur unter der Auflage, dass die Härtefallhilfen nach den Maßgaben in der Nummern 5.3.5 bis 5.3.7 an die Privathaushalte weitergeleitet werden und der Zentralantragstellende die Weitergabe schriftlich durch Eigenerklärung gemäß Nummer 5.3.3 bescheinigt.
5.3.5.
Die Zentralantragstellenden geben die Härtefallhilfen an die Privathaushalte im Rahmen der nächsten Heizkostenabrechnung weiter. Ist die Heizkostenabrechnung für den Rechnungsbetrag 2022, der nach Nummer 4.1 zur Förderung berechtigt, bereits erfolgt, informieren die Zentralantragstellenden die Privathaushalte gemäß Nummer 5.3.8 und die Privathaushalte können nach dem mietrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot verlangen, dass die Zentralantragstellenden die auf den Privathaushalt entfallenden Härtefallhilfen an diese weiterleitet, zum Beispiel durch Anpassung der Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe. Ist keine weitere Heizkostenabrechnung an einen Privathaushalt vorgesehen (zum Beispiel wegen Umzug), muss der im Rahmen der Härtefallhilfe weiterzugebende Betrag nach Wahl des Zentralantragstellenden entweder an den Privathaushalt überwiesen werden oder im Rahmen einer Korrektur der letzten Heizkostenabrechnung Berücksichtigung finden.
5.3.6.
Zentralantragstellende können höchstens 2 000 Euro pro Privathaushalt beantragen (Höchstbetrag 2 000 Euro multipliziert mit Anzahl der Privathaushalte). Darüber hinaus leiten sie Fördermittel an den jeweiligen Privathaushalt nur bis zu einer Höhe von 2 000 Euro weiter. Der Restbetrag wird an die Bewilligungsstelle oder Auszahlungsstelle nach dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Verfahren zurückgezahlt.
5.3.7.
Zentralantragstellende beantragen keine Härtefallhilfen für Mieterinnen und Mieter, die einen Gewerberaummietvertrag oder ähnliche Vereinbarungen über die gewerbliche oder freiberufliche Nutzung der Immobilie („Verträge über wirtschaftliche Nutzung“) abgeschlossen haben. Die Entlastungssumme wird entsprechend dem Verbrauchsanteil am Gesamtverbrauch der Immobilie, der auf diese Mieterinnen und Mieter beziehungsweise Eigentümerinnen und Eigentümer entfällt, reduziert. Maßgeblich für den Verbrauchsanteil ist in der Regel die letzte Betriebskostenabrechnung. Ist in der jeweiligen Immobilie der Anteil der Fläche, für die ein oder mehrere Verträge über wirtschaftliche Nutzung bestehen, unwesentlich gegenüber der Gesamtnutzung der Immobilie, können die Zentralantragstellenden auch für diese Mieterinnen und Mieter Härtefallhilfen beantragen. Ein solcher unwesentlicher Anteil gewerblicher und freiberuflicher Nutzung kann vermutet werden, wenn über höchstens 10 Prozent der vermieteten Fläche ein oder mehrere Verträge über wirtschaftliche Nutzung bestehen. Dies gilt entsprechend für Zentralantragstellende, die Wohneigentumsgemeinschaften sind, wobei an die Stelle der Verträge über wirtschaftliche Nutzung das Teileigentum im Sinne von § 1 Absatz 3 des Wohnungseigentumsgesetzes tritt.
5.3.8.
Der Bund stellt ein allgemeines Informationsblatt zur Verfügung, welches über die Härtefallhilfen und deren Weiterreichung an die Mieterinnen und Mieter oder Eigentümerinnen und Eigentümer durch Zentralantragstellende informiert („Informationsblatt Zentralantragstellende“). Dieses Informationsblatt wird direkt nach der Veröffentlichung auch auf service.bremen.de verlinkt.
6.
Die Antragstellenden werden im Antragsverfahren darauf hingewiesen, dass durch unrichtige oder unvollständige Angaben in diesem Antrag der Straftatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB verwirklicht sein kann. Ein Betrug kann mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren, im besonders schweren Fall bis zu 10 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Auch der versuchte Betrug ist strafbar.
7.
7.1.
Die Härtefallhilfen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
7.2.
Aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben gezahlte Leistungen werden durch die Bewilligungsbehörde vollständig eingezogen.
7.3.
Die Bewilligung erfolgt durch Bescheid. Die Billigkeitsleistungen werden ohne gesonderte Mittelanforderung in einer Summe ausgezahlt.
7.4.
Sämtliche im Zusammenhang mit der Antragstellung eingereichten Unterlagen sind fünf Jahre nach Antragstellung aufzubewahren.
7.5.
Gegen den Bescheid ist die Klage zum Verwaltungsgericht Bremen zulässig. Einzelheiten sind der Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Bescheid beigefügt wird, zu entnehmen.
7.6.
Der Bundesrechnungshof und der Senator für Finanzen haben das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme sämtlicher Unterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Antragsteller haben im Rahmen einer Prüfung die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Bescheid ist mit entsprechenden Nebenbestimmungen zu versehen.
7.7.
Für die Bewilligung, Auszahlung, eine gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids sowie die Rückforderung der gewährten Billigkeitsleistung gelten insbesondere das Landesverwaltungsverfahrensgesetz, die Landeshaushaltsordnung sowie diese Richtlinie.
8.
Die Richtlinie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bremen, den 26. April 2023

Der Senator für Finanzen


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