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Richtlinie des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr
und Europa über den Erschwernisausgleich
in geschützten Teilen von Natur und Landschaft
(Richtlinie Erschwernisausgleich)
Erschwernisausgleich wird gewährt für Grünland,
§ 2
Höhe des Erschwernisausgleichs
(1) Die Höhe des Erschwernisausgleichs ist nach den Anlagen 1 und 2 (Punktwerttabelle) zu berechnen.
(2) Erhält der Bewirtschafter Zahlungen für ähnliche Verpflichtungen auf derselben Fläche, so wird dieser Betrag auf den Erschwernisausgleich angerechnet.
(3) Beträge unter 50 € jährlich werden nicht ausgezahlt.
(1) Erschwernisausgleich wird auf schriftlichen Antrag durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen gewährt. Der Antrag ist fristgerecht gestellt, wenn er am 15. Mai der Landwirtschaftskammer zugeht.
(2) Der Erschwernisausgleich wird dem Bewirtschafter gewährt. Bewirtschafter ist, wer aufgrund Eigentums oder privatrechtrechtlicher Vereinbarungen berechtigt ist, ein Grundstück zu nutzen.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bremen, den 19. Januar 2010
Der Senator für Umwelt,
Bau, Verkehr und Europa