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  • Richtlinie des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa über den Erschwernisausgleich in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Richtlinie Erschwernisausgleich)

Richtlinie des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa über den Erschwernisausgleich in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Richtlinie Erschwernisausgleich)

Veröffentlichungsdatum:10.02.2010 Inkrafttreten01.01.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2013Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2010, S. 126

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:19.01.2010
Fassung vom:19.01.2010
Gültig ab:01.01.2009
Gültig bis:31.12.2013  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2010, 126
Richtlinie des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa über den Erschwernisausgleich in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Richtlinie Erschwernisausgleich)

Richtlinie des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr
und Europa über den Erschwernisausgleich
in geschützten Teilen von Natur und Landschaft
(Richtlinie Erschwernisausgleich)

§ 1
Erschwernisausgleich

Erschwernisausgleich wird gewährt für Grünland,

1.
wenn die landwirtschaftliche Bodennutzung
a)
in einem nach § 26b in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes (BremNatschG) ausgewiesenen Schutzgebiet (NATURA 2000 Schutzgebiete) oder
b)
in Schutzgebieten nach § 19 BremNatschG eingeschränkt wird oder
c)
in geschützten Biotopen nach § 22a des BremNatschG, die nach § 22a Absatz 3 BremNatschG in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft eingetragen sind, wenn die zum Zeitpunkt der Mitteilung ausgeübte wirtschaftliche Bodennutzung auf Veranlassung der Naturschutzbehörde eingeschränkt wird.
2.
dies gilt nicht für Flächen von insgesamt weniger als 0,5 ha je Bewirtschafter.

§ 2
Höhe des Erschwernisausgleichs

(1) Die Höhe des Erschwernisausgleichs ist nach den Anlagen 1 und 2 (Punktwerttabelle) zu berechnen.

(2) Erhält der Bewirtschafter Zahlungen für ähnliche Verpflichtungen auf derselben Fläche, so wird dieser Betrag auf den Erschwernisausgleich angerechnet.

(3) Beträge unter 50 € jährlich werden nicht ausgezahlt.

§ 3
Begünstigter, Antrag

(1) Erschwernisausgleich wird auf schriftlichen Antrag durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen gewährt. Der Antrag ist fristgerecht gestellt, wenn er am 15. Mai der Landwirtschaftskammer zugeht.

(2) Der Erschwernisausgleich wird dem Bewirtschafter gewährt. Bewirtschafter ist, wer aufgrund Eigentums oder privatrechtrechtlicher Vereinbarungen berechtigt ist, ein Grundstück zu nutzen.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1.
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft.
2.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Bremen, den 19. Januar 2010

Der Senator für Umwelt,
Bau, Verkehr und Europa


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