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Richtlinie für die Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Bevorzugten-Richtlinie)

Vom 2. Februar 2023

Veröffentlichungsdatum:06.02.2023 Inkrafttreten07.02.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 45
Bezug (Rechtsnorm)SGB § §, SGB 9 § 215, SGB 9 § 224, SGB 9 § 226
Zitiervorschlag: "Richtlinie für die Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Bevorzugten-Richtlinie) vom 2. Februar 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 45)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa
Erlassdatum:02.02.2023
Fassung vom:02.02.2023
Gültig ab:07.02.2023
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ § SGB, § 215 SGB 9, § 224 SGB 9, § 226 SGB 9
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 45
Richtlinie für die Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Bevorzugten-Richtlinie)

Neufassung der Richtlinie für die Berücksichtigung von Werkstätten
für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Vom 2. Februar 2023

Der Senat verkündet die nachstehende, vom Senat beschlossene Richtlinie:

Die Richtlinie für die Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 7. August 2001 (Brem.ABl. S. 649) wird wie folgt neu gefasst:

Richtlinie für die Berücksichtigung von Werkstätten
für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
(Bevorzugten-Richtlinie)

Aufgrund der §§ 224 und 226 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches sind Aufträge der öffentlichen Hand, die von Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben ausgeführt werden können, diesen bevorzugt anzubieten. Um diesem Anliegen Rechnung zu tragen, wird nachfolgende Richtlinie erlassen:

§ 1
Bevorzugte Bewerber und Bieter

Bevorzugte Bewerber und Bieter im Sinne dieser Richtlinie sind anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen nach § 224 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist (SGB IX), anerkannte Blindenwerkstätten nach § 226 SGB IX und Inklusionsbetriebe nach § 215 SGB IX. Gleiches gilt für vergleichbare Einrichtungen anderer Staaten, die nach deren rechtlichen Bestimmungen mit den vorgenannten deutschen Einrichtungen vergleichbar sind.

§ 2
Nachweis der Zugehörigkeit

(1) Inländische Bewerber und Bieter führen den Nachweis der Eigenschaft als

1.
Werkstätte für behinderte Menschen durch Vorlage der von der Bundesanstalt für Arbeit ausgesprochenen Anerkennung,
2.
Blindenwerkstätte durch Vorlage der bestehenden Anerkennungen im Sinne der §§ 5 und 13 des durch Artikel 30 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung vom 14. September 2007 außer Kraft getretenen Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), die gemäß § 226 SGB IX bei der Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand Bestandsschutz genießen,
3.
Inklusionsbetriebe durch Abgabe einer Eigenerklärung, in der das Vorliegen der Voraussetzungen des § 215 SGB IX dargelegt wird; gelangt das Angebot des Inklusionsbetriebes in die engere Auswahl, überprüft der öffentliche Auftraggeber das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine Abfrage bei dem Amt für Versorgung und Integration Bremen.

(2) Der Nachweis der Eigenschaft als bevorzugter Bewerber oder Bieter im Sinne dieser Richtlinie kann durch eine entsprechende Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes der Einrichtung erbracht werden. Wird eine solche Bescheinigung in dem betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Einrichtung vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder anderen befugten Behörde des betreffenden Staates abgibt. In den Staaten, in denen es eine derartige eidesstattliche Erklärung nicht gibt, kann dies durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden. Die zuständige Behörde oder die Notarin bzw. der Notar stellen eine Bescheinigung über die Echtheit der eidesstattlichen oder feierlichen Erklärung aus.

§ 3
Inhalt der Bevorzugung

(1) Der Wettbewerb kann auf bevorzugte Bewerber oder Bieter im Sinne des § 1 beschränkt werden. Der Auftrag kann im Wege einer Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Freihändigen Vergabe vergeben werden, sofern der Wettbewerb ausschließlich auf bevorzugte Bewerber oder Bieter im Sinne des § 1 beschränkt wird.

(2) Wird der Wettbewerb bei Beschränkten Ausschreibungen, Freihändigen Vergaben oder Verhandlungsvergaben nicht auf bevorzugte Bewerber oder Bieter beschränkt, sind regelmäßig auch die in § 1 genannten Einrichtungen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe mit aufzufordern.

(3) Ist bei Vergabeverfahren das Angebot eines nach § 1 bevorzugten Bieters ebenso wirtschaftlich oder annehmbar wie das eines Bieters, der nicht nach § 1 bevorzugt ist, so soll ersterem der Zuschlag erteilt werden.

(4) Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote wird der von bevorzugten Bietern angebotene und zur Wertung herangezogene Preis mit einem Abschlag von 15 v.H. berücksichtigt. Wird das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben, ist der Ermittlung des Abschlags auf den Preis nach Satz 1 nur derjenige Anteil zugrunde zu legen, den die bevorzugten Einrichtungen an dem Gesamtangebot der Bietergemeinschaft haben.

§ 4
Schlussbestimmungen

(1) Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Die Richtlinie für die Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 7. August 2001 (Brem.ABl. S. 649) tritt hiermit außer Kraft.

(2) Diese Richtlinie ergeht im Einvernehmen mit der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport.

Bremen, den 2. Februar 2023

Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa

Der Senator für Finanzen


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