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Richtlinie für die Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Vom 7. August 2001

Veröffentlichungsdatum:30.08.2001 Inkrafttreten31.08.2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.08.2001 bis 06.02.2023Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2001, S. 649
Bezug (Rechtsnorm)BliwaG § 5, BliwaG § 13, SGB 9 § 141, SGB 9 § 143, SGB 9 § 144

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:07.08.2001
Fassung vom:07.08.2001
Gültig ab:31.08.2001
Gültig bis:06.02.2023  Schriftgrafik ausserkraft
Grund des Außerkrafttretens
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 BliwaG, § 13 BliwaG, § 141 SGB 9, § 143 SGB 9, § 144 SGB 9
Fundstelle:Brem.ABl. 2001, 649
Richtlinie für die Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Richtlinie für die Berücksichtigung von Werkstätten
für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Vom 7. August 2001

Aufgrund der §§ 141 und 143 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) sind Aufträge der öffentlichen Hand, die von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten ausgeführt werden können, diesen bevorzugt anzubieten. Um diesem Anliegen Rechnung zu tragen, wird nachfolgende Richtlinie erlassen:

§ 1
Bevorzugte Bewerber

Bevorzugte Bewerber im Sinne dieser Richtlinie sind anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen und anerkannte Blindenwerkstätten nach den §§ 141 bis 144 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046). Gleiches gilt für vergleichbare Einrichtungen anderer Staaten, die nach deren rechtlichen Bestimmungen mit den vorgenannten deutschen Einrichtungen vergleichbar sind.

§ 2
Nachweis der Zugehörigkeit

1.
Der Nachweis der Eigenschaft als Werkstätte für behinderte Menschen ist gegenüber den Vergabestellen durch Vorlage der von der Bundesanstalt für Arbeit ausgesprochenen Anerkennung zu führen. Der Nachweis der Eigenschaft als Blindenwerkstätte wird durch Vorlage der Anerkennung im Sinne der §§ 5 und 13 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475), erbracht.
2.
Der Nachweis der Eigenschaft als bevorzugter Bewerber im Sinne dieser Richtlinien kann durch eine entsprechende Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes der Einrichtung erbracht werden.
Wird eine solche Bescheinigung in dem betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Einrichtung vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder anderen befugten Behörde des betreffenden Staates abgibt. In den Staaten, in denen es eine derartige eidesstattliche Erklärung nicht gibt, kann dies durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden. Die zuständige Behörde oder der Notar stellen eine Bescheinigung über die Echtheit der eidesstattlichen oder feierlichen Erklärung aus.

§ 3
Inhalt der Bevorzugung

1.
Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben nach Abschnitt 1 von VOL/A und VOB/A sind regelmäßig auch die in § 1 genannten Einrichtungen zur Angebotsabgabe mit aufzufordern.
2.
Die Auftragsberatungsstelle im Lande Bremen bei der Handelskammer Bremen kann den Vergabestellen bevorzugte Bewerber im Sinne des § 1 benennen. Ein Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und deren Leistungsangebote wird von der Bundesanstalt für Arbeit herausgegeben und kann von dort angefordert werden. Die Landesauftragsstellen sollen auch Einrichtungen anderer Staaten benennen, die ihnen bekannt sind, sofern diese die Voraussetzungen nach § 1 erfüllen.
3.
Ist bei Öffentlicher Ausschreibung das Angebot eines nach § 1 bevorzugten Bewerbers ebenso wirtschaftlich (VOL) oder annehmbar (VOB) wie das eines Bewerbers, der nicht nach § 1 bevorzugt ist, so soll ersterem der Zuschlag erteilt werden.
4.
Bei Beschränkter Ausschreibung oder bei Freihändiger Vergabe ist Bewerbern nach § 1 immer dann der Zuschlag zu erteilen, wenn ihr Angebotspreis den des wirtschaftlichsten Bieters um nicht mehr als 15 v.H. übersteigt. Soweit für anerkannte Blindenwerkstätten hinsichtlich der Blindenwaren weitergehende Vergünstigungen bestehen, bleiben diese unberührt.

§ 4
Schlußbestimmungen

1.
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.
Die Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge, Verfolgte, Evakuierte, Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten) vom 31. Oktober 1978 (Brem.ABl. S. 570) treten hiermit außer Kraft.
2.
Diese Richtlinie ergeht im Einvernehmen mit dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.
Bremen, den 7. August 2001

Der Senator
für Finanzen

Der Senator
für Wirtschaft und Häfen


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