- 1.
Diese Richtlinie gilt für die Studierenden des Studiengangs Soziale Arbeit an der Hochschule Bremen und vergleichbarer Studiengänge an anderen Hochschulen, die im Rahmen des praktischen Studiensemesters in Dienststellen und Betrieben nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes und der Stadtgemeinde Bremen ein Praktikum absolvieren. - 2.
- 2.1.
Das Praktikum vermittelt den Studierenden unter zielgerichteter Betreuung und fachlicher Anleitung praktische Kenntnisse und Arbeitserfahrungen in dem Bereich der Sozialen Dienste des öffentlichen Dienstes der Freien Hansestadt Bremen.
Während des Praktikums sammeln die Studierenden praktische Erfahrungen in unterschiedlichen Aufgabenbereichen und Verwaltungsebenen.
- 2.2.
Die Studierenden
- a)
orientieren sich in einem Gegenstandsbereich oder Handlungsfeld Sozialer Arbeit. Sie verfügen über die dafür notwendigen grundlegenden praktischen und reflektierenden Voraussetzungen.
- b)
können die Struktur der Sozialen Arbeit im Bereich der eigenen Praxiserfahrungen und die im Zusammenhang der Thematik des Projektes relevanten Widersprüchen und Wechselwirkungen in Bezug auf eigene Praxiserfahrungen benennen.
- c)
begründen den Einsatz von Methoden der Sozialen Arbeit und bewerten ihn bezogen auf formulierte Handlungsziele. Dabei notwendige Dokumentationstechniken und -methoden in der Praxis können sie benennen, beschreiben und anwenden sowie zum Zwecke der Praxisevaluation und -reflexion nutzen.
- d)
benennen eigene Stärken und Schwächen und finden in typischen beruflichen Zusammenhängen die eigene professionelle Balance zwischen Nähe und Distanz.
- 3.
- 3.1.
Der Umfang des Praktikums als Teil des praktischen Studiensemesters entspricht mindestens einem Modul. Das entspricht regelmäßig einem Zeitraum von drei Monaten in einer Vollzeittätigkeit. Bei einer Teilzeittätigkeit verlängert sich die Dauer des Praktikums entsprechend der Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit.
- 3.2.
Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den entsprechenden tariflichen Bestimmungen des Tarifvertrages der Länder (TV-L). Arbeitszeitregelungen der jeweiligen Praktikumsdienststelle sind anzuwenden.
- 4.
- 4.1.
Die Praktikumsdienststellen haben zur Erreichung der Praktikumsziele die notwendige Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen während des Praktikums sicherzustellen. Die Praktikumsdienststellen
- -
benennen einen geeigneten Verantwortlichen bzw. eine geeignete Verantwortliche und gewährleisten eine ordnungsgemäße Anleitung,
- -
stellen den Studierenden die notwendigen Materialien im erforderlichen Umfang zur Verfügung,
- -
nehmen die erforderlichen Datenschutz- und Verschwiegenheitsverpflichtungen vor,
- -
veranlassen im Bedarfsfall die notwendigen ärztlichen bzw. amtsärztlichen Untersuchungen,
- -
unterweisen - sofern erforderlich - über Unfallverhütungsvorschriften,
- -
beachten die sinngemäße Anwendung der Integrationsvereinbarung nach SGB IX,
- -
erstellen nach Ableistung des Praktikums auf Anforderung der Studierenden eine Bescheinigung bzw. bestätigen den festgelegten Ausbildungsplan, woraus die Dauer des Praktikums und der Einsatzbereiche hervorgehen.
- 4.2.
Im Falle eines Dienstunfalls ist unverzüglich das Aus- und Fortbildungszentrum (AFZ) auf den Vordrucken der Unfallkasse Bremen zu informieren.
- 4.3.
Die Haftpflichtversicherung für Schäden, die Dritte durch die Praktikantin bzw. den Praktikanten im Rahmen des Praktikums erlitten haben, obliegt der Stadtgemeinde Bremen. Dies schließt eine persönliche Haftung der Studierenden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht aus. Schäden sind Performa Nord - P 5 - zu melden. Falls sie es für erforderlich halten, weisen die Praktikumsdienststellen die Studierenden auf eine eventuelle persönliche Haftung hin und empfehlen den Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
- 5.
- 5.1.
Vor dem Abschluss eines Praktikumsvertrags ist dem Aus- und Fortbildungszentrum (AFZ) - Referat „Berufliche Ausbildung und Praktika“ (nachfolgend AFZ) ein Meldebogen (Anlage 1) vorzulegen. Mit den Studierenden ist ein schriftlicher Praktikumsvertrag (Anlage 2) zu schließen. Der Vertrag wird zwischen den Studierenden und dem Aus- und Fortbildungszentrum (AFZ), Referat „Berufliche Ausbildung und Praktika“, geschlossen. - 5.2.
Die Studierenden, die einen Vertrag nach 5.1 geschlossen haben, erhalten eine Vergütung von 500 Euro monatlich. Bei einer Teilzeittätigkeit wird die Vergütung anteilig gezahlt.
- 5.3.
Ein Anspruch auf Gewährung eines Erholungsurlaubs oder ein Anspruch auf weitere Leistungen besteht nicht.
- 5.4.
Die Begründung eines Praktikumsverhältnisses gegen Entgelt steht unter dem Vorbehalt des Haushaltsgesetzes.
- 5.5.
Zwingende und unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung eines Praktikums ist, dass von den Studierenden vor Beginn des Praktikums dem AFZ die Immatrikulationsbescheinigung sowie ein Nachweis über die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse vorgelegt werden.
- 5.6.
Von den Studierenden ist eine Erklärung abzugeben (Anlage 3), mit der sie auf die Einhaltung der Pflichten aus dem Praktikumsverhältnis verpflichtet werden. Bei einer Zuwiderhandlung haben die Praktikumsdienststellen mit dem AFZ Kontakt aufzunehmen. - 5.7.
Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Eine Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich der Praktikumsdienststelle anzuzeigen. Ärztliche Bescheinigungen sind ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
- 6.
Sonstige Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
- 7.
Diese Richtlinie tritt am 1. August 2023 in Kraft.