Richtlinie für die Durchführung von unentgeltlichen Praktika
in der bremischen Verwaltung
Vom 14. April 2020
Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. November 2021 (Brem.ABl. 2021 S. 1189)
Präambel
Diese Richtlinie regelt Praktika für Personen, die ein nach schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmungen verpflichtend vorgeschriebenes Praktikum ableisten. Das Praktikum dient dazu, praktische Kenntnisse und Arbeitsplatzerfahrungen im Rahmen einer schulischen Ausbildung oder eines Hochschulstudiums zu erwerben. Diese Richtlinie regelt auch freiwillige Praktika von Personen, die ein auf drei Wochen begrenztes Praktikum zur beruflichen Orientierung absolvieren. Diese Richtlinie regelt keine Praktika im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist.
- 1.
Diese Richtlinie gilt für Praktika in Dienststellen, in den Hochschulen, in Betrieben und Sondervermögen nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Praktikumsdienststellen), solange die Praktikumsverhältnisse nicht durch einen Tarifvertrag geregelt sind. Diese Richtlinie gilt für Praktikantinnen und Praktikanten,
- a)
die ein Praktikum im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung (z.B. an einer Berufsfachschule) unentgeltlich leisten oder
- b)
die ein Praktikum als Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule, nach der Richtlinie zur Berufsorientierung der allgemeinbildenden Schulen der Senatorin für Kinder und Bildung in der jeweils geltenden Fassung unentgeltlich leisten oder
- c)
die ein Praktikum im Rahmen eines nationalen oder internationalen Austausches zwischen Schulen, Hochschulen und sonstigen öffentlichen Institutionen unentgeltlich leisten oder
- d)
die ein Praktikum als Voraussetzung für die Aufnahme einer durch ein Schulgesetz geregelten Ausbildung oder für die Aufnahme eines durch ein Hochschulgesetz oder eine entsprechende rechtliche Grundlage geregelten Studiums aufgrund einer Bestimmung in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung unentgeltlich leisten oder
- e)
die ein Praktikum während eines durch das Bremische Hochschulgesetz oder eine entsprechende rechtliche Grundlage geregelten Studiums einschließlich der Anfertigung einer Abschlussarbeit aufgrund einer Bestimmung in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsverordnung unentgeltlich leisten oder
- f)
die ein Praktikum im Umfang von maximal drei Wochen zur beruflichen Orientierung unentgeltlich absolvieren.
Die unter a) bis e) genannten Praktika dürfen nur durchgeführt werden, sofern sie aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie verpflichtend zu leisten sind und der in der zugrunde liegenden Bestimmung vorgeschriebene zeitliche Umfang nicht überschritten wird. Vor der Aufnahme eines Praktikums nach d) ist die Abgabe einer Erklärung (Anlage 3) erforderlich. - 2.
Für folgende Personengruppen gelten spezielle Richtlinien:
- a)
für Werkstudentinnen und Werkstudenten gilt die Richtlinie des Senators für Finanzen für den Einsatz von Werkstudenten in der jeweils geltenden Fassung.
- b)
für Praktikantinnen und Praktikanten, die im Rahmen von Sonderprogrammen des Bundes und der Länder (z.B. Maßnahmen der Einstiegsqualifizierung) ein Praktikum ableisten, die jeweiligen Richtlinien des Programms.
- c)
für die Studierenden des Europäischen Studiengangs Wirtschaft und Verwaltung (ESWV) an der Hochschule Bremen, die den Schwerpunkt „Verwaltung“ gewählt haben und die einen Teil des praktischen Studiensemesters in Dienststellen und Betrieben nach § 26 LHO des Landes und der Stadtgemeinde Bremen im Rahmen ihres Praxissemesters durchführen.
- 3.
- a)
Andere als die unter den Ziffern 1 und 2 aufgeführten Praktikumsverhältnisse dürfen nicht abgeschlossen werden, da diese aufgrund arbeitsrechtlicher Bestimmungen gegebenenfalls ein Arbeitsverhältnis begründen und zu einer Entgeltzahlung führen.
- b)
Personen, die im Rahmen einer vertraglich geregelten betrieblichen Ausbildung oder aufgrund einer Wiedereingliederungs- oder Umschulungsmaßnahme vorübergehend in den Praktikumsdienststellen eingesetzt werden, gelten nicht als Praktikantinnen oder Praktikanten im Sinne dieser Richtlinie.
- 4.
- a)
Durch ein Praktikumsverhältnis nach dieser Richtlinie entstehen keine Ansprüche auf ein Entgelt und/oder auf Übernahme in ein Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis.
- b)
Unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss eines Praktikumsverhältnisses ist der Nachweis der Bewerberinnen und Bewerber über die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse, bei Studentinnen und Studenten die Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung. Satz 1 gilt nicht für das Schülerpraktikum nach Ziffer 1 Buchstabe b.
- c)
Der Bewerberin oder dem Bewerber wird eine Zusage oder eine Absage für das gewünschte Praktikum gemäß der Richtlinie erteilt.
- d)
Praktikumsverhältnisse nach Ziffer 1 Buchstabe d unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt durch das Aus- und Fortbildungszentrum (AFZ).
- e)
Das Aus- und Fortbildungszentrum (AFZ) ist auf besonderem Vordruck (Anlage 1) darüber zu informieren, dass ein Praktikum in der Dienststelle durchgeführt wird. Eine Meldung der Praktika nach Ziffer 1 Buchstaben b und f ist nicht erforderlich.
- 5.
- a)
Mit dem Praktikum soll den Praktikantinnen und Praktikanten die Möglichkeit gegeben werden, die durch die schulrechtlichen oder hochschulrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Erfahrungen und Kenntnisse in der betrieblichen Arbeitswelt zu sammeln. Die Praktikumsdienststellen haben dafür die notwendige Vermittlung von Inhalten während des Praktikums sicherzustellen, indem sie
- aa)
eine ordnungsgemäße Anleitung gewährleisten,
- bb)
den Praktikantinnen und Praktikanten die notwendigen Materialien im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen,
- cc)
die erforderlichen Datenschutz- und Verschwiegenheitsverpflichtungen vornehmen,
- dd)
im Bedarfsfall die notwendigen ärztlichen bzw. amtsärztlichen Untersuchungen veranlassen,
- ee)
sofern erforderlich, in den Unfallverhütungsvorschriften unterweisen,
- ff)
die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die sinngemäße Anwendung der Integrationsvereinbarung nach SGB IX beachten.
- b)
Im Falle eines Dienstunfalls ist unverzüglich das AFZ auf den Vordrucken der Unfallkasse Bremen zu informieren. Dies gilt nicht für die Praktika gemäß Ziffer 1 Buchstaben b und f.
- 6.
- a)
Die Haftpflichtversicherung für Schäden, die Dritte durch die Praktikantin bzw. den Praktikanten im Rahmen des Praktikums erlitten haben, obliegt der Freien Hansestadt Bremen. Dies schließt eine persönliche Haftung der Praktikantin oder des Praktikanten bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht aus. Schäden sind Performa Nord - P 5 – unverzüglich zu melden.
- b)
Falls erforderlich, können die Praktikumsdienststellen von den Praktikantinnen und Praktikanten den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für eventuelle Schäden verlangen, die der Praktikumsdienststelle durch die Praktikantin oder den Praktikanten entstehen könnten.
- 7.
- a)
Die Praktikantinnen und Praktikanten nutzen das Praktikum, um im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung oder ihres Studiums praktische Berufserfahrungen zu sammeln oder um sich beruflich zu orientieren. Jede Praktikantin und jeder Praktikant kann bei der Aufnahme des Praktikums von der Praktikumsdienststelle verpflichtet werden, dass
- aa)
sie oder er die im Rahmen des Praktikums aufgetragenen Verrichtungen ordnungsgemäß und sorgfältig durchführt und die Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich behandelt;
- bb)
sie oder er den Weisungen folgt, die im Rahmen des Praktikums von den Anleiterinnen und Anleitern oder von anderen weisungsberechtigten Personen gegeben werden;
- cc)
sie oder er die für die Praktikumsdienststelle geltende Ordnung, insbesondere in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz beachtet;
- dd)
sie oder er über die dienstlichen Vorgänge, Dienst- und Betriebsgeheimnisse und über geschützte personenbezogene Daten Stillschweigen wahrt und diese ausschließlich im Rahmen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung verarbeitet, bekannt gibt, zugänglich macht oder sonst nutzt. Darüber wird die Praktikantin oder der Praktikant nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ergänzt durch das Bremische Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG) bei der Aufnahme des Praktikums belehrt;
- ee)
diese Verpflichtungen auch nach Beendigung des Praktikums fortbestehen können.
- b)
Bei Zuwiderhandlung kann die Praktikumsdienststelle mit der Schule, Hochschule oder mit dem sonstigen Träger der Maßnahme Kontakt aufnehmen und das Praktikum sofort abbrechen.
- c)
Von den Praktikantinnen bzw. Praktikanten ist gegenüber der aufnehmenden Dienststelle eine Erklärung auf besonderem Vordruck (Anlage 2) abzugeben, mit der sie auf die Einhaltung der Pflichten aus dem Praktikumsverhältnis hingewiesen werden.
- 8.
- a)
Praktikumsangelegenheiten aufgrund dieser Richtlinie - mit Ausnahme von Praktika nach Ziffer 1, Buchstaben b und f - werden vom AFZ bearbeitet.
- b)
Im Hochschulbereich, in den Betrieben und sonstigen Sondervermögen nach § 26 LHO und bei Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen, die ihren Sitz außerhalb des Landes Bremen haben, können die Praktikumsangelegenheiten unter Beachtung der in diesen Richtlinien getroffenen Regelungen in eigener Zuständigkeit bearbeitet werden. - c)
Für alle Bewerberinnen und Bewerber um ein Praktikum ist beim AFZ eine zentrale Vermittlungsstelle eingerichtet, die Einsatzmöglichkeiten ermittelt und die Bewerbungen an die infrage kommende Praktikumsdienststelle weiterleitet.
- d)
Das AFZ erstellt im Auftrag des Senators für Finanzen eine Gesamtstatistik über die Praktikumsverhältnisse in der Verwaltung des Landes und der Stadtgemeinde Bremen. Hierzu werden die Daten für die Praktikumsverhältnisse durch eine jährliche Abfrage bei den Dienststellen ermittelt.
- e)
Praktikumsverhältnisse nach Ziffer 1 Buchstaben b und f sowie Praktika, die in den Bereichen nach Ziffer 8 Buchstabe b durchgeführt werden, werden in den Praktikumsdienststellen statistisch erfasst. Diese statistischen Daten werden im Rahmen einer jährlichen Abfrage dem AFZ übermittelt.
- 9.
Praktikantinnen und Praktikanten wird nach der Beendigung des Praktikums eine Bescheinigung ausgestellt (Anlage 4). - 10.
- a)
Zum Schutz von Grundrechten und Grundfreiheiten von natürlichen Personen, hier die Praktikantinnen und Praktikanten, in Bezug auf die personenbezogene Datenverarbeitung findet auf diese Richtlinie die Datenschutz-Grundverordnung, ergänzt durch das Bremische Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung, in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
- b)
Mit der Bewerbung sollte, spätestens jedoch mit Beginn des Praktikums muss die Praktikantin oder der Praktikant ihre oder seine Einwilligung in die Speicherung und Verarbeitung ihrer oder seiner Daten geben (siehe Anlage 5).
- 11.
Sonstige Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
- 12.
Diese Richtlinie tritt am 15. Mai 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Allgemeinen Richtlinien für die Durchführung von Praktika in der bremischen Verwaltung vom 2. Juli 2012 (Brem.ABl. S. 414) außer Kraft.
Bremen, den 14. April 2020
Der Senator für Finanzen