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Richtlinie für die Förderung der stadtteilbezogener Kinder- und Jugendarbeit in der Stadtgemeinde Bremen

Vom 1. November 2023

Veröffentlichungsdatum:06.12.2023 Inkrafttreten07.12.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 1372
Bezug (Rechtsnorm)KJFAMFöG § 7, KJFAMFöG § 11, LHO § 7, LHO § 23, LHO § 44, SGB 8 § 72, SGB 8 § 72a
Zitiervorschlag: "Richtlinie für die Förderung der stadtteilbezogener Kinder- und Jugendarbeit in der Stadtgemeinde Bremen vom 1. November 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 1372)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Erlassdatum:01.11.2023
Fassung vom:01.11.2023
Gültig ab:07.12.2023
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 7 KJFAMFöG, § 11 KJFAMFöG, § 7 LHO, § 23 LHO, § 44 LHO, § 72 SGB 8, § 72a SGB 8
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 1372
Richtlinie für die Förderung der stadtteilbezogener Kinder- und Jugendarbeit in der Stadtgemeinde Bremen

Richtlinie für die Förderung der stadtteilbezogener Kinder- und Jugendarbeit
in der Stadtgemeinde Bremen

Vom 1. November 2023

Inhaltsübersicht

1.
Allgemeine Bestimmungen
2.
Soziale Gruppenarbeit mit Kindern und Jugendlichen
3.
Jugendclubs der offenen Jugendarbeit
4.
Einrichtungen der Kinder- und Jugendförderung
5.
Sonstige stadtteilbezogene Maßnahmen und Projekte
6.
Auftragsvergabe, Beschaffung, Verwendung von Gegenständen
7.
Förderung überregionaler Angebote der Kinder- und Jugendförderung
8.
Inkrafttreten
1.
1.1.
Nach § 11 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes (BremKJFFöG) können stadtteilbezogene Maßnahmen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendförderung gefördert werden. Örtliche Träger der freien Jugendhilfe und gemeinnützige Eltern- und Bürgerinitiativen in der Stadtgemeinde Bremen können auf Antrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen zur Finanzierung von Maßnahmen und Einrichtungen erhalten. Nach § 7 Absatz 4 BremKJFFöG ist die Kinder- und Jugendarbeit durch Offenheit ihrer Angebote für alle Kinder und Jugendlichen gekennzeichnet.
1.2.
Für die Bewilligungen gelten die Bestimmungen der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit den dazugehörigen Allgemeinen Nebenbestimmungen. Weitere Grundlage für die Bewilligungen ist diese Richtlinie in der jeweils aktuellsten Fassung. Bei einer Zuwendung auf Basis einer institutionellen Förderung gilt insbesondere die Anlage 1 (ANBest-I) und bei kleineren Vorhaben auf Basis einer Projektförderung gilt insbesondere die Anlage 2 (ANBest-P) zu Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO in der jeweils gültigen Fassung.
1.3.
Anträge zur Förderung von Einrichtungen sind in Form von Wirtschaftsplänen vorzulegen, wenn sie ein Gesamtfinanzierungsvolumen von € 50 000 überschreiten oder wenn die Finanzierung von hauptberuflichem Personal vorgesehen ist. Die Wirtschaftspläne sollen in vereinfachter Form den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) entsprechen. Sie enthalten sämtliche Ausgaben (Personal, Bewirtschaftung, Sach- und Programmausgaben, Gebäudeunterhaltung, Ergänzung, Erneuerung und Investitionen) sowie die Einnahmen, die Zuwendungen anderer öffentlicher Träger und Zuwendungen Dritter. Zusätzlich mit dem Antrag sind für den entsprechenden Zeitraum ein Stellenplan und entsprechende Stellenbeschreibungen vorzulegen. Eine entsprechende Überleitungsrechnung ist, falls erforderlich, vorzulegen (Nummer 7.3 ANBest-I). Anträge zur Förderung von Kinder- und Jugendclubs sowie zu Maßnahmen der Sozialen Gruppenarbeit sind in Form eines Finanzierungsplanes vorzulegen. Eltern- und Bürgerinitiativen müssen bei erstmaliger Antragstellung folgende Unterlagen beifügen:
-
Nachweis der Rechtsfähigkeit
-
Geltende Satzung
-
Liste der Vorstandmitglieder
-
Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid des Finanzamtes (Gemeinnützigkeit)
1.4.
Werden Zuwendungen zu den Personalausgaben beantragt, sind die zur Ermittlung der Zuwendungshöhe notwendigen Personaldaten nebst Eingruppierungsmerkmalen nach Maßgabe des geltenden Tarifvertrages vorzulegen. Das Besserstellungsverbot ist zu beachten (Nummer 1.3 ANBest-P und ANBest-I). Aus der Stellenbeschreibung müssen die Tätigkeiten des Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin und das Ziel der Stelle hervorgehen. Für nebenberufliche und nebenamtliche Tätigkeiten im Rahmen der Kinder- und Jugendförderung kann eine Vergütung gezahlt werden. Dabei sollten pro Stunde die folgenden Obergrenzen nicht überschritten werden:

-

Tätigkeiten von Jugendlichen (Aufwandsentschädigung/Honorare) bis zu

9,00 € 




-

Anleitung von Kinder- und Jugendgruppen durch studentische Kräfte bis zu

15,00 € 




-

Sozialpädagogische Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse voraussetzen bis zu

19,00 € 




-

Tätigkeit externer Expert:innen mit spezifischen Fachkenntnissen bis zu

31,00 €,

Qualifikation und Einsatzbereich sind bei der Festlegung der Vergütungsobergrenze zu berücksichtigen.
1.5.
Zuwendungsbescheide ergehen auf der Grundlage von Fördervereinbarungen. Diese enthalten daher:
-
geförderte Leistungen (zeitlich, quantitativ, qualitativ, wirkungsbezogen),
-
den hierfür erforderlichen Ressourceneinsatz
○ Personalausgaben,
○ Sachausgaben,
○ Maßnahmen- und Projektausgaben,
-
Verwaltungsaufwand und Umlagen,
-
Art und Umfang des Verwendungsnachweises und der Berichterstattung,
-
die Festlegung von Verantwortlichkeiten.
1.6.
Verwendungsnachweise sind gemäß Ziffer 6 und 7 der Anlage 2 zu Nummer 5.1 (ANBest-P) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) oder gemäß Ziffer 7 und 8 der Anlage 1 zu Nummer 5.1 (ANBest-I) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) (Sachbericht und zahlungsmäßiger Nachweis) einzureichen.
Verwendungsnachweise für Zuwendungen an Einrichtungen sind entsprechend der Bestimmungen der Bewilligungen einzureichen.
Die Einrichtungen haben eine ordnungsgemäße Buchführung zu gewährleisten. Dabei ist die im Geschäftsverkehr übliche Sorgfalt einzuhalten (siehe Nummer 6 ff. und Nummer 7 ff zu den Anlagen 1 und 2 zu Nummer 5.1 zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).
Einrichtungen, die für ihre Buchhaltung legitimierte Dienstleistungsunternehmen beauftragt haben, können die hierzu entstandenen Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt bekommen.
Für Zuwendungen an Jugendclubs sowie für Maßnahmen der Sozialen Gruppenarbeit ist ein vereinfachter Verwendungsnachweis zu führen, in dem die Zuwendungspositionen nach Maßgabe der Bewilligung aufzuzeigen sind.
1.7.
Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Fördervoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind.
Der Zuwendungsnehmer ist verpflichtet, eigene ihm zur Verfügung stehende Mittel vorrangig zur Finanzierung einzusetzen (Subsidiaritätsprinzip, Nummer 1.2 der ANBest-I und der ANBest-P).
Bei der Bemessung der eigenen Leistung ist die unterschiedliche Finanzkraft und sind die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.
In Härtefällen kann von dieser Vorgabe abgewichen werden. Entscheidungen über einen Härtefall trifft die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration.
Treten im Laufe eines Finanzierungszeitraumes zuwendungsrelevante Veränderungen ein, haben die Zuwendungsnehmer dieses dem Zuwendungsgeber unverzüglich mitzuteilen (siehe Nummer 5 ff ANBest-I und ANBest-P der Anlagen 1 und 2 zu Nummer 5.1 zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO). Das gilt insbesondere (aber nicht ausschließlich) bei Kostenermäßigungen und bei erkennbarer Nichtinanspruchnahme von gewährten Zuwendungsmitteln, wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können (siehe Nummer 1.5 ANBest-I und Nummer 1.4 ANBest-P). Nicht in Anspruch genommene Mittel sind einschließlich Zinsen zu erstatten (siehe Nummer 9 ff ANBest-I und Nummer 8 ff ANBest-P).
1.8.
Anträge für Maßnahmen und Einrichtungen sind an das örtlich zuständige Sozialzentrum des Amtes für Soziale Dienste zu richten. Eine Förderung für stadtteilbezogene Kinder- und Jugendarbeit kann nur erhalten, wer im Stadtteil (Sozialzentrum) an dem Verfahren zur kleinräumigen Jugendhilfeplanung teilnimmt.
Im begründeten Einzelfall können Ausnahmen von den Regelungen dieser Richtlinie durch den Zuwendungsgeber zugelassen werden. Dies gilt auch für die Altersbegrenzung bei sozialpädagogischen Gruppenangeboten gemäß Ziffer 2.1.
1.9.
Anträge auf Zuwendungen sind vor Maßnahmenbeginn zu bescheiden.
1.10.
Ausgaben für Verpflegung in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sind keine Bewirtungskosten im Sinne des § 7 LHO, sondern projektbezogene Sachausgaben, die als zuwendungsfähig anerkannt werden.
1.11.
Gemeinkosten können bis zu einer Höhe von 6 % (Personal- und Sachkosten ohne Miete und Investitionen) der beantragten Zuwendung als Pauschale anerkannt werden, anderenfalls sind die beantragten Mittel anhand eines nachvollziehbaren Verteilerschlüssels betragsmäßig herzuleiten. Sie dürfen den Grundlagen des Zuwendungszwecks nicht entgegenstehen.
2.
2.1.
Die Sozialpädagogischen Gruppenangebote wenden sich grundsätzlich an junge Menschen vom 10. bis zum 21. Lebensjahr, bei denen aufgrund familiärer und sozialer Lage Sozialisationsdefizite festgestellt werden. Sie können im Rahmen der Projektförderung gefördert werden.
Soziale Gruppenarbeit soll Kindern und jungen Menschen die Möglichkeit zur altersgerechten Auseinandersetzung mit den Anforderungen des Alltags geben. Sie soll die Eigeninitiative, die Entwicklung der Selbstständigkeit und Gruppenfähigkeit fördern. Zur sozialen Gruppenarbeit gehört auch die Aufarbeitung von Problemen, um Kinder und junge Menschen zu Erfolgserlebnissen in Familie, Schule, Beruf und sozialem Umfeld zu verhelfen.
Dieses gilt insbesondere für junge Menschen,
-
die durch persönliche oder sozialbedingte und gesellschaftliche Faktoren der Hilfe zur Integration bedürfen,
-
die in sozialen Brennpunkten leben oder
-
in Gruppierungen, deren Verhalten sie in Konflikt zum sozialen Umfeld führt,
-
mit altersbedingten Lebens- und Integrationsproblemen oder / und
-
mit Defiziten beim Erkennen ihrer Lebenssituation oder / und
-
mit Schwierigkeiten, den Anforderungen im Elternhaus, in der Schule und in der Berufsausbildung gerecht zu werden.
2.2.
Die soziale Gruppenarbeit ist von sozialpädagogischen Fachkräften verantwortet. Die Programmangebote sollen wöchentlich durchgeführt werden.
2.3.
Zuwendungen können gewährt werden für:
-
Personalausgaben für eingesetztes Fachpersonal, Selbstständige, Hauptamtliches Personal nach den Stundensätzen max. des TVL-S11b / TVÖD-SuE 11b,
-
anteiligen Verwaltungsausgaben des durchführenden Trägers,
-
anteiligen Bewirtschaftungsausgaben der Gruppenräume, die der Gruppennutzung entsprechen,
-
Versicherungen in tatsächlicher Höhe der Ausgaben, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder vom Zuwendungsgeber gefordert sind,
-
den Programmausgaben, einschließlich Beschäftigungs- und Arbeitsmaterial.
Zuwendungen zu den Mietausgaben trägereigener Räume werden nicht gewährt. In begründeten Ausnahmefällen können Gruppenräume angemietet und bezuschusst werden.
2.4.
Die Gruppengröße soll in der Regel acht Teilnehmende nicht unterschreiten und fünfzehn Teilnehmende nicht überschreiten. Zur Dokumentation der regelmäßigen Teilnahme an der soziale Gruppenarbeit ist eine Liste (Name, Alter, Geschlecht, Adresse) zu führen.
3.
3.1.
Jugendclubs sind kleinere Einrichtungen, die jungen Menschen offenstehen. Sie können nach der Dringlichkeit des Bedarfs im Rahmen der Stadtteilkonzepte gefördert werden. Sie werden grundsätzlich ehrenamtlich betrieben. Hierbei steht die direkte Mitwirkung und Teilhabe junger Menschen im Vordergrund.
Bei Erstanträgen nach den allgemeinen Bestimmungen dieser Richtlinie ist eine inhaltliche Beschreibung der Jugendarbeit mit der pädagogischen Zielsetzung vorzulegen.
Der Nachweis über einen Versicherungsschutz (Haftpflicht- und Unfallversicherung für Mitarbeitende und Besuchende) ist verpflichtender Bestandteil einer Zuwendung zum Betrieb eines Jugendclubs. Inventar- oder Sachversicherungen sind zuwendungsfähig.
3.2.
Bei Berücksichtigung von eigenen Einnahmen werden Zuwendungen im Rahmen der Projektförderung gewährt für:
-
die Honorare oder Aufwandsentschädigungen pädagogisch, ehrenamtlich tätiger Kräfte,
-
die einmalige Herrichtung und Ausstattung geeigneter Räumlichkeiten und
-
Außenanlagen,
-
die Renovierung von Räumlichkeiten, Außenanlagen und den Ersatz von Einrichtungsgegenständen,
-
die monatlich laufenden Mietausgaben bei angemieteten Räumen,
-
die monatlich laufenden Sach- und Bewirtschaftungsausgaben,
-
die Versicherungsausgaben in Höhe der tatsächlichen Ausgaben, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder vom Zuwendungsgeber gefordert sind,
-
die laufenden Programmausgaben.
3.3.
Unentgeltliche eigene Leistungen sind kein Bestandteil der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, sie werden dennoch als verpflichtende Leistung in einem Bewilligungsbescheid aufgenommen.
4.
4.1.
Kinder- und Jugendeinrichtungen können im Rahmen der Stadtteilkonzepte gefördert werden. Die Einrichtungen haben die in § 11 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 BremKJFFöG beschriebenen Aufgaben zu erfüllen. Dazu haben sie bei der Antragstellung nach den allgemeinen Bestimmungen dieser Richtlinie eine inhaltliche Beschreibung der Einrichtungsarbeit mit der pädagogischen Zielsetzung vorzulegen.
4.2.
Zuwendungen können gewährt werden zu:
-
den Personalausgaben von pädagogischen Fachkräften,
-
der einmaligen Herrichtung und Ausstattung geeigneter Räumlichkeiten und Außenanlagen,
-
der Renovierung von Räumlichkeiten, Außenanlagen und den Ersatz von Einrichtungsgegenständen,
-
den anteiligen Ausgaben des Verwaltungsaufwands des Trägers,
-
den Versicherungsausgaben in Höhe der tatsächlichen Ausgaben, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder vom Zuwendungsgeber gefordert sind,
-
den Bewirtschaftungs- und bei angemieteten Räumen den Mietkosten,
-
den Sach- und Programmausgaben sowie zu Beschäftigungs- und Arbeitsmaterialien für den laufenden pädagogischen Betrieb.
Außerplanmäßige Ausgaben können zentral gefördert werden.
4.3.
Bei der jeweiligen Einstellung von hauptberuflichem Personal ist ein Nachweis über die Qualifikation der Fachkräfte beim Zuwendungsgeber zu führen. Die Finanzierung der Fachkräfte aus Zuwendungsmitteln bedarf der Zustimmung des Zuwendungsgebers im Einzelfall.
In den Einrichtungen werden grundsätzlich Fachkräfte beschäftigt. Zugangsvoraussetzung für Fachkräfte der Offenen Kinder- und Jugendarbeit ist der Abschluss als Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin mit Diplom oder Bachelorabschluss oder ein vergleichbarer Abschluss. Für die komplexen Anforderungen im Bereich der Offenen Kinder- und Jugendarbeit ist es sinnvoll, je nach Schwerpunkt, beispielsweise in der geschlechtsspezifischen, interkulturellen kulturpädagogischen oder medienpädagogischen Arbeit Zusatzqualifikationen zu absolvieren. Darüber hinaus sind die Fachkräfte persönlich geeignet nach §§ 72, 72a SGB VIII.
5.
Zum Abbau sozialer Benachteiligung und Ausgrenzung von Kindern und jungen Menschen können Projekte und Maßnahmen der zentralen, cliquen- oder szenenbezogenen Angebote gefördert werden. Kinder und junge Menschen, die von sozialer Benachteiligung oder von Ausgrenzung bedroht sind, können auch Maßnahmen in Form aufsuchender Gruppenarbeit angeboten werden.
6.
Für die Vergabe von Aufträgen ist der Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 7 LHO, Nummer 3 ff. ANBest-I und ANBest-P). Gegenstände, die aus Zuwendungsmitteln beschafft oder hergestellt worden sind, sind für Zwecke der Zuwendung einzusetzen, sorgfältig zu behandeln und entsprechend zu inventarisieren (Nummer 4 ff. ANBest-P und ANBest-I).
7.
Die Mittel für überregionale Angebote der Kinder- und Jugendförderung werden gesamtstädtisch gebündelt. Förderanträge werden über die für den Standort regional zuständigen Controllingausschüsse eingereicht. Diese nehmen Kenntnis und leiten die Anträge an den Jugendhilfeausschuss weiter. Die Verwaltung sichtet und bewertet die Anträge und erstellt eine Beratungsvorlage für den Jugendhilfeausschuss. Dort werden sie beraten und nach Entscheidung durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration zugewendet. Aus dem Antrag müssen der gesamtstädtische Charakter des Angebotes und seine überregionale Nutzung hervorgehen.
Die Entscheidung über die eingereichten Anträge auf Förderung überregionaler Angebote der Kinder- und Jugendförderung trifft der Jugendhilfeausschuss im Rahmen der von ihm beschlossenen Förderkriterien und inhaltlichen Vorgaben sowie auf Grundlage der Verfahrensvorgaben der Förderrichtlinien.
Jährlich gibt es zwei Antragsfristen. Eine für das Folgejahr, eine für nicht verplante Haushaltsmittel, soweit im laufenden Haushaltsjahr vorhanden.
Förderfähig sind Angebote von freien Trägern, die von überregionaler und fachspezifischer Bedeutung sind.
Im Rahmen des Zuwendungsverfahrens werden für den folgenden Zuwendungszeitraum fachliche Schwerpunktsetzungen festgelegt.
8.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie ist spätestens nach 5 Jahren zu überprüfen. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Förderung stadtteilbezogener Kinder- und Jugendarbeit vom 18. Juni 2020 (Brem.ABl. S. 879) außer Kraft.

Bremen, den 1. November 2023

Die Senatorin für Arbeit, Soziales,
Jugend und Integration


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