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Richtlinie für die Förderung stadtteilbezogener Kinder- und Jugendarbeit in der Stadtgemeinde Bremen

Vom 3. März 2016

Veröffentlichungsdatum:09.08.2016 Inkrafttreten01.04.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2016 bis 17.06.2020Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 729
Bezug (Rechtsnorm)KJFAMFöG § 11, LHO § 7, LHO § 23, LHO § 44, SGB 8 § 72, SGB 8 § 72a

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:01.04.2016
Fassung vom:01.04.2016
Gültig ab:01.04.2016
Gültig bis:17.06.2020  Schriftgrafik ausserkraft
Grund des Außerkrafttretens
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 11 KJFAMFöG, § 7 LHO, § 23 LHO, § 44 LHO, § 72 SGB 8, § 72a SGB 8
Fundstelle:Brem.ABl. 2016, 729
Richtlinie für die Förderung stadtteilbezogener Kinder- und Jugendarbeit in der Stadtgemeinde Bremen

Richtlinie für die Förderung stadtteilbezogener Kinder- und Jugendarbeit in der Stadtgemeinde Bremen

Vom 3. März 2016

Inhaltsübersicht



1.

Allgemeine Bewilligungen



2.

Soziale Gruppenarbeit mit Kindern und Jugendlichen



3.

Jugendclubs der offenen Jugendarbeit



4.

Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit



5.

Sonstige stadtteilbezogene Maßnahmen und Projekte



6.

Auftragsvergabe, Beschaffung, Verwendung von Gegenständen



7.

Förderung für gesamtstädtisch ausgerichtete Angebote



8.

Inkrafttreten

1.
1.1
Nach § 11 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes (BremKJFFöG) können stadtteilbezogene Maßnahmen und Einrichtungen gefördert werden. Örtliche Träger der freien Jugendhilfe und gemeinnützige Eltern- und Bürgerinitiativen in der Stadtgemeinde Bremen können auf Antrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen zur Finanzierung von Maßnahmen und Einrichtungen erhalten.
1.2
Für die Bewilligungen gelten die Bestimmungen der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit den dazugehörigen Allgemeinen Nebenbestimmungen. Weitere Grundlage für die Bewilligungen ist diese Richtlinie in der jeweils aktuellsten Fassung. Bei einer Zuwendung auf Basis einer institutionellen Förderung gilt insbesondere die Anlage 1 (ANBest-I) und bei kleineren Vorhaben auf Basis einer Projektförderung gilt insbesondere die Anlage 2 (ANBest-P) zu Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO in der jeweils gültigen Fassung.
1.3
Anträge zur Förderung von Einrichtungen sind in Form von Wirtschaftsplänen vorzulegen, wenn sie ein Gesamtfinanzierungsvolumen von € 50 000 überschreiten oder wenn die Finanzierung von hauptberuflichem Personal vorgesehen ist. Die Wirtschaftspläne sollen in vereinfachter Form den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) entsprechen. Sie enthalten sämtliche Ausgaben (Personal, Bewirtschaftung, Sach- und Programmausgaben, Gebäudeunterhaltung, Ergänzung, Erneuerung und Investitionen) sowie die Einnahmen, die Zuwendungen anderer öffentlicher Träger und Zuwendungen Dritter. Zusätzlich mit dem Antrag sind für den entsprechenden Zeitraum ein Stellenplan und entsprechende Stellenbeschreibungen vorzulegen. Eine entsprechende Überleitungsrechnung ist, falls erforderlich, vorzulegen (Nummer 7.3 ANBest-I). Anträge zur Förderung von Kinder- und Jugendclubs sowie zu Maßnahmen der Sozialen Gruppenarbeit sind in Form eines Finanzierungsplanes vorzulegen. Eltern- und Bürgerinitiativen müssen bei erstmaliger Antragstellung folgende Unterlagen beifügen:
-
Nachweis der Rechtsfähigkeit
-
geltende Satzung
-
Liste der Vorstandsmitglieder
-
Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid des Finanzamtes (Gemeinnützigkeit)
1.4
Werden Zuwendungen zu den Personalausgaben beantragt, sind die zur Ermittlung der Zuwendungshöhe notwendigen Personaldaten nebst Eingruppierungsmerkmalen nach Maßgabe des geltenden Tarifvertrages vorzulegen. Das Besserstellungsverbot ist zu beachten (Nummer 1.3 ANBest-P und ANBest-I). Aus der Stellenbeschreibung müssen die Tätigkeiten des Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin und das Ziel der Stelle hervorgehen. Für nebenberufliche und nebenamtliche Tätigkeiten im Rahmen der offenen Jugendarbeit kann eine Vergütung gezahlt werden. Dabei sollten pro Stunde die folgenden Obergrenzen nicht überschritten werden:

-

Tätigkeiten von Jugendlichen (Aufwandsentschädigung)

7,50 €




-

Anleitung von Kinder- und Jugendgruppen durch studentische Kräfte

12,00 €




-

Sozialpädagogische Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse voraussetzen

15,00 €




-

Tätigkeit externer Experten/Expertinnen mit spezifischen Fachkenntnissen

25,00 €

1.5
Zuwendungsbescheide ergehen auf der Grundlage von Fördervereinbarungen. Diese enthalten daher:
-
geförderte Leistungen (zeitlich, quantitativ, qualitativ, wirkungsbezogen),
-
den hierfür erforderlichen Ressourceneinsatz
Personalausgaben
Sachausgaben
Maßnahmen- und Projektausgaben
-
Verwaltungsaufwand und Umlagen,
-
Art und Umfang des Verwendungsnachweises und der Berichterstattung,
-
die Festlegung von Verantwortlichkeiten.
1.6
Verwendungsnachweise sind gemäß Ziffer 6 und 7 der Anlage 2 zu Nummer 5.1 (ANBest-P) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) oder gemäß Ziffer 7 und 8 der Anlage 1 zu Nummer 5.1 (ANBest-I) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) (Sachbericht und zahlungsmäßiger Nachweis) einzureichen.
Verwendungsnachweise für Zuwendungen an Einrichtungen sind entsprechend der Bestimmungen der Bewilligungen einzureichen.
Die Einrichtungen haben eine ordnungsgemäße Buchführung zu gewährleisten. Dabei ist die im Geschäftsverkehr übliche Sorgfalt einzuhalten (s. Nummer 6 ff. und Nummer 7 ff zu den Anlagen 1 und 2 zu Nummer 5.1 zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).
Einrichtungen, die für ihre Buchhaltung legitimierte Dienstleistungsunternehmen beauftragt haben, können die hierzu entstandenen Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt bekommen.
Für Zuwendungen an Jugendclubs sowie für Maßnahmen der Sozialen Gruppenarbeit ist ein vereinfachter Verwendungsnachweis zu führen, in dem die Zuwendungspositionen nach Maßgabe der Bewilligung aufzuzeigen sind.
1.7
Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Fördervoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind.
Der Zuwendungsnehmer ist verpflichtet, eigene ihm zur Verfügung stehende Mittel vorrangig zur Finanzierung einzusetzen (Subsidiaritätsprinzip, Nummer 1.2 der ANBest-I und der ANBest-P).
Bei der Bemessung der eigenen Leistung ist die unterschiedliche Finanzkraft und sind die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.
In Härtefällen kann von dieser Vorgabe abgewichen werden. Entscheidungen über einen Härtefall trifft die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport.
Treten im Laufe eines Finanzierungszeitraumes zuwendungsrelevante Veränderungen ein, haben die Zuwendungsnehmer dieses dem Zuwendungsgeber unverzüglich mitzuteilen (s. Nummer 5 ff ANBest-I und ANBest-P der Anlagen 1 und 2 zu Nummer 5.1 zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO). Das gilt insbesondere (aber nicht ausschließlich) bei Kostenermäßigungen und bei erkennbarer Nichtinanspruchnahme von gewährten Zuwendungsmitteln, wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können (s. Nummer 1.5 ANBest-I und Nummer 1.4 ANBest-P). Nicht in Anspruch genommene Mittel sind einschließlich Zinsen zu erstatten (s. Nummer 9 ff ANBest-I und Nummer 8 ff ANBest-P).
1.8
Anträge für Maßnahmen und Einrichtungen sind an das örtlich zuständige Sozialzentrum des Amtes für Soziale Dienste zu richten. Eine Förderung für stadtteilbezogene Kinder- und Jugendarbeit kann nur erhalten, wer im Stadtteil (Sozialzentrum) an dem Verfahren zur kleinräumigen Jugendhilfeplanung teilnimmt.
Im begründeten Einzelfall können Ausnahmen von den Regelungen dieser Richtlinie durch den Zuwendungsgeber zugelassen werden.
1.9
Anträge auf Zuwendungen sind vor Maßnahmenbeginn zu bescheiden.
2.
2.1
Die Sozialpädagogischen Gruppenangebote wenden sich grundsätzlich an junge Menschen vom 10. bis zum 21. Lebensjahr, bei denen aufgrund familiärer und sozialer Lage Sozialisationsdefizite festgestellt werden. Sie können im Rahmen der Projektförderung gefördert werden.
Soziale Gruppenarbeit soll Kindern und jungen Menschen die Möglichkeit zur altersgerechten Auseinandersetzung mit den Anforderungen des Alltags geben. Sie soll die Eigeninitiative, die Entwicklung der Selbstständigkeit und Gruppenfähigkeit fördern. Zur sozialen Gruppenarbeit gehört auch die Aufarbeitung von Problemen, um Kinder und junge Menschen zu Erfolgserlebnissen in Familie, Schule, Beruf und sozialem Umfeld zu verhelfen.
Dieses gilt insbesondere für junge Menschen,
-
die durch persönliche oder sozialbedingte und gesellschaftliche Faktoren der Hilfe zur Integration bedürfen,
-
die in sozialen Brennpunkten leben oder
-
in Gruppierungen, deren Verhalten sie in Konflikt zum sozialen Umfeld führt,
-
mit altersbedingten Lebens- und Integrationsproblemen oder / und
-
mit Defiziten beim Erkennen ihrer Lebenssituation oder / und
-
mit Schwierigkeiten, den Anforderungen im Elternhaus, in der Schule und in der Berufsausbildung gerecht zu werden
2.2
Die soziale Gruppenarbeit ist von sozialpädagogischen Fachkräften verantwortet. Die Programmangebote sollen wöchentlich durchgeführt werden.
2.3
Zuwendungen können gewährt werden für:
-
Personalausgaben für eingesetztes Fachpersonal, Selbstständige, Hauptamtliches Personal nach den Stundensätzen max. des TVL 9
-
anteiligen Verwaltungsausgaben des durchführenden Trägers
-
anteiligen Bewirtschaftungsausgaben der Gruppenräume, die der Gruppennutzung entsprechen
-
Versicherungen in tatsächlicher Höhe der Ausgaben, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder vom Zuwendungsgeber gefordert sind
-
den Programmausgaben, einschließlich Beschäftigungs- und Arbeitsmaterial.
Zuwendungen zu den Mietausgaben trägereigener Räume werden nicht gewährt. In begründeten Ausnahmefällen können Gruppenräume angemietet und bezuschusst werden.
2.4
Die Gruppengröße soll in der Regel acht Teilnehmer/Teilnehmerinnen nicht unterschreiten und fünfzehn Teilnehmer/Teilnehmerinnen nicht überschreiten. Zur Dokumentation der regelmäßigen Teilnahme ist eine Liste (Name, Alter, Geschlecht, Adresse) zu führen.
3.
3.1
Jugendclubs sind kleinere Einrichtungen, die jungen Menschen offen stehen. Sie können nach der Dringlichkeit des Bedarfs im Rahmen der Stadtteilkonzepte gefördert werden. Sie werden grundsätzlich ehrenamtlich betrieben. Hierbei steht die direkte Mitwirkung und Teilhabe junger Menschen im Vordergrund.
Bei Erstanträgen nach den allgemeinen Bestimmungen dieser Richtlinie ist eine inhaltliche Beschreibung der Jugendarbeit mit der pädagogischen Zielsetzung vorzulegen.
Der Nachweis über einen Versicherungsschutz (Haftpflicht- und Unfallversicherung für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und Besucher/Besucherinnen) ist verpflichtender Bestandteil einer Zuwendung zum Betrieb eines Jugendclubs. Inventar- oder Sachversicherungen sind zuwendungsfähig.
3.2
Bei Berücksichtigung von eigenen Einnahmen werden Zuwendungen im Rahmen der Projektförderung gewährt für:
-
die Honorare oder Aufwandsentschädigungen pädagogisch, ehrenamtlich tätiger Kräfte,
-
die einmalige Herrichtung und Ausstattung geeigneter Räumlichkeiten und
-
Außenanlagen,
-
die Renovierung von Räumlichkeiten, Außenanlagen und den Ersatz von Einrichtungsgegenständen,
-
die monatlich laufenden Mietausgaben bei angemieteten Räumen,
-
die monatlich laufenden Sach- und Bewirtschaftungsausgaben,
-
die Versicherungsausgaben in Höhe der tatsächlichen Ausgaben, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder vom Zuwendungsgeber gefordert sind,
-
die laufenden Programmausgaben.
3.3
Unentgeltliche eigene Leistungen sind kein Bestandteil der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, sie werden dennoch als verpflichtende Leistung in einem Bewilligungsbescheid aufgenommen.
4.
4.1
Kinder- und Jugendeinrichtungen können im Rahmen der Stadtteilkonzepte gefördert werden. Die Einrichtungen haben die in § 11 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 BremKJFFöG beschriebenen Aufgaben zu erfüllen. Dazu haben sie bei der Antragstellung nach den allgemeinen Bestimmungen dieser Richtlinie eine inhaltliche Beschreibung der Einrichtungsarbeit mit der pädagogischen Zielsetzung vorzulegen.
4.2
Zuwendungen können gewährt werden zu:
-
den Personalausgaben von pädagogischen Fachkräften
-
der einmaligen Herrichtung und Ausstattung geeigneter Räumlichkeiten und Außenanlagen
-
der Renovierung von Räumlichkeiten, Außenanlagen und den Ersatz von Einrichtungsgegenständen,
-
den anteiligen Ausgaben des Verwaltungsaufwands des Trägers,
-
den Versicherungsausgaben in Höhe der tatsächlichen Ausgaben, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder vom Zuwendungsgeber gefordert sind,
-
den Bewirtschaftungs- und bei angemieteten Räumen den Mietkosten,
-
den Sach- und Programmausgaben sowie zu Beschäftigungs- und Arbeitsmaterialien für den laufenden pädagogischen Betrieb.
Außerplanmäßige Ausgaben können zentral gefördert werden.
4.3
Bei der jeweiligen Einstellung von hauptberuflichem Personal ist ein Nachweis über die Qualifikation der Fachkräfte beim Zuwendungsgeber zu führen. Die Finanzierung der Fachkräfte aus Zuwendungsmitteln bedarf der Zustimmung des Zuwendungsgebers im Einzelfall.
In den Einrichtungen werden grundsätzlich Fachkräfte beschäftigt. Zugangsvoraussetzung für Fachkräfte der offenen Jugendarbeit ist der Abschluss als Sozialpädagoge/Sozialpädagogin mit Diplom oder Bachelorabschluss oder ein vergleichbarer Abschluss. Für die komplexen Anforderungen im Bereich der offenen Kinder- und Jugendarbeit ist es sinnvoll, je nach Schwerpunkt, beispielsweise in der geschlechtsspezifischen, interkulturellen kulturpädagogischen oder medien-pädagogischen Arbeit Zusatzqualifikationen zu absolvieren. Darüber hinaus sind die Fachkräfte persönlich geeignet nach §§ 72, 72a SGB VIII.
5.
Zum Abbau sozialer Benachteiligung und Ausgrenzung von Kindern und jungen Menschen können Projekte und Maßnahmen der zentralen, cliquen- oder szenenbezogenen Angebote gefördert werden. Kinder und junge Menschen, die von sozialer Benachteiligung oder von Ausgrenzung bedroht sind, können auch Maßnahmen in Form aufsuchender Gruppenarbeit angeboten werden.
6.
Für die Vergabe von Aufträgen ist der Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 7 LHO, Nummer 3 ff. ANBest-I und ANBest-P). Gegenstände, die aus Zuwendungsmitteln beschafft oder hergestellt worden sind, sind für Zwecke der Zuwendung einzusetzen, sorgfältig zu behandeln und entsprechend zu inventarisieren (Nummer 4 ff. ANBest-P und ANBest-I).
7.
Die Mittel für den Zentralitätsbonus und für zentrale sportbezogene Jugendeinrichtungen werden gesamtstädtisch gebündelt und auf Antrag von den für den Standort regional zuständigen Controllingausschüssen zentral durch den städtischen Förderausschuss beraten, und durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport zugewendet. Dem Antrag ist ein Nachweis über den gesamtstädtischen Charakter des Angebotes und seine überregionale Nutzung beizufügen.
Als Beratungs- und Entscheidungsgremium für die Förderung nicht stadtteilbezogener Angebote der offenen Jugendarbeit wird ein städtischer Förderausschuss gebildet. Er entscheidet im Rahmen der durch den Jugendhilfeausschuss beschlossenen inhaltlichen Vorgaben und aufgrund der Verfahrensvorgaben der Förderrichtlinien über von Controllingausschüssen eingereichte Anträge aus den Stadtteilen.
Der städtische Förderausschuss wird federführend durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport für das Jugendamt geleitet. In ihm wirken je drei Leitungskräfte des Amtes für Soziale Dienste, drei von der Beirätekonferenz benannte Vertreter/Vertreterinnen sowie drei von der Landesarbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände benannte Vertreter/Vertreterinnen der freien Träger mit. Der Jugendhilfeausschuss setzt dieses Gremium für die Dauer der Legislaturperiode formal ein.
In Abstimmung mit der stadtteilbezogenen Jugendhilfeplanung und entsprechend der Entwicklung der Kinder- und Jugendarbeit werden vom städtischen Förderausschuss Förderkriterien festgelegt.
Hierbei werden qualitative und / oder quantitative Kriterien aus dem vom Jugendhilfeausschuss beschlossenen Rahmenkonzept für offene Jugendarbeit in der Stadtgemeinde Bremen zu Grunde gelegt.
Förderfähig sind Angebote von freien Trägern, die von stadtteilübergreifender und / oder fachspezifischer Bedeutung sind.
Im Rahmen des Zuwendungsverfahrens werden für den folgenden Zuwendungszeitraum fachliche Schwerpunktsetzungen festgelegt.
8.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 2016 in Kraft.

Bremen, den 1. April 2016

Senatorin für Soziales, Jugend,
Frauen, Integration und Sport


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