- 1.
Gemeinnützigen Vereinen, zivilgesellschaftlichen Initiativen, Organisationen und natürlichen Personen in der Freien Hansestadt Bremen werden grundsätzlich einmalige Billigkeitsleistungen in Höhe von bis zu maximal 5 000 € pro Antragstellerinnen oder Antragsteller zur Deckung von Einnahmeausfällen und/oder fortlaufenden Aufwendungen und zusätzlicher Ausgaben gewährt, die aufgrund der Coronakrise nicht gedeckt werden können. In besonders begründeten Einzelfällen kann auch nach der Leistungsgewährung eine erneute finanzielle Billigkeitsleistung beantragt werden, um einen existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass abzuwenden.
In besonders begründeten Einzelfällen werden in Abhängigkeit von den Gesamtausgaben und der finanziellen Belastung nicht rückzahlbare Billigkeitsleistungen in Höhe von bis zu maximal 15 000 € pro Antragstellenden gewährt, um einen existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass abzuwenden.
In Ausnahmefällen kann ein mehrmaliger Zuschuss erfolgen. Unter Berücksichtigung der mehrmaligen Förderung ist der Zuschuss insgesamt im Jahr 2020 und im Jahr 2021 auf einen Betrag von 45 000 € begrenzt.
Ein existenzbedrohlicher Liquiditätsengpass liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Antragsstellenden aufgrund Corona-bedingter Einnahmeausfälle und/oder fortlaufenden Aufwendungen in der Erreichung des Vereinszweckes gefährdet sind.
Die gesamte Förderung aller Förderberechtigten ist auf den Betrag von 1 000 000 €, beschränkt, davon 800 000 € für Antragstellende aus Bremen und 200 000 € für Antragstellende aus Bremerhaven.
- 2.
Antragsberechtigt sind Vereine, zivilgesellschaftliche Initiativen und andere Organisationen sowie natürliche Personen im Sinne dieser Förderrichtlinie, die einen erheblichen Beitrag zum Gemeinwohl im Lande Bremen leisten. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind durch entsprechende Bestätigungen nachzuweisen. Der Nachweis der Gemeinwohlorientierung kann durch eine Bestätigung gemäß §§ 51 ff Abgabenordnung erfolgen.
- 3.
Antragstellende haben mit dem Antrag ihre Einnahmeausfälle und/oder fortlaufenden Aufwendungen und zusätzlichen Ausgaben als Folge der Coronakrise nachzuweisen. Dies erfolgt durch
- 3.1.
Darlegung der Einnahmeausfälle sowie Glaubhaftmachung, dass diese auf Maßnahmen in der Folge der Coronakrise zurückzuführen sind,
- 3.2.
Darlegung der Notwendigkeit und zur Höhe der fortlaufenden und geplanten Aufwendungen und zusätzlichen Ausgaben sowie
- 3.3.
Darlegung, dass die in Ziffer 1 bis 2 geschilderten Tatsachen zu Einschränkungen in der gemeinwohlorientierten Tätigkeit führen sowie ggf., dass eine über die 5 000 € hinausgehende Förderung erforderlich ist, um existenzbedrohliche Liquiditätsengpässe abzuwenden, die nicht auf andere Weise ausgeglichen werden können.
Die Angaben zu den Ziffern 1 bis 3 sind durch geeignete Nachweise zu belegen. Mittel des Nachweises sind insbesondere:
- -
Beschreibung der ausgefallenen Aktivitäten, die zu den geltend gemachten Einnahmeausfällen geführt haben.
- -
Nachweise zu den Einnahmen, die üblicherweise mit diesen Aktivitäten erzielt werden.
- -
Kontoauszüge, schriftliche Bescheinigungsschreiben und Erklärungen zu Protokoll.
Im Falle nachvollziehbar fehlender Nachweismöglichkeit wird eine einzelfallgerechte Lösung gesucht.
- 4.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Vereine, zivilgesellschaftliche Initiativen und andere Organisationen sowie natürliche Personen im Sinne dieser Förderrichtlinie,
- 4.1.
die über ausreichende eigene Einnahmen und/oder frei verfügbare Rücklagen verfügen,
- 4.2.
die in einem anderen infolge der Coronakrise aufgelegten Programm Billigkeitsleistungen beantragen können oder erhalten. Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist grundsätzlich zulässig, allerdings soweit dadurch keine Überkompensation eintritt. Dabei ist zu beachten, dass einschlägige Fördermittel vorrangig zu beantragen sind und erst nach Erschöpfung sämtlicher anderer Fördermöglichkeiten Finanzhilfen aus diesem Unterstützungsfonds in Anspruch genommen werden können,
- 4.3.
die nicht im überwiegenden Umfang im Land Bremen tätig sind,
- 4.4.
über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt ist.
Von der Förderung sind ferner Parteien und Wählervereinigungen sowie deren Untergliederungen ausgeschlossen.
Ein Verdienstausfall bei natürlichen Personen kann nicht durch Finanzhilfen aus dem Unterstützungsfonds kompensiert werden.
Soweit für den fraglichen Zeitraum Einnahmen oder Hilfen aus anderen, infolge der Coronakrise aufgelegten Hilfsprogrammen erzielt werden, die bei Antragsstellung noch nicht bekannt waren, sind diese der Bewilligungsbehörde unaufgefordert nachträglich anzugeben. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, gewährte Billigkeitsleistungen ganz oder teilweise in entsprechender Höhe zurückzufordern.
Leistungen, Zuwendungen und Unterstützungen, die von Religionsgemeinschaften über die üblichen Zuwendungen hinaus erbracht werden, um die Folgen der Coronakrise abzuwenden, bleiben außer Betracht.
- 5.
Um einen existenzbedrohliche Liquiditätsengpass zu ermitteln, haben Antragstellende alle Einnahmen und Ausgaben, die sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung haben oder konkret erwarten, anzugeben.
Antragstellende haben zu versichern, dass ihre Angaben vollständig und richtig sind, dass keiner der Ausschlussgründe nach Ziffer 5 auf sie zutrifft und dass die Verwendung der beantragten Mittel im Sinne dieser Richtlinie erfolgt. Die Bewilligungsbehörde kann nachträglich einen Nachweis für die bestimmungsgerechte Verwendung verlangen.
- 6.
Anträge für die Stadt Bremen können bis zum 15. November 2022 unter Verwendung des Antragsformulars für die Stadt Bremen bei der Senatskanzlei gestellt werden.
Anträge für die Stadt Bremerhaven können bis zum 15. November 2022 unter Verwendung des Antragsformulars für die Stadt Bremerhaven beim Magistrat Bremerhaven gestellt werden, der diese mit einer Empfehlung an die Senatskanzlei weitergibt. Anträge können ab dem Tag des Inkrafttretens der Richtlinie elektronisch oder per Briefpost gestellt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht weder dem Grunde noch der Höhe nach. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der bereit gestellten Haushaltsmittel.
Sollte sich nachträglich herausstellen, dass Antragstellende falsche oder unvollständige Angaben gemacht und/oder dass die vorgenannten Voraussetzungen nicht oder unvollständig vorgelegen haben, kann die Bewilligungsbehörde die gewährten Billigkeitsleistungen widerrufen und bereits gewährte Leistungen ganz oder teilweise zurückfordern.
- 7.
Antragstellende erklären sich mit Antragstellung damit einverstanden, dass zum Zwecke der Durchführung des Gewährungsverfahrens die erforderlichen personenbezogenen Angaben (z. B. Name, Anschrift) sowie die erforderlichen Angaben zum Vorhaben selbst und über die Höhe der Billigkeitsleistung in geeigneter Form erfasst und an die am Bewilligungs- oder Prüfungsverfahren beteiligten Institutionen zur Abwicklung des Unterstützungsfonds weitergegeben werden können. Wird diese Einwilligung nicht erklärt oder im Nachgang widerrufen, führt dies dazu, dass keine Billigkeitsleistung gewährt werden kann oder eine bereits bewilligte Leistung zurückgefordert wird.
- 8.