- 1.
Ziel der Richtlinie ist, Anreize für die Entwicklung, Anwendung und Verbreitung von Umweltinnovationen zu geben, die direkt oder indirekt zu positiven Auswirkungen für die Umwelt führen. Dabei soll insbesondere der sparsame Einsatz von Materialien und Energie, die Vermeidung bzw. Verminderung von Emissionen, Abfall und Abwasser bzw. die Wiederverwertung eingesetzter Materialien unterstützt sowie die Voraussetzungen für den Einsatz produktionsintegrierter Umweltschutztechniken geschaffen werden.
Durch diese Förderrichtlinie sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) direkt oder indirekt ermutigt werden, innovative Entwicklungen mit positiven Auswirkungen auf die Umwelt durchzuführen, indem das im Rahmen von Entwicklungsvorhaben oft überdurchschnittlich hohe technische und wirtschaftliche Risiko gemindert wird. Langfristig soll die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der antragstellenden Unternehmen gestärkt werden sowie die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung und bremischen Unternehmen gefördert werden, so dass in beiden Bereichen qualifizierte und nachhaltige Arbeitsplätze geschaffen oder erhalten werden und die infrastrukturelle Entwicklung auf dem Gebiet der Umweltinnovationen verbessert wird.
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Förderungen an Unternehmen und Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung mit Sitz bzw. Betriebsstätte im Land Bremen für:
- 1.
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (siehe 3.1)
- 2.
Prozess- und Organisationsinnovationen (siehe 3.2)
- 3.
Durchführbarkeitsstudien (siehe 3.3)
- 4.
Innovationscluster (siehe 3.4)
- 5.
Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (siehe 3.5)
- 6.
Abordnung hochqualifizierten Personals (siehe 3.6)
Zuwendungen werden nach Maßgabe
- -
dieser Richtlinie,
- -
- -
§§ 48, 49 und 49a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
in der jeweils gültigen Fassung gewährt.
Es gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)1 und die weiteren Bestimmungen des EU-Beihilfenrechts, insbesondere der Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen)2. Bei Finanzierung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gelten die Vorschriften der Europäischen Union zum Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1303/20133 sowie die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/20144. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
- 2.
Antragsberechtigt sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Bremen. Für die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Richtlinie gilt die KMU-Definition der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Bei der Ermittlung der Unternehmensgröße ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich bei dem antragstellenden Unternehmen nach Maßgabe der KMU-Definition um ein verbundenes Unternehmen oder ein Partnerunternehmen handelt.
Für die Förderung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten, die den Tatbestand einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht erfüllen, sind im Rahmen von Verbundprojekten (Nr. 3.1) auch Forschungseinrichtungen des Landes Bremen antragsberechtigt. Für die Qualifikation als „Forschungseinrichtung“5 gelten die Vorschriften des FuEuI-Unionsrahmens. Für die Zuordnung eines geförderten Teils eines Vorhabens zu den Forschungskategorien „Industrielle Forschung“ oder „Experimentelle Entwicklung“ gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- -
„Industrielle Forschung“ bezeichnet das planmäßige Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder damit erhebliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen.6 - -
„Experimentelle Entwicklung“ bezeichnet den Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.7
Voraussetzung für die Förderung nach dieser Richtlinie ist, dass ein Anreizeffekt gegeben ist. Der Anreizeffekt gilt als gegeben, wenn der Zuwendungsempfänger den schriftlichen Förderantrag vor Beginn des Vorhabens gestellt hat und der Antrag die Angaben gemäß Nr. 6 (s.u.) enthält. Vorhandene Verträge, auch Vorverträge, stehen einer Förderung dann nicht entgegen, wenn im Vertragstext die Förderung als aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit formuliert ist.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
- -
dem Vorhaben öffentliche Interessen entgegenstehen,
- -
der gleiche Fördergegenstand im Rahmen anderer Förderungen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Kommission bereits bezuschusst wird,
- -
das Projekt oder die Arbeit im Auftrag Dritter, auch auf Grund eines nachträglich erteilten Auftrages, durchgeführt oder ganz oder teilweise von Dritten finanziert wird.
Eine Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten ist ausgeschlossen. Im Sinne dieser Richtlinie gilt als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 Nummer 18 AGVO erfüllt.8 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.
Eine Förderung ist ferner in den weiteren in Artikel 1 Absätze 2 bis 5 AGVO genannten Fallgruppen ausgeschlossen.
Für zumindest teilweise aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanzierte Vorhaben können beihilfefähige Kosten anhand der in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten vereinfachten Kostenoptionen ermittelt werden, sofern die Anwendung dieser vereinfachten Kostenoption nach den für den EFRE geltenden Vorschriften zulässig ist.
- 3.
- 3.1.
Priorität bei der Förderung haben Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf dem Gebiet der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung, die Umweltentlastungen, zukunftsträchtige Technologien und eine Verbesserung der Innovationsfähigkeit und Wertschöpfung des antragstellenden Unternehmens miteinander verbinden. Der geförderte Teil des Vorhabens muss sich vollständig einer oder beiden Forschungskategorien zuordnen lassen. Folgende Projektformen sind Gegenstand der Förderung:
- a)
Pilotprojekte sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft durchführen.
- b)
Verbundprojekte sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages
- -
zwischen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, darunter mindestens ein KMU, von denen jedes Unternehmen eigene Forschungs- und Entwicklungsleistungen erbringt und keines mehr als 70 % der förderfähigen Kosten bestreitet;
- -
von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit bremischen Forschungseinrichtungen, wenn auf die Forschungseinrichtung wenigstens 25 % und höchstens 75 % der förderfähigen Kosten entfallen und sie das Recht haben, die Ergebnisse ihrer Arbeiten zu veröffentlichen.
- 3.1.1.
Antragsberechtigt für die Förderung von Pilot- und Verbundprojekte sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Bremen. Bei Verbundprojekten sind bremische Forschungseinrichtungen als Kooperationspartner eines Unternehmens für das von ihnen bearbeitete Teilvorhaben ebenfalls antragsberechtigt, sofern ein besonderer Forschungsbedarf im Rahmen eines anwendungsbezogenen Verbundvorhabens besteht.
- 3.1.2.
Pilotprojekte und Verbundprojekte können gefördert werden, wenn sie
- -
auf Forschung und Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen abzielen,
- -
mit einem technischen und finanziellen Risiko behaftet sind,
- -
regionalwirtschaftlich relevant sind und
- -
mittelfristig einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen.
- 3.1.3.
Pilotprojekte werden vorrangig in der Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gefördert. Die maximale Zuschusshöhe für ein einzelbetriebliches Pilotprojekt soll den Betrag von 100 000 EUR nicht überschreiten. Die Laufzeit von Pilotprojekten soll zwei Jahre nicht überschreiten.
Verbundprojekte werden vorrangig in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gefördert, wobei Forschungseinrichtungen gemäß Nummer 2.2 (s.o.), die als wissenschaftliche Partner im Rahmen von Verbundprojekten beteiligt sind, ihren Förderanteil ausschließlich in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen erhalten. Für Verbundprojekte soll die Zuschusshöhe den Betrag von 200 000 EUR nicht überschreiten. Die Laufzeit von Verbundprojekten soll zwei Jahre nicht überschreiten.
Pilot- und Verbundprojekte können auch in der Form zinsgünstiger Darlehen gefördert werden. Darlehen können bis zu 100 % der förderfähigen Kosten abdecken, sofern die maximale Beihilfeintensität9 nach Nummer 3.1.4 nicht überschritten wird. Die Höhe des Darlehens bestimmt sich nach der Projektform und soll den Betrag von 500 000 EUR nicht überschreiten. Die Laufzeit des Darlehens soll sechs Jahre nicht überschreiten. Eine anteilige Kombination von Zuschuss- und Darlehensförderung ist möglich. - 3.1.4.
Die Beihilfeintensität für Unternehmen beträgt bei Projekten der experimentellen Entwicklung bis 25 % und bei Projekten der industriellen Forschung bis zu 50 % der förderfähigen Aufwendungen. Die Beihilfeintensität kann um 10 Prozentpunkte für ein mittleres Unternehmen bzw. um 20 Prozentpunkte für ein kleines Unternehmen erhöht werden.
Handelt es sich um ein Verbundprojekt kann die Beihilfeintensität für Unternehmen bis zu einer Obergrenze von 80 % zudem um 15 Prozentpunkte erhöht werden. Einem Großunternehmen kann dieser Aufschlag nur gewährt werden, wenn an dem Verbundprojekt mindestens ein KMU maßgeblich beteiligt ist. Die Beihilfeintensität für Forschungseinrichtungen kann bis zu 100 % betragen.
- 3.1.5.
Folgende für das Vorhaben vorkalkulatorisch zu ermittelnden Kosten sind unter Beachtung von Artikel 25 Absatz 3 AGVO förderfähig - Indirekte förderfähige Ausgaben10 werden bei Forschungseinrichtungen entsprechend der Definition und Vorgehensweise im EU-Rahmenprogramm Horizon 2020 durch Anwendung eines Pauschalsatzes von 25 % der gesamten direkten förderfähigen Ausgaben ermittelt, wobei die direkten förderfähigen Ausgaben für Unterverträge, die Kosten von Ressourcen, die von Dritten zur Verfügung gestellt und nicht auf dem Gelände des/der Antragstellenden genutzt werden, sowie die finanzielle Unterstützung für Dritte nicht berücksichtigt werden: - a)
Personalkosten der Unternehmen
Personalkosten der Unternehmen als Pauschale, und zwar
- -
für Personal mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss (Kategorie 1) bis zu 50 EUR/Std. (bzw. bis zu 8 000 EUR/Monat),
- -
für Personal mit anderen staatlichen Abschlüssen (z.B. Meisterin und Meister, Technikerin und Techniker) (Kategorie 2) bis zu 40 EUR/Std. (bzw. bis zu 6 400 EUR/Monat),
- -
für Facharbeiterinnen und Facharbeiter oder Personal, das vergleichbare Tätigkeiten ausführt (Kategorie 3) bis zu 25 EUR/Std. (bzw. bis zu 4 000 EUR/Monat).
Förderfähig sind Kosten für eigenes, sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Personal sowie für leitendes Betriebspersonal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden. Kosten für sonstiges Personal können nicht berücksichtigt werden. Mit den Stundenpauschalen werden, mit Ausnahme der unten aufgeführten Sachkosten, alle durch das Projekt entstehenden sonstigen Sachkosten abgegolten, insbesondere Lohn- und Lohnnebenkosten, allgemeine Ausgaben, Reisekosten, Kosten für Material bzw. Geräte unter 500 EUR im Einzelfall, Abschreibungen auf sonstige genutzte Anlagen des Forschungs- und Entwicklungsbereichs.
- b)
Personalkosten der Forschungseinrichtungen
Bei den an Verbundprojekten beteiligten Forschungseinrichtungen werden die Personalausgaben in Form von Standardeinheitskostensätzen anerkannt.
- c)
Sachkosten der Unternehmen
- -
Materialkosten der Unternehmen, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen, sind förderfähig, sofern diese den Betrag von 500 EUR im Einzelfall übersteigen und damit nicht über die Personalkostenpauschale abgedeckt werden;
- -
Kosten für Forschungs- und Entwicklungsfremdleistungen: Für die Projektdurchführung notwendige Forschungs- und Entwicklungsfremdleistungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen von Dritten erbracht werden, sind förderfähig.
- -
Kosten für Fertigungs- oder Dienstleistungsaufträge an Dritte: Für die Projektdurchführung notwendige Arbeiten, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen von Dritten erbracht werden, sind förderfähig. Hierbei handelt es sich um Arbeiten, die keinen bzw. nur einen sehr geringen Anteil an Forschungs- und Entwicklungsarbeiten beinhalten. Es darf sich bei dem Auftragnehmer nicht um ein mit dem Antragsteller verbundenes oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenes Unternehmen handeln.
- -
Abschreibungen für Investitionen: Vorhabenspezifische Anlagen können zeit- und vorhabensanteilig berücksichtigt werden, soweit diese den Betrag von 500 EUR im Einzelfall übersteigen. Vorhabenspezifische Anlagen sind solche Anlagen und Gegenstände, die gesondert für das Vorhaben angeschafft oder hergestellt werden und nicht zur betriebsüblichen Grundausstattung gehören.
- -
Der Anteil der anerkennungsfähigen Kosten für Forschungs- und Entwicklungsfremdleistungen und für Fertigungs- und Dienstleistungsaufträge an Dritte soll die Hälfte der Gesamtprojektkosten nicht übersteigen.
- d)
Sachkosten der Forschungseinrichtungen
- -
Materialkosten der Forschungseinrichtungen sind förderfähig, sofern diese den Betrag von 500 EUR im Einzelfall übersteigen.
- -
Kosten für Forschungs- und Entwicklungsleistungen, für Fertigungs- oder Dienstleistungsaufträge an Dritte sowie Abschreibungen für Investitionen analog Nummer 3.1.5 Buchstabe c.
- 3.2.
„Prozessinnovationen“ umfassen die Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen (einschließlich wesentlicher Änderungen bei den Techniken, den Ausrüstungen oder der Software).11 „Organisationsinnovationen“ umfassen die Anwendung neuer Organisationsmethoden in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens.12 Förderungen für Prozess- und Organisationsinnovationen können gewährt werden, wenn sie der wesentlichen Verbesserung der Produktions- oder Dienstleistungsmethoden oder der wesentlichen Verbesserung der Geschäftspraktiken, Arbeitsabläufe und Geschäftsbeziehungen beim antragstellenden Unternehmen dienen. Geförderte Prozess- und Organisationsinnovationen müssen geeignet sein, direkte oder indirekte Umweltentlastungen zu erreichen oder erkennbar zu begünstigen.
- 3.2.1.
Antragsberechtigt für Förderungen von Prozess- und Organisationsinnovationen sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen. Große Unternehmen kommen für derartige Förderungen nur in Betracht, wenn sie bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten förderfähigen Kosten tragen.
- 3.2.2.
Prozess- und Organisationsinnovationen werden in Form zinsgünstiger Darlehen gefördert. Die Höhe des Darlehens bestimmt sich nach der Projektform und sollte 500 000 EUR nicht überschreiten. Die Laufzeit des Darlehens soll sechs Jahre nicht überschreiten. Darlehen können bis zu 100 % der förderfähigen Kosten abdecken, sofern die maximale Beihilfeintensität von 50 % für KMU und 15 % bei großen Unternehmen nicht überschritten wird.
- 3.2.3.
Die Anerkennung der förderfähigen Kosten gemäß Artikel 29 Absatz 3 AGVO erfolgt gemäß Nummer 3.1.5.
- 3.3.
„Durchführbarkeitsstudien“ beinhalten die Bewertung und die Analyse des Potenzials eines innovativen Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte. Geförderte Durchführbarkeitsstudien müssen geeignet sein, direkte oder indirekte Umweltentlastungen zu erreichen oder erkennbar zu begünstigen.
- 3.3.1.
Antragsberechtigt für Förderungen von Durchführbarkeitsstudien sind kleine und mittlere Unternehmen.
- 3.3.2.
Die Förderung erfolgt in der Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Die Beihilfeintensität beträgt bis zu 50 % der förderfähigen Kosten. Der Zuschuss soll den Betrag von 50 000 EUR nicht überschreiten. Die Laufzeit soll ein Jahr nicht überschreiten.
- 3.3.3.
Die förderfähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.
- 3.4.
„Innovationscluster“ sind Einrichtungen oder organisierte Gruppen von unabhängigen Personen13, die durch entsprechende Förderung, die gemeinsame Nutzung von Anlagen, den Austausch von Wissen und Know-how und durch einen wirksamen Beitrag zum Wissenstransfer, zur Vernetzung, Informationsverbreitung und Zusammenarbeit unter den Unternehmen und anderen Einrichtungen des Innovationsclusters Innovationstätigkeit anregen sollen. Durch die Förderung von Innovationsclustern sollen zum einen umweltorientierte Aktivitäten von Innovationsclustern im Land Bremen unterstützt werden und zum anderen der Aufbau und die Entwicklung umweltorientierter Clusterorganisationen, z. B. durch Verbesserung von Zusammenarbeit, Vernetzung und Wissensbildung innerhalb und zwischen Innovationsclustern, gestärkt werden. Geförderte Clusteraktivitäten müssen deshalb geeignet sein, direkte oder indirekte Umweltentlastungen zu erreichen oder erkennbar zu begünstigen.
- 3.4.1.
Antragsberechtigt für Investitions- und Betriebsbeihilfen für Innovationscluster sind ausschließlich juristische Einheiten, die das Innovationscluster betreiben (Clusterorganisation). Der Zugang zum Innovationscluster – Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten – muss mehreren Nutzern offenstehen und muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Entgelte für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters müssen dem Marktpreis entsprechen bzw. die Kosten widerspiegeln.
- 3.4.2.
Die Förderung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Die maximale Zuschusshöhe soll den Betrag von 20 000 EUR jährlich nicht unterschreiten und den Betrag von 200 000 EUR jährlich nicht überschreiten. Die Laufzeit soll drei Jahre nicht überschreiten.
- 3.4.3.
Für den Auf- oder Ausbau des Innovationsclusters können Investitionsbeihilfen gewährt werden. Förderfähige Kosten sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. Die Beihilfeintensität beträgt bei Investitionsbeihilfen bis zu 50 % der förderfähigen Kosten.
Für den Betrieb von Innovationsclustern können Betriebsbeihilfen gewährt werden. Dies ist für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren möglich. Förderfähige Kosten sind die Kosten für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten) für:
- -
die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen;
- -
Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen;
- -
die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.
Die Beihilfeintensität beträgt bei Betriebsbeihilfen im Gewährungszeitraum bis zu 50 % der förderfähigen Gesamtkosten.
- 3.5.
„Innovationsberatungsdienste“ umfassen die Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz und Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie die Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen diese verankert sind. „Innovationsunterstützende Dienstleistungen“ umfassen die Bereitstellung von Büroflächen, Datenbanken, Bibliotheken, Marktforschung, Laboratorien, Gütezeichen, Tests und Zertifizierung zum Zweck der Entwicklung effizienterer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen.
Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen können gefördert werden, wenn die Förderung zum Erwerb entsprechender Leistungen zu Marktpreisen verwendet wird und es sich bei dem Dienstleistungserbringer um ein nicht mit dem Antragsteller verbundenes oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenes Unternehmen handelt. Geförderte Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen müssen geeignet sein, direkte oder indirekte Umweltentlastungen zu erreichen oder erkennbar zu begünstigen.
- 3.5.1.
Antragsberechtigt für die Förderung von Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Dienstleistungen sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen.
- 3.5.2.
Die Förderung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Die Beihilfeintensität beträgt bis zu 50 % der förderfähigen Kosten. Der Höchstbetrag für einen Zuschuss soll den Betrag von 20 000 EUR nicht überschreiten. Die Laufzeit soll ein Jahr nicht überschreiten.
- 3.5.3.
Folgende für das Vorhaben vorkalkulatorisch zu ermittelnde Kosten sind förderfähig:
- -
bei Innovationsberatungsdiensten: die Kosten für Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz und Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie die Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen diese verankert sind.
- -
bei innovationsunterstützenden Dienstleistungen: die Kosten für Datenbanken, Bibliotheken, Marktforschung, Laboratorien, Gütezeichen, Tests und Zertifizierung zum Zweck der Entwicklung effizienterer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen.
- 3.6.
„Abordnung“ umfasst die vorübergehende Beschäftigung von Personal bei einem Zuwendungsempfänger, wobei das Personal das Recht hat, anschließend zu seinem vorherigen Arbeitgeber zurückzukehren. „Hochqualifiziertes Personal“ ist Personal mit Hochschulabschluss und mindestens fünf Jahren einschlägiger Berufserfahrung, zu der auch eine Promotion zählen kann.
Durch die Förderung der Abordnung hochqualifizierten Personals soll der Wissens- und Technologietransfer in regionale KMU verbessert und so ihre Innovationsfähigkeit gestärkt werden.
Die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Forschungseinrichtung oder eines großen Unternehmens kann gefördert werden, wenn das abgeordnete Personal für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU eingesetzt wird. Geförderte Abordnungen hochqualifizierten Personals müssen geeignet sein, direkte oder indirekte Umweltentlastungen zu erreichen oder erkennbar zu begünstigen. Durch die Abordnung darf kein anderes Personal ersetzt werden.
- 3.6.1.
Antragsberechtigt für die Förderung der Abordnung hochqualifizierten Personals sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen.
- 3.6.2.
Die Förderung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Die Beihilfeintensität beträgt bis zu 50 % der förderfähigen Kosten. Der Höchstbetrag für einen Zuschuss beträgt 65 000 EUR für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren und je ausgeliehener Person.
- 3.6.3.
Förderfähig ist das Arbeitgeber-Bruttogehalt des abgeordneten Personals.
- 4.
Bei den Darlehen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Nummer 3.1) und für Prozess- und Organisationsinnovationen (Nummer 3.2) errechnet sich das Bruttosubventionsäquivalent nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze14 auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitraum geltenden Referenzzinssatzes. - 5.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann mit einer anderen Förderung nach dieser Richtlinie, einer anderen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellten Förderung oder einer De-minimis-Beihilfe kumuliert werden, wenn diese Förderungen unterschiedliche jeweils bestimmbare förderfähige Kosten betreffen.
Für dieselben förderfähigen Kosten darf eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht mit einer anderen Förderung nach dieser Richtlinie, einer anderen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellten Förderung oder einer De-minimis-Förderung kumuliert werden, wenn aufgrund dieser Kumulierung der Förderhöchstbetrag nach Maßgabe der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung überschritten würde.
- 6.
Unternehmen mit Sitz bzw. Betriebsstätte in der Stadt Bremen wenden sich an den Zuwendungsgeber