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Richtlinie Programm zur Förderung der Angewandten Umweltforschung (AUF)

Veröffentlichungsdatum:17.06.2024 Inkrafttreten15.06.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 657
Bezug (Rechtsnorm)32023R1315, 32014R0651, 32006R1083, 32021R1060, BremVwVfG § 1, LHO § 23, LHO § 44, VwVfG § 48, VwVfG § 49, VwVfG § 49a
Zitiervorschlag: "Richtlinie Programm zur Förderung der Angewandten Umweltforschung (AUF) (Brem.ABl. 2024, S. 657)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Erlassdatum:11.06.2024
Fassung vom:11.06.2024
Gültig ab:15.06.2024
Gültig bis:30.06.2027
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32023R1315, 32014R0651, 32006R1083, 32021R1060, § 1 BremVwVfG, § 23 LHO, § 44 LHO, § 48 VwVfG, § 49 VwVfG, § 49a VwVfG
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 657
Richtlinie Programm zur Förderung der Angewandten Umweltforschung (AUF)

Richtlinie Programm zur Förderung der Angewandten Umweltforschung (AUF)

1.
1.1.
Mit der Förderung der Angewandten Umweltforschung sollen innovative Forschungs- und Entwicklungsansätze unterstützt, Forschungserkenntnisse effektiv für die wirtschaftliche Praxis weiterentwickelt und die Rahmenbedingungen für Forschung und Entwicklung (FuE) im Umweltschutz verbessert werden.
Mittel- und langfristig sollen durch die Forschungsförderung neue Impulse für umweltspezifische Schwerpunkte in Wissenschaft und Wirtschaft im Land Bremen gegeben werden. Insbesondere interdisziplinäre Zusammenarbeit und Bündelungen von Kompetenzen in der Bremer Forschungslandschaft sollen unterstützt werden.
Durch vorbereitende, anwendungsorientierte Forschungsvorhaben der Forschungseinrichtungen im Land Bremen sollen umweltorientierte Unternehmen in die Lage versetzt werden, verstärkt marktfähige und innovative Produkte, Dienstleistungen und Verfahren mit hoher Umweltverträglichkeit zu entwickeln und anzubieten. Gleichzeitig wird das Ziel verfolgt, die Kooperation/Vernetzung zwischen Wissenschaft und Wirtschaft zu fördern. Ausdrückliches Ziel der Richtlinie ist die Beteiligung von Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Bremen haben.
Über das Einbringen von Praxisbezügen in die Lehre ist beabsichtigt, den wissenschaftlichen Nachwuchs anwendungsorientiert zu qualifizieren und spezifisches Know-how an den Standort zu binden. In begründeten Einzelfällen ist eine Förderung von Promotionsvorhaben möglich.
1.2.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage und unter Beachtung
-
dieser Richtlinie;
-
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Bremischen Landeshaushaltsordnung (BremLHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung;
-
des § 1 Absatz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) i.V.m. §§ 48, 49 und 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung;
-
der Bestimmungen des europäischen Beihilferechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AGVO“)1 ;
-
bei Förderung mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates.
1.3.
Bei Bewilligungen innerhalb des Landeshaushalts, z.B. an Hochschulen des Landes Bremen, handelt es sich um haushaltsinterne Zuweisungen. Die Richtlinie gilt entsprechend. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung oder Zuweisung2 besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel sowie auf Grundlage der Empfehlungen des „Beratungsausschusses für Angewandte Umweltforschung“3.
2.
Gegenstand der Förderung sind Vorhaben der angewandten Umweltforschung, also Vorhaben der Forschung und Entwicklung mit einem umweltschutzrelevanten Schwerpunkt.
Gefördert werden anwendungsorientierte Umweltforschungsvorhaben, die geeignet sind, die unter 1.1. genannten Ziele zu erreichen. Anwendungsfernere Vorhaben werden dann berücksichtigt, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür bieten, dass sie mit Hilfe von überregional zu akquirierenden Drittmitteln weitergeführt werden können bzw. wenn sie der Vorbereitung eines mittel- bis langfristig angelegten umweltrelevanten Themenschwerpunktes dienen. Zur Vermittlung von Forschungsergebnissen können ausgewählte Informationsveranstaltungen unterstützt werden.
Im Rahmen der Vorbereitung umfangreicherer, außerhalb von AUF drittmittelfinanzierter Forschungsvorhaben ist die Förderung vorlaufender Forschungsstudien möglich.
Der Vergabeausschuss kann Förderschwerpunkte empfehlen, auf die die Zuwendungen konzentriert werden.
3.
3.1.
Zuwendungsempfänger für Förderungen von nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten in Forschungsvorhaben und in Verbundvorhaben sind Forschungseinrichtungen aller Fachdisziplinen des Landes Bremen. Als „Forschungseinrichtung“ gelten Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung im Sinne des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation4. Im Rahmen von Verbundvorhaben können mehrere Zuwendungsberechtigte auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages ein Forschungsprojekt gemeinsam durchführen.
Im Rahmen von Verbundvorhaben sind neben Forschungseinrichtungen auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Bremen als Verbundpartner im Rahmen des gemeinsamen Projektes antrags- und zuwendungsberechtigt. Gefördert werden Unternehmen nach Maßgabe von Artikel 25 AGVO in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in den Kategorien industrielle Forschung5 und experimentelle Entwicklung6. In Verbundvorhaben stellt jeder Partner einen eigenen Antrag. Ausdrückliches Ziel der Richtlinie ist die Beteiligung von Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Bremen haben. Im Rahmen von Verbundprojekten sind mit dem Ziel, die wissenschaftliche Kompetenz vor Ort zu stärken in begründeten Fällen auch Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ohne Sitz oder Betriebsstätte im Lande Bremen als Kooperationspartner antrags- und zuwendungsberechtigt, wenn
-
das Verbundprojekt zusammen mit einer antragstellenden Forschungseinrichtung mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Bremen durchgeführt wird;
-
das Verbundprojekt nachhaltige regionalwirtschaftliche Effekte im Land Bremen erwarten lässt und ein besonderes Landesinteresse besteht und
-
ohne diesen Kooperationspartner das Projektziel nicht zu erreichen ist.
Vorrang haben Verbundprojekte mit Kooperationspartnern mit Sitz in den Ländern Niedersachsen, Hamburg, Schleswig-Holstein sowie Mecklenburg-Vorpommern.
3.2.
Ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Ausgeschlossen sind ferner Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 AGVO.
Die weiteren Ausschlüsse und Einschränkungen gemäß Artikel 1 Absätze 2 bis 5 AGVO sind zu beachten.
4.
4.1.
Gefördert werden Vorhaben, die auf Forschung und Entwicklung (FuE) neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen abzielen, mit einem technischen und finanziellen Risiko behaftet sind, regionalwirtschaftlich relevant sind, mittel- bis langfristig einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen sowie geeignet sind, die unter 1.1. genannten Ziele zu erreichen. Der geförderte Teil des Vorhabens ist vollständig mindestens einer der Kategorien industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen.
Gefördert werden folgende Projektformen:
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die Forschungseinrichtungen durchführen, von Forschungseinrichtungen durchgeführte Informationsveranstaltungen zur Vermittlung von Forschungsergebnissen sowie die unter 2. benannten Forschungsstudien.
FuE-Verbundprojekte sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages,
-
zwischen Forschungseinrichtungen;
-
von Forschungseinrichtungen mit Unternehmen, wenn auf die Forschungseinrichtung mindestens 50% der förderfähigen Kosten entfallen und sie das Recht haben, die Ergebnisse ihrer Arbeiten zu veröffentlichen.
4.2.
Die Laufzeit eines Vorhabens soll zwei Jahre nicht überschreiten.
Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind oder deren vorzeitiger Beginn durch Vorbescheid ohne Rechtsanspruch auf eine spätere Zuwendung zugelassen worden ist. Wurde mit den Arbeiten für das Vorhaben bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung begonnen, ist eine Förderung ausgeschlossen.
Als Zeitpunkt der Antragstellung gilt der Zeitpunkt, an dem ein schriftlicher Antrag gestellt wurde, der die unter Nummer 6.2. aufgeführten Mindestangaben enthält.
Als Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gilt der Beginn der Bauarbeiten, die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht. Es gilt der früheste dieser Zeitpunkte. Der Kauf von Grundstücken wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten.
5.
5.1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Finanzierungsart ist die Anteilfinanzierung.
5.2.
Förderfähige Kosten sind:
-
Personalkosten, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden,
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden; bei nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtungen nur im begründeten Einzelfall auch aufwändige Ergänzungen der apparativen Ausstattung und Sonderausgaben,
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen, Patente sowie Beratungskosten die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden,
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
Wenn die Förderung auf der Grundlage von Artikel 25 AGVO erfolgt, sind die förderfähigen Kosten einer der Forschungs- und Entwicklungskategorien der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung zuzuordnen.
5.3.
Forschungseinrichtungen kann ausnahmsweise unter Beachtung von Ziffer 2.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des Abschnitts 2.1 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation ein Fördersatz von bis 100% gewährt werden.
Unternehmen kann im Rahmen von FuE-Verbundprojekten nach Maßgabe von Artikel 25 AGVO bis zu 50% der förderfähigen Kosten für industrielle Forschung und bis zu 25% der förderfähigen Kosten für experimentelle Entwicklung gewährt werden.
5.4.
Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gemäß Nr. 4.1 dieser Richtlinie beträgt für FuE-Projekte der Förderhöchstbetrag grundsätzlich bis zu 200 000 EUR. Bei Forschungsstudien im Bereich nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten beträgt der Förderhöchstbetrag grundsätzlich bis zu 50 000 EUR. Bei FuE-Kooperationsprojekten beträgt der Förderhöchstbetrag je Vorhaben grundsätzlich bis zu 250 000 EUR. Bei der Förderung von Unternehmen auf der Grundlage von Artikel 25 AGVO ist die einschlägige Anmeldeschwelle nach Artikel 4 AGVO zu beachten.
5.5.
Bei Förderungen auf der Grundlage von Artikel 25 AGVO erfolgt die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nach Maßgabe von Artikel 7 AGVO.
5.6.
Eine Kumulierung der Förderung mit anderen Landes- oder Bundesförderungen ist unter Beachtung von Artikel 8 AGVO zulässig.
6.
6.1.
Anträge sind an die zuständige Bewilligungsbehörde zu richten.
Bewilligungsbehörde für Antragssteller in Bremen (Stadt):
Bremer Aufbau-Bank GmbH
Domshof 14/15
28195 Bremen.
Bewilligungsbehörde für Antragsteller in Bremerhaven:
BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH
Am Alten Hafen 118
27568 Bremerhaven
6.2.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
-
Name und bei Unternehmen Unternehmensgröße des Antragstellers,
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angaben des Beginns und des Abschlusses,
-
Standort des Vorhabens,
-
Kosten des Vorhabens,
-
Art und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
6.3.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.4.
Einzelbeihilfen von über 100 000 EUR, die nach Maßgabe von Artikel 25 AGVO gewährt wurden, unterliegen den Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c AGVO.
6.5.
Erhaltene Beihilfen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Die Bewilligungsbehörde führt ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die letzte Zuwendung für das Projekt auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.
7.
Detailregelungen insbesondere zur Mitteilungspflicht, zu den förderfähigen Kosten sowie dem Antragsverfahren sind in den Durchführungsbestimmungen der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft zu dieser Richtlinie dargestellt. Die Durchführungsbestimmungen werden auf den Websites der Bewilligungsbehörden veröffentlicht.
8.
Diese Richtlinie tritt am 30. Juni 2027 außer Kraft.

Bremen, den 11. Juni 2024

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft

Fußnoten

1)

 ABI. L 187 v. 26.6.2014, S. 1, zul. geänd. durch VO (EU) Nr. 2023/1315 v. 23.6.2023, ABL. EU Nr. L 167/1 v. 30.06.2023, in der jeweils geltenden Fassung.

2)

 Im Folgenden wird für „Zuwendung oder Zuweisung“ nur der Begriff Zuwendung verwendet.

3)

 Dem Beratungsausschuss gehören an der oder die Vorsitzende der Landesrektorenkonferenz, Vertreterinnen bzw. Vertreter der jeweils für Umwelt (geschäftsführend), Wirtschaft und Wissenschaft zuständigen Senatsressorts sowie Vertreterinnen bzw. Vertreter der für die Umsetzung des Programms beliehenen Gesellschaften.

4)

 Abl.EU Nr.[C 414/1 ] v.[ 28.10.2022]

5)

 Art. 2 Nr. 85 AGVO

6)

 Art. 2 Nr. 86 AGVO


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